Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.10.2007

Rechtsprechung
   BGH, 21.11.2007 - 2 StR 449/07   

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https://dejure.org/2007,6412
BGH, 21.11.2007 - 2 StR 449/07 (https://dejure.org/2007,6412)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2007 - 2 StR 449/07 (https://dejure.org/2007,6412)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2007 - 2 StR 449/07 (https://dejure.org/2007,6412)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der aufgrund einer schweren Erkrankung verkürzten Lebenserwartung des Angeklagten bei der Strafzumessung u.a. wegen versuchten Totschlags; Kriterien für die Annahme eines minder schweren Falls des (versuchten) Totschlags i.S.d. § 213 Alt. 2 Strafgesetzbuch ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 212; ; StGB § 213; ; StGB § 213 Alt. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 213
    Minder schwerer Fall und schwere Erkrankung des Angeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 105
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.10.1986 - 2 StR 528/86

    Anforderungen an die Verneinung eines minder schweren Falles eines Raubes bei

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - 2 StR 449/07
    Leidet ein Angeklagter - wie hier - unter einer schweren Erkrankung, die regelmäßig zu einer deutlich herabgesetzten Lebenserwartung führt, kann ihn die Freiheitsstrafe besonders hart treffen und ein Ausgleich der Schuld auch durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7, 13; BGH, Beschl. vom 19. Juni 2007 - 3 StR 214/07).
  • BGH, 29.04.1987 - 2 StR 107/87

    Überprüfung vager Angaben; Aufdeckung einer anderen Tat

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - 2 StR 449/07
    Leidet ein Angeklagter - wie hier - unter einer schweren Erkrankung, die regelmäßig zu einer deutlich herabgesetzten Lebenserwartung führt, kann ihn die Freiheitsstrafe besonders hart treffen und ein Ausgleich der Schuld auch durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7, 13; BGH, Beschl. vom 19. Juni 2007 - 3 StR 214/07).
  • BGH, 16.03.1988 - 3 StR 62/88

    Anforderungen an die tatrichterliche Auseinandersetzung mit einer ausgebrochenen

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - 2 StR 449/07
    Leidet ein Angeklagter - wie hier - unter einer schweren Erkrankung, die regelmäßig zu einer deutlich herabgesetzten Lebenserwartung führt, kann ihn die Freiheitsstrafe besonders hart treffen und ein Ausgleich der Schuld auch durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7, 13; BGH, Beschl. vom 19. Juni 2007 - 3 StR 214/07).
  • BGH, 19.06.2007 - 3 StR 214/07

    Strafzumessung (Strafempfindlichkeit; chronische Krankheit; reduzierte

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - 2 StR 449/07
    Leidet ein Angeklagter - wie hier - unter einer schweren Erkrankung, die regelmäßig zu einer deutlich herabgesetzten Lebenserwartung führt, kann ihn die Freiheitsstrafe besonders hart treffen und ein Ausgleich der Schuld auch durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7, 13; BGH, Beschl. vom 19. Juni 2007 - 3 StR 214/07).
  • BGH, 17.03.2011 - 1 StR 407/10

    Urkundenfälschung auf der Wahlbenachrichtigungskarte (Tatmehrheit zur

    Mit diesem Vorbringen ist die Möglichkeit eines Rechtsfehlers nicht verdeutlicht, die Berücksichtigung schwerer Erkrankung bei der Strafzumessung und ebenso bei der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung ist unter dem Blickwinkel der Auswirkung der Strafe auf den Täter sachgerecht (BGH, Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 449/07 mwN).
  • BGH, 26.02.2019 - 1 StR 614/18

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vermutung des verminderten Schuldgehalts: die

    Bei Vorliegen eines zweiten gesetzlich vertypten Milderungsgrundes ist entsprechend zu verfahren und, soweit das Vorliegen eines minder schweren Falls bei Annahme nur eines gesetzlich vertypten Milderungsgrundes abzulehnen ist, der zweite vertypte Strafmilderungsgrund zusammen mit dem ersten in die Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2007 - 2 StR 449/07 Rn. 6 und vom 16. November 2017 - 2 StR 404/17 Rn. 2).
  • BGH, 26.10.2011 - 2 StR 218/11

    Zusammentreffen mehrerer vertypter Strafmilderungsgründe (minder schwerer Fall)

    Das Landgericht hat damit nicht bedacht, dass nach ständiger Rechtsprechung in den Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minderschweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob ein minderschwerer Fall vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 1990 - 2 StR 457/89, BGHR StGB vor § 1 minderschwerer Fall Strafrahmenwahl 7; Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 449/07, NStZ-RR 2008, 105; BGH, Urteil vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86, NStZ 1987, 72; Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, NStZ-RR 2010, 336; Fischer, StGB 58. Aufl., § 50 Rn. 3 f. mwN).
  • BGH, 26.02.2019 - 1 StR 14/19

    Strafzumessung (Verhältnis von minder schwerem Fall und vertyptem

    Bei Vorliegen eines zweiten gesetzlich vertypten Milderungsgrundes ist entsprechend zu verfahren und, soweit das Vorliegen eines minder schweren Falles bei Annahme nur eines gesetzlich vertypten Milderungsgrundes abzulehnen ist, der zweite vertypte Strafmilderungsgrund in die Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2007 - 2 StR 449/07, NStZ-RR 2008, 105 und vom 16. November 2017 - 2 StR 404/17, Rn. 2).
  • BGH, 08.08.2012 - 2 StR 279/12

    Schwerer Raub (minderschwerer Fall); Strafzumessung (gesetzlich vertypte

    Erst wenn sie danach weiterhin keinen minderschweren Fall für gerechtfertigt gehalten hätte, hätte sie - wie geschehen (UA S. 15) - den wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen der Strafzumessung zu Grunde legen dürfen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 218/11, NStZ 2012, 271; BGH, Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 449/07, NStZ-RR 2008, 105; Fischer, StGB, 59. Auflage 2012, § 50 Rn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 06.05.2014 - 5 StR 168/14

    Unzureichend begründete Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Bei der Strafrahmenwahl wird die gebotene Prüfungsreihenfolge (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 430/12, NStZ-RR 2013, 168; Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 449/07, NStZ-RR 2008, 105) einzuhalten sein.
  • BGH, 28.02.2013 - 4 StR 430/12

    Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährliche Behandlung); Strafzumessung

    Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (BGH, Beschluss vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7, 8; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 218/11, NStZ 2012, 271, 272; Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 449/07, NStZ-RR 2008, 105; Urteil vom 8. September 1999 - 3 StR 327/99, NStZ 1999, 610).
  • BGH, 14.12.2016 - 2 StR 338/16

    Strafzumessung (Strafzumessung bei Mittätern: gerechtes Verhältnis der Strafen

    In den Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB gegeben ist, ist bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 1990 - 2 StR 457/89, BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 7; Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 449/07, NStZ-RR 2008, 105; BGH, Urteil vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86, NStZ 1987, 72; Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, NStZ-RR 2010, 336; Fischer, StGB 63. Aufl., § 50 Rn. 3 f. mwN).
  • BGH, 12.03.2019 - 2 StR 17/19

    Besondere gesetzliche Milderungsgründe (vorrangige Prüfung bei der

    Nur dann, wenn die tatrichterliche Beurteilung zu dem Ergebnis geführt hätte, dass beide vertypten Strafmilderungsgründe zur Begründung eines sonstigen minder schweren Falls im Sinne von § 213 StGB erforderlich sind, wäre der vom Landgericht zugrunde gelegte doppelt gemilderte Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB für den Angeklagten günstiger (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 449/07 - Rn. 6, NStZ-RR 2008, 105).
  • BGH, 01.10.2008 - 2 StR 344/08

    Totschlag (minder schwerer Fall); verminderte Schuldfähigkeit; Strafmilderung;

    Dies ist nicht bedenkenfrei, da sich durch die mögliche Strafmilderung mittels des weiteren vertypten Milderungsgrundes ein günstigerer Strafrahmen - drei Monate bis sieben Jahre sechs Monate - hätte ergeben können (vgl. Senat BGH NStZ-RR 2008, 105 sowie BGH StraFo 2008, 173 f.).
  • BGH, 08.08.2012 - 2 StR 290/12

    Erörterungsmangel zum minder schweren Fall des Totschlages (Prüfung des minder

  • BGH, 04.10.2017 - 4 StR 289/17

    Aufhebung des Urteils und der Feststellungen

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Rechtsprechung
   BGH, 23.10.2007 - 5 StR 334/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,8574
BGH, 23.10.2007 - 5 StR 334/07 (https://dejure.org/2007,8574)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2007 - 5 StR 334/07 (https://dejure.org/2007,8574)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2007 - 5 StR 334/07 (https://dejure.org/2007,8574)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 21 StGB
    Erörterungsmangel zur Schuldfähigkeit des Angeklagten (tiefgreifende Bewusstseinsstörung; BAK-Grenzwert bei dem auch bei Tötungsdelikten eine allein alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nahe liegt; psychodiagnostische Beweiskriterien: ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer alkoholbedingten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei Tötungsdelikten; Entstehen einer erheblich beeinträchtigenden und tiefgreifenden Bewusstseinsstörung durch das Zusammenwirken der Alkoholisierung des Angeklagten mit seiner affektiven ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 464 Abs. 3; ; StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 21
    Vermindertes Steuerungsvermögen bei Alkohol und Affekt

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 105
  • NStZ-RR 2008, 165
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.03.1998 - 2 StR 5/98

    Versuchter Mord in Tateinheit mit schwerem Raub und einem Verstoß gegen das

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - 5 StR 334/07
    Dieser Wert nähert sich bereits dem Grenzwert des Blutalkoholgehalts, von dem an eine allein alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit auch bei Tötungsdelikten naheliegt (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 35 m.w.N.).
  • BGH, 31.01.2007 - 5 StR 504/06

    Minder schwerer Fall des Totschlags; verminderte Schuldfähigkeit (tiefgreifende

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - 5 StR 334/07
    An diese fehlerhafte Bewertung des Ausmaßes der alkoholischen Enthemmung anknüpfend lassen die Feststellungen eine hinreichende Auseinandersetzung damit vermissen, ob die beachtliche Alkoholisierung des Angeklagten im Zusammenwirken mit seiner affektiven Erregung eine die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigende tiefgreifende Bewusstseinsstörung begründet hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - 5 StR 504/06 m.w.N.).
  • BGH, 19.02.2008 - 5 StR 512/07

    Strafzumessung bei der gefährlichen Körperverletzung (minder schwerer Fall;

    Denn es erörtert ausdrücklich die Beeinflussung des Angeklagten durch die Blutalkoholkonzentration von 2, 05 Promille (anders der Sachverhalt in BGH StraFo 2007, 501).
  • AG Rudolstadt, 14.03.2019 - 260 Js 15751/18

    Ausschluss von Ausübung des Richteramtes durch Selbstanzeige des Richters

    In einem solchen Fall ist deshalb vielmehr schon aus prozeßökonomischen Gründen eine, weil das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG im Strafverfahrensrecht nicht gilt (vgl. KG, NJW 1979, 1668, 1669; Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, 2. Aufl., Rn. 7), entsprechende Anwendung des § 22 Nr. 5 StPO geboten (vgl. LG Lüneburg, StV 2005, 77, 78; AG Brandenburg, StraFo 2007, 501, 502; SK StPO-Weßlau/Deiters, 5. Aufl., § 22 Rn. 18; AnwK StPO-Werner, 2. Aufl., § 22 Rn. 10; KMR-Neubeck, StPO, 8. Aufl., vor § 48 Rn. 25; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., vor § 48 Rn. 15).
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