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   BGH, 22.07.2009 - 5 StR 243/09   

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BGH, 22.07.2009 - 5 StR 243/09 (https://dejure.org/2009,10210)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2009 - 5 StR 243/09 (https://dejure.org/2009,10210)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2009 - 5 StR 243/09 (https://dejure.org/2009,10210)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 55 StGB; § 267 Abs. 3 StPO
    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Gesamtstrafübel; besondere Umstände; Erörterungspflicht); Strafzumessung bei Mittätern (Diskrepanzen; Geständnis; Sanktionsschere)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 367
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.09.1997 - 1 StR 279/97

    Bildung mehrerer Gesamtstrafen (Zäsurwirkung; Höchstgrenze des § 38 Abs. 2 StGB)

    Auszug aus BGH, 22.07.2009 - 5 StR 243/09
    Nötigt aber die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen (vgl. BGHSt 41, 310, 311; 43, 216, 217; BGH NStZ-RR 2008, 234).
  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 299/03

    Verurteilung zweier Thyssen-Manager wegen Entgegennahme von Schreiber-Provisionen

    Auszug aus BGH, 22.07.2009 - 5 StR 243/09
    a) Die gegen eine nur selektive Auswahl von Daten aus dem eingesetzten Global Positioning System (GPS) gerichtete Verfahrensrüge scheitert nach den Grundsätzen von BGHSt 49, 317, 327 f.; BVerfGE 63, 45, 69 ff. an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. indes zur Sache BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09).
  • BGH, 18.06.2009 - 3 StR 89/09

    Gesetzlicher Richter; Besetzung der Großen Strafkammer; Zweierbesetzung;

    Auszug aus BGH, 22.07.2009 - 5 StR 243/09
    a) Die gegen eine nur selektive Auswahl von Daten aus dem eingesetzten Global Positioning System (GPS) gerichtete Verfahrensrüge scheitert nach den Grundsätzen von BGHSt 49, 317, 327 f.; BVerfGE 63, 45, 69 ff. an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. indes zur Sache BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09).
  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 22.07.2009 - 5 StR 243/09
    Nötigt aber die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen (vgl. BGHSt 41, 310, 311; 43, 216, 217; BGH NStZ-RR 2008, 234).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Auszug aus BGH, 22.07.2009 - 5 StR 243/09
    a) Die gegen eine nur selektive Auswahl von Daten aus dem eingesetzten Global Positioning System (GPS) gerichtete Verfahrensrüge scheitert nach den Grundsätzen von BGHSt 49, 317, 327 f.; BVerfGE 63, 45, 69 ff. an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. indes zur Sache BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09).
  • BGH, 17.04.2008 - 4 StR 118/08

    Rechtsfehlerhaft gebildeter Gesamtstrafenausspruch (Nachteilsausgleich bei

    Auszug aus BGH, 22.07.2009 - 5 StR 243/09
    Nötigt aber die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen (vgl. BGHSt 41, 310, 311; 43, 216, 217; BGH NStZ-RR 2008, 234).
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2019 - 1 Rv 3 Ss 691/18

    Vollendeter Betrug und Urkundenunterdrückung: Passieren des Kassenbereichs eines

    Es obliegt dem Tatgericht daher, bei der Straffestsetzung den Umstand zu berücksichtigen, dass wegen der neuerlich abgeurteilten Taten der Widerruf einer früher gewährten Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten ist und der Angeklagte deshalb eine weitere Strafe zu verbüßen haben wird (BGHSt 41, 310; BGH NStZ-RR 2009, 367; BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - 1 StR 582/17).
  • OLG Hamm, 24.07.2018 - 5 RVs 103/18

    Kurze Freiheitsstrafe bei Leistungserschleichung

    Soweit in diesem Zusammenhang seitens der Strafkammer der drohende Widerruf der jeweiligen Strafaussetzungen zur Bewährung infolge der nunmehrigen Verurteilung bei der Strafzumessung nicht ausdrücklich strafmildernd aufgeführt wurde, lässt der Senat an dieser Stelle dahinstehen, ob der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein drohender Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache wegen der neuen Verurteilung ein bestimmender oder jedenfalls zu erörternder Strafzumessungsgesichtspunkt ist (so aber BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009, Az. 5 StR 243/09 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 09. November 1995, Az. 4 StR 650/95 - zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. September 2010, Az. 3 RVs 117/10 - zitiert nach juris), zu folgen ist.
  • BGH, 17.02.2021 - 2 StR 294/20

    Urteilsgründe (Darstellung der Strafzumessungserwägungen: Beschränkung auf

    bb) Im Hinblick auf § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB und den Strafzweck der Resozialisierung wird indes der Umstand drohenden Bewährungswiderrufs regelmäßig dann an Gewicht gewinnen und zu erörtern sein, wenn auf Grund eines möglichen Widerrufs die gesamte Länge der zu verbüßenden Haft diejenige der neu verhängten Strafe beträchtlich übersteigt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - 5 StR 243/09, NStZ-RR 2009, 367, und vom 13. September 2001 - 4 StR 322/01, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2011, 105); die Dauer der zu erwartenden Gesamtvollstreckung wäre dann im Rahmen der Strafzumessung in den Blick zu nehmen.
  • BGH, 24.06.2014 - 1 StR 162/14

    Vorwegvollzug (Berechnung der vorweg zu vollziehenden Haftstrafe bei Bildung

    Deren Höhen belegen einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen und lassen nicht besorgen, das Landgericht könnte einen sich aus der Notwendigkeit, zwei Gesamtstrafen zu bilden, für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels nicht ausgeglichen haben (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 5 StR 243/09, StraFo 2009, 428).
  • OLG Hamburg, 28.12.2016 - 1 Rev 78/16

    Strafzumessung: Zusammentreffen mehrerer eigenständiger

    Der Bundesgerichtshof verlangt - soweit ersichtlich - eine erkennbare Erörterung dieses Umstands, wenn etwa ein ansonsten drohendes übermäßiges Gesamtstrafübel namentlich aus spezialpräventiven Gründen hierzu im Einzelfall drängt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 314; Beschl. v. 21. September 1995 - 4 StR 529/95, StV 1996, 26; Beschl. v. 22. Juli 2009 - 5 StR 243/09, NStZ-RR 2009, 367; vgl. hierzu auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1452; MünchKomm-StPO/Wenske, § 267 Rn. 395).
  • BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20

    Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit);

    bb) Sie hätte indes mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), angesichts des drohenden Widerrufs der Strafaussetzung einer erheblichen Restfreiheitsstrafe auch das den Angeklagten treffende Gesamtstrafübel in den Blick nehmen und erörtern müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 478/14, juris Rn. 3; Senat, Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 235/12, juris Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2009 - 5 StR 243/09, NStZ-RR 2009, 367, vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 314; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis für Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 740; MüKo-StPO/Wenske, § 267 Rn. 395).
  • OLG Hamm, 11.02.2020 - 5 RVs 6/20

    Schwere der Tat; Notwendige Mitwirkung eines Verteidigers; drohender

    Im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wird bei der Strafzumessung gem. § 46 Abs. 1 S. 2 StGB zu berücksichtigen sein, dass diesem durch den voraussichtlichen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ein insgesamt längerer Freiheitsentzug droht (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2011, 105; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 202; BGH NStZ-RR 2009, 367; Miebach/Maier, in: MünchKomm, 3. Aufl. 2016, § 46 StGB Rn. 52).
  • BGH, 22.03.2022 - 1 StR 425/21

    Strafzumessung (Darstellung im Urteil: allein erforderliche Darstellung der

    bb) Das Landgericht hätte indes mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), angesichts des mit Beschluss vom 25. März 2021 angeordneten Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung der mit dem Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 24. September 2019 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auch das den Angeklagten treffende Gesamtstrafübel in den Blick nehmen und erörtern müssen (vgl. zu einem drohenden Bewährungswiderruf BGH, Beschlüsse vom 12. November 2020 - 1 StR 372/20 Rn. 3; vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 8; vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 478/14 Rn. 3; vom 20. Juli 2009 - 5 StR 243/09 Rn. 8 und vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95 Rn. 12, BGHSt 41, 310, 314; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 740; MüKo-StPO/Wenske, § 267 Rn. 395).
  • OLG Hamm, 22.09.2016 - 5 RVs 68/16

    Ausländereigenschaft; Bewährungswiderruf

    Der Senat lässt dahinstehen, ob der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein drohender Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache wegen der neuen Verurteilung ein bestimmender oder jedenfalls zu erörternder Strafzumessungsgesichtspunkt ist (so aber BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009, Az. 5 StR 243/09, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 09. November 1995, Az. 4 StR 650/95, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. September 2010, Az. 3 RVs 117/10, zitiert nach juris, m.w.N.), zu folgen ist.
  • KG, 11.02.2022 - 121 Ss 170/21

    Berücksichtigung des drohenden Bewährungswiderrufs bei bewusstem Bewährungsbruch

    Im Hinblick auf § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB und den Strafzweck der Resozialisierung wird indes der Umstand drohenden Bewährungswiderrufs regelmäßig dann an Gewicht gewinnen und zu erörtern sein, wenn auf Grund eines möglichen Widerrufs die gesamte Länge der zu verbüßenden Haft diejenige der neu verhängten Strafe beträchtlich übersteigt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - 5 StR 243/09 - und vom 13. September 2001 - 4 StR 322/01, beide juris; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2011, 105); die Dauer der zu erwartenden Gesamtvollstreckung wäre dann im Rahmen der Strafzumessung in den Blick zu nehmen.
  • BGH, 16.10.2019 - 2 StR 342/19

    Aufhebung von Gesamtstrafenaussprüchen; Zäsurwirkung von Vorverurteilungen

  • OLG Hamm, 03.01.2013 - 1 RVs 90/12

    Strafzumessung; Keine strafmildernde Berücksichtigungsfähigkeit eines drohenden

  • OLG Hamm, 02.03.2010 - 2 RVs 5/10
  • BGH, 08.03.2018 - 3 StR 64/18

    Nachteilige Wirkung des Gesamtstrafübels als bestimmender

  • OLG Hamm, 18.02.2021 - 1 RVs 7/21

    Strafzumessung; Binnendifferenzierung; Folgen der Tat; Gesamtstrafe;

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