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   BGH, 23.01.2008 - 2 StR 426/07   

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https://dejure.org/2008,4754
BGH, 23.01.2008 - 2 StR 426/07 (https://dejure.org/2008,4754)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2008 - 2 StR 426/07 (https://dejure.org/2008,4754)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2008 - 2 StR 426/07 (https://dejure.org/2008,4754)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit; Borderline-Persönlichkeitsstörung als andere seelische Abartigkeit; Steuerungsfähigkeit des Angeklagten

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 20; ; StGB § 63

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63
    Dauerhaftigkeit der aufgehobenen oder verminderten Schuldfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 141
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.08.2005 - 2 StR 209/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Ermessen des Gerichts; länger

    Auszug aus BGH, 23.01.2008 - 2 StR 426/07
    Damit sind aber die Anforderungen an den Zustand im Sinne des § 63 StGB erfüllt: erforderlich ist nicht, dass der Täter ununterbrochen schuldunfähig oder vermindert schuldfähig ist, sondern dass seine Befindlichkeit aufgrund einer länger dauernden seelischen Störung derart beschaffen ist, dass bereits alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit in Bezug auf eine konkrete Tat auslösen können (vgl. BGHSt 44, 369, 374 ff; BGH NStZ-RR 2005, 370, 371).
  • BGH, 17.02.1999 - 2 StR 483/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Schuldunfähigkeit;

    Auszug aus BGH, 23.01.2008 - 2 StR 426/07
    Damit sind aber die Anforderungen an den Zustand im Sinne des § 63 StGB erfüllt: erforderlich ist nicht, dass der Täter ununterbrochen schuldunfähig oder vermindert schuldfähig ist, sondern dass seine Befindlichkeit aufgrund einer länger dauernden seelischen Störung derart beschaffen ist, dass bereits alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit in Bezug auf eine konkrete Tat auslösen können (vgl. BGHSt 44, 369, 374 ff; BGH NStZ-RR 2005, 370, 371).
  • BGH, 18.09.2019 - 3 StR 337/19

    Länger dauernde Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit als Voraussetzung der

    Zwar ist es nicht erforderlich, dass der Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) anhaltend im Sinne einer ununterbrochenen Befindlichkeit vorliegt (s. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - 2 StR 426/07, NStZ-RR 2008, 141, 142; vom 21. November 2012 - 4 StR 257/12, juris Rn. 7).

    Im Fall einer Persönlichkeitsstörung, die als "schwere andere seelische Abartigkeit' zu bewerten ist, reicht es vielmehr aus, dass sie auf längere Dauer besteht und ihre Aktualisierung, welche die Schuldfähigkeit erheblich einschränkt, schon durch alltägliche Ereignisse bewirkt wird (s. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - 2 StR 426/07, aaO, S. 141 f.; vom 14. Januar 2009 - 2 StR 565/08, NStZ-RR 2009, 136).

  • BGH, 19.10.2022 - 6 StR 320/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Täter ununterbrochen schuldunfähig oder erheblich vermindert schuldfähig ist; es genügt vielmehr, wenn seine Befindlichkeit infolge einer Grunderkrankung derart beschaffen ist, dass unter bestimmten Bedingungen bereits alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit in Bezug auf eine konkrete Tat auslösen können (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2005 - 2 StR 209/05, NStZ-RR 2005, 370; Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - 2 StR 426/07, NStZ-RR 2008, 141; vom 15. Dezember 2020 - 4 StR 385/20, NStZ-RR 2021, 71).
  • BGH, 06.07.2016 - 4 StR 210/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht für die Bejahung eines die Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigenden Dauerzustands zwar aus, dass der Täter an einer länger dauernden, unter § 20 StGB zu subsumierenden psychischen Störung leidet, bei der bereits alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374 f.; Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - 2 StR 426/07, NStZ-RR 2008, 141; vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 376/09, NStZ-RR 2010, 42; vom 23. September 2015 - 4 StR 371/15 Rn. 9; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 63 Rn. 6a; Kaspar in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 63 Rn. 29).
  • OLG Saarbrücken, 23.10.2008 - 8 U 487/07

    Haftung eines psychiatrischen Sachverständigen wegen eines im Strafverfahren

    Damit sind aber die Anforderungen an einen Zustand im Sinne des § 63 StGB erfüllt, da es genügt, dass die Befindlichkeit des Täters aufgrund einer länger andauernden seelischen Störung derart beschaffen ist, dass bereits alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit in Bezug auf eine konkrete Tat auslösen können (BGH vom 23.1.2008 - 2 StR 426/07 - Rn. 4 - zitiert nach juris).
  • LG Kleve, 08.12.2010 - 181 StVK 130/10

    Relevanz eines Diagnosewechsels i.R.d. Überprüfung gem. § 67e Strafgesetzbuch (

    Die Unterbringung gemäß § 63 StGB setzt nicht voraus, dass der Zustand aufgehobener oder eingeschränkter Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) durchgängig und dauerhaft besteht; es reicht vielmehr aus, dass der Zustand der Grunderkrankung dauerhaft besteht und dazu führt, dass schon alltägliche Ereignisse eine Aktualisierung der die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Störung bewirken (BGH v. 17.2.1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 375; BGH v. 10.8.2005 - 2 StR 209/05, NStZ-RR 2005, 370 = StraFo 2005, 472; BGH v. 23.1.2008 - 2 StR 426/07 Rn 4, NStZ-RR 2010, 141; BGH v. 14.1.2009 - 2 StR 565/08, NStZ-RR 2009, 136).
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