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   OLG Stuttgart, 10.08.2009 - 1 Ss 1161/09   

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https://dejure.org/2009,19777
OLG Stuttgart, 10.08.2009 - 1 Ss 1161/09 (https://dejure.org/2009,19777)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.08.2009 - 1 Ss 1161/09 (https://dejure.org/2009,19777)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. August 2009 - 1 Ss 1161/09 (https://dejure.org/2009,19777)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Beschaffung eines Aufenthaltstitels durch unrichtige Angaben: Rechtscharakter des Straftatbestands

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafbarkeit gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wegen Verschweigens einer Vorstrafe von 30 Tagessätzen i.R.d. Beantragung einer Niederlassungserlaubnis durch einen türkischen Staatsangehörigen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2
    Vorschrift de s§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG als abstraktes Gefährdungsdelikt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 387
  • NStZ-RR 2010, 333
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 29.07.2004 - 3 Ws 10/04

    Ausländerstrafrecht: Strafbarkeit eines Deutschen bei fremdnützig unrichtigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2009 - 1 Ss 1161/09
    Erforderlich ist lediglich, dass es sich um ausländerrechtlich erhebliche Angaben handelt, die sich im Allgemeinen, d. h. abstrakt, zur Verschaffung eines Aufenthaltstitels eignen (BGH NStZ 2004, 699; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 376; Hailbronner, a.a.O.).

    Gerade dies wollte der Gesetzgeber jedoch vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 376 zu § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AuslG).

  • BayObLG, 17.05.2000 - 4St RR 55/00

    Strafbarkeit des Erschleichens eines sog. Schenken-Visums in einem anderen Staat

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2009 - 1 Ss 1161/09
    Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die materielle Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltstitels schützt und der Schutzzweck der Norm bereits dann berührt ist, wenn das materielle Aufenthaltsrecht lediglich abstrakt gefährdet ist (vgl. BayObLG NStZ-RR 2000, 344; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2009, § 95 AufenthG Rdnr. 94; HK-AuslR/Wingerter § 95 Rdnr. 27; Erbs/Kohlhaas - Senge, Strafrechtl. Nebengesetze, Stand März 2008, § 95 AufenthG Rdnr. 56).
  • BGH, 16.10.2003 - 5 StR 290/03

    Beweiswürdigung (lückenhafte)

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.2009 - 1 Ss 1161/09
    Erforderlich ist lediglich, dass es sich um ausländerrechtlich erhebliche Angaben handelt, die sich im Allgemeinen, d. h. abstrakt, zur Verschaffung eines Aufenthaltstitels eignen (BGH NStZ 2004, 699; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 376; Hailbronner, a.a.O.).
  • VG Karlsruhe, 15.06.2022 - 4 K 5339/20

    Einholung eines Visums in Bezug auf einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5

    Darüber hinaus ist es unerheblich, wenn die Behörde - wie vorliegend - Kenntnis von der Unrichtigkeit der Angaben hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2009 - 1 Ss 1161/09 -, NStZ-RR 2009, 387 = beck online).

    Vorstrafen von weniger als 90 Tagessätzen sind nicht generell unerheblich, sodass vom Ausländer eine umfassende Auskunft auch diesbezüglich verlangt werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2009, a.a.O., zum Fall eines bezüglich der Vorstrafen unrichtig ausgefüllten Formblatts im Verfahren auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis).

  • KG, 12.08.2011 - 1 Ss 268/11

    Staatsangehörigkeitsrecht: Strafbarkeit falscher Angaben zu Vorstrafen im

    Als abstraktes Gefährdungsdelikt setzt die Vorschrift nicht voraus, dass die falschen Angaben im konkreten Fall geeignet waren, die Entscheidung der Behörde zu beeinflussen (vgl. zu § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG: BGH aaO.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2009, 387; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 376); es ist ausreichend, dass sie generell von Bedeutung sein können.
  • AG Lüneburg, 14.07.2010 - 13 Cs 137/10

    Erschleichen eines Aufenthaltstitels durch Benennung des biologischen Erzeugers

    Da die Strafvorschrift als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist, kommt es nicht darauf an, ob die Angaben tatsächlich zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels geführt haben oder ob dem Ausländer aus anderen Gründen gleichwohl eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen gewesen wäre (OLG Celle, Urteil v. 24.08.2006, 22 Ss 87/06; OLG Stuttgart, Urteil v. 10.08.2009, 1 Ss 1161/09 - beide zitiert nach JURIS).

    So formuliert dann richtigerweise auch das OLG Stuttgart (Urteil vom 10.08.2009 a.a.O.), dass es sich bei den Angaben um ausländerrechtlich erhebliche Angaben handeln muss, die sich im Allgemeinen, d.h. abstrakt, zur Verschaffung eines Aufenthaltstitels eignen.

  • OLG Düsseldorf, 30.05.2012 - 3 RVs 62/12

    Angabe falscher Personalien zur Beschaffung einer Duldung

    Denn bei § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufentG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dessen Tatbestand bereits erfüllt ist, wenn die Falschangaben grundsätzlich zur Verschaffung einer unrechtmäßigen Duldung geeignet sind (vgl. BGH NJW 2010, 248; OLG Stuttgart NStZ-RR 2009, 387).
  • OLG Stuttgart, 24.02.2010 - 5 Ws 37/10

    Schwierige Rechtslage als Voraussetzung der Bestellung eines Pflichtverteidigers;

    Die Strafvorschrift will das ausländerrechtliche Verwaltungsverfahren im Interesse materiell richtiger Entscheidungen gegenüber Falschangaben absichern und das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die materielle Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung schützen (BGH, NJW 2010, 248; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2009, 387).
  • VG Bayreuth, 08.08.2018 - B 6 K 16.578

    Unrichtige Angaben im Aufenthaltserlaubnisverfahren kein geringfügiger Verstoß

    Diese Vorschrift schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die materielle Rechtmäßigkeit von Aufenthaltstiteln (OLG Stuttgart, U. v. 10.09.2009 - 1 Ss 1161/09, NStZ-RR 2009.387/387).
  • OLG Hamm, 09.03.2010 - 2 RVs 10/10

    Aufenthaltsrecht, falsche Angaben

    Da § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die materielle Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltstitels schützt, ist der Schutzzweck der Norm bereits dann berührt, wenn das materielle Aufenthaltsrecht lediglich abstrakt gefährdet ist (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2009, 387 m.w.N.; Senge, a.a.O., § 95 AufenthG Rdnr. 56).
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