Rechtsprechung
BGH, 17.09.2008 - 2 StR 326/08 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG
Unzulässige Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (fehlende Mitteilung bedeutsamer Verfahrenstatsachen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Ordnungsgemäße Erhebung einer Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei unterlassener Mitteilung verschiedener bedeutsamer Verfahrenstatsachen; Bejahung einer Verfahrensverzögerung durch den Generalbundesanwalt als für die Beschlussverwerfung hinderlich
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Verwerfung der Revision bei im Ergebnis gleichlautendem Antrag der Revisionsstaatsanwaltschaft - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2008, 384
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.01.1993 - 3 StR 575/92
Zerstörung von Münzfernsprechern der Deutschen Bundespost und Zueignung des …
Auszug aus BGH, 17.09.2008 - 2 StR 326/08
Dass der Generalbundesanwalt eine Verfahrensverzögerung bejaht, aber zur Kompensation die Feststellung des Konventionsverstoßes durch den Senat für ausreichend erachtet hat, hindert die Beschlussverwerfung nicht, weil Schuld- und Strafausspruch hierdurch nicht berührt wären (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 5 StR 283/08). - BGH, 23.07.2008 - 5 StR 283/08
Kompensation einer fünfmonatigen Verfahrenslücke nach Revisionsbegründung …
Auszug aus BGH, 17.09.2008 - 2 StR 326/08
Dass der Generalbundesanwalt eine Verfahrensverzögerung bejaht, aber zur Kompensation die Feststellung des Konventionsverstoßes durch den Senat für ausreichend erachtet hat, hindert die Beschlussverwerfung nicht, weil Schuld- und Strafausspruch hierdurch nicht berührt wären (…vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 5 StR 283/08).
- OLG Hamm, 07.05.2009 - 3 Ss 85/08
Fair Trial, Nemo-Tenetur-Grundsatz, Belehrung, qualifizierte Belehrung, …
Hierdurch werden Schuld- und Strafausspruch indes nicht berührt, so dass der Senat an einer Beschlussverwerfung (ohne einen Teil der verhängten Strafe für vollstreckt zu erklären) nicht gehindert ist (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 384; BGH Beschl. v. 23.07.2008 - 5 StR 283/08 = BeckRS 2008, 15350). - BGH, 05.05.2021 - 6 StR 132/21
Körperverletzung (Verletzung durch mehrere Handlungen; eine Tat im Rechtssinne; …
Die von dem Generalbundesanwalt beantragte und mit einem Verwerfungsantrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO verknüpfte Ergänzung des Urteilstenors steht einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen, weil Schuld- und Strafausspruch hierdurch nicht berührt wären (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 StR 326/08, NStZ-RR 2008, 384). - BGH, 30.09.2021 - 2 StR 171/21
Konkurrenzen (Täterschaft und Teilnahme; Beihilfe: Tateinheit, Tatmehrheit, …
cc) Dass der Generalbundesanwalt die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für erforderlich hält, hindert die Beschlussverwerfung nicht, weil Schuld- und Strafausspruch hierdurch nicht berührt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. September 2008 ? 2 StR 326/08, NStZ-RR 2008, 384 mwN).