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   OLG Hamm, 14.10.2008 - 3 Ws 357/08   

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https://dejure.org/2008,15627
OLG Hamm, 14.10.2008 - 3 Ws 357/08 (https://dejure.org/2008,15627)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.10.2008 - 3 Ws 357/08 (https://dejure.org/2008,15627)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - 3 Ws 357/08 (https://dejure.org/2008,15627)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gegen einen ohne genügende Entschuldigung ausgebliebenen Angeklagten; Wirkungen einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens gemäß § 205 Strafprozessordnung (StPO) auf einen gemäß § 230 Abs. 2 StPO ergangenen Haftbefehl

  • Judicialis

    StPO § 230 Abs. 2

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 89
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Zweibrücken, 11.10.1990 - 1 Ws 505/90
    Auszug aus OLG Hamm, 14.10.2008 - 3 Ws 357/08
    Es genügt nicht, wenn die erneute Ladung nur auf die Hinweise in einer früheren Ladung Bezug nimmt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.10.1990 - 1 Ws 505/90 -, veröffentlicht in www.juris.de unter Hinweis auf die Fundstellen MDR 1991, 469 und StV 1992, 101; Meyer-Goßner, a.a.O., § 230 Rdnr. 18; Eschelbach, a.a.O., § 230 Rdnr. 33; Gollwitzer, a.a.O., § 230 Rdnr. 20; Tolksdorf in KK, StPO, 5. Aufl., § 230 Rdnr. 10).
  • OLG Hamm, 12.03.1992 - 3 Ws 118/92
    Auszug aus OLG Hamm, 14.10.2008 - 3 Ws 357/08
    In diesen Fällen wird der Haftbefehl gegenstandslos, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedarf (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 12.03.1992 - 3 Ws 118/92 -, veröffentlicht unter www.juris.de; Eschelbach, a.a.O., § 230 Rdnr. 46).
  • OLG Hamm, 05.08.2003 - 3 Ws 306/03

    Haftbefehl; Ausbleiben in der Hauptverhandlung, Erlass eines Haftbefehls in der

    Auszug aus OLG Hamm, 14.10.2008 - 3 Ws 357/08
    Ein erneuter Haftbefehl gegen den Angeklagten hätte außerhalb der Hauptverhandlung nur auf die Voraussetzungen der §§ 112 ff StPO gestützt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 05.08.2003 - 3 Ws 306/03 -, veröffentlicht unter www.burhoff.de).
  • OLG Nürnberg, 04.02.2016 - 2 Ws 824/15

    Zulässigkeit des Sicherungshaftbefehls bei Ausbleiben den Angeklagten in der

    Mit Verfügung vom 26.10.2015 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (NStZ-RR 2009, 89), den Haftbefehl (deklaratorisch) aufzuheben und Haftbefehl nach § 112 StPO zu erlassen.

    Die entgegenstehende Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 14.10.2008, NStZ-RR 2009, 89), die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO sei der Aussetzung der Hauptverhandlung gleichzusetzen, da in beiden Fällen regelmäßig die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung erforderlich sei, so dass der Sicherungshaftbefehl auch bei einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO gegenstandslos werde, vermag nicht zu überzeugen.

  • OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 1 Ws 168/19

    Verhältnismäßigkeit eines Sicherungshaftbefehls nach Ausbleiben des Angeklagten

    Die weitere Beschwerde der Angeklagten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Rathenow vom 20. August 2019 ist durch dessen Erledigung vermittels Abschlusses der Hauptverhandlung durch das Urteil vom 10. Dezember 2019 gegenstandslos geworden (vgl. hierzu OLG Hamm NStZ-RR 2009, 89).

    Festen zeitlichen Beschränkungen unterliegt das Tatgericht im Fall des Erlasses eines Sicherungshaftbefehls nicht, stattdessen ist die Hauptverhandlung innerhalb angemessener Frist durchzuführen (BVerfGE 32, 87; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 89; KG NStZ-RR 1999, 75; OLG Oldenburg NJW 1972, 1585; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., zu § 230, Rn. 23).

  • OLG Düsseldorf, 22.04.2010 - 3 Ws 175/10

    Umwandlung eines Untersuchungshaftbefehls in einen Haftbefehl wegen

    Eine Ausnahme gilt in der Beschwerdeinstanz insoweit, als es dem Beschwerdegericht mit Rücksicht auf die Erstzuständigkeit des Tatgerichts (§ 125 Abs. 2 StPO) verwehrt ist, einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO in einen Untersuchungshaftbefehl umzuwandeln (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1980, 868; OLG Köln NStZ-RR 2006, 22, 23; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 89, 90; KK-Gmel , StPO; 6. Aufl., § 230 Rdn. 18).
  • OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis

    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Vorgehensweise der Strafkammer, die ihren Haftbefehl vom 30.03.2016 sowohl auf § 112 StPO als auch auf § 230 Abs. 2 StPO gestützt hat, zulässig war und ob (die Zulässigkeit einmal unterstellt) der Haftbefehl - soweit er auf § 230 Abs. 2 StPO gestützt wurde - durch die mit Beschluss vom 13.05.2016 erfolgte Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO gegenstandslos wurde (so OLG Hamm NStZ-RR 2009, 89; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 230 Rn. 23; aA: OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 285).
  • LG Kleve, 24.08.2018 - 120 Qs 45/18

    Ordnungsgemäße Ladung eines dauerhaft im Ausland lebenden Angeklagtenzum

    Dahinstehen kann dabei, ob dies schon daraus folgt, dass die für den Erlass eines neuen Haftbefehls bestehende Erstzuständigkeit des Amtsgerichts umgangen würde (so OLG Köln, NStZ-RR 2006, 22, 23; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 89, 90), weil das Beschwerdegericht grundsätzlich alle in der Sache erforderlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat (vgl. § 309 Abs. 2 StPO).
  • OLG Köln, 11.06.2012 - 2 Ws 428/12

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens nach Erlass eines Haftbefehls

    Soweit die Strafkammer ihre abweichende Rechtsauffassung unter Verweis auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.10.2008 (NStZ-RR 2009, 89-90) und vom 12.03.1992 (3 Ws 118/92, veröffentlicht bei juris) begründet hat, liegen den zitierten Entscheidungen andere, dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Sachverhalte zu Grunde.
  • OLG Nürnberg, 04.02.2016 - 1 Ws 12/16

    Wirksamkeit eines Hauptverhandlungshaftbefehls trotz zeitgleicher oder späterer

    Sie ist entgegen der Auffassung des OLG Hamm (NStZ-RR 2009, 89, 90 und dem folgend Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 230 Rn. 37; Paeffgen in: SK-StPO, 5. Aufl., § 205 Rn. 17 a; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 230 Rn. 23) nicht der Verfahrensaussetzung gleichzusetzen und tangiert die Wirksamkeit des Haftbefehls nicht.
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