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   OLG Stuttgart, 22.10.2008 - 4 Ws 202/08   

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OLG Stuttgart, 22.10.2008 - 4 Ws 202/08 (https://dejure.org/2008,5625)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.10.2008 - 4 Ws 202/08 (https://dejure.org/2008,5625)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Oktober 2008 - 4 Ws 202/08 (https://dejure.org/2008,5625)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Strafvollstreckung: Anspruch auf vollständige Verbüßung einer Strafe zur Erreichung der Zurückstellung einer weiteren Strafvollstreckung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beantragung der weiteren Vollstreckung der unterbrochenen Strafe durch den Verurteilten nach Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zwecks Vollstreckung einer weiteren Strafe; Änderung der Reihenfolge der Strafvollstreckung; Vollständige Verbüßung einer ...

  • Judicialis

    StPO § 454 b Abs. 2; ; StPO § 458 Abs. 2; ; BtMG § 35

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung der Vollstreckungsunterbrechung zum Zwecke der Vollstreckung einer anderen Strafe; "Zu vollstreckende Strafe" i.S. des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 28
  • StV 2009, 259
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG München, 02.11.1999 - 2 Ws 1168/99

    Reihenfolge der Strafvollstreckung bei möglicher Zurückstellung)

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2008 - 4 Ws 202/08
    Auch die Möglichkeit der Zurückstellung einer Strafe gem. § 35 BtMG hat darauf keinen Einfluss (OLG München NStZ 2000, 223; OLG Schleswig SchlHA 2002, 173 [D/D]; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 454 b Rn. 2).

    Die Aussetzung der Vollstreckung dieser Reststrafe zur Bewährung sei wiederum Bedingung für die Zurückstellung der anderen Strafe gem. § 35 BtMG (so in der Konsequenz entgegen dem missverständlichen Leitsatz Nr. 2 OLG München NStZ 2000, 223; ihm folgend OLG Schleswig SchlHA 2002, 173 [D/D]; s.a. Katholnigg NJW 1987, 1456, 1460).

  • OLG Schleswig, 11.04.2001 - 2 Ws 558/00

    Betäubungsmittelstrafrecht: Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2008 - 4 Ws 202/08
    Auch die Möglichkeit der Zurückstellung einer Strafe gem. § 35 BtMG hat darauf keinen Einfluss (OLG München NStZ 2000, 223; OLG Schleswig SchlHA 2002, 173 [D/D]; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 454 b Rn. 2).

    Die Aussetzung der Vollstreckung dieser Reststrafe zur Bewährung sei wiederum Bedingung für die Zurückstellung der anderen Strafe gem. § 35 BtMG (so in der Konsequenz entgegen dem missverständlichen Leitsatz Nr. 2 OLG München NStZ 2000, 223; ihm folgend OLG Schleswig SchlHA 2002, 173 [D/D]; s.a. Katholnigg NJW 1987, 1456, 1460).

  • OLG Karlsruhe, 18.03.2002 - 2 VAs 50/01

    Betäubungsmittelstrafrecht: Zurückstellung der Strafvollstreckung - Änderung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2008 - 4 Ws 202/08
    Der subsidiäre Rechtsbehelf nach §§ 21 StrVollstrO, 23 EGGVG ist nur dann gegeben, wenn Einwendungen des Verurteilten gegen die Vollstreckungsreihenfolge in keinem Zusammenhang mit der Unterbrechung der gesetzlich vorgesehenen Strafvollstreckung nach der Hälfte bzw. 2/3 der Strafe stehen (s. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282; OLG Hamburg StV 1993, 256f.; OLG Karlsruhe StV 2003, 287; KG, Beschluss vom 30.07.2002 - 1 AR 492/02 - 5 Ws 236/02 -, zit. nach juris).

    (2) Eine zweite Meinung hält es für zulässig, unter Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge gem. § 43 Abs. 4 StrVollstrO die nicht zurückstellungsfähige Strafe vollständig vorab zu vollstrecken, um dann unabhängig von § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG über die Zurückstellung der verbleibenden Strafe entscheiden zu können (OLG Karlsruhe Justiz 1985, 171; StV 2003, 287; Körner a.a.O., Rn. 270f.).

  • OLG Frankfurt, 07.04.2000 - VAs 11/00
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2008 - 4 Ws 202/08
    Der subsidiäre Rechtsbehelf nach §§ 21 StrVollstrO, 23 EGGVG ist nur dann gegeben, wenn Einwendungen des Verurteilten gegen die Vollstreckungsreihenfolge in keinem Zusammenhang mit der Unterbrechung der gesetzlich vorgesehenen Strafvollstreckung nach der Hälfte bzw. 2/3 der Strafe stehen (s. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282; OLG Hamburg StV 1993, 256f.; OLG Karlsruhe StV 2003, 287; KG, Beschluss vom 30.07.2002 - 1 AR 492/02 - 5 Ws 236/02 -, zit. nach juris).
  • OLG Koblenz, 20.12.1990 - 2 VAs 21/90
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2008 - 4 Ws 202/08
    Die bei der Entscheidung über die Zurückstellung noch nicht entschiedene Frage, ob die Vollstreckung des Restes der nicht zurückstellungsfähigen Strafe zur Bewährung auszusetzen ist, steht einer Zurückstellung gem. § 35 BtMG nicht entgegen (vgl. OLG Hamm StV 2006, 587 für den Fall der angefochtenen Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe in der anderen Sache; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484 für den Fall der in der anderen Sache noch nicht entschiedenen Zurückstellung; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.12.1990 - 2 VAs 21/90 - für den Fall der noch nicht entschiedenen Reststrafenaussetzung gem. § 57 StGB in der anderen Sache [zitiert nach Körner a.a.O., Rn. 269]; s.a. Joachimski, a.a.O.; Körner, a.a.O. Rn. 116f.; Weber, BtMG, 2. Aufl., § 35, Rn. 16; MünchKomm-Kornprobst, a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 04.02.1985 - 1 Ws 27/85

    Anschlußvollzug; Unterbrechungsprinzip; Konzentrationsprinzip; Strafverbüßung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2008 - 4 Ws 202/08
    (2) Eine zweite Meinung hält es für zulässig, unter Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge gem. § 43 Abs. 4 StrVollstrO die nicht zurückstellungsfähige Strafe vollständig vorab zu vollstrecken, um dann unabhängig von § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG über die Zurückstellung der verbleibenden Strafe entscheiden zu können (OLG Karlsruhe Justiz 1985, 171; StV 2003, 287; Körner a.a.O., Rn. 270f.).
  • OLG Hamm, 22.11.2004 - 1 VAs 64/04

    Zurückstellung, Strafvollstreckung; BtM; Ermessensentscheidung; andere

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2008 - 4 Ws 202/08
    Die bei der Entscheidung über die Zurückstellung noch nicht entschiedene Frage, ob die Vollstreckung des Restes der nicht zurückstellungsfähigen Strafe zur Bewährung auszusetzen ist, steht einer Zurückstellung gem. § 35 BtMG nicht entgegen (vgl. OLG Hamm StV 2006, 587 für den Fall der angefochtenen Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe in der anderen Sache; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484 für den Fall der in der anderen Sache noch nicht entschiedenen Zurückstellung; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.12.1990 - 2 VAs 21/90 - für den Fall der noch nicht entschiedenen Reststrafenaussetzung gem. § 57 StGB in der anderen Sache [zitiert nach Körner a.a.O., Rn. 269]; s.a. Joachimski, a.a.O.; Körner, a.a.O. Rn. 116f.; Weber, BtMG, 2. Aufl., § 35, Rn. 16; MünchKomm-Kornprobst, a.a.O.).
  • OLG Hamburg, 13.11.1992 - 2 Ws 523/92

    Vollstreckungsbehörde; Staatsanwaltschaft; Bindungswirkung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2008 - 4 Ws 202/08
    Der subsidiäre Rechtsbehelf nach §§ 21 StrVollstrO, 23 EGGVG ist nur dann gegeben, wenn Einwendungen des Verurteilten gegen die Vollstreckungsreihenfolge in keinem Zusammenhang mit der Unterbrechung der gesetzlich vorgesehenen Strafvollstreckung nach der Hälfte bzw. 2/3 der Strafe stehen (s. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282; OLG Hamburg StV 1993, 256f.; OLG Karlsruhe StV 2003, 287; KG, Beschluss vom 30.07.2002 - 1 AR 492/02 - 5 Ws 236/02 -, zit. nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 25.08.1982 - 4 VAs 100/82
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2008 - 4 Ws 202/08
    Die bei der Entscheidung über die Zurückstellung noch nicht entschiedene Frage, ob die Vollstreckung des Restes der nicht zurückstellungsfähigen Strafe zur Bewährung auszusetzen ist, steht einer Zurückstellung gem. § 35 BtMG nicht entgegen (vgl. OLG Hamm StV 2006, 587 für den Fall der angefochtenen Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe in der anderen Sache; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484 für den Fall der in der anderen Sache noch nicht entschiedenen Zurückstellung; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.12.1990 - 2 VAs 21/90 - für den Fall der noch nicht entschiedenen Reststrafenaussetzung gem. § 57 StGB in der anderen Sache [zitiert nach Körner a.a.O., Rn. 269]; s.a. Joachimski, a.a.O.; Körner, a.a.O. Rn. 116f.; Weber, BtMG, 2. Aufl., § 35, Rn. 16; MünchKomm-Kornprobst, a.a.O.).
  • KG, 30.07.2002 - 5 Ws 236/02
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.10.2008 - 4 Ws 202/08
    Der subsidiäre Rechtsbehelf nach §§ 21 StrVollstrO, 23 EGGVG ist nur dann gegeben, wenn Einwendungen des Verurteilten gegen die Vollstreckungsreihenfolge in keinem Zusammenhang mit der Unterbrechung der gesetzlich vorgesehenen Strafvollstreckung nach der Hälfte bzw. 2/3 der Strafe stehen (s. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282; OLG Hamburg StV 1993, 256f.; OLG Karlsruhe StV 2003, 287; KG, Beschluss vom 30.07.2002 - 1 AR 492/02 - 5 Ws 236/02 -, zit. nach juris).
  • BGH, 04.08.2010 - 5 AR (VS) 22/10

    Vollstreckungsreihenfolge (wichtiger Grund); Zurückstellung der

    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im angefochtenen Beschluss (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart NStZ-RR 2009, 28, 29 f.; Kornprobst in MünchKommStGB Nebenstrafrecht I § 35 BtMG Rdn. 130) stellt dabei die nach § 454b Abs. 2 StPO in ihrer Vollstreckung unterbrochene, nicht gemäß § 35 BtMG zurückstellungsfähige Strafe eine im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG zu vollstreckende Strafe dar, die die Zurückstellung der weiteren Strafen gemäß § 35 BtMG hindert (in diesem Sinne auch OLG München NStZ 2000, 223; KG, Beschluss vom 3. April 2009 - 4 VAs 3/09; Körner aaO § 35 Rdn. 316).
  • BGH, 04.08.2010 - 5 AR (VS) 23/10

    Vollstreckungsreihenfolge (wichtiger Grund); Zurückstellung der

    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im angefochtenen Beschluss (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart NStZ-RR 2009, 28, 29 f.; Kornprobst in MünchKommStGB Nebenstrafrecht I § 35 BtMG Rdn. 130) stellt dabei die nach § 454b Abs. 2 StPO in ihrer Vollstreckung unterbrochene, nicht gemäß § 35 BtMG zurückstellungsfähige Strafe eine im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG zu vollstreckende Strafe dar, die die Zurückstellung der weiteren Strafen gemäß § 35 BtMG hindert (in diesem Sinne auch OLG München NStZ 2000, 223; KG, Beschluss vom 3. April 2009 - 4 VAs 3/09; Körner aaO § 35 Rdn. 316).
  • OLG Frankfurt, 25.02.2010 - 3 VAs 6/10

    Änderung der Vollstreckungsreihenfolge bei der Vollstreckung von

    Denn die Norm des § 35 VI BtMG soll lediglich verhindern, dass der Verurteilte nach erfolgreicher Therapie wieder in den Strafvollzug gelangt (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2009, 28).
  • KG, 03.04.2009 - 1 Zs 459/09

    Strafvollstreckung bei Betäubungmittelabhängigen: Zurückstellung der

    Eine nach Teilverbüßung gemäß § 454b StPO zurückgestellte Strafe ist eine zu vollstreckende Strafe nach § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG; der Senat hält an der herrschenden Rechtsprechung, entgegen OLG Stuttgart in NStZ-RR 2009, 28ff fest.

    Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (NStZ-RR 2009, 28, m.w.N., auch zu den Gegenmeinungen) demgegenüber die Rechtsansicht vertritt, dass eine nach § 454b Abs. 2 StPO nach Teilverbüßung unterbrochene Strafe keine zu vollstreckende Strafe im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG darstellt und der Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG daher nicht entgegensteht, folgt der Senat dem nicht (vgl. OLG Koblenz JBl. Rheinland-Pfalz 1991, 82; OLG München NStZ 2002, 223; OLG Schleswig SchlHA 2002, 173; OLG Hamm StV 2006, 587; NStZ 1983, 287; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484; MDR 1985, 697).

  • OLG Frankfurt, 25.02.2010 - 3 VAs 7/10

    Zurückstellung gemäß § 35 BtMG

    Denn die Norm des § 35 VI BtMG soll lediglich verhindern, dass der Verurteilte nach erfolgreicher Therapie wieder in den Strafvollzug gelangt (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2009, 28).
  • OLG Karlsruhe, 29.12.2014 - 2 Ws 427/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafverfahren: Gewährung der

    Die Einwendung des Verurteilten richtet sich somit gegen die von der Strafvollstreckungsbehörde aufgrund des § 454b Abs. 2 StPO getroffene Anordnung und unterlag daher gemäß § 458 Abs. 2 StPO der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (OLG Stuttgart NStZ-RR 2009, 28).
  • OLG Hamm, 05.01.2010 - 1 VAs 114/09

    Änderung der Vollstreckungsreihenfolge zum Zweck der Zurückstellung der

    Für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 458 Abs. 2 StPO über die ausdrücklich in § 454 b Abs. 2 StPO geregelten Fälle hinaus fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, beziehungsweise den Voraussetzungen für eine Analogie (vgl. hierzu OLG Hamm NStZ 1993, 262, 263; a.A. OLG Stuttgart NStZ-RR 2009, 28).
  • KG, 04.11.2010 - 4 VAs 53/10

    Änderung der Reihenfolge der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen gegen einen

    Danach ist bei Anschlussvollstreckung eine Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe zum dort benannten Zeitpunkt - unabhängig von der Zurückstellungsfähigkeit auch nur einer der Strafen - zwingend vorgeschrieben (vgl. OLG München NStZ 2000, 223; OLG Schleswig SchlHA 2002, 173; OLG Stuttgart NStZ-RR 2009, 28; KG, Beschlüsse vom 30. Juli 2002 - 5 Ws 236/02 - und vom 14. Januar 2009 - 2 Ws 1/09 -).
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