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   BVerfG, 23.07.2007 - 2 BvR 1092/07   

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BVerfG, 23.07.2007 - 2 BvR 1092/07 (https://dejure.org/2007,13635)
BVerfG, Entscheidung vom 23.07.2007 - 2 BvR 1092/07 (https://dejure.org/2007,13635)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 1092/07 (https://dejure.org/2007,13635)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Persönliche Anhörung des Beschwerdeführers bzw. seines Bewährungshelfers im strafvollstreckungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren; Verfassungsmäßigkeit eines Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; StPO § 453 Abs. 1 Satz 4; ; StPO § 153a; ; GG Art. 103

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 453
    Anforderungen an das Verfahren betreffend den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straftat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 26
  • NStZ-RR 2008, 26
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 19.04.1985 - 2 BvR 1269/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf einer Bewährung

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2007 - 2 BvR 1092/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht stets von Verfassungs wegen ausgeschlossen ist, auch wenn wegen der neuen Straftat erneut Strafaussetzung gewährt wurde (Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1985 - 2 BvR 1269/84 -, NStZ 1985, S. 357).
  • VerfGH Thüringen, 03.05.2017 - VerfGH 52/16

    Verfassungsbeschwerde - Bewährungswiderruf

    Zum einen hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit sich vor Erlass der Entscheidung zu äußern; diese hat sie jedenfalls in der Begründung der sofortigen Beschwerde genutzt, wodurch die nach § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO erforderliche, aber unterlassene Anhörung geheilt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 1092/07 -, juris Rn. 3).

    Das Vollstreckungsgericht ist bei seiner Prognoseentscheidung grundsätzlich gehalten, sich der sach- und zeitnäheren Prognose des Tatgerichts anzuschließen, das die letzte, während der Bewährungszeit begangene Straftat beurteilt hat; dieses Gericht besitzt aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindrucks von der Erscheinung, des Verhaltens und der Persönlichkeit des Straftäters die besseren Erkenntnismöglichkeiten (vgl. BVerfG-Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 19. April 1985 - 2 BvR 1269/84 -, NStZ 1985, 357; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Dezember 1986 - 2 BvR 796/86 -, NStZ 1987, S. 118; BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 1092/07 -, juris Rn. 4; VerfG-Bbg, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 20/12, 2/12 EA -, juris Rn. 22; entsprechende fachgerichtliche Entscheidungen: OLG Köln, Beschluss vom 19. März 1993 - 2 Ws 115 - 116/93, StV 1993, S. 429; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.Oktober 1996 - 1 Ws 895 - 896/96, StV 1998, 214; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2014 - III-1 Ws 36/14, 1 Ws 36/14, juris Rn. 8).

    Ein Vollstreckungsgericht kann insbesondere von der Entscheidung eines Tatgerichts dann abweichen, wenn diese Entscheidung selbst an Mängeln leidet, das Tatgericht etwa ganz ohne Begründung seiner Prognose entschieden (vgl. VerfG-Bbg, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 20/12, 2/12 EA -, juris Rn. 24), hinsichtlich dieser Prognose selbst erhebliche Bedenken geäußert, diese aber zurückgestellt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 1092/07 -, juris Rn. 4) oder wesentliche Gesichtspunkte nicht oder unzureichend bewertet hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Gericht sich mit den Vorstrafen und den der älteren Aussetzungsentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen gar nicht auseinandergesetzt hat (vgl. VerfG-Bbg, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 20/12, 2/12 EA -, juris Rn. 26); gleiches gilt selbstverständlich auch, wenn das Tatgericht offensichtlich unzutreffende oder nicht nachvollziehbare Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 1092/07 -, juris Rn. 4).

  • OLG Hamm, 30.04.2014 - 2 Ws 68/14

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straftaten erfordert

    Grundsätzlich kann ein Widerruf zwar auch dann in Betracht kommen, wenn wegen der neuen Straftat Strafaussetzung gewährt wurde (BVerfG, Beschluss vom 19. April 1985 - 2 BvR 1269/84 -, zitiert nach [...]; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 1092/07 -, zitiert nach [...], Rn 4).
  • VerfG Brandenburg, 18.11.2022 - VfGBbg 13/22

    Eilantrag, abgelehnt; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf der

    Die befassten Vollstreckungsgerichte können auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Urteile und Bewährungshefte auf ausreichender Tatsachenbasis eine eigene Sachentscheidung treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2007 ‌- 2 BvR 1092/07 -‌, Rn. 4, juris).

    Ein Vollstreckungsgericht kann insbesondere von der Entscheidung eines Tatgerichts dann abweichen, wenn diese Entscheidung selbst an Mängeln leidet, wenn etwa das Tatgericht hinsichtlich seiner Prognose selbst erhebliche Bedenken geäußert, diese aber zurückgestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2007 ‌- 2 BvR 1092/07 -‌, Rn. 4, juris) oder wesentliche Gesichtspunkte nicht oder unzureichend bewertet hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Gericht sich mit den Vorstrafen und den der älteren Aussetzungsentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen nicht auseinandergesetzt hat (vgl. Beschluss vom 25. Mai 2012 ‌- VfGBbg 20/12 -‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Gleiches gilt auch, wenn das Tatgericht offensichtlich unzutreffende oder nicht nachvollziehbare Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2007 ‌- 2 BvR 1092/07 -‌, Rn. 4, juris; vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 ‌- 52/16 -‌, Rn. 64, juris; Groß/Kett-Straub, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2020, StGB § 56f Rn. 30).

  • OLG Hamm, 03.02.2009 - 2 Ws 15/09

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat

    Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer begegnet vor diesem Hintergrund rechtlichen Bedenken, denn es ist bei der Entscheidung über einen Bewährungswiderruf regelmäßig naheliegend, sich bei der zu stellenden Sozialprognose der Einschätzung des sachnäheren Tatgerichts anzuschließen (zu vgl. zuletzt OLG Hamm NStZ-RR 08, 26; Senat, Beschluss vom 12.09.2007 - 2 Ws 253 u. 254/07 -).

    Zwingend ist dies zwar nicht, denn der Umstand, wie das Tatgericht die neuen Straftaten sanktioniert hat, kann nur ein Indiz für ihr Gewicht oder ihr fehlendes Gewicht sein und Anlass bieten, sich mit der Geeignetheit für einen Widerruf näher auseinanderzusetzen (OLG Hamm NStZ 08, 26).

  • VerfG Brandenburg, 25.05.2012 - VfGBbg 20/12

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Das Bundesverfassungsgericht hat den Widerruf der Bewährung wegen einer Straftat, die mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe geahndet wurde, als (nur) ausnahmsweise zulässig erachtet (BVerfG NStZ 1985, 357; NStZ-RR 2008, 26 f.) und den Ausnahmecharakter damit begründet, dass regelmäßig das die Bewährung gewährende Tatgericht infolge der Erscheinung und des Verhaltens des Straftäters in der mündlichen Verhandlung die besseren Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich dessen voraussichtlichen weiteren Lebensweges habe (BVerfG, aaO).

    Dass das Amtsgericht Tiergarten nur eine Geldstrafe und keine kurze Freiheitsstrafe verhängte, kann nicht mit einer positiven Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB gleichgesetzt werden (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2008, S. 26; Fischer , aaO, § 56 f Rz.8 b).

  • VerfG Brandenburg, 25.05.2012 - VfGBbg 2/12

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Das Bundesverfassungsgericht hat den Widerruf der Bewährung wegen einer Straftat, die mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe geahndet wurde, als (nur) ausnahmsweise zulässig erachtet (BVerfG NStZ 1985, 357; NStZ-RR 2008, 26 f.) und den Ausnahmecharakter damit begründet, dass regelmäßig das die Bewährung gewährende Tatgericht infolge der Erscheinung und des Verhaltens des Straftäters in der mündlichen Verhandlung die besseren Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich dessen voraussichtlichen weiteren Lebensweges habe (BVerfG, aaO).

    Dass das Amtsgericht Tiergarten nur eine Geldstrafe und keine kurze Freiheitsstrafe verhängte, kann nicht mit einer positiven Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB gleichgesetzt werden (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2008, S. 26; Fischer , aaO, § 56 f Rz.8 b).

  • OLG Karlsruhe, 23.07.2019 - 2 Ws 211/19

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung: Bedeutung einer positiven Prognose

    Ein Abweichen von der tatrichterlichen Prognose wird zwar dann in Betracht kommen, wenn bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf durch die weitere Entwicklung und Lebensführung des Verurteilten neue prognoserelevante Aspekte bekannt geworden sind (hierzu KG Berlin, Beschluss vom 10.12.1997 - 1 AR 1502/97 - 4 Ws 265/97, BeckRS 1997, 14896) oder aber die Prognose des die neue Tat aburteilenden Richters auf einer nicht nachvollziehbaren, nicht überzeugenden oder bloß formelhaften Auseinandersetzung mit den Gründen, die zur erneuten Strafaussetzung zur Bewährung geführt haben, beruht (OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2014 - III-1 Ws 36/14, juris; BVerfG, Beschluss vom 23.07.2007 - 2 BvR 1092/07, NStZ-RR 2008, 26; OLG Köln, Beschluss v. 19.03.1993 - 2 Ws 115-116/93, BeckRS 1993, 123339; MüKoStGB/Groß, a.a.O. § 56f Rn. 30 f.).
  • OLG Hamm, 11.04.2013 - 1 Vollz (Ws) 106/13

    Ersatzzustellung an Strafgefangene; Niederlegung im Haftraum

    In einem solchen Fall ist es regelmäßig - wenn auch nicht zwingend - naheliegend, dass sich das über den Widerruf der Strafaussetzung entscheidende Vollstreckungsgericht der sach- und zeitnäheren Prognose des letzten Tatrichters anschließt (vgl. BVerfG NStZ 1985, 357 und NStZ-RR 2008, 26 f.; OLG Köln StV 1993, 429; OLG Düsseldorf VRS 89, 33, 34; VRS 91, 173; StV 1998, 214, 216; NZV 1998, 163; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 59, 60; Senatsbeschlüsse vom 16.6.2000 - 1 Ws 107/00 -, vom 31.1.2001 - 1 Ws 13/01 -, vom 21.12.2005 - Ss 47/05 (57/05) - und vom 27.2.2013 - 1 Ws 28/13; Fischer, StGB, 58. Aufl.,, § 56f Rdnr. 8b).
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