Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 15.12.2008

Rechtsprechung
   BGH, 27.11.2008 - 5 StR 496/08   

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https://dejure.org/2008,7554
BGH, 27.11.2008 - 5 StR 496/08 (https://dejure.org/2008,7554)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2008 - 5 StR 496/08 (https://dejure.org/2008,7554)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2008 - 5 StR 496/08 (https://dejure.org/2008,7554)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; Art. 19 Abs. 4 GG; § 44 StPO; § 345 Abs. 1 StPO
    Wahrung der einmonatigen Revisionsbegründungsfrist (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen; Mitwirkung des Rechtspflegers)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 585
  • NStZ-RR 2009, 347
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.09.2008 - 5 StR 435/08

    Verwerfung einer Revision mangels Begründetheit

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 5 StR 496/08
    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Eröffnung der Möglichkeit einer Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle durch den verteidigten Angeklagten rechtsstaatlich nicht geboten ist (BGH NStZ-RR 2008, 312; Senatsbeschluss vom 17. September 2008 - 5 StR 435/08).
  • BGH, 23.01.1997 - 1 StR 543/96

    Beginn der Revisionsfrist bei Verkündung des Urteils unter Abwesenheit des

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 5 StR 496/08
    Dies gilt gerade unter Berücksichtigung folgenden Umstands: das Recht eines Revisionsführers, die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen, besteht nur innerhalb der normalen Dienststunden (BGH NStZ 1996, 353; BGHR StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 Frist 1).
  • BGH, 11.06.2008 - 5 StR 192/08

    Unbegründeter Antrag auf Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 5 StR 496/08
    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Eröffnung der Möglichkeit einer Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle durch den verteidigten Angeklagten rechtsstaatlich nicht geboten ist (BGH NStZ-RR 2008, 312; Senatsbeschluss vom 17. September 2008 - 5 StR 435/08).
  • BGH, 06.03.1996 - 2 StR 683/95

    Revisionsbegründung zu Protokoll - Normale Dienststunden - Begrenzte personelle

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 5 StR 496/08
    Dies gilt gerade unter Berücksichtigung folgenden Umstands: das Recht eines Revisionsführers, die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen, besteht nur innerhalb der normalen Dienststunden (BGH NStZ 1996, 353; BGHR StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 Frist 1).
  • BGH, 12.03.2014 - 1 StR 74/14

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Dieser kann bei Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle ebenfalls nicht erwarten, dass der zuständige Rechtspfleger während der gesamten Dienststunden für die Prüfung vor ihm abgegebener Rechtsmittelerklärungen zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - 5 StR 496/08, NStZ 2009, 585, 586).
  • BGH, 15.08.2012 - 5 StR 311/12

    Anforderungen an die Erfüllung der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO

    Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die vom Angeklagten vor dem Rechtspfleger des Amtsgerichts Brandenburg a.d.H. am 29. Mai 2012 erhobenen Verfahrensrügen genügen nicht der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die vom Angeklagten gefertigten Anlagen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, deren Inhalt zum Verständnis der Verfahrensrügen unerlässlich ist, der Niederschrift nicht beigefügt, geschweige denn in diese argumentativ eingearbeitet waren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - 5 StR 496/08, NStZ 2009, 585 mwN).
  • VG Köln, 10.12.2019 - 14 L 2512/19
    Ungeachtet dessen und aller sonstigen Fragen sei nur ergänzend angemerkt, dass es rechtsstaatlich keinesfalls geboten ist, einem verteidigten Angeklagten die Möglichkeit einer Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten zu eröffnen, vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 11.6.2008 - 5 StR 192/08 -, vom 17.9.2008 - 5 StR 438/08 - und vom 27.11.2008 - 5 StR 496/08 -, jeweils juris.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.12.2008 - 2 Ws 366/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,9769
OLG Hamm, 15.12.2008 - 2 Ws 366/08 (https://dejure.org/2008,9769)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.12.2008 - 2 Ws 366/08 (https://dejure.org/2008,9769)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Dezember 2008 - 2 Ws 366/08 (https://dejure.org/2008,9769)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Folgen einer fälschlicherweise vorgenommenen Übersendung eines fristgebundenen Rechtsmittels

  • Judicialis

    StPO § 44

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    StPO § 44 S. 1; StPO § 45 Abs. 2 S. 3
    Wiedereinsetzung in den vorigen bei falscher Adressierung des Rechtsmittels; Änderung der Rechtsprechung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - StVK B 1530/08
  • OLG Hamm, 15.12.2008 - 2 Ws 366/08

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 347 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus OLG Hamm, 15.12.2008 - 2 Ws 366/08
    Auch nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1995, 3173, 3175) ist ein unzuständig angegangenes Gericht, wenn es im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht zu einer Weiterleitung bei ihm eingegangener fristgebundener Rechtsmittelschriften verpflichtet ist, nur gehalten, diese im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten.

    Gegen diese Ansicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, NJW 1995, 3173, 3175), so dass die gerichtliche Fürsorgepflicht - auch im Lichte der Verfassung - eine weitergehende Verpflichtung des angegangenen unzuständigen Gerichts als die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nicht erfordert.

  • OLG Hamm, 26.11.1996 - 3 Ws 567/96
    Auszug aus OLG Hamm, 15.12.2008 - 2 Ws 366/08
    Es ist anerkannt, dass ein angegangenes unzuständiges Gericht - entsprechendes gilt für die Staatsanwaltschaft - nicht verpflichtet ist, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang einer Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 26.11.1996 - 3 Ws 567/96 - NJW 1997, 2829; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 184).

    Der Senat hält aber an seiner früheren Rechtsauffassung nicht weiter fest, sondern wird - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der übrigen Strafsenate - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44 Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO nur in den Fällen in Betracht ziehen, wenn die Rechtsmittelschrift bei der unzuständigen Stelle so rechtzeitig eingeht, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 44 Rdnr. 12; KK-Maul, StPO, 5. Aufl., § 44 Rdnr. 26; OLG Hamm, NJW 1997, 2829, 2830 m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 10.03.1983 - 4 StO 1/83
    Auszug aus OLG Hamm, 15.12.2008 - 2 Ws 366/08
    Es ist anerkannt, dass ein angegangenes unzuständiges Gericht - entsprechendes gilt für die Staatsanwaltschaft - nicht verpflichtet ist, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang einer Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 26.11.1996 - 3 Ws 567/96 - NJW 1997, 2829; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 184).
  • OLG Düsseldorf, 17.03.1994 - 2 Ws 88/94
    Auszug aus OLG Hamm, 15.12.2008 - 2 Ws 366/08
    Bei der Adressierung der Beschwerdeschrift an die Staatsanwaltschaft bzw. dessen dortige Abgabe kann der Absender nicht von der üblichen Beförderungsdauer ausgehen und auch nicht annehmen, sein Schreiben werde in der hier noch zur Verfügung stehenden Restlaufzeit bei dem zuständigen Gericht eingehen (OLG Düsseldorf, NJW 1994, 2841; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 44 Rdnr. 17 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 06.08.2003 - 2 Ws 164/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unzuständiges Gericht, Eingang,

    Auszug aus OLG Hamm, 15.12.2008 - 2 Ws 366/08
    Der Senat hat zu dieser Problematik in einer seiner früheren Entscheidungen (vgl. Beschluss vom 06. August 2003 in 2 Ws 164/03) noch die Rechtsauffassung vertreten, dass ein angegangenes unzuständiges Gericht aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht in bestimmten Fällen zum Ergreifen außerordentlicher Maßnahmen wie der Übermittlung der Rechtsmittelschrift per Telefax verpflichtet sei.
  • OLG Düsseldorf, 01.03.1985 - 1 Ws 85/85
    Auszug aus OLG Hamm, 15.12.2008 - 2 Ws 366/08
    Unterlässt die unzuständige Behörde die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift, obwohl das zuständige Gericht ohne weiteres erkennbar ist und obwohl der rechtzeitige Eingang bei diesem möglich wäre, so trifft den Rechtsmittelführer an der Fristversäumung kein Verschulden (OLG Düsseldorf, VRS 69, 34).
  • KG, 07.03.2011 - 4 Ws 25/11

    Adressierung eines Rechtsmittels an ein unzuständiges Gericht; Zurechnung des

    Die Übermittlung des Inhalts eines Schriftstücks per Telefax durch das Gericht stellt eine außerordentliche Maßnahme dar, die über den Rahmen des ordentlichen gerichtlichen Geschäftsganges hinausgeht (vgl. OLG Naumburg aaO.; OLG Hamm aaO; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 44 Rdn. 12; so nunmehr auch - unter Aufgabe seiner entgegenstehenden früheren Rechtsprechung [NZV 2004, 50] der 2. Strafsenat des OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 347).
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