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   BGH, 17.09.2008 - 2 StR 326/08   

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https://dejure.org/2008,9898
BGH, 17.09.2008 - 2 StR 326/08 (https://dejure.org/2008,9898)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2008 - 2 StR 326/08 (https://dejure.org/2008,9898)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2008 - 2 StR 326/08 (https://dejure.org/2008,9898)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Erhebung einer Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei unterlassener Mitteilung verschiedener bedeutsamer Verfahrenstatsachen; Bejahung einer Verfahrensverzögerung durch den Generalbundesanwalt als für die Beschlussverwerfung hinderlich

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Verwerfung der Revision bei im Ergebnis gleichlautendem Antrag der Revisionsstaatsanwaltschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 384
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.01.1993 - 3 StR 575/92

    Zerstörung von Münzfernsprechern der Deutschen Bundespost und Zueignung des

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - 2 StR 326/08
    Dass der Generalbundesanwalt eine Verfahrensverzögerung bejaht, aber zur Kompensation die Feststellung des Konventionsverstoßes durch den Senat für ausreichend erachtet hat, hindert die Beschlussverwerfung nicht, weil Schuld- und Strafausspruch hierdurch nicht berührt wären (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 5 StR 283/08).
  • BGH, 23.07.2008 - 5 StR 283/08

    Kompensation einer fünfmonatigen Verfahrenslücke nach Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - 2 StR 326/08
    Dass der Generalbundesanwalt eine Verfahrensverzögerung bejaht, aber zur Kompensation die Feststellung des Konventionsverstoßes durch den Senat für ausreichend erachtet hat, hindert die Beschlussverwerfung nicht, weil Schuld- und Strafausspruch hierdurch nicht berührt wären (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 5 StR 283/08).
  • OLG Hamm, 07.05.2009 - 3 Ss 85/08

    Fair Trial, Nemo-Tenetur-Grundsatz, Belehrung, qualifizierte Belehrung,

    Hierdurch werden Schuld- und Strafausspruch indes nicht berührt, so dass der Senat an einer Beschlussverwerfung (ohne einen Teil der verhängten Strafe für vollstreckt zu erklären) nicht gehindert ist (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 384; BGH Beschl. v. 23.07.2008 - 5 StR 283/08 = BeckRS 2008, 15350).
  • BGH, 05.05.2021 - 6 StR 132/21

    Körperverletzung (Verletzung durch mehrere Handlungen; eine Tat im Rechtssinne;

    Die von dem Generalbundesanwalt beantragte und mit einem Verwerfungsantrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO verknüpfte Ergänzung des Urteilstenors steht einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen, weil Schuld- und Strafausspruch hierdurch nicht berührt wären (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 StR 326/08, NStZ-RR 2008, 384).
  • BGH, 30.09.2021 - 2 StR 171/21

    Konkurrenzen (Täterschaft und Teilnahme; Beihilfe: Tateinheit, Tatmehrheit,

    cc) Dass der Generalbundesanwalt die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für erforderlich hält, hindert die Beschlussverwerfung nicht, weil Schuld- und Strafausspruch hierdurch nicht berührt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. September 2008 ? 2 StR 326/08, NStZ-RR 2008, 384 mwN).
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