Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 17.10.2008

Rechtsprechung
   BGH, 23.10.2008 - 3 StR 350/08   

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https://dejure.org/2008,5336
BGH, 23.10.2008 - 3 StR 350/08 (https://dejure.org/2008,5336)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2008 - 3 StR 350/08 (https://dejure.org/2008,5336)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 350/08 (https://dejure.org/2008,5336)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 265 Abs. 2 StPO; § 261 StPO; § 246a StPO; § 66 StGB
    Anordnung der Sicherungsverwahrung (rechtlicher Hinweis; keine zu geringen Anforderungen an die Hinweispflicht; Gutachtenauftrag); psychiatrischer Sachverständiger (Tauglichkeit prognostischer Methoden)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 227
  • NStZ-RR 2009, 75
  • StV 2009, 118
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.12.2007 - 3 StR 355/07

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 23.10.2008 - 3 StR 350/08
    Sie hat sich dabei auf zwei Entscheidungen des Senats (BGH, Beschl. vom 13. November 2007 - 3 StR 341/07 = StV 2008, 301 sowie vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 355/07 = StV 2008, 300) bezogen.
  • BGH, 30.03.1988 - 3 StR 78/88

    Revision hinsichtlich des Strafausspruchs und Maßregelausspruchs - Erfordernis

    Auszug aus BGH, 23.10.2008 - 3 StR 350/08
    Wie die Revision zu Recht rügt, hätte der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 2 StPO darauf hingewiesen werden müssen, dass die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, da weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss einen Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Anordnung enthielt (BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 2).
  • BGH, 11.11.1993 - 4 StR 584/93

    Hinweispflicht des Gerichts auf die Möglichkeit dass für den Angekagten eine

    Auszug aus BGH, 23.10.2008 - 3 StR 350/08
    Da die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung einen besonders gravierenden Eingriff darstellt, dürfen an die Hinweispflicht des Gerichts keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6; BGH NStZ-RR 2004, 297).
  • BGH, 16.06.2004 - 1 StR 166/04

    Richterliche Hinweispflicht (formenstrenge Anwendung auf die mögliche

    Auszug aus BGH, 23.10.2008 - 3 StR 350/08
    Da die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung einen besonders gravierenden Eingriff darstellt, dürfen an die Hinweispflicht des Gerichts keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6; BGH NStZ-RR 2004, 297).
  • BGH, 13.11.2007 - 3 StR 341/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verfahrensrügen; rechtliches Gehör);

    Auszug aus BGH, 23.10.2008 - 3 StR 350/08
    Sie hat sich dabei auf zwei Entscheidungen des Senats (BGH, Beschl. vom 13. November 2007 - 3 StR 341/07 = StV 2008, 301 sowie vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 355/07 = StV 2008, 300) bezogen.
  • BGH, 26.06.2012 - 1 StR 158/12

    Hinweispflicht des Gerichts (mögliche Anordnung der Sicherungsverwahrung;

    Da weder die Revisionsgegenerklärung noch dienstliche Äußerungen das Gegenteil bekunden, ist danach davon auszugehen, dass dem Angeklagten ein förmlicher Hinweis entsprechend § 265 StPO nicht erteilt wurde (zu dessen Erforderlichkeit vgl. BGH NStZ-RR 2004, 297 und NStZ 2009, 227).
  • BGH, 22.07.2010 - 3 StR 169/10

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Aussicht auf

    Stützt der Tatrichter seine Gefährlichkeitsprognose auf ein von einem Sachverständigen verwendetes standardisiertes Prognoseinstrument, hat er deshalb darauf zu achten, dass es im jeweiligen Einzelfall tauglich ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 350/08, StV 2009, 118).
  • OLG Celle, 09.07.2021 - 2 Ws 194/21

    Recht auf Vertrauen in übliche Postlaufzeiten; Stempel des Briefzentrums als

    Standardisierte Prognoseinstrumente allein können indes eine Gefährlichkeitsbeurteilung nicht tragfähig begründen, erforderlich ist vielmehr eine differenzierte Analyse des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 17. März 2021, 2 StR 434/20, juris; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010, 3 StR 169/10, NStZ-RR 2010, 203; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008, 3 StR 350/08, NStZ 2009, 227).
  • BGH, 25.08.2022 - 3 StR 216/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Das empirische Wissen über das generelle Rückfallrisiko führt für sich allein noch nicht zur Entscheidung im Einzelfall, sondern erlaubt nur dessen erste Verortung im kriminologischen Erfahrungsraum (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 350/08, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 8 Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. November 2007 - 3 StR 341/07, StV 2008, 301, 302; vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 355/07, StV 2008, 300, 301).
  • BGH, 17.03.2021 - 2 StR 434/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (allgemeine

    bb) Abgesehen davon, dass das Landgericht seine Prognose im Wesentlichen auf ein von der Sachverständigen verwendetes standardisiertes Prognoseinstrument gestützt hat (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 3 StR 169/10, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 8, und vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 350/08, StV 2009, 118), bedarf es zur individuellen Prognose über die Anwendung derartiger Instrumente hinaus einer - hier sehr knapp gehaltenen - differenzierten Einzelfallanalyse durch den Sachverständigen (BGH, Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10, juris Rn. 10 mwN).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 17.10.2008 - 2 Ws 405/08 (263/08)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,34080
OLG Schleswig, 17.10.2008 - 2 Ws 405/08 (263/08) (https://dejure.org/2008,34080)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.10.2008 - 2 Ws 405/08 (263/08) (https://dejure.org/2008,34080)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17. Oktober 2008 - 2 Ws 405/08 (263/08) (https://dejure.org/2008,34080)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 75
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05

    Eingangserfordernis der "neuen Tatsache" bei der nachträglichen

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.10.2008 - 2 Ws 405/08
    aa) Daraus folgt, dass sich neue Tatsachen ergeben haben müssen, die dem Tatrichter nicht nur nicht bekannt waren, sondern von ihm nicht erkannt werden konnten; Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter hätte aufklären können und müssen, um zu entscheiden, ob eine Maßregel anzuordnen ist, sind nicht neu im Sinne des § 66b StGB (vgl. BGH NJW 2006, 384, 385 [BGH 09.11.2005 - 4 StR 483/05] ).

    Diese Erheblichkeit beurteilt sich vor dem Hintergrund der bei der Anlassverurteilung bereits hervorgetretenen Gefährlichkeit und setzt voraus, dass die Tatsache in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusammenhang mit der Anlassverurteilung steht (vgl. BGH NJW 2006, 384, 385 [BGH 09.11.2005 - 4 StR 483/05] ).

    Diese veränderte Diagnose beruht jedoch nicht auf neuen Tatsachen; eine neue sachverständige Bewertung derselben Tatsachen mit dem Ergebnis einer veränderten Diagnose stellt keine neue Tatsache dar ( BGH NJW 2006, 384, 385 [BGH 09.11.2005 - 4 StR 483/05] ; BGH StV 2006, 244 [BGH 22.02.2006 - 5 StR 585/05] ).

  • BGH, 22.02.2006 - 5 StR 585/05

    Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsachen: Vorrang

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.10.2008 - 2 Ws 405/08
    b) Auch sieht der Senat die Versäumung der in § 275a Abs. 1 Satz 3 StPO genannten Frist, wonach die Staatsanwaltschaft den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt stellen soll, in dem der Vollzug der Freiheitsstrafe endet, nicht als einen die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung grundsätzlich hindernden Umstand an (offen gelassen in BGHSt 50, 373, 376 f. ).

    Dies folgt aus dem Vorrang des Erkenntnisverfahrens ( BGHSt 50, 373, 379 ff. ).

    Diese veränderte Diagnose beruht jedoch nicht auf neuen Tatsachen; eine neue sachverständige Bewertung derselben Tatsachen mit dem Ergebnis einer veränderten Diagnose stellt keine neue Tatsache dar ( BGH NJW 2006, 384, 385 [BGH 09.11.2005 - 4 StR 483/05] ; BGH StV 2006, 244 [BGH 22.02.2006 - 5 StR 585/05] ).

  • BGH, 11.09.2007 - 3 StR 323/07

    Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (letztmöglicher Zeitpunkt;

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.10.2008 - 2 Ws 405/08
    Auf die Revision des Verurteilten hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11. September 2007 ( 3 StR 323/07 ) das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. März 2007 auf und ordnete das Unterbleiben der im Urteil vom 1. Juli 2004 vorbehaltenen Anordnung der Sicherungsverwahrung an.

    Im übrigen liegt auf der Hand, dass anderenfalls die erwähnte Frist entgegen dem Beschluss des BGH vom 11. September 2007 ( 3 StR 323/07 ) im Ergebnis doch zur Disposition stünde.

    Denn zu berücksichtigen wären nicht nur die Dauer der verbüßten Strafhaft und die durch eine strikte Anwendung der Führungsaufsicht gegebenen Kontrollmöglichkeiten, sondern auch der Umstand, dass das Verfahren nach § 66b StGB entgegen dem von § 275a StPO angestrebten Ablauf erst mit Antragsschrift vom 29. September 2008 - also weniger als einen Monat vor Haftende und mehr als ein Jahr nach dem Beschluss des BGH vom 11. September 2007 ( 3 StR 323/07 ) - eingeleitet worden ist und sich deshalb noch in einem sehr frühen Stadium befindet.

  • BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05

    BGH hebt Urteil über Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung auf

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.10.2008 - 2 Ws 405/08
    Dies betrifft die Vorverurteilungen einschließlich des auch bei nachträglicher Sicherungsverwahrung erforderlichen (BGH NJW 2005, 2022, 2025 [BGH 11.05.2005 - 1 StR 37/05] )Hanges zu erheblichen Straftaten.

    Auch im Verfahren über die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung ist nämlich stets eine Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs vorzunehmen (BGH NJW 2005, 2022, 2024 [BGH 11.05.2005 - 1 StR 37/05] ).

  • OLG München, 30.12.2004 - 2 Ws 1319/04

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Abbruch einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.10.2008 - 2 Ws 405/08
    Ausreichend - allerdings auch notwendig - sind daher zeitlich nachgelagerte Umstände, die eine neue Perspektive erlauben, mithin auf eine erhöhte Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen und geeignet sind, die Persönlichkeit des Verurteilten und damit das Rückfallrisiko in einem neuen Licht erscheinen zu lassen (vgl. OLG München NStZ 2005, 573, 574).
  • BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.10.2008 - 2 Ws 405/08
    Dabei ist bei der Bewertung von Vollzugsverhalten des Verurteilten besondere Vorsicht insoweit angezeigt, wie dieses eher durch die Bedingungen einer langjährigen und geschlossenen Unterbringung geprägt erscheinen muss, als dass ernstlich Rückschlüsse auf die allgemeine Gefährlichkeit auch außerhalb des Vollzuges möglich sind (vgl. BGH StV 2006, 67, 71 [BGH 25.11.2005 - 2 StR 272/05] ).
  • BGH, 10.11.2006 - 1 StR 483/06

    Nachträgliche Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (keine neuen

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.10.2008 - 2 Ws 405/08
    Allein unfreundliches und sozialwidriges Vollzugsverhalten kann daher nicht als ausreichend für die Anordnung der Sicherungsverwahrung angesehen werden (vgl. BGH NStZ 2007, 267, 268 [BGH 10.11.2006 - 1 StR 483/06] ).
  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.10.2008 - 2 Ws 405/08
    Diese Maßnahme ist daher bewusst nur für eine geringe Anzahl denkbarer Fälle in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 109, 190, 236; BT-Drs. 15/2887, Seite 10).
  • LG Kiel, 29.03.2007 - II KLs 15/04

    Sicherungsverwahrung bei Überschreitung der Frist nach § 66a StGB

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.10.2008 - 2 Ws 405/08
    Der Verurteilte verbüßt gegenwärtig eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 1. Juli 2004 (II KLs 15/04).
  • OLG Koblenz, 21.09.2004 - 1 Ws 561/04

    Zur nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgrund des am 29.07.2004 in Kraft

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.10.2008 - 2 Ws 405/08
    Ein Unterbringungsbefehl darf nämlich nicht deshalb erlassen werden, weil erst - etwa im Rahmen der erforderlichen Begutachtung durch zwei Sachverständige - Tatsachen ermittelt werden sollen, die die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung zu tragen geeignet sind (vgl. bereits OLG Koblenz, NStZ 2005, 97, 100 [OLG Koblenz 21.09.2004 - 1 Ws 561/04] ; jetzt auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 1 Ws 137/07 -, bei juris).
  • OLG Saarbrücken, 04.07.2007 - 1 Ws 137/07

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen und Zweck eines

  • OLG Hamm, 05.01.2010 - 4 Ws 348/09

    Begriff der neuen Tatsachen i.S. von § 66b Abs. 1 StGB

    Bei dieser Fristbestimmung handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist (vgl. BGH, StV 2007, 129 (130 f.); BGH, StraFo 2007, 514; OLG Schleswig, NStZ-RR 2009, 75 (75 f.)), so dass deren Versäumnis einer Anordnung aufgrund dieser Norm zwingend entgegensteht.

    Auch die Versäumung der in § 275 a Abs. 1 Satz 3 StPO genannten Frist, wonach die Staatsanwaltschaft den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 StPO spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt stellen soll, in dem der Vollzug der aktuell verbüßten Freiheitsstrafe(n) endet, steht nach Ansicht des Senats, die der obergerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Problemkreis entspricht (vgl. SchlHOLG, NStZ-RR 2009, 75 (76) m.w.N.), der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht grundsätzlich entgegen.

    Das gilt selbst für den Fall, dass im Revisionsrechtszug die Entscheidung über die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung allein deshalb aufgehoben werden muss, weil die Frist des § 66 a Abs. 2 StGB versäumt worden ist (vgl. SchlHOLG, NStZ-RR 2009, 75 (76)).

    Deshalb hätte damals Veranlassung bestanden, das Verfahren nach § 66 a Abs. 2 StGB fristgerecht zu betreiben (vgl. SchlHOLG, NStZ-RR 2009, 75 (77).

  • BGH, 07.08.2012 - 1 StR 98/12

    Unbegründeter Antrag auf nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

    Hierzu zählt auch die Entscheidung im Vorbehaltsverfahren; denn diese ist Bestandteil des Erkenntnisverfahrens (so bereits OLG Schleswig, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 2 Ws 405/08 (263/08), NStZ-RR 2009, 75 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 4 Ws 348/09, StV 2010, 189 ff.).
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