Rechtsprechung
BGH, 23.10.2007 - 5 StR 161/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 30 Abs. 1, Abs. 2 BtMG; § 30a Abs. 1, Abs. 3 BtMG; § 46 StGB
Bestimmen eines Minderjährigen zum unerlaubten Veräußern von Betäubungsmitteln (minder schwerer Fall); unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (minder schwerer Fall); Wertungsfehler bei der Strafzumessung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Vorliegen zweier Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne einer Bewertungseinheit bei Tätigung der Absatzgeschäfte aus zwei Verkaufsvorräten
- Judicialis
BtMG § 30 Abs. 1; ; BtMG § 30a Abs. 1; ; StGB § 30 Abs. 2; ; StGB § 30a Abs. 3
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1
Strafzumessung bei gewerbsmäßigem Handeln - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2008, 288
- NStZ-RR 2008, 288
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.11.1992 - 2 StR 563/92
Gewinnerzielungsabsichten beim Handeln mit Betäubungsmitteln als …
Auszug aus BGH, 23.10.2007 - 5 StR 161/07
Denn die Angeklagte hat in der Regel jeweils nur ein Gramm abgegeben und dabei - so auch insgesamt - nur sehr geringe Gewinne erzielt, was das Gewicht dieses Umstands als Tatbestandsmerkmal und als Strafzumessungsfaktor ganz erheblich reduziert (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 gewerbsmäßig 5). - BGH, 23.09.1987 - 2 StR 453/87
Unzulässige Doppelverwertung bei der Strafzumessung im engeren Sinne
Auszug aus BGH, 23.10.2007 - 5 StR 161/07
Da die Strafkammer eine erneute Strafzumessung im engeren Sinne nicht vorgenommen, sondern lediglich auf die bei Findung des Strafrahmens bereits angestellten Erwägungen verwiesen hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 2 und 4), wird nicht deutlich, warum es den Unrechts- und Schuldgehalt dieses Tatgeschehens so hoch einstuft. - BGH, 27.07.1987 - 3 StR 308/87
Milderungsgründe - Doppelverwertung
Auszug aus BGH, 23.10.2007 - 5 StR 161/07
Da die Strafkammer eine erneute Strafzumessung im engeren Sinne nicht vorgenommen, sondern lediglich auf die bei Findung des Strafrahmens bereits angestellten Erwägungen verwiesen hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 2 und 4), wird nicht deutlich, warum es den Unrechts- und Schuldgehalt dieses Tatgeschehens so hoch einstuft.
- BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16
Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung …
Die Begründung des Urteils muss erkennen lassen, dass die wesentlichen Gesichtspunkte gesehen und in ihrer Bedeutung sowie ihrem Zusammenwirken vertretbar gewürdigt wurden (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 5 StR 161/07, NStZ-RR 2008, 288, 289). - OLG Hamm, 22.09.2016 - 5 RVs 68/16
Ausländereigenschaft; Bewährungswiderruf
Die Begründung eines Urteils muss jedoch erkennen lassen, dass die wesentlichen Gesichtspunkte gesehen und in ihrer Bedeutung und ihrem Zusammenwirken vertretbar gewürdigt wurden (vgl. BGH NStZ 2008, 288).