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   BGH, 25.02.2009 - 2 StR 554/08 (1)   

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https://dejure.org/2009,5807
BGH, 25.02.2009 - 2 StR 554/08 (1) (https://dejure.org/2009,5807)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2009 - 2 StR 554/08 (1) (https://dejure.org/2009,5807)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2009 - 2 StR 554/08 (1) (https://dejure.org/2009,5807)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB; § 46 StGB
    Rechtsfehlerhafte Annahme der Entkräftung des Regelbeispiels der Vergewaltigung und der gemeinschaftlichen Begehung (Strafzumessung; Revisibilität; Erörterungsmangel; spätes Geständnis; Tatbegehung durch drei Angeklagte)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Tatrichter hinsichtlich der Berücksichtigung der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB) i.R.d. zu treffenden Strafrahmenwahl

  • Judicialis

    StGB § 177 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 2
    Anforderungen an den Tatrichter hinsichtlich der Berücksichtigung der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 S. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ) i.R.d. zu treffenden Strafrahmenwahl

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 203
  • NStZ-RR 2009, 364
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.11.2007 - 2 StR 308/07

    Überzeugungsbildung; Beweiswürdigung (zulässiges Verteidigungsverhalten; Lüge;

    Auszug aus BGH, 25.02.2009 - 2 StR 554/08
    Auf die Revisionen der Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (BGH NStZ 2008, 303).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 25.02.2009 - 2 StR 554/08
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht bestimmte Strafzumessungsfaktoren oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 29, 319, 320).
  • OLG Hamm, 21.11.2017 - 5 RVs 125/17

    Folgen einer strafbaren Beschneidung müssen aufgeklärt werden

    Ein Rechtsfehler liegt allerdings dann vor, wenn das Urteil nicht diejenigen Umstände anführt, die für das erkennende Gericht bei der Zumessung der Strafe bestimmend sein mussten (Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 267, Rn. 24; BGH, NStZ-RR 2009, 203 - zitiert nach beck-online).

    Bei einer Körperverletzung ist das Maß des Erfolgsunwertes wichtiges Strafzumessungskriterium, namentlich das Maß der Verletzung der körperlichen Integrität und Gesundheit, sowie das Alter eines Geschädigten und letztlich die zu erwartende Dauer des zugefügten Leids (Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Teil 5, Rn. 1649, 1180; BGH, Beschluss vom 26. April 2017 - 5 StR 90/17 - zitiert nach beck-online; BGH, Beschluss vom 11.November 2010 - 4 StR 489/10 - zitiert nach beck-online; BGH, NStZ-RR 2009, 203 - zitiert nach beck-online).

  • LG Duisburg, 16.04.2020 - 33 KLs 20/19
    Darüber hinaus wurde das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 StGB durch das gemeinschaftliche Handeln von insgesamt vier männlichen Tatbeteiligten verwirklicht (vgl. zum anerkannten Strafschärfungsgrund BGH, Urteil vom 25.02.2009 - 2 StR 554/08).

    Darüber hinaus wurde das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 StGB durch das gemeinschaftliche Handeln von nicht "nur" zwei, sondern insgesamt vier männlichen Tatbeteiligten verwirklicht (vgl. zum anerkannten Strafschärfungsgrund BGH, Urteil vom 25.02.2009 - 2 StR 554/08).

    Darüber hinaus wurde das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 StGB durch das gemeinschaftliche Handeln von nicht "nur" zwei, sondern insgesamt vier männlichen Tatbeteiligten verwirklicht (vgl. zum anerkannten Strafschärfungsgrund BGH, Urteil vom 25.02.2009 - 2 StR 554/08).

  • BGH, 04.04.2019 - 3 StR 31/19

    Umfang des Anfechtungswillen bei von der Staatsanwaltschaft eingelegtem

    Einen durchgreifenden Rechtsfehler stellt es indes dar, wenn das Tatgericht bei der Strafrahmenwahl einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) erkennbar außer Betracht lässt (BGH, Urteil vom 25. Februar 2009 - 2 StR 554/08, NStZ-RR 2009, 203).

    Diese stellt einen Strafzumessungsgrund dar, der im Einzelfall bestimmenden Charakter haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2009 - 2 StR 554/08, NStZ-RR 2009, 203; zur Bedeutung der Rückfallgeschwindigkeit bei der Strafzumessung auch: BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 4 StR 187/18, juris Rn. 2).

  • OLG Hamburg, 24.10.2019 - 9 Rev 23/19

    Diebstahl: Strafzumessung und Voraussetzungen für die Verhängung einer kurzen

    Einen durchgreifenden Rechtsfehler stellt es indes dar, wenn das Tatgericht bei der Bemessung der Strafe einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) erkennbar außer Betracht lässt (vgl. BGH NStZ-RR 2019, 227; BGH NStZ-RR 2009, 203).
  • BGH, 20.04.2016 - 5 StR 37/16

    Nichtanwendung des erhöhten Strafrahmens trotz vorhandenem Regelbeispiel bei der

    Die Nichtanwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB trotz Erfüllung eines Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 StGB begegnet nur dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn nach einer Gesamtwürdigung der relevanten Strafzumessungstatsachen gewichtige Milderungsgründe hierfür streiten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1998 - 1 StR 116/98, NStZ-RR 1998, 299; Urteil vom 25. Februar 2009 - 2 StR 554/08, NStZ-RR 2009, 203).
  • BGH, 27.02.2020 - 4 StR 552/19

    Grundsätze der Strafzumessung (Sozialprognose: Bewährungsversagen; Verzicht auf

    Ein der Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Hinsicht anhaftender Rechtsfehler liegt auch dann vor, wenn das Tatgericht bei seiner Zumessungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2019 ? 3 StR 31/19 Rn. 15; vom 14. März 2018 ? 2 StR 416/16, aaO, S. 140; vom 25. Februar 2009 ? 2 StR 554/08, NStZ-RR 2009, 203).
  • BGH, 02.07.2009 - 4 StR 209/09

    Gebotene Prüfung der Entkräftung der Regelwirkung eines Regelbeispiels bei der

    Auch bei einer "klassischen Vergewaltigung" sind jedoch die Entscheidungen über das Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB und die Annahme eines minder schweren Falles auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu treffen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen; eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist mithin 4 nicht ausreichend (vgl. BGH Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 5 StR 249/07 und Urteil vom 25. Februar 2009 - 2 StR 554/08).
  • LG Traunstein, 10.07.2020 - 2 KLs 370 Js 28670/19

    Strafrahmenbestimmung und Strafzumessung bei gemeinschaftlicher Vergewaltigung in

    Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 203; 2009, 308) entfällt die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Nr. 1, 2 StGB vorliegend nicht, es liegt auch kein minder schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB vor.
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