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   OLG Oldenburg, 18.01.2008 - 1 Ws 41/08   

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OLG Oldenburg, 18.01.2008 - 1 Ws 41/08 (https://dejure.org/2008,18452)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.01.2008 - 1 Ws 41/08 (https://dejure.org/2008,18452)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18. Januar 2008 - 1 Ws 41/08 (https://dejure.org/2008,18452)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wiedereinsetzungsantrag: Angabe eines Ausländers, eine mündliche Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden zu haben

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nicht-Verstehens einer mündlich erteilten Rechtsmittelbelehrung trotz eines Dolmetschers; Befugnis eines Oberlandesgerichts zur Verwerfung einer Berufung als unzulässig nach zuvoriger Verwerfung einer Beschwerde ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nicht-Verstehens einer mündlich erteilten Rechtsmittelbelehrung trotz eines Dolmetschers; Befugnis eines Oberlandesgerichts zur Verwerfung einer Berufung als unzulässig nach zuvoriger Verwerfung einer Beschwerde ...

  • Judicialis

    StPO § 46 Abs. 1; ; StPO § 319 Abs. 1; ; StPO § 322 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 150
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Jena, 26.10.2004 - 1 Ws 320/04

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumnis der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 18.01.2008 - 1 Ws 41/08
    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm (MDR 1994, 715) und Jena (NStZ 2005, 653) an.
  • OLG Stuttgart, 09.01.1990 - 6 Ws 255/89
    Auszug aus OLG Oldenburg, 18.01.2008 - 1 Ws 41/08
    Entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg offenbar geteilten Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1990, 247) und - diesem folgend - von Meyer/Goßner, StPO, 50. Aufl., § 319 Rdn. 1a, fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage.
  • OLG Hamm, 02.02.1994 - 2 Ws 46/94
    Auszug aus OLG Oldenburg, 18.01.2008 - 1 Ws 41/08
    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm (MDR 1994, 715) und Jena (NStZ 2005, 653) an.
  • BGH, 12.07.2017 - 1 StR 240/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

    Ohne nähere Darlegungen dazu, warum er die Übersetzung in seine Muttersprache nicht verstanden habe, ist den in § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO geregelten Begründungsanforderungen nicht genügt (dazu OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 1 Ws 41/08, NStZ-RR 2008, 150; siehe auch Maul in KK-StPO aaO § 45 Rn. 7).
  • OLG Hamburg, 14.01.2016 - 2 Ws 292/15

    Strafverfahren: Entscheidung über die Berufung Beschwerdeverfahren gegen die

    Hat ein Berufungsgericht im Wiedereinsetzungsverfahren wegen Versäumung der Berufungsfrist neben der abschlägigen Bescheidung des Wiedereinsetzungsgesuchs eines Angeklagten nicht zugleich über seine verspätet eingelegte Berufung entschieden, kann das Oberlandesgericht in dem die Wiedereinsetzung betreffenden Beschwerdeverfahren nicht zugleich die Berufung als verfristet verwerfen, weil es dafür an einer Rechtsgrundlage fehlt und bloße Zweckmäßigkeitserwägungen nicht genügen, eine Durchbrechung der Zuständigkeitsregelung des § 322 Abs. 1 StPO zu begründen (im Anschluss an u.a. OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Januar 2008, Az.: 1 Ws 41/08).

    Durch die Formulierung "ist zu verwerfen" bleibt unklar, ob das Landgericht seine Kompetenz, die Berufung nach § 322 Abs. 1 S. 1 StPO zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag zu verwerfen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Januar 2008, Az. 1 Ws 41/08; Thüringisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2004, Az. 1 Ws 320/04; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Januar 1990, Az. 6 Ws 255/89, jeweils m.w.N.) erkannt hat und trotz fehlenden Ausspruches in der Beschlussformel zugleich mit der Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch eine Entscheidung über die Berufung treffen wollte.

  • KG, 02.01.2012 - 4 Ws 126/12

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die einen Wiedereinsetzungsantrag

    Da somit eine Entscheidung des Senats über die Berufung nicht erforderlich war, brauchte er über die Streitfrage, ob er zu einer solchen Entscheidung überhaupt befugt wäre (vgl. bejahend OLG Stuttgart NStZ 1990, 247; OLG Rostock, Beschluss vom 8. Juni 2009 - I Ws 128/09 [juris] - Meyer-Goßner aaO, § 319 Rn. 1a; verneinend OLG Hamm VRS 87, 127, 128; OLG Jena NStZ 2005, 653; OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 150), nicht zu entscheiden.
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