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   OLG Hamm, 13.01.2009 - 2 Ws 388/08   

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OLG Hamm, 13.01.2009 - 2 Ws 388/08 (https://dejure.org/2009,5709)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.01.2009 - 2 Ws 388/08 (https://dejure.org/2009,5709)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Januar 2009 - 2 Ws 388/08 (https://dejure.org/2009,5709)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Beschlagnahme von Briefen eines Untersuchungsgefangenen

  • Judicialis

    StPO § 98; ; StPO § 119

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 98; StPO § 119
    Voraussetzungen der Beschlagnahme von Briefen eines Untersuchungsgefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 41 KLs 32/07
  • OLG Hamm, 13.01.2009 - 2 Ws 388/08

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 293
  • StV 2009, 478
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG München, 15.12.1994 - 3 Ws 227/94

    Kollegialgericht; Vorsitzender; Richter; Störung der Anstaltsordnung;

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2009 - 2 Ws 388/08
    Eine allgemeine Auffangzuständigkeit des Kollegialgerichts besteht insoweit nicht (OLG Hamm, NJW 1969, 1865; OLG München, StV 1995, 140, 141; OLG Frankfurt, StV 1988, 536).

    Nach Ansicht des Senats vermag die Gegenmeinung (so noch der 4. Strafsenat des OLG Hamm, NJW 1969, 1985; vergleiche dazu ferner: OLG München, StV 1995, 140 f.) nicht zu überzeugen.

    Danach soll der Beschluss aufzuheben und zurückzuverweisen sein, da nicht auszuschließen sei, dass die Mitwirkung der Beisitzer die Entscheidung beeinflusst habe und eine Entscheidung durch das Beschwerdegericht dem Verlust einer Instanz gleichkäme (vergleiche dazu: OLG Hamm, NJW 1969, 1985; OLG München, StV 1995, 140, 141 mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Rostock, 16.01.2003 - 2 Ws 8/02
    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2009 - 2 Ws 388/08
    a) Grundsätzlich ist zwar eine Maßnahme, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, nicht anfechtbar (BVerfG, Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99; 2 BvR 1337/00; 2 BvR 1777/00 - zitiert nach juris Rn. 34; BGH, NJW 1973, 2035; OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 2 Ws 8/02 -, zitiert nach juris Rn. 12), so dass eine Beschwerde zur Feststellung der Unzulässigkeit einer durch Vollzug oder auf andere Weise erledigten richterlichen Anordnung grundsätzlich nicht zulässig ist (BGHSt 28, 57, 58 = NJW 1978, 1815; OLG Frankfurt/Main, NJW 1995, 1302; OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 2 Ws 8/02 -, zitiert nach juris Rn. 12).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dies zum einen für Fälle tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe anerkannt, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, zitiert nach juris Rn. 21; NJW 1997, 2163; Urteil vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673/04; 2 BvR 2402/04 -, zitiert nach juris Rn. 31; im Anschluss daran vergleiche zum Beispiel: OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 2 Ws 8/02 -, zitiert nach juris Rn. 13).

    Diese Rechte werden aber im Wege des einfachen Gesetzesvorbehalts durch § 119 Abs. 3 StPO eingeschränkt, sofern die dort genannten Interessen, wozu auch der Zweck der Untersuchungshaft gehört, es erfordern (OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 2 Ws 8/02 -, zitiert nach juris Rn. 17; KG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 1 AR 59/00, 4 Ws 24/00, 1 AR 59/00, 4 Ws 24/00 -, zitiert nach juris Rn. 3; Hilger, in: Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 119 Rn. 68).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2009 - 2 Ws 388/08
    a) Grundsätzlich ist zwar eine Maßnahme, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, nicht anfechtbar (BVerfG, Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99; 2 BvR 1337/00; 2 BvR 1777/00 - zitiert nach juris Rn. 34; BGH, NJW 1973, 2035; OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 2 Ws 8/02 -, zitiert nach juris Rn. 12), so dass eine Beschwerde zur Feststellung der Unzulässigkeit einer durch Vollzug oder auf andere Weise erledigten richterlichen Anordnung grundsätzlich nicht zulässig ist (BGHSt 28, 57, 58 = NJW 1978, 1815; OLG Frankfurt/Main, NJW 1995, 1302; OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 2 Ws 8/02 -, zitiert nach juris Rn. 12).

    Vielmehr ist ein solches darüber hinaus für die Fälle anerkannt, in denen ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2005 - 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04 -, zitiert nach juris Rn. 32; Beschluss vom 03. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, zitiert nach juris Rn. 27; Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 -, zitiert nach juris Rn. 35; Beschluss vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, zitiert nach juris Rn. 21 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 24.06.1996 - 2 BvR 2137/95

    Anhalten eines Briefes eines Untersuchungsgefangenen mit beleidigendem Inhalt

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2009 - 2 Ws 388/08
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dies zum einen für Fälle tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe anerkannt, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, zitiert nach juris Rn. 21; NJW 1997, 2163; Urteil vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673/04; 2 BvR 2402/04 -, zitiert nach juris Rn. 31; im Anschluss daran vergleiche zum Beispiel: OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 2 Ws 8/02 -, zitiert nach juris Rn. 13).

    Vielmehr ist ein solches darüber hinaus für die Fälle anerkannt, in denen ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2005 - 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04 -, zitiert nach juris Rn. 32; Beschluss vom 03. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, zitiert nach juris Rn. 27; Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 -, zitiert nach juris Rn. 35; Beschluss vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, zitiert nach juris Rn. 21 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Karlsruhe, 16.10.1973 - 2 Ws 212/73

    Pflichtverteidiger; Bestellung; Zuständigkeit; Kammer; Vorsitzender; Rücknahme

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2009 - 2 Ws 388/08
    Dennoch führt dieser Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an die Strafkammervorsitzende, sondern der Senat entscheidet entsprechend § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst (so auch: OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 4 Ws 675/03 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Oktober 1973 - 2 Ws 212/73).

    Deshalb kann dem Umstand, dass das Kollegialgericht entschieden hat, nicht ein derartiges Gewicht zukommen, dass dieser zu einer Aufhebung der Entscheidung zwingt (so auch: BayObLG, Beschluss vom 23. September 2004 - 6 StObWs 003/04 (11), 6 St ObWs 3/04 (11); 6 ObWs 3/04 - zitiert nach juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, NJW 1974, 110; OLG Düsseldorf; MDR 1985, 603 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2009 - 2 Ws 388/08
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dies zum einen für Fälle tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe anerkannt, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, zitiert nach juris Rn. 21; NJW 1997, 2163; Urteil vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673/04; 2 BvR 2402/04 -, zitiert nach juris Rn. 31; im Anschluss daran vergleiche zum Beispiel: OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 2 Ws 8/02 -, zitiert nach juris Rn. 13).

    Vielmehr ist ein solches darüber hinaus für die Fälle anerkannt, in denen ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2005 - 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04 -, zitiert nach juris Rn. 32; Beschluss vom 03. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, zitiert nach juris Rn. 27; Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 -, zitiert nach juris Rn. 35; Beschluss vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, zitiert nach juris Rn. 21 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1777/00

    Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2009 - 2 Ws 388/08
    a) Grundsätzlich ist zwar eine Maßnahme, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, nicht anfechtbar (BVerfG, Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99; 2 BvR 1337/00; 2 BvR 1777/00 - zitiert nach juris Rn. 34; BGH, NJW 1973, 2035; OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 2 Ws 8/02 -, zitiert nach juris Rn. 12), so dass eine Beschwerde zur Feststellung der Unzulässigkeit einer durch Vollzug oder auf andere Weise erledigten richterlichen Anordnung grundsätzlich nicht zulässig ist (BGHSt 28, 57, 58 = NJW 1978, 1815; OLG Frankfurt/Main, NJW 1995, 1302; OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 2 Ws 8/02 -, zitiert nach juris Rn. 12).

    Vielmehr ist ein solches darüber hinaus für die Fälle anerkannt, in denen ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2005 - 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04 -, zitiert nach juris Rn. 32; Beschluss vom 03. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, zitiert nach juris Rn. 27; Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 -, zitiert nach juris Rn. 35; Beschluss vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, zitiert nach juris Rn. 21 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 13.08.1973 - StB 34/73

    Anordnung des Ermittlungsrichters der Durchsuchung des Beschuldigten in der

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2009 - 2 Ws 388/08
    a) Grundsätzlich ist zwar eine Maßnahme, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, nicht anfechtbar (BVerfG, Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99; 2 BvR 1337/00; 2 BvR 1777/00 - zitiert nach juris Rn. 34; BGH, NJW 1973, 2035; OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 2 Ws 8/02 -, zitiert nach juris Rn. 12), so dass eine Beschwerde zur Feststellung der Unzulässigkeit einer durch Vollzug oder auf andere Weise erledigten richterlichen Anordnung grundsätzlich nicht zulässig ist (BGHSt 28, 57, 58 = NJW 1978, 1815; OLG Frankfurt/Main, NJW 1995, 1302; OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 2 Ws 8/02 -, zitiert nach juris Rn. 12).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvR 2118/01

    Dolmetscherkosten im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2009 - 2 Ws 388/08
    Der Angeklagte hat grundsätzlich ein sich aus den Artikeln 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 GG ergebendes Grundrecht auf unüberwachten und unkontrollierten Briefverkehr (BVerfG, NJW 2004, 1095; Senatsbeschluss vom 06. Februar 2006 - (2) 4 Ausl.A 120/05 (28 + 39/06)).
  • OLG Hamm, 01.07.1969 - 4 Ws 310/69
    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2009 - 2 Ws 388/08
    Eine allgemeine Auffangzuständigkeit des Kollegialgerichts besteht insoweit nicht (OLG Hamm, NJW 1969, 1865; OLG München, StV 1995, 140, 141; OLG Frankfurt, StV 1988, 536).
  • OLG Frankfurt, 05.01.1995 - 3 Ws 34/95
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BGH, 13.06.1978 - StB 51/78

    Richtiger Rechtsbehelf zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer bereits

  • OLG Düsseldorf, 16.01.1985 - 1 Ws 38/85
  • KG, 31.01.2000 - 4 Ws 24/00
  • OLG Saarbrücken, 18.01.2021 - 1 Ws 4/21

    1. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten

    a) Als ein solcher Ausnahmefall, in dem das Rechtsschutzbedürfnis trotz prozessualer Überholung bejaht wird, ist zunächst der Fall der Wiederholungsgefahr anerkannt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2009, 293, 294; KK-StPO/Paul, a. a. O., Vor § 296 Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Vor § 296 Rn. 18).
  • OLG Hamm, 13.11.2012 - 5 Ws 329/12

    Anforderungen an Beschränkungen in der Untersuchungshaft

    Der Angeklagte hat grundsätzlich ein sich aus Artikel 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 GG ergebendes Grundrecht auf unüberwachten und unkontrollierten Briefverkehr (BVerfG, NJW 2004, 1095, 1096; Senatsbeschluss vom 13. Januar 2009 - 2 Ws 388/08) und sonstigen Postverkehr, das heißt auch Paketverkehr (Pagenkopf, in Sachs, 5. Aufl. 2009, Artikel 10 GG Rn. 13), sowie auf unüberwachte Telekommunikation (vgl. BVerfGE 85, 386, zitiert nach juris Rn. 46 f.; BVerfG, NJW 2007, 2749, 2750).
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