Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 14.08.2008

Rechtsprechung
   BGH, 03.09.2008 - 5 StR 113/08   

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https://dejure.org/2008,10333
BGH, 03.09.2008 - 5 StR 113/08 (https://dejure.org/2008,10333)
BGH, Entscheidung vom 03.09.2008 - 5 StR 113/08 (https://dejure.org/2008,10333)
BGH, Entscheidung vom 03. September 2008 - 5 StR 113/08 (https://dejure.org/2008,10333)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 13 EMRK; § 244 Abs. 3, Abs. 6 StPO
    Pflicht des Verteidigers zum Widerspruch bei (vermeintlich) falscher Auslegung eines Beweisantrages durch das Tatgericht; Kompensation rechtsstaatswidriger Verzögerung durch eine Anrechnung bei acht Monaten Verzögerung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von drei Monaten Freiheitsstrafe als vollstreckt wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung durch Vorlage der Akten beim Bundesgerichtshof (BGH) acht Monate nach Erlass des Urteils

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 4, Abs. 6
    Erforderlichkeit eines Widerspruchs bei nicht ausgeschöpftem Beweisantrag

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 382
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.05.1994 - 5 StR 154/94

    Augenscheinsbeweis - Beweisantrag - Zeugenbeweis - Revision - Mißverständnis des

    Auszug aus BGH, 03.09.2008 - 5 StR 113/08
    Nachdem das Landgericht - was nach der Bescheidung des Beweisantrags offensichtlich war - nicht davon ausging, dass K. auch zu den behaupteten Äußerungen der B. zu den Schlägen mit der Thermoskanne hätte vernommen werden sollen, hätte angesichts der zumindest unklaren Fassung des Antrags in der Hauptverhandlung ein Widerspruch erhoben werden müssen, wenn der Angeklagte seine Beweisbehauptung auch hierauf hätte erstrecken wollen (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30, 42).
  • BGH, 07.04.2005 - 5 StR 532/04

    Darlegungsanforderungen bei der Verfahrensrüge (Zulässigkeit; faires Verfahren;

    Auszug aus BGH, 03.09.2008 - 5 StR 113/08
    Nachdem das Landgericht - was nach der Bescheidung des Beweisantrags offensichtlich war - nicht davon ausging, dass K. auch zu den behaupteten Äußerungen der B. zu den Schlägen mit der Thermoskanne hätte vernommen werden sollen, hätte angesichts der zumindest unklaren Fassung des Antrags in der Hauptverhandlung ein Widerspruch erhoben werden müssen, wenn der Angeklagte seine Beweisbehauptung auch hierauf hätte erstrecken wollen (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30, 42).
  • BGH, 21.11.2012 - 1 StR 391/12

    Organisierte Umsatzsteuerhinterziehung im Emissionszertifikatehandel

    Es kann dahinstehen, ob die Revision schon deswegen versagt, weil nach dem Hinweis in der Erklärung des Vorsitzenden und den Gründen des Ablehnungsbeschlusses offensichtlich war, dass die Strafkammer diese nicht naheliegende Bedeutung dem Beweisantrag nicht beizumessen vermochte, und es die Verteidigung gleichwohl unterlassen hat, diesem aus ihrer Sicht bestehenden Fehlverständnis entgegenzuwirken (zu diesem Rechtsgedanken vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2008 - 5 StR 113/08, NStZ-RR 2008, 382; BGH, Urteil vom 14. August 2008 - 3 StR 181/08, NStZ 2009, 171; auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09, Rn. 28).
  • OLG Celle, 08.09.2009 - 32 Ss 103/09

    Passversagung durch den Heimatstaat bei Weigerung der Wehrdienstableistung als

    Jedenfalls hätte es aber eines entsprechenden Hinweises des Angeklagten bedurft, dass der Antrag so verstanden werden sollte, nachdem die Kammer den Antrag ersichtlich nur auf den objektiven Status des Angeklagten bezogen hatte und diesen als unerheblich angesehen hatte (zur Hinweispflicht des Angeklagten bei Missverständnissen vgl. nur BGH StV 2009, 62; BGH StV 2001, 436, BGH NStZ-RR 2008, 382).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 14.08.2008 - 3 Ss OWi 813/07   

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OLG Hamm, 14.08.2008 - 3 Ss OWi 813/07 (https://dejure.org/2008,20365)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.08.2008 - 3 Ss OWi 813/07 (https://dejure.org/2008,20365)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. August 2008 - 3 Ss OWi 813/07 (https://dejure.org/2008,20365)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    StPO § 273
    Hauptverhandlungsprotokoll - Lücke - Plädoyer - Verteidiger - Beweisantrag

  • openjur.de

    Wegfall der Beweiskraft, Lücke, Freibeweis, Rekonstruktion der Hauptverhandlung, Verfahrensrüge

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StPO §§ 273, 274
    Wegfall der Beweiskraft, Lücke, Freibeweis, Rekonstruktion der Hauptverhandlung, Verfahrensrüge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkungen einer ohne Angabe von Beweisthema oder Beweismittel erfolgten Protokollierung von Hilfsbeweisanträgen zum Schlussplädoyer eines Verteidigers in einem Hauptverhandlungsprotokoll

  • Judicialis

    StPO § 273; ; StPO § 274

  • rewis.io
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Essen - 35 OWi 37 Js 1480/07
  • AG Essen - 35 OWi 457/07
  • OLG Hamm, 14.08.2008 - 3 Ss OWi 813/07

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 382
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.09.1989 - 1 StR 291/89

    Grundlage für die Aufklärungsrüge in einem Rechtsmittel - Qualifizierung von

    Auszug aus OLG Hamm, 14.08.2008 - 3 Ss OWi 813/07
    Soweit der Beschwerdeführer dies auf Angaben des Zeugen T in der Hauptverhandlung stützt ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verteidigung durch den Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 13.08.2008, der Zeuge T habe die Frage, ob das Gerät für die Messung auf einer vierspurigen Straße nicht beantworten können, so dass diese offen geblieben sei, in Widerspruch setzt zu den Angaben in der Rechtsbeschwerdebegründung, wo behauptet wird, der Zeuge habe gesagt: "Ich weiß, dass dieses Gerät auf jeden Fall wohl maximal für eine dreispurige Straße zugelassen ist." Darüberhinaus muss sich bei einer auf den Verhandlungsstoff gestützten Aufklärungsrüge die Erkenntnisquelle der Aufklärungsthematik und des dafür in Betracht kommenden Beweismittels aus dem Protokoll oder dem Urteil ergeben, weil sonst fingiertem, zur Rekonstruktion der Hauptverhandlung zwingendem Rügevorbringen Tür und Tor geöffnet wäre (vgl. BGH NStZ 1990, 35; Herdegen in KK-StPO 5. Aufl. § 244 Rdn. 38 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.11.2001 - 2 BvR 1151/01

    Zum Beweiswert des Sitzungsprotokolls einer mehrtägigen Hauptverhandlung für die

    Auszug aus OLG Hamm, 14.08.2008 - 3 Ss OWi 813/07
    Lässt sich danach der Verfahrensvorgang nicht aufklären, so muss die Rechtsbeschwerde nach dem Grundsatz, dass ihr nur erwiesene Tatsachen zum Erfolg verhelfen können, verworfen werden (vgl. BVerfG StV 2002, 521; Meyer-Goßner a.a.O. § 274 Rdn. 18).
  • BGH, 08.08.2001 - 2 StR 504/00

    Beweiskraft des Sitzungsprotokolls und deren Wegfall; Niedrige Beweggründe

    Auszug aus OLG Hamm, 14.08.2008 - 3 Ss OWi 813/07
    Entfällt die Beweiskraft des Protokolls, so hat das Rechtsbeschwerdegericht den prozessualen Sachverhalt insoweit im Freibeweisverfahren, insbesondere durch Einholung dienstlicher Stellungnahmen von Richtern und Protokollbeamten, aufzuklären (BGH NStZ 2002, 270, 272).
  • BGH, 22.11.2007 - 3 StR 348/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Täterschaft; Beihilfe);

    Auszug aus OLG Hamm, 14.08.2008 - 3 Ss OWi 813/07
    Auch die weiteren von der Verteidigung in diesem Schriftsatz angebrachten Argumente (es hätten überhaupt keine anderen Beweispunkte zur Diskussion gestanden, es sei ihm auf Nachfrage erklärt worden, dass der Beweisantrag protokolliert worden sei) rechtfertigen keine andere Bewertung, da auch sie - ungeachtet der Frage, ob eine diesbezügliche weitere Aufklärung ohne eine unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung überhaupt möglich ist (vgl. dazu u.a.: BGH Urt. v. 22.11.2007 - 3 StR 348/07 - juris) - keinen hireichenden Schluss darauf zulassen, dass der behauptete Beweisantrag in der behaupteten Form gestellt wurde.
  • KG, 29.10.2015 - 3 Ws (B) 473/15

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Rotlichtverstoßes: Folgen einer

    Wenn aber - wie vorliegend - das Protokoll ausweist, dass ein protokollierungspflichtiger Vorgang stattgefunden haben muss, dieser aber kein Eingang ins Protokoll gefunden hat, ist das Protokoll insoweit offensichtlich lückenhaft mit der Folge, dass die Beweiskraft des Protokolls entfällt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 2008, - 3 Ss OWi 813/07 -).
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