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   BGH, 19.08.2008 - 5 StR 244/08   

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https://dejure.org/2008,6833
BGH, 19.08.2008 - 5 StR 244/08 (https://dejure.org/2008,6833)
BGH, Entscheidung vom 19.08.2008 - 5 StR 244/08 (https://dejure.org/2008,6833)
BGH, Entscheidung vom 19. August 2008 - 5 StR 244/08 (https://dejure.org/2008,6833)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vermengung von Gesichtspunkten der Strafzumessung mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung bei Festsetzung von zwei Einzelstrafen

  • Judicialis

    StGB § 56 Abs. 1; ; StGB § 56 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2
    Vermischung von Strafzumesung und Strafaussetzung zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 369
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 251/93

    Missverhältnis zwischen verhängter Strafe und den Grundsätzen schuldangemessenen

    Auszug aus BGH, 19.08.2008 - 5 StR 244/08
    a) Die Wendung auf UA S. 88, "namentlich anstelle der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zwecks Ermöglichung einer Strafaussetzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht über einem Jahr zu bilden", lässt im Zusammenhang mit den Ausführungen der Kammer zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten besorgen, dass das Landgericht bei Festsetzung der beiden genannten Einzelstrafen Gesichtspunkte der Strafzumessung im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) unzulässig vermengt hat (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 19).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 19.08.2008 - 5 StR 244/08
    a) Die Wendung auf UA S. 88, "namentlich anstelle der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zwecks Ermöglichung einer Strafaussetzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht über einem Jahr zu bilden", lässt im Zusammenhang mit den Ausführungen der Kammer zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten besorgen, dass das Landgericht bei Festsetzung der beiden genannten Einzelstrafen Gesichtspunkte der Strafzumessung im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) unzulässig vermengt hat (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 19).
  • BGH, 10.07.1992 - 3 StR 217/92

    Voraussetzungen für eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus BGH, 19.08.2008 - 5 StR 244/08
    Zudem hätte es hier, weil keine der sechs Einzelstrafen mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe betrug, einer sorgfältigeren Gesamtwürdigung von Tat und Täter bedurft, die eingehender die auf UA S. 77 bis 79 genannten strafmildernden Umstände einbezogen hätte (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Begründungserfordernis 2; § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 7 m.w.N).
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