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Rechtsprechung
   BGH, 21.10.2008 - 3 StR 459/08   

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https://dejure.org/2008,11838
BGH, 21.10.2008 - 3 StR 459/08 (https://dejure.org/2008,11838)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2008 - 3 StR 459/08 (https://dejure.org/2008,11838)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 459/08 (https://dejure.org/2008,11838)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 57
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.01.1991 - 4 StR 485/90

    Zulässigkeit eines ohne Angabe einer nicht oder nicht richtig angewandten zum

    Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 3 StR 459/08
    Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5).
  • BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89

    Bejahung des Gehilfenvorsatzes trotz Mißbilligung der Haupttat - Wissen um die

    Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 3 StR 459/08
    Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor.
  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19

    Körperverletzung (Einwilligung: Verstoß gegen die guten Sitten bei

    Wird eine derartige Präzisierung nicht bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - 3 StR 221/07 Rn. 13; Beschlüsse vom 30. Januar 1991 - 4 StR 485/90 Rn. 3 f. und vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 459/08).
  • BGH, 18.12.2014 - 4 StR 361/14

    Darzulegende Gesetzesverletzung (Revision der Nebenklage)

    Deshalb bedarf es bei einer Nebenklagerevision grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 459/08, NStZ-RR 2009, 57 mwN).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 18.09.2008 - 2 Ss-OWi 432/08, 2 Ss OWi 432/08   

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https://dejure.org/2008,12384
OLG Frankfurt, 18.09.2008 - 2 Ss-OWi 432/08, 2 Ss OWi 432/08 (https://dejure.org/2008,12384)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.09.2008 - 2 Ss-OWi 432/08, 2 Ss OWi 432/08 (https://dejure.org/2008,12384)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. September 2008 - 2 Ss-OWi 432/08, 2 Ss OWi 432/08 (https://dejure.org/2008,12384)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 80 Abs 1 OWiG, § 275 Abs 1 S 2 StPO, § 338 Nr 7 StPO
    Bußgeldverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist

  • Wolters Kluwer

    Bußgeldverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist

  • Wolters Kluwer

    Bußgeldverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist

  • Judicialis

    OWiG § 80; ; StPO § 275; ; StPO § 338

  • rechtsportal.de

    OWiG § 80; StPO § 275; StPO § 338
    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde wegen Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Hinblick auf einen Verfahrensfehler in Form des Überschreitens der Urteilsabsetzungsfrist in einem Einzelfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 57
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 28.02.1996 - 1 ObOWi 76/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2008 - 2 Ss OWi 432/08
    Allerdings rechtfertigt die verspätete Urteilsabsetzung für sich allein noch nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde (BayObLGSt 1996, 20).

    Da das vorliegende Urteil keine materiell-rechtliche Fehler aufweist, die (auch) auf das verspätete Absetzen zurückgeführt werden können (vgl. OLG Koblenz VRS 65, 451; BayObLGSt 1996, 20), kommt die Überprüfung des Urteils nach § 80 Abs. 1 OWiG nur dann in Betracht, wenn der Verfahrensverstoß als solcher dies gebietet.

  • OLG Frankfurt, 05.11.1997 - 2 Ws (B) 606/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2008 - 2 Ss OWi 432/08
    Ergibt sich aus dem Urteil selbst oder aus dienstlichen Stellungnahmen, dass der Verfahrensfehler auf einer Ursache beruht, die nicht mehr gegeben ist und bei der eine Wiederholung auch ansonsten nicht zu befürchten ist und stellt sich der Verfahrensverstoß als ein Einzelfall dar, ist die Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht in Gefahr, mithin die Zulassung der Rechtsbeschwerde aus Rechtgründen nicht geboten (vgl. OLG Frankfurt NZV 98, 82 - Zulassung der Rechtsbeschwerde weil die Urteilsabsetzungsfrist unbegründet überzogen wurde).
  • OLG Koblenz, 12.07.1982 - 1 Ss 348/82

    Zulässigkeit; Rechtsbeschwerde; Bußgeldverfahren; Begründung; Frist

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2008 - 2 Ss OWi 432/08
    Denn die Regeln des § 275 Abs. 1 StPO über die Urteilsniederschrift gelten sinngemäß auch für das Bußgeldverfahren (BayObLG VRS 51, 438; OLG Koblenz VRS 63, 376).
  • OLG Koblenz, 13.06.1983 - 1 Ss 240/83

    Bußgeldverfahren; Urteil; Richter; Frist; Akte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.09.2008 - 2 Ss OWi 432/08
    Da das vorliegende Urteil keine materiell-rechtliche Fehler aufweist, die (auch) auf das verspätete Absetzen zurückgeführt werden können (vgl. OLG Koblenz VRS 65, 451; BayObLGSt 1996, 20), kommt die Überprüfung des Urteils nach § 80 Abs. 1 OWiG nur dann in Betracht, wenn der Verfahrensverstoß als solcher dies gebietet.
  • OLG Hamm, 20.10.2009 - 2 Ss OWi 367/09

    Zulassung einer Rechtsbeschwerde wegen Fehlens der Urteilsgründe

    Die dem Oberlandesgericht Celle (NZV 1993, 449), dem Bayerischen Obersten Landesgericht (Leitsatz in NZV 1996, 378) sowie dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (NStZ-RR 2009, 57 f.) zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellationen unterscheiden sich von der vorliegenden, so dass auch vor diesem Hintergrund eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht in Betracht kommt.
  • OLG Hamm, 03.09.2009 - 2 Ss OWi 611/09

    Urteilsabsetzungsfrist; Erkankung; Bußgeldrichter; Zulassung; Rechtsbeschwerde;

    Ähnlich dürften auch die Sachverhalte gelagert gewesen sein, die den Entscheidungen des Bayerischen Oberlandesgericht vom 28.02.1996 (1 ObOWi 76/06, veröffentlichter Leitsatz in NZV 1996, 378) - sowie des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18.09.2008 (2 Ss OWi 432/08; zu vgl. NStZ-RR 2007 57 f.) zugrunde gelegen haben.
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 24.09.2008 - 1 Ss 67/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,23581
OLG Brandenburg, 24.09.2008 - 1 Ss 67/08 (https://dejure.org/2008,23581)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.09.2008 - 1 Ss 67/08 (https://dejure.org/2008,23581)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. September 2008 - 1 Ss 67/08 (https://dejure.org/2008,23581)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Folgen einer unrechtmäßigen Urteilsaufhebung durch einen Jugendrichter gem. § 328 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) und Zurückverweisung an das Amtsgericht

  • Judicialis

    StPO § 328 Abs. 1; ; StPO § 328 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 57 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 22.02.2005 - 2 Ss 236/04

    Revision des Angeklagten: Beschwer bei verfahrensfehlerhafter Zurückverweisung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2008 - 1 Ss 67/08
    Die Beschwer liegt einmal darin, dass das zur Entscheidung in der Sache gemäß § 328 Abs. 1 StPO zuständige Berufungsgericht nicht die dem Angeklagten günstigste Entscheidung - z.B. Freispruch - getroffen hat, sondern die Sache an ein anderes Gericht verweist und hierdurch zudem den Anspruch des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter verletzt (vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208-209).

    In der gesetzlich nicht vorgesehenen Verweisung an den Strafrichter hat die Jugendberufungskammer zudem den Anspruch des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter verletzt ( vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208-209).

  • BGH, 03.12.2003 - 2 ARs 383/03

    Jugendgericht (sachliche Zuständigkeit; örtliche Zuständigkeit; Verweisung an ein

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2008 - 1 Ss 67/08
    "Stellt sich - wie hier - nach Eröffnung des Hauptverfahrens heraus, dass nicht das Jugendgericht, sondern ein Erwachsenengericht zuständig gewesen wäre - etwa weil Anklage und Eröffnungsbeschluss von einer falschen Altersangabe ausgegangen sind - so verbleibt es nach § 47 a Satz 1 JGG grundsätzlich bei der Zuständigkeit des Jugendgerichts, auch wenn eigentlich die Zuständigkeit eines Erwachsenengerichts gleicher oder niedrigerer Ordnung gegeben gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 ARs 383/03 - zit. nach BGH-Nack; Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl., § 47a Rn. 1.).Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig.
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.09.2008 - 1 Ss 67/08
    Das angefochtene Urteil unterliegt mithin der Aufhebung und Zurückverweisung an eine andere Jugendberufungskammer ( vgl. aber auch BGHSt 35, 267-270 ) des Landgerichts Potsdam, die nunmehr über die Berufung des Angeklagten zu befinden hat.
  • BayObLG, 12.09.2019 - 202 StRR 1609/19

    Revision gegen Verweisungsurteil nach § 328 Abs. 2 StPO

    1 St 69/74|BFH; 08.11.1973; V R 130/69|OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein; 19.10.1973; I B 87/73">NJW 1974, 1296 [Ls]; siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.02.2005 - 2 Ss 236/04 = NStZ-RR 2005, 208 = Blutalkohol 42 [2005], 322 = NZV 2005, 599 [unberechtigte Zurückverweisung an das AG] und OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2008 - 1 Ss 67/08 bei juris [unberechtigte Zurückverweisung an das AG durch Jugendkammer]; ferner KK/Paul StPO 8. Aufl. § 323 Rn. 15; LR/Gössel StPO 26. Aufl. § 323 Rn. 50, 56 und Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 328 Rn. 14, jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 28.10.2013 - 2 (6) Ss 417/13

    Berufungsverfahren in Strafsachen: Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht

    Die Beschwer liegt zum einen darin, dass das Berufungsgericht nicht die dem Angeklagten günstigste, von ihm erstrebte Sachentscheidung erlassen, sondern die Sache zurückverwiesen und durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu seinem möglichen Nachteil in die bereits erlangte Rechtsposition eingegriffen hat (vgl. BGH NJW 1975, 1236; Senat NStZ-RR 2005, 208; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 379; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.09.2008 - 1 Ss 67/08 - in juris).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 4 Rv 25 Ss 608/18

    Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz

    Ferner liegt in diesen Fällen eine Beschwer darin, dass eine gesetzlich nicht vorgesehene Verweisung den Anspruch des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter verletzt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Oktober 2013, 2 (6) Ss 417/13, juris Rn. 3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Februar 2005, 2 Ss 236/04, juris Rn. 4; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2008, 1 Ss 67/08, juris Rn. 2; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2017, (4) 121 Ss 12/17, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2009, 3 Ss 67/09, juris Rn. 7).
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