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   OLG Hamburg, 17.11.2008 - 3 Vollz (Ws) 64/08   

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OLG Hamburg, 17.11.2008 - 3 Vollz (Ws) 64/08 (https://dejure.org/2008,16824)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.2008 - 3 Vollz (Ws) 64/08 (https://dejure.org/2008,16824)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. November 2008 - 3 Vollz (Ws) 64/08 (https://dejure.org/2008,16824)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 115, 127 ZPO; §§ 1, 131 HmbStVollzG; § 120 StVollzG

  • openjur.de

    Strafvollzug: Anfechtbarkeit einer eingeschränkten Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gerichtliches Strafvollzugsverfahren, Berechnung des bei der Bedürftigkeitsprüfung anzusetzenden Einkommens des Sicherungsverwahrten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit der Ablehnung oder eingeschränkten Bewilligung von Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Strafvollzugsverfahren wegen fehlender oder eingeschränkter Bedürftigkeit des Antragstellers mit der sofortigen Beschwerde; Abzug eines Freibetrages des ...

  • Judicialis

    ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3; ; StVollzG § 120 Abs. 2; ; HmbStVollzG § 1; ; HmbStVollzG § 131 Nr. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 127
  • StV 2009, 374
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Naumburg, 09.09.2003 - 1 Ws 275/03

    Entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.11.2008 - 3 Vollz (Ws) 64/08
    Denn das Rechtsbeschwerdegericht in Strafvollzugssachen ist keine Tatsacheninstanz und hat daher auch nicht die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu prüfen (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 09.09.2003 - 1 Ws 275/03 -, in: Juris; vgl. Arloth, a.a.O. m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 24.02.2006 - 3 Vollz (Ws) 25/06

    Strafvollzugsverfahren: Beschwerde gegen die Zurückweisung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.11.2008 - 3 Vollz (Ws) 64/08
    a) Einigkeit besteht darin, dass die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags wegen mangelnder Erfolgsaussichten im gerichtlichen Strafvollzugsverfahren entsprechend § 127 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 2 ZPO unanfechtbar ist (Callies/Müller-Dietz a.a.O.; Senatsbeschluss vom 24.02.2006 - 3 Vollz (Ws) 25/06 -, ständige Rechtsprechung).
  • OLG Karlsruhe, 15.09.1997 - 16 WF 58/97
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.11.2008 - 3 Vollz (Ws) 64/08
    cc) Das OLG Karlsruhe (FamRZ 1998, 248) hat demgegenüber bei einem Strafgefangenen nur einen Freibetrag in Höhe des Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene gemäß § 46 StVollzG berücksichtigt.
  • KG, 22.03.2013 - 9 W 13/13

    (PKH-Antrag: Berechnung des einzusetzenden Einkommens eines Strafgefangenen) ;

    (Anschluss an OLG München FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248).

    8 Bei Strafgefangenen, die Arbeitseinkommen erzielen, ist jedoch nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, anstelle des Freibetrages für die Partei gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO nur ein Abzug in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zu berücksichtigen (vgl. OLG München FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Auflage, Rn. 73;Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungs- und Prozesskosten-, Verfahrenskostenhilfe, Rn. 42; a.A. Motzer in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 115 ZPO, Rn. 33).

    Sinn und Zweck dieses Abzuges ist es, den um 10 % erhöhten Betrag anrechnungsfrei zu belassen, den der Antragsteller zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhaltes benötigt und auf den er bei Bedürftigkeit unter Fürsorgegesichtspunkten einen Anspruch hat (OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11 - juris Tz. 20; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127 - juris Tz. 23).

  • OLG München, 18.06.2012 - 12 WF 980/12

    Prozesskostenhilfe: Bemessung des von einem Strafgefangenen einzusetzenden

    Die Ratenzahlung erfolgte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG Hamburg (NStZ-RR 2009, 127), wonach der Abzugsbetrag zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO sich bei Strafgefangenen nach dessen Taschengeldanspruch richtet.

    Darüberhinaus ist bei einem Strafgefangenen anstelle des um 10 % erhöhten allgemeinen Freibetrages nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO in Höhe von derzeit 411, 00 EUR lediglich ein Freibetrag in Höhe des - um 10 % erhöhten - allgemeinen Taschengeldanspruchs für bedürftige Strafgefangene abzuziehen (OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127).

    Im Übrigen ist aber auch nach der hier vertretenen Ansicht den Oberlandesgerichten Karlsruhe (FamRZ 1998, 248) und Hamburg (NStZ-RR 2009, 127) zuzustimmen, dass bei einem Strafgefangenen darüberhinaus nicht der um 10 % erhöhte allgemeine Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO in Höhe von derzeit 411, 00 EUR abzuziehen ist, sondern lediglich ein Freibetrag in Höhe des - um 10 % erhöhten - allgemeinen Taschengeldanspruchs für bedürftige Strafgefangene, mithin dem vom Amtsgericht festgestellten Betrag von 37, 42 EUR.

  • OLG Celle, 25.09.2013 - 1 Ws 375/13

    Anwendung der Mehrbedarfsregelung des § 30 Abs. 1 SGB XII bei der Bemessung von

    Aufgrund des Nachrangprinzips gemäß § 2 Abs. 2 SGB XII und der abschließenden Regelungen in § 43 NJVollzG und § 46 StVollzG besteht jedoch kein ergänzender Sozialhilfeanspruch für Strafgefangene (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127; OVG Münster ZfStrVo 1988, 364; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 6. Aufl. § 46 Rn. 1; Arloth StVollzG 3. Aufl. § 46 Rn. 6).
  • OLG Hamburg, 11.08.2011 - 2 Ws 75/11

    Strafvollstreckung: Zumutbarkeit einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 5,-

    Bei einem Strafgefangenen ist indes anstelle des um 10 % erhöhten allgemeinen Freibetrages nur ein solcher in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene gemäß § 46 StVollzG zu berücksichtigen (vgl. HansOLG Hamburg in NStZ-RR 2009, 127; OLG Karlsruhe in FamRZ 1998, 248; a.A. Motzer in MünchKommZPO, 3. Aufl., § 115 Rdn. 33).
  • OLG Hamburg, 01.06.2010 - 3 Vollz (Ws) 3/10

    Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug: Kostentragung bei einer zahnprothetischen

    a) Für die Bedürftigkeit entsprechend § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB V erscheint es sachgerecht, auf die Regelung des § 46 StVollzG zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2008 - 3 Vollz [Ws] 64/08 - zur Prozesskostenhilfe), wie dies in der AV 7/2006 im Ansatz auch geschehen ist.
  • VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 1-IV-20
    Unanfechtbar ist dabei nach herrschender Auffassung entsprechend § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO (i.V.m. § 110 Satz 2 SächsSVVollzG i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG) lediglich eine Entscheidung, mit der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten im gerichtlichen Strafvollzugsverfahren abgelehnt wird (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 1 Ws 294/13 - juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 2 Ws 886/12 [Vollz] - juris Rn. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - III-1 Vollz [Ws] 672/12 - juris Rn. 1; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. November 2008 - 3 Vollz [Ws] 64/08 - juris Rn. 8; a.A. OLG Rostock, Beschluss vom 6. Februar 2012 - I Vollz [Ws] 3/12 - juris Rn. 18).
  • OLG Naumburg, 19.10.2011 - 2 Ws 228/11

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Prüfungsumfang bei einem Antrag auf

    Eine sofortige Beschwerde wäre sowieso gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig gewesen (BGH NJW 2005, 1659; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127 m.w.N.; Musielak/Fischer, ZPO, 8. Aufl., § 127 Rdn. 19 m.w.N.; Kratz, in: BeckOK-ZPO, Stand: 01.06.2011, § 127 Rdn. 30 f. m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 25.03.2020 - 2 Ws 38/20

    Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen über medizinische Leistungen für

    Die an sich gemäß §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das landgerichtliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist unzulässig, da nach der vom Senat geteilten (Beschluss vom 27.2.2020 - 2 Ws 511/19), in Rechtsprechung (OLG Naumburg, Beschluss vom 9.9.2003 - 1 Ws 275/03, juris; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127; OLG Hamm, Beschluss vom 4.12.2012 - III-1 Vollz (Ws) 672/12, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.2.2013 - 2 Ws 886/12 (Vollz), juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.2.2014 - 1 Ws 294/13, juris; a.A. bei zulässig eingelegter Rechtsbeschwerde OLG Rostock, Beschluss vom 6.2.2012 - I Vollz (Ws) 3/12) und Literatur (Spaniol a.a.O., Teil IV § 120 StVollzG Rn. 20; Arloth/Krä a.a.O., § 120 Rn. 7; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 120 Rn. 5; Euler in Beck OK Strafvollzug Bund, § 120 StVollzG Rn. 11; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, 12. Aufl., P § 120 StVollzG Rn. 140; Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, Teil C Rn. 347) ganz überwiegend vertretenen Auffassung die in § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO vorgenommene Beschränkung dahin zu verstehen ist, dass im Prozesskostenhilfeverfahren bei Ablehnung des Antrags wegen fehlender Erfolgsaussicht kein Rechtsmittel zu einer Instanz eröffnet werden soll, die - wie das Rechtsbeschwerdegericht in Strafvollzugssachen - nicht als Tatsacheninstanz mit der Hauptsache befasst werden kann.
  • OLG Rostock, 06.02.2012 - I Vollz (Ws) 3/12

    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung in Strafvollzugssachen: Antrag des

    Da das Rechtsbeschwerdegericht in Strafvollzugssachen keine Tatsacheninstanz ist, hat es nach dieser Auffassung auch nicht die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu prüfen (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127 m.w.N.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Auflage § 120 Rn. 3, 5).
  • OLG Hamm, 11.11.2020 - 1 Vollz (Ws) 418/20

    Disziplinarmaßnahmen bei verbalen Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen Maßstab

    Das Rechtsbeschwerdegericht ist im Verfahren nach dem StVollzG keine zur Überprüfung der Erfolgsaussichten berufene Tatsacheninstanz und hat damit auch nicht die Erfolgsaussichten eines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu prüfen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17. November 2008 - 3 Vollz (Ws) 64/08 -, juris, Rn. 8 NStZ-RR 2009, 127; Arloth, in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 120 Rdnr 7, jew. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2012 zu III-1 Vollz (Ws) 681/12; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09. September 2003 - 1 Ws 275/03 -, juris).
  • OLG Zweibrücken, 18.02.2014 - 1 Ws 294/13

    Strafvollzug: Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe wegen fehlender

  • OLG Bremen, 12.05.2020 - 1 Ws 129/19
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