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   BGH, 17.02.2009 - 3 StR 27/09   

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BGH, 17.02.2009 - 3 StR 27/09 (https://dejure.org/2009,3738)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2009 - 3 StR 27/09 (https://dejure.org/2009,3738)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09 (https://dejure.org/2009,3738)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 62 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose; Verhältnismäßigkeit; Möglichkeit schwerer Straftaten; Wahrscheinlichkeit schwerer Straftaten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 169
  • NStZ-RR 2009, 306
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.07.1999 - 4 StR 269/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus BGH, 17.02.2009 - 3 StR 27/09
    Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26).
  • BGH, 31.10.1989 - 5 StR 496/89

    Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einem

    Auszug aus BGH, 17.02.2009 - 3 StR 27/09
    Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26).
  • BGH, 22.06.2006 - 3 StR 89/06

    Überzeugungsbildung (Zweifelssatz; in dubio pro reo; abstrakt-theoretische

    Auszug aus BGH, 17.02.2009 - 3 StR 27/09
    Es ist bereits zu besorgen, dass das Landgericht seiner Beurteilung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt und verkannt hat, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden darf, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die Möglichkeit häufiger schwerer Störungen des Rechtsfriedens bestehen (BGH NStZ-RR 2006, 265).
  • BVerfG, 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (schizophrene

    Geboten ist danach eine mit aller Sorgfalt vorzunehmende Gesamtwürdigung von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) und eine Prognose, dass von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02 -, NStZ 2002, S. 590, und vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09 -, NStZ-RR 2009, S. 169, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10 -, NStZ-RR 2011, S. 240 ).

    Mit einer Wahrscheinlichkeit hohen Grades müsse anzunehmen sein, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde und daher für die Allgemeinheit gefährlich sei (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09 -, NStZ-RR 2009, S. 169 , Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10 -, NStZ-RR 2011, S. 240 ).

  • LAG Baden-Württemberg, 04.08.2015 - 3 Sa 46/14

    Anfechtung eines Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung - Betreuung -

    Einerseits können auch die Anlasstaten allein die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit begründen (BGH 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09 - NStZ-RR 2009, 169).
  • BGH, 24.10.2019 - 5 StR 410/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Erheblichkeit von während

    Spätere Entscheidungen haben den Gedanken aufgegriffen, diesen jedoch nicht bei der Frage der Verhältnismäßigkeit, sondern bereits im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose gewichtet, und zwar bei der Prüfung der Erheblichkeit der (begangenen und künftig zu erwartenden) Taten (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, NStZ 1999, 611, 612; vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02, NStZ 2002, 590, 591; vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09, NStZ-RR 2009, 169, 170; vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202, 203; vom 25. April 2012 - 4 StR 81/12 Rn. 5).

    Den Umstand, dass Taten innerhalb einer Einrichtung nicht mit solchen außerhalb (extra muros) gleichgesetzt werden dürften, habe das Tatgericht jedenfalls dann zu berücksichtigen und ausdrücklich zu erörtern, wenn die Taten nicht ausschließbar ihre Ursache (auch) in der durch die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden Situation hätten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, aaO; vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02, aaO; vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09, aaO).

  • BGH, 02.03.2011 - 2 StR 550/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gewicht der

    Geboten ist eine mit aller Sorgfalt vorzunehmende Gesamtwürdigung von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) und eine Prognose, dass von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. BGHR StGB § 63 Ablehnung 1, Gefährlichkeit 8, 26; BGH NStZ 2002, 590; NStZ-RR 2009, 169).
  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 604/19

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Hier ist der Umstand besonders in den Blick zu nehmen, dass innerhalb einer Einrichtung begangene Taten nicht mit solchen außerhalb gleichgesetzt werden dürfen, wenn die Taten nicht ausschließbar ihre Ursache (auch) in der durch die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden besonderen Situation haben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 297/14 Rn. 7; vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99 Rn. 3; vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02 Rn. 10; vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09 Rn. 9; vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10 Rn. 13 und vom 25. April 2012 - 4 StR 81/12 Rn. 5).
  • BGH, 05.06.2019 - 2 StR 42/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Taten ihre Ursache (auch) in der durch die Unterbringung für den Betreffenden begründeten Ausnahmesituation haben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2001 - 4 StR 540/01 Rn. 8; vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09, NStZ-RR 2009, 169, 170; MüKo-StGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 63 Rn. 63 mwN).
  • BGH, 10.10.2013 - 4 StR 135/13

    Beweiswürdigung des Tatrichters (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); Anordnung

    Dabei hat es hinsichtlich der Bedrohung zu Recht auf die durch die vorläufige Unterbringung begründete Ausnahmesituation abgehoben (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09, NStZ-RR 2009, 169, 170; MüKo-StGB/ van Gemmeren, 2. Aufl., § 63 Rn. 63 mwN) und der länger währenden Straffreiheit des Beschuldigten trotz bestehenden Defekts eine erhebliche prognosegünstige Bedeutung beigemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 143; Schöch in: LK-StGB, 12. Aufl., § 63 Rn. 74 mwN).
  • OLG Köln, 06.07.2016 - 2 Ws 405/16

    Anordnung der Unterbringung nach § 81 StPO nur bei Verhältnismäßigkeit der zu

    Geboten ist danach eine mit aller Sorgfalt vorzunehmende Gesamtwürdigung von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) und eine Prognose, dass von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (BGH, Beschlüsse vom 02.07.2002 - 1 StR 194/02 -, NStZ 2002, 590, und vom 17.02.2009 - 3 StR 27/09 -, NStZ-RR 2009, 169, Urteil vom 02.03.2011 - 2 StR 550/10 -, NStZ-RR 2011, 240).
  • BGH, 25.04.2012 - 4 StR 81/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose bei

    Jedoch sind solche Verhaltensweisen innerhalb einer Einrichtung gegenüber dem Pflegepersonal nicht ohne weiteres denjenigen Handlungen gleichzusetzen, die ein Täter außerhalb einer Betreuungseinrichtung begeht (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405; Beschlüsse vom 6. November 2003 - 4 StR 456/03, StV 2005, 21; vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09, NStZ-RR 2009, 169, Rn. 9 und vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202, Rn. 13; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 2 BvR 2181/11, NJW 2012, 513, Rn. 27).
  • LG Darmstadt, 14.07.2011 - 1 KLs 325 Js 50835/10

    Bloße Nachstellung gemäß § 238 StGB rechtfertigt Unterbringung gemäß § 63 StGB

    Nicht ausreichend ist dagegen, dass die Taten nur möglicherweise begangen werden (BGH, NStZ 1986, S. 572; NStZ-RR 2006, S. 265; NStZ-RR 2009, S. 169).
  • BGH, 05.09.2017 - 3 StR 329/17

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • LG Nürnberg-Fürth, 12.12.2019 - 16 KLs 808 Js 5912/19

    Keine Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus mangels Verhältnismäßigkeit

  • BGH, 27.10.2009 - 3 StR 369/09

    Schuldunfähigkeit (psychiatrischer Sachverständiger; selbständige Entscheidung

  • LG Essen, 16.06.2015 - 22 Ks 5/15

    Billigende Inkaufnahme des Todes des Opfers durch den Täter bei gefährlichen

  • BGH, 28.08.2012 - 3 StR 304/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (negative

  • VerfG Brandenburg, 21.02.2014 - VfGBbg 35/13

    Maßregelvollzug; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Fortdauer

  • BGH, 23.11.2010 - 3 StR 385/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

  • VerfG Brandenburg, 24.01.2014 - VfGBbg 15/13

    Maßregelvollzug; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Fortdauer

  • BGH, 15.10.2013 - 3 StR 215/13

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem

  • OLG Brandenburg, 14.02.2013 - 1 Ws 13/13

    Erlass eines einstweiligen Unterbringungsbefehls wegen im Zustand einer

  • KG, 29.12.2017 - 5 Ws 228/17

    Maßregelvollstreckung: Notwendige Gefährlichkeitsprognose bei Prüfung einer

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Rechtsprechung
   BGH, 02.07.2009 - 3 StR 251/09   

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https://dejure.org/2009,7283
BGH, 02.07.2009 - 3 StR 251/09 (https://dejure.org/2009,7283)
BGH, Entscheidung vom 02.07.2009 - 3 StR 251/09 (https://dejure.org/2009,7283)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 2009 - 3 StR 251/09 (https://dejure.org/2009,7283)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 306
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.05.1995 - 3 StR 179/95

    Strafverschärfung - Strafzumessung - Strafverschärfende Gründe - Früheres

    Auszug aus BGH, 02.07.2009 - 3 StR 251/09
    Zwar ist es grundsätzlich zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 2; BGH NStZ-RR 2004, 359 Nr. 37).
  • BGH, 19.11.2013 - 4 StR 448/13

    Strafzumessung (Berücksichtigung nicht angeklagter festgestellter Taten:

    Es ist in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch anerkannt, dass der Tatrichter bei der Feststellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen durch den Anklagegrundsatz (§§ 155, 264 StPO) nicht beschränkt ist und daher auch strafbare Handlungen ermitteln und würdigen kann, die nicht Gegenstand der Anklage sind, soweit diese für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten bedeutsam sein können und Rückschlüsse auf die Tatschuld des Angeklagten gestatten, sofern sie prozessordnungsgemäß und damit hinreichend bestimmt festgestellt werden (BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 42/75, MDR 1975, 195 f.; BGH, Urteil vom 6. März 1992 - 2 StR 581/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19; Beschluss vom 22. Mai 2013 - 2 StR 68/13; Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306; Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 StR 16/98, NStZ 1998, 404; Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 359/03, NStZ-RR 2004, 359 mwN).
  • BGH, 20.06.2017 - 4 StR 575/16

    Grundsätze der Strafzumessung (Feststellung strafzumessungserheblicher Tatsachen;

    Strafzumessungserhebliche Tatsachen sind in der gleichen Weise bestimmt festzustellen und zu belegen wie die Tatsachen, die für die Schuldfrage von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306; Beschluss vom 29. April 1987 - 2 StR 500/86, NStZ 1987, 405; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1274).
  • BGH, 25.01.2011 - 5 StR 418/10

    Beweiswürdigung; Aussagekonstanz; Aussage gegen Aussage; Urteilsgründe

    Nicht abgeurteilte Straftaten werden nur dann strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, wenn sie prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 41a).
  • EGMR, 25.01.2018 - 76607/13

    BIKAS v. GERMANY

    Bei der Strafzumessung darf nicht auf einen bloßen Verdacht der Begehung weiterer Straftaten abgestellt werden (siehe 3 StR 179/95, Beschluss vom 12. Mai 1995, Rdnr. 3; 3 StR 251/09, Beschluss vom 2. Juli 2009, Rdnr. 3; und 5 StR 425/12, a. a. O., Rdnr. 3).
  • BGH, 20.08.2014 - 3 StR 315/14

    Strafzumessung (unzulässige strafschärfende Berücksichtigung nicht abgeurteilter

    Zwar ist es grundsätzlich zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 1995 - 3 StR 179/95, BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 2; vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 359/03, bei Pfister NStZ-RR 2004, 353, 359 Nr. 37; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306).
  • BGH, 07.08.2014 - 3 StR 438/13

    Strafzumessung (rechtsfehlerhafte strafschärfende Berücksichtigung weiterer nicht

    Zwar ist es grundsätzlich zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 1995 - 3 StR 179/95, BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 2; vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 359/03, bei Pfister NStZ-RR 2004, 353, 359 Nr. 37; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306).
  • BGH, 22.05.2013 - 2 StR 68/13

    Strafzumessung bei Serienstraftaten (Berücksichtigung weiterer Straftaten nur bei

    Zwar hat es die Rechtsprechung etwa in Fällen von Serienstraftaten zum Nachteil desselben Geschädigten als grundsätzlich zulässig angesehen, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 1995 - 3 StR 179/95, BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 2; vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 359/03, BGH NStZ-RR 2004, 359 Nr. 37; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306; Senat, Urteil vom 16. März 2005 - 2 StR 487/04; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 46 Rn. 41a).
  • BGH, 06.08.2013 - 3 StR 234/13

    Bewertungseinheit im Betäubungsmittelstrafrecht (denselben Güterumsatz

    Es ist zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306 mwN).
  • BGH, 02.08.2011 - 3 StR 216/11

    Angemessene Rechtsfolge

    Die Feststellung, er habe "zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in nicht näher feststellbarem Umfang" begonnen, mit Amphetamin und Cannabis Handel zu treiben, genügt nicht, um die Taten in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306 mwN).
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