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Rechtsprechung
   BGH, 03.02.2009 - 1 StR 687/08   

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https://dejure.org/2009,6528
BGH, 03.02.2009 - 1 StR 687/08 (https://dejure.org/2009,6528)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2009 - 1 StR 687/08 (https://dejure.org/2009,6528)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2009 - 1 StR 687/08 (https://dejure.org/2009,6528)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 183
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.12.2006 - 2 StR 470/06

    Urteilsgründe (Weitschweifigkeit; Revisionsfestigkeit); Misshandlung von

    Auszug aus BGH, 03.02.2009 - 1 StR 687/08
    Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe ist weder durch § 267 StPO noch sachlich-rechtlich geboten, da es, unabhängig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen und den Bestand des Urteils damit zu gefährden (vgl. BGH, NStZ 2007, 720; NStZ-RR 1998, 277 m.w.N.).
  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 106/98

    Einstellung eines Verfahrens wegen des Versäumens der Berücksichtigung einer

    Auszug aus BGH, 03.02.2009 - 1 StR 687/08
    Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe ist weder durch § 267 StPO noch sachlich-rechtlich geboten, da es, unabhängig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen und den Bestand des Urteils damit zu gefährden (vgl. BGH, NStZ 2007, 720; NStZ-RR 1998, 277 m.w.N.).
  • BGH, 06.09.2011 - 1 StR 633/10

    Fall Schreiber muss neu verhandelt werden

    Verteilen sich die Feststellungen - wie hier - auf unterschiedliche Passagen des Urteils und wird nicht zwischen der Darlegung des Tatgeschehens, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung unterschieden, so kann das Urteil dem Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen nicht vermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 1 StR 687/08, NStZ-RR 2009, 183).
  • BGH, 07.08.2014 - 3 StR 224/14

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung (fehlende Sorgfalt und Struktur

    Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe ist weder durch § 267 StPO noch sachlich-rechtlich geboten, da es, unabhängig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen und damit den Bestand des Urteils zu gefährden (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 1 StR 687/08, BGHR StPO § 267 Darstellung 2).
  • BGH, 18.11.2020 - 2 StR 152/20

    Urteilsgründe (Darlegung der wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen:

    Die Urteilsgründe dienen - auch in Aussage-gegen-Aussage Konstellationen - nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme, so dass es regelmäßig verfehlt ist, Zeugenaussagen umfänglich oder gar wörtlich wiederzugeben; dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen und mitunter sogar den Bestand eines Urteils gefährden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Oktober 2002 - 2 StR 297/02, NStZ-RR 2003, 49, 51; vom 13. Mai 2020 - 2 StR 367/19 Rn. 19; BGH, Beschlüsse vom 12. August 1999 - 3 StR 271/99; vom 16. Dezember 2003 - 3 StR 417/03, wistra 2004, 150; vom 3. Februar 2009 - 1 StR 687/08, NStZ-RR 2009, 183).
  • BGH, 21.07.2011 - 5 StR 32/11

    Beweiswürdigung (Glaubhaftigkeit der einen Mitangeklagten belastenden Einlassung;

    c) Die schriftlichen Urteilsgründe dienen weder der Darstellung eines bis in verästelte Einzelheiten aufzuarbeitenden "Gesamtgeschehens" noch der Schilderung des Ablaufs der Ermittlungen oder der Dokumentation des Inhalts der Beweisaufnahme, sondern sie sollen den Lesern die wesentlichen, die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwendige eigene Bemühungen erkennen lassen (BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - 1 StR 122/11, vom 3. Februar 2009 - 1 StR 687/08, NStZ-RR 2009, 183, vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06, 19 20 21 NStZ 2007, 720, vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98, NStZ-RR 1998, 277).
  • BGH, 30.06.2011 - 3 StR 39/11

    Zusicherung des Gerichts zu den Rechtsfolgen (Vertrauen des Angeklagten; keine

    Es empfiehlt sich im Interesse der Konzentration auf das Wesentliche (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2009 - 1 StR 687/08, NStZ-RR 2009, 183 und vom 4. März 2009 - 1 StR 27/09), die Vorstrafen gestrafft und zusammengefasst darzulegen.
  • BGH, 08.06.2011 - 1 StR 122/11

    Abfassung der Urteilsgründe und sachfremde Gründe in der Strafzumessung; keine

    Die schriftlichen Urteilsgründe dienen weder der Darstellung eines bis in verästelte Einzelheiten aufzuarbeitenden "Gesamtgeschehens" noch der Nacherzählung des Ablaufs der Ermittlungen oder der Dokumentation des Inhalts der Beweisaufnahme, sondern sie sollen dem Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 1 StR 687/08, NStZ-RR 2009, 183; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720; BGH, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98, NStZ-RR 1998, 277; Peglau in BeckOK-StPO, § 267 Rn. 20).
  • BGH, 27.04.2021 - 4 StR 55/21

    Urteilsgründe (gebotene Präzision und Knappheit der Urteilsgründe; in früheren

    Die schriftlichen Urteilsgründe sind so zu fassen, dass die wesentlichen die Entscheidung tragenden Feststellungen und rechtlichen Erwägungen erkennbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 ? 1 StR 687/08, NStZ-RR 2009, 183 mwN).
  • OLG Schleswig, 23.06.2009 - 1 Ss 92/09

    Anforderungen an die Beweiswürdigung und deren Darstellung im Strafurteil

    Ein derartiges Vorgehen - was sich über mehrere Dutzend Seiten im Urteil wiederholt - ist geeignet, die Besorgnis aufkommen zu lassen, das Gericht habe gemeint, es gelte, die Ergebnisse der Beweisaufnahme nachprüfbar zu dokumentieren und habe sich dabei selbst den Blick für die Aufgabe verstellt, diese Ergebnisse kritisch zu würdigen (vgl. zu den aus unangemessen breiter Abfassung der Urteilsgründe resultierenden Gefahren aktuell etwa BGH, NStZ-RR 2009, 183 ).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.07.2008 - 4 Ws 172/08   

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https://dejure.org/2008,10085
OLG Hamm, 08.07.2008 - 4 Ws 172/08 (https://dejure.org/2008,10085)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.07.2008 - 4 Ws 172/08 (https://dejure.org/2008,10085)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Juli 2008 - 4 Ws 172/08 (https://dejure.org/2008,10085)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Verkündung eines Ordnungsmittelbeschlusses in einem Strafverfahren

  • Judicialis

    GVG § 178; ; GVG § 181

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    GVG § 178; GVG § 181
    Ordnungsmittelbeschluß; Zeuge; Aufhebung; fehlende Begründung des Beschlusses; Sachverhalt aus dem Protokoll nicht erkennbar; Erkennbarkeit des Sachverhalts aus dem Protokoll

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Lippstadt - 4 Ds 275/07
  • OLG Hamm, 08.07.2008 - 4 Ws 172/08

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 183
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 04.04.1978 - 2 Ws 53/78

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Ordnungshaft von drei Tagen gegen einen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2008 - 4 Ws 172/08
    Das Fehlen einer Beschlussbegründung ist nur dann unschädlich, wenn sich aus dem im Protokoll festgestellten Sachverhalt auch für den Betroffenen die Gründe ohne weiteres ergeben (OLG Hamm MDR 1978, 780; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 238; KK-Diemer, StPO, 5. Aufl., § 182 GVG Rdnr. 3).
  • OLG Köln, 18.01.1993 - 9 W 6/93
    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2008 - 4 Ws 172/08
    Ein Beschluss, durch den ein Ordnungsmittel festgesetzt wird, ist im Strafverfahren mit Gründen in der Sitzung zu verkünden (OLG Köln MDR 1993, 906), woran es hier fehlt, da der Beschluss keinerlei Begründung aufweist.
  • OLG Düsseldorf, 11.01.1988 - 1 Ws (OWi) 19/88
    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2008 - 4 Ws 172/08
    Das Fehlen einer Beschlussbegründung ist nur dann unschädlich, wenn sich aus dem im Protokoll festgestellten Sachverhalt auch für den Betroffenen die Gründe ohne weiteres ergeben (OLG Hamm MDR 1978, 780; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 238; KK-Diemer, StPO, 5. Aufl., § 182 GVG Rdnr. 3).
  • LSG Sachsen, 20.12.2016 - L 3 AS 1111/14

    Ordnungsgeld; Verstöße gegen die Protokollierungspflicht; Zeitpunkt eines

    Dies sei dann zu bejahen, wenn der tatsächliche Ablauf des als Ungebühr angesehenen Geschehens protokollarisch genau und richtig festgehalten sei (vgl. LSG Koblenz, Beschluss vom 1. März 1988 - 1 Ws 136/88 - juris Rdnr. 7, m. w. N ...; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 1988 - 1 Ws (OWi) 19/88 - NStZ 1988, 238 = juris Rdnr. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 4 Ws 172/08 - NStZ-RR 2009, 183 = juris Rdnr. 7, m. w. N.; Kissel/Mayer, a. a. O.; Lückemann, a. a. O., § 182 GVG Rdnr. 3, m. w. N.; Hartmann, a. a. O.).
  • OLG Celle, 17.01.2012 - 1 Ws 504/11

    Möglichkeit des Stützens einer Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 178 GVG auf

    Vielmehr können auch solche Umstände in die Prüfung einbezogen werden, die sich zwar nicht aus den Beschlussgründen, die sich aber aus dem Protokoll auch für den Betroffenen ohne weiteres ergeben (OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 183), diesem dem Protokoll zufolge also hinlänglich bekannt sind.
  • OLG Stuttgart, 07.12.2015 - 1 Ws 202/15

    Bußgeldverfahren: Besetzung des Bußgeldsenats des Oberlandesgerichts bei der

    Vielmehr können auch solche Umstände in die Prüfung einbezogen werden, die sich zwar nicht aus den Beschlussgründen, aber aus dem Protokoll auch für den Betroffenen ohne weiteres ergeben (OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 183).
  • LSG Sachsen, 20.12.2016 - 3 AS 1111/14
    Dies sei dann zu bejahen, wenn der tatsächliche Ablauf des als Ungebühr angesehenen Geschehens protokollarisch genau und richtig festgehalten sei (vgl. LSG Koblenz, Beschluss vom 1. März 1988 - 1 Ws 136/88 - Rdnr. 7, m. w. N....; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 1988 - 1 Ws (OWi) 19/88 - NStZ 1988, 238 = Rdnr. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 4 Ws 172/08 - NStZ-RR 2009, 183 = Rdnr. 7, m. w. N.; Kissel/Mayer, a. a. O.; Lückemann, a. a. O., § 182 GVG Rdnr. 3, m. w. N.; Hartmann, a. a. O.).
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