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   LG Tübingen, 28.11.2007 - 1 Qs 172/07   

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https://dejure.org/2007,34300
LG Tübingen, 28.11.2007 - 1 Qs 172/07 (https://dejure.org/2007,34300)
LG Tübingen, Entscheidung vom 28.11.2007 - 1 Qs 172/07 (https://dejure.org/2007,34300)
LG Tübingen, Entscheidung vom 28. November 2007 - 1 Qs 172/07 (https://dejure.org/2007,34300)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1175 (Ls.)
  • NStZ-RR 2008, 110
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14

    Anforderungen an die Revisionsbegründung; tatrichterliche Beweiswürdigung

    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

    In diesem Fall wäre durch die Eintragung der (dann) nichtberechtigten J. GmbH allerdings eine Vermögensminderung auf Seiten der Zeugin J. eingetreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart NStZ 1985, 365; LG Tübingen NStZ-RR 2008, 110, sowie bereits RGSt 66, 371, 373; für die vergleichbare Situation beim Erbschein vgl. RGSt 53, 260, 261 mwN).

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