Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 04.03.2009

Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2009 - 3 StR 61/09   

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https://dejure.org/2009,8363
BGH, 04.06.2009 - 3 StR 61/09 (https://dejure.org/2009,8363)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2009 - 3 StR 61/09 (https://dejure.org/2009,8363)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2009 - 3 StR 61/09 (https://dejure.org/2009,8363)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 288
  • NStZ-RR 2010, 136
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.10.2007 - 3 StR 254/07

    Unterbrechungsfrist; Fortsetzungstermin (Förderung des Verfahrens; Zerstückelung

    Auszug aus BGH, 04.06.2009 - 3 StR 61/09
    Denn die Frage, ob zwischen den Verfahrensbeteiligten Erörterungen stattgefunden haben und ggf. welchen Inhalt diese hatten, ist für die Beurteilung von maßgebender Bedeutung, ob in der betreffenden Hauptverhandlung zur Sache verhandelt, d. h. das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert worden ist (vgl. BGH NStZ 2008, 115).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 04.03.2009 - 1 Ss 13/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,19296
OLG Koblenz, 04.03.2009 - 1 Ss 13/09 (https://dejure.org/2009,19296)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.03.2009 - 1 Ss 13/09 (https://dejure.org/2009,19296)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04. März 2009 - 1 Ss 13/09 (https://dejure.org/2009,19296)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verwendung eines Formulars für die Dokumentation eines Eröffnungsbeschlusses

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3045
  • NStZ-RR 2009, 288
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Zweibrücken, 02.05.2008 - 1 Ws 142/08

    Strafverfahren: Inhaltliche Mängel eines Eröffnungsbeschlusses und

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.03.2009 - 1 Ss 13/09
    Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss OLG Zweibrücken, 2. Mai 2008, 1 Ws 142/08, NJW-Spezial 2008, 410 (Rn.4).

    4 2. Zu den wesentlichen Förmlichkeiten eines Eröffnungsbeschlusses gehören seine schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch den zuständigen Richter (siehe dazu OLG Zweibrücken v. 02.05.2008, 1 Ws 142/08, juris).

    Eine Ausfertigung hat die Urschrift so - und nur so -, wie sie erstellt wurde, wiederzugeben (siehe dazu OLG Zweibrücken v. 02.05.2008, 1 Ws 142/08, juris Rn. 23).

  • BGH, 09.06.1981 - 4 StR 263/81

    Schriftlich abgesetzter Eröffnungsbeschluß - Fehlen - Verfahrenshindernis -

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.03.2009 - 1 Ss 13/09
    Da der Eröffnungsbeschluss auch nicht nachgeholt wurde, ist das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf Kosten des Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO) einzustellen (BGH NStZ 1981, 448; BayObLG …
  • BGH, 27.06.2003 - IXa ZB 72/03

    Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel in einem zu vollstreckenden

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.03.2009 - 1 Ss 13/09
    Im konkreten Fall hatte die Geschäftsstelle, ohne dazu befugt zu sein, erstmals ein Schriftstück hergestellt und versandt, das die äußere Form eines richterlichen Beschlusses hat, aber keiner ist, weil ihm die richterliche Bestätigung fehlt (siehe auch BGH v. 27.06.2003, IXa ZB 72/03, juris - NJW 2003, 3136).
  • OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - Ss 71/16

    Eröffnungsverfahren in Strafsachen: Verwendung eines Formularvordrucks für den

    Bei der schriftlichen Niederlegung des Eröffnungsbeschlusses dürfen nach allgemeiner Meinung auch Vordrucke Verwendung finden, die grundsätzlich eindeutig abzufassen und vollständig auszufüllen sind (vgl. OLG Zweibrücken, Beschlüsse vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 - und 16. Januar 2012 - 1 Ss 59/11 -, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. März 2009 - 1 Ss 13/09 -, juris; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 207 Rn. 34; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15).

    Ist die Urschrift in diesem Sinne mangelhaft, vermag auch eine von der Geschäftsstelle vervollständigte Ausfertigung das begründete Verfahrenshindernis nicht zu beseitigen; denn die Ausfertigung ist als bloße Abschrift der Urschrift einer nachfolgenden Komplettierung nicht zugänglich (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 -, juris; OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288; StV 2011, 467; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15, insgesamt zu den Anforderungen an die Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses, Beschluss des Senats vom 0.04.2016 - Ss 10/2016 - [Anmerkung des Senats: Gemeint ist ersichtlich das Urteil vom 4. April 2016 - Ss 10/2016 (9/16) -, juris]).

    Die - wie hier - zur Konkretisierung ausschließlich erfolgte handschriftliche Eintragung des Datums der Anklageschrift genügt jedenfalls nicht (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288, zuletzt nochmals für eine identische Fallgestaltung OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2016 - III 1 RVs 55/16 -, zitiert nach juris).

    Beschränken sich die in einem formularmäßigen Vordruck für einen Eröffnungsbeschluss - neben der Angabe des Beschlussdatums und der Bezeichnung des Gerichts, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll - vorgenommenen richterlichen Einfügungen - wie hier - allein auf die handschriftliche Eintragung des Datums der Anklageschrift, ohne dass (zumindest) der Angeschuldigte namentlich bezeichnet oder das Aktenzeichen der Anklageschrift angegeben wird, und ergibt sich die hinreichende Individualisierung des Angeschuldigten auch nicht eindeutig aus der sich an den Eröffnungsbeschluss anschließenden Terminsverfügung, so fehlt es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss (vgl. zu identischen Fallgestaltungen: OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288; OLG Zweibrücken StV 2012, 460 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.2016 - III-1 RVs 55/16, juris).

    Die Verfahrenseinstellung steht einer erneuten Anklageerhebung nicht entgegen (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288 - juris Rn. 8; StV 2011, 467 f. - juris Rn. 20).

  • OLG Brandenburg, 01.04.2020 - 53 Ss 35/20

    Anforderungen an die Beweiswürdigung bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2009, 1 Ss 13/09; Senatsbeschluss vom 21. Januar 2005, 1 Ss 107/04; Senatsbeschluss vom 03. November 2005, 1 Ss 89/05) und der überwiegenden Anzahl der Obergerichte (vgl. OLG Dresden StV 2016, 803; OLG Düsseldorf VRS 88, 188; OLG Hamm NStZ 2011, 42; OLG Hamm NJW 2003, 3286, 3287; OLG Karlsruhe StV 1994, 292; OLG Zweibrücken StV 1994, 119; BayObLG in StV 1993, 572; OLG Stuttgart in NStZ-RR 1996, 75; OLG Rostock, Beschluss vom 10. April 2003, 1 Ss 37/03, zit. nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 8. August 2008, 31 Ss 20/08, zit. nach juris).

    Denn der Begriff "zulässig" in § 335 Abs. 1 StPO hatte ursprünglich seinen einzigen Bezugspunkt in § 312 StPO und ist dementsprechend im Sinne von "statthaft" auszulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2009 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21. Januar 2005, a.a.O.; OLG Celle a.a.O. m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 06.04.2010 - 1 Ss 185/09

    Anforderungen an einen Eröffnungsbeschluss; Subjektiver Tatbestand des Fahrens

    Zu den wesentlichen Förmlichkeiten eines Eröffnungsbeschlusses gehören seine schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch den zuständigen Richter (siehe dazu OLG Zweibrücken v. 02.05.2008 - 1 Ws 142/08 - juris; Senatsbeschl. v. 04.03.2009 - 1 Ss 13/09 - juris).
  • BGH, 17.09.2019 - 3 StR 229/19

    Eröffnung des Hauptverfahrens (schlüssige und eindeutige Willenserklärung des

    Sie müssen aber eindeutig abgefasst sein (OLG Düsseldorf aaO; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. März 2009 - 1 Ss 13/09, NStZ-RR 2009, 288; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Januar 2012 - 1 Ss 59/11, StV 2012, 460, 461; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 207 Rn. 8; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 207 Rn. 34).
  • OLG Hamm, 11.08.2016 - 1 RVs 55/16

    Fehlender Eröffnungsbeschluss; Formerfordernis; Formularbeschluss;

    Sie müssen jedoch eindeutig abgefasst und vollständig ausgefüllt werden (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288, juris, -zu einem annähernd gleichgelagerten Sachverhalt-; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.05.2008 - 1 Ws 142/08 -, juris; BayObLG NStZ-RR 2001, 139; KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 207 Rn. 15; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 207 Rn. 34; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 207 Rn. 8).
  • OLG Celle, 31.01.2023 - 3 Ss 3/23

    Vorliegen eines tauglichen Eröffnungsbeschlusses durch einen unvollständig

    Ein ausgefüllter Vordruck, bei dem weder die Anklage konkretisiert noch der Angeschuldigte bezeichnet ist, enthält in der Regel keinen wirksamen Eröffnungsbeschluss ( OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Januar 2012 - 1 Ss 59/11 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. März 2009 - 1 Ss 13/09 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 27.01.2010 - 1 Ss 1506/09

    Strafschärfung: Nichtverhinderung einer vom Angeklagten nicht veranlassten

    Dem stehen auch die in diesem Zusammenhang von der Verteidigung zitierten Entscheidungen des OLG Koblenz vom 4.3.2009 - 1 Ss 13/09 - und des OLG Zweibrücken vom 2.5.2008 - 1 Ws 142/08 - nicht entgegen.
  • OLG Zweibrücken, 16.01.2012 - 1 Ss 59/11

    Wesentliche Förmlichkeiten für die Eröffnung des Hauptverfahrens: Wirksamkeit bei

    Die alleinige handschriftliche Eintragung des Datums einer nicht näher bezeichneten Anklageschrift genügen dafür nicht (vgl. dazu: Beschlüsse des Senats vom 2. Mai 2008, 1 Ws 142/08, NJW-Spezial 2008, 410; vom 5. August 2008, 1 Ss 35/08, NStZ-RR 2009, 287; vom 13. Dezember 2010, 1 Ss 74/10; vom 14. Januar 2011, 1 Ss 89/10 und vom 30. Mai 2011, 1 Ss 15+16/11; OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288; StraFo 2010, 162; OLG Stuttgart NStZ-RR 2010, 343; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114).
  • LG Arnsberg, 25.11.2009 - 2 Qs 84/09

    Beschluss

    Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift hat die Urschrift wortgetreu und richtig, also nur so, wie sie erstellt wurde, wiederzugeben (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.05.2008, 1 Ws 142/08; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2009, 1 Ss 13/09; OLG Hamm, a.a.O.; BGH, a.a.O.).
  • KG, 11.12.2012 - 161 Ss 224/12

    Wirksamkeit des amtsrichterlichen Eröffnungsbeschlusses - fehlende Unterschrift

    Die im Wege des Freibeweises eingeholte dienstliche Erklärung des Amtsrichters hat jedenfalls jeglichen Zweifel daran beseitigt, dass der mit allen Bestandteilen vollständig zur Akte gebrachte schriftliche Beschluss vom 15. März 2012 nur versehentlich nicht unterzeichnet worden und von dem Richter gefasst und willentlich in den Geschäftsgang gebracht worden ist (zur Abgrenzung von dem Fall des gänzlichen Fehlens einer schriftlich fixierten Eröffnungsentscheidung vgl. BGH NStZ-RR 2011, 150 und von Fällen des Vorliegens eines bloßen Beschlussfragments, bei dem zudem die richterliche Urheberschaft zweifelhaft ist, vgl. OLG Hamm StV 2001, 331; OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Mai 2008 aaO).
  • OLG Hamm, 30.10.2018 - 1 Vollz (Ws) 497/18

    Anforderungen an die schriftliche Beschlussfassung in Strafvollzugssachen; Angabe

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