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   OLG Celle, 27.11.2006 - 1 Ws 511/06 (StrVollz)   

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https://dejure.org/2006,9409
OLG Celle, 27.11.2006 - 1 Ws 511/06 (StrVollz) (https://dejure.org/2006,9409)
OLG Celle, Entscheidung vom 27.11.2006 - 1 Ws 511/06 (StrVollz) (https://dejure.org/2006,9409)
OLG Celle, Entscheidung vom 27. November 2006 - 1 Ws 511/06 (StrVollz) (https://dejure.org/2006,9409)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Strafvollzug: Anspruch des Strafgefangenen auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes im Falle des Sich-Entziehens aus dem Vollzug

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 51 Abs. 2 StVollzG; § 116 Abs. 1 StVollzG
    Bestehen eines Anspruchs auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes, wenn der Gefangene sich der weiteren Strafvollstreckung durch Flucht entzieht; "Entlassung" aus dem Strafvollzug i. S. von § 51 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Anspruchs auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes, wenn der Gefangene sich der weiteren Strafvollstreckung durch Flucht entzieht; "Entlassung" aus dem Strafvollzug i. S. von § 51 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 95
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 31.05.1988 - 2 Vollz (Ws) 30/88
    Auszug aus OLG Celle, 27.11.2006 - 1 Ws 511/06
    Die Vollzugsanstalt ist in derartigen Fällen vielmehr gehalten, das Überbrückungsgeld weiterhin für den Fall einer etwaig späteren Entlassung bereit zu halten (vgl. OLG Koblenz, NStZ 1988, 431, für einen Zeitraum von vier Jahren nach erfolgter Flucht).
  • LG Saarbrücken, 24.04.2018 - 8 Qs 9/18

    Strafvollstreckung: Fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt auch nach vollständiger Vollstreckung der die Zuständigkeit begründenden Freiheitsstrafe für diejenigen Verfahren erhalten, für die sie auf Grund der Konzentrationswirkung gemäß § 462a Abs. 4 S. 1 und 3 StPO zuständig geworden ist, bis die Vollstreckung aller dieser Strafen erledigt ist, die Zuständigkeit fällt gerade nicht an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück (BGH, Beschluss vom Beschluss vom 19.01.2000, 2 ARs 509/99 - juris; BGH, NStZ-RR 2007, 95; StraFo 2008, 87; StraFo 2011, 289; OLG Frankfurt, a.a.O., unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung; OLG Hamm, a.a.O.; KK - Appl, StPO, 7. Auflage 2013, § 462a Rn. 13; Radtke/Hohmann - Baier, a.a.O., Rn. 37; Gercke/Julius/Temming - Pollähne, a.a.O., Rn. 5).
  • LG Kaiserslautern, 03.08.2017 - 2 KLs 6051 Js 4336/17

    Angelegenheit, Abtrenunng von Verfahren, Terminsgebühr, Verfahrensgebühr

    Insoweit ist die hier bestehende Prozesssituation nicht mit der - im Übrigen sehr großzügigen Entscheidung des Kammergerichts vom 1.11.2006 (4 Ws 170/06 - zitiert nach JURIS mit Fundstellenhinweis u. a. StRR 2007, 4)) wo Nebenklage - Rechtsbeiständen hach Abtrennung von Verfahren gegen Mitangeklagte für jeden Termin auch am selben Kalendertag Terminsgebühren zuerkannt wurden, gleichzustellen, In der dortigen Konstellation steht der Nebenkläger und damit sein Anwalt jeweils einem anderen Angeklagten gegenüber.
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