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   BGH, 03.12.2008 - 2 StR 435/08   

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BGH, 03.12.2008 - 2 StR 435/08 (https://dejure.org/2008,5355)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2008 - 2 StR 435/08 (https://dejure.org/2008,5355)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2008 - 2 StR 435/08 (https://dejure.org/2008,5355)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld i.R.e. Verdeckungsmordes; Anforderungen an eine objektive Darlegung der schriftlichen Gründe eines Strafurteils

  • Judicialis

    StGB § 46 Abs. 3; ; StGB § 57a Abs. 1; ; StGB § 176 Abs. 1; ; StGB § 176 Abs. 3; ; StGB § 211; ; StPO § 170 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld i.R.e. Verdeckungsmordes; Anforderungen an eine objektive Darlegung der schriftlichen Gründe eines Strafurteils

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 260
  • NStZ-RR 2009, 103
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92

    Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Feststellung der

    Auszug aus BGH, 03.12.2008 - 2 StR 435/08
    Eine solche Feststellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGHSt 39, 121, 122; vgl. auch BGHSt 40, 360, 370; BGH, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 6).
  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Auszug aus BGH, 03.12.2008 - 2 StR 435/08
    Eine solche Feststellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGHSt 39, 121, 122; vgl. auch BGHSt 40, 360, 370; BGH, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 6).
  • BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere

    Auszug aus BGH, 03.12.2008 - 2 StR 435/08
    Ein solches über die Erfüllung des Mordtatbestands wesentlich hinausgehendes Maß von Tatschuld ist nach den bisherigen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des Umstands nicht rechtsfehlerfrei begründet, dass dem Revisionsgericht nur ein eingeschränkter Überprüfungsrahmen eröffnet ist (vgl. BGHSt 41, 57, 62).
  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 295/21

    Revision (beschränkte Revisibilität der Verhängung von Jugendstrafen: beachtliche

    Zu unterbleiben haben insbesondere gefühlsbetonte Beschreibungen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 435/08, NStZ-RR 2009, 103, 104; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 240); solche können den Anschein erwecken, das Gericht habe sich maßgeblich auch von Emotionen leiten lassen und dem Angeklagten unzutreffend eine Opferrolle zugeschrieben.
  • LG Bamberg, 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes - Bejahung der besonderen Schwere der Schuld trotz

    Auch nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 22.11.1994 (BGHSt 40, 360, 370 = NJW 1995, 407 ff.) wird im Übrigen vielfach konstatiert, dass die Feststellung besonderer Schwere der Schuld voraussetzt, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, NStZ 2009, 260; BGH, NStZ 2014, 212; BGH, NStZ 2015, 693 f.).

    Die Gewichtung der Schuldschwere ist jedenfalls nach den Regeln vorzunehmen, die für die Strafzumessungsschuld im Sinne des § 46 Abs. 1 StGB gelten (BGHSt 39, 159 ff. = NJW 1993, 1724 f.; BGH, NStZ 2014, 511 f.; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 57a Rn. 11 m.w.N.), wobei auch das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB entsprechend gilt (BGH, NStZ 2009, 260).

  • LG Essen, 08.12.2016 - 25 KLs 33/16

    Libanesen-Prozess: Lebenslange Haftstrafe für Todesschütze Mahmoud M.

    Erforderlich ist, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, NStZ 2009, S. 260, über juris, Rn. 8; BGH, NStZ-RR 2012, 339; Schönke/Schröder, 29. Aufl., § 57a StGB, Rn. 5 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 05.04.2013 - 17 Ks 2/13

    Mord im Neusser Jobcenter: Lebenslang für Ahmed S.

    Das sich danach ergebende Tatbild weicht nicht so stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen ab, dass die Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren im Falle einer günstigen Prognose unangemessen wäre (vgl. BGH Urteil vom 3. Dezember 2008- 2 StR 435/08 - NStZ 2009, 260).
  • LG Aschaffenburg, 12.05.2016 - Ks 104 Js 5210/15

    Hochschwangere getötet: Rebeccas Mörder muss lebenslang in Haft

    Soll eine weitere Strafvollstreckung nach 15 Jahren geboten sein, so muss die besondere Schuldschwere deutlich das Maß an Schuld übersteigen, das zur Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe erforderlich ist (BGH, Urteil vom 03.12.2008 - 2 StR 435/08 -, NStZ 2009, 260).

    Insofern muss das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen so sehr abweichen, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, Urteil vom 03.12.2008 - 2 StR 435/08 -, NStZ 2009, 260).

  • BGH, 14.11.2023 - 6 StR 345/23

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln i.R.d. Betriebs einer

    b) Die schriftlichen Urteilsgründe sollen in allgemein verständlicher und sachlicher Form abgefasst sein (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 435/08, NStZ-RR 2009, 103, 104).
  • LG Deggendorf, 10.10.2022 - 1 Ks 9 Js 6824/20

    Mordmerkmale der Habgier, Heimtücke, niedrige Beweggründe, Grausamkeit und

    Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann in Betracht, wenn Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, aufgrund derer das Tatbild so stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abweicht, dass die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach der Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren auch bei dann günstiger Prognose unangemessen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.1994, Az. GSSt 2/94; Urteil vom 17.08.2001, Az. 2 StR 167/01; Urteil vom 03.12.2008, Az. 2 StR 435/08; Beschluss vom 27.10.2015, Az. 3 StR 363/15; Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 57a Rn. 9 ff.; Maier/Geiser, NStZ-RR 2020, 297; NStZ-RR 2020, 361); dies kann z.B. bei einer Mehrheit von Mordmerkmalen oder einer Mehrheit von Tatopfern in Betracht kommen.
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2023 - 6 StS 2/23

    Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes aus politischen und

    Sie setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 435/08, juris Rn. 8).
  • LG Bad Kreuznach, 13.09.2022 - 1 Ks 1041 Js 12424/21

    Heimtückischer Mord an Kassierer: Lebenslange Haft für Tankstellenmörder von

    Die Feststellung besonderer Schwere der Schuld gem. § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, Beschl. v. 03.12.2008 - 2 StR 435/08).
  • BGH, 19.05.2020 - 2 StR 7/20

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Darlegungsanforderungen in

    Die schriftlichen Urteilsgründe sollen in allgemein verständlicher und sachlicher Form abgefasst sein (Senat, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 435/08, NStZ-RR 2009, 103, 104).
  • BGH, 17.08.2023 - 2 StR 138/22

    Entscheidende Abhängigkeit der Überzeugung von der Täterschaft einer

  • LG Essen, 22.12.2020 - 22 Ks 15/20

    Niedriger Beweggrund, Mord

  • BGH, 19.06.2013 - 2 StR 117/13

    Strafzumessung (Grenzen der Strafschärfung infolge einer besonders brutalen

  • LG Berlin, 16.09.2010 - 1 Kap Js 78/10

    Vorliegen einer Schuldunfähigkeit bei dauerhaften Spielen des Angeklagten am

  • LG Hildesheim, 08.07.2009 - 12 Ks 17 Js 4517/07

    Strafvollstreckung: Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung der Unterbringung in

  • LG Deggendorf, 16.03.2021 - 1 Ks 8 Js 5838/20

    Hauptverhandlung, Blutalkoholkonzentration, Beweiswürdigung, Abschiebungsverbot,

  • LG Münster, 21.04.2010 - 2 Ks 17/09
  • LG Münster, 21.04.2010 - 30 Js 165/09
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Rechtsprechung
   BGH, 17.12.2008 - 2 StR 461/08   

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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 103
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Im Fall 169 kommt erschwerend hinzu, dass Gegenstand der Tat gleich fünf Videos sind, von denen das Video VID-20190408-WA0005.mp4 sexuelle Handlungen zeigt, die teils auch mit einem Eindringen in den Körper verbunden (Oralverkehr) verbunden und daher schwerwiegende sexuelle Handlungen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2015 - 4 StR 570/14 - BeckRS 2015, 5730; BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - 2 StR 461/08 - NStZ-RR 2009, 103).

    In zwei der fünf Videos ist an dem Oralverkehr ein Erwachsener beteiligt, sie zeigen daher den besonders schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2015 - 4 StR 570/14 - BeckRS 2015, 5730; BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - 2 StR 461/08 - NStZ-RR 2009, 103).

  • BGH, 11.03.2015 - 4 StR 570/14

    Doppelverwertungsverbot

    Diese Erwägung verstößt nicht generell gegen § 46 Abs. 3 StGB und war unter den hier gegebenen Umständen zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 2 StR 461/08, NStZ-RR 2009, 103).
  • LG Freiburg, 11.07.2011 - 7 Ns 81 Js 1434/09

    Erfüllung des Tatbestands des vorsätzlichen Besitzes kinderpornographischer

    Diese Erwägung verstößt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 103 ).
  • BGH, 22.05.2023 - 4 StR 124/23

    Änderung und Klarstellung des Schuldspruchs; Schwerer sexueller Missbrauch von

    Die von der Revision beanstandete strafschärfende Erwägung begegnet daher unter den hier gegebenen Umständen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - 4 StR 570/14; Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 2 StR 461/08, NStZ-RR 2009, 103).
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