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Rechtsprechung
   BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,218
BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08 (https://dejure.org/2008,218)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2008 - 4 StR 328/08 (https://dejure.org/2008,218)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08 (https://dejure.org/2008,218)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 222 StGB; § 228 StGB; § 229 StGB; § 216 StGB; § 315c StGB; § 27 StGB; § 15 StGB
    Fahrlässige Tötung durch illegale Autorennen und Beschleunigungstests; Abgrenzung zwischen Selbst- und einverständlicher Fremdgefährdung bei Fahrlässigkeitsdelikten (Tatherrschaft; restriktiver Täterbegriff; Sorgfaltspflichtverletzung: Verstoß gegen Sondernormen; ...

  • lexetius.com

    StGB § 222, § 228, § 229

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • verkehrslexikon.de

    Zur rechtfertigenden Wirkung einer Einwilligung in ein gefährliches Verkehrsverhalten - Abgrenzung zwischen Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigende Wirkung einer Einwilligung bei gefährlichem Handeln im Straßenverkehr; Abgrenzung zwischen Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung bei Fahrlässigkeitsdelikten; Kausalität bei fahrlässigen Erfolgsdelikten; Strafbarkeit der Teilnehmer eines ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Straßenverkehrsgefährdung - Selbstgefährdung und Fremdgefährdung

  • Judicialis

    StGB § 222; ; StGB § 228; ; StGB § 229

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Einverständliche Fremdgefährdung im Straßenverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 222; StGB § 228; StGB § 229
    Strafbarkeit der Teilnehmer eines straßenverkehrswidrigen Autorennens wegen Verursachung eines tödlichen Verkehrsunfalls eines ihrer Fahrzeuginsassen i.R. des Rennens; Kausalität bei fahrlässigen Erfolgsdelikten; Abgrenzung zwischen Selbstgefährdung und einverständlicher ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung wegen tödlich verlaufenem Autorennen auf einer Bundesstraße im Schuldspruch verschärft

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Autorennen und "einverständlicher Fremdgefährdung"

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Entscheidungsgründe der Strafverschärfung nach tödlichem Rennen liegen vor - alles ist anders!

  • beck-blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    BGH verschärft Verurteilung wegen tödlich verlaufendem Autorennen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fahrerlaubnisentziehung auch beim Beifahrer

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Teilnehmern an privaten "Autorennen" drohen empfindliche Strafen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tödliches Autorennen mit Privatfahrzeugen auf öffentlicher Straße: fahrlässige Tötung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verurteilung wegen tödlich verlaufenem Autorennen auf einer Bundesstraße im Schuldspruch verschärft

  • ngz-online.de (Pressebericht)

    Illegale Autorennen: Jetzt droht Haft / BGH-Urteil soll abschrecken

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schuldspruch nach illegalem Autorennen mit tödlichem Ausgang verschärft

Besprechungen u.ä. (7)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Eigenverantwortliche Selbstgefährdung, einverständliche Fremdgefährdung und ihre Grenzen (Prof. Dr. Joachim Renzikowski; HRRS 8/2009, S. 347 ff.)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 222, 228, 229 StGB
    Die einverständliche Gefährdung bei Fahrlässigkeitsdelikten

  • beck-blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    BGH verschärft Verurteilung wegen tödlich verlaufendem Autorennen

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Illegales Autorennen: Abgrenzung zwischen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung bei Fahrlässigkeitsdelikten

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung von Selbst- und Fremdgefährdung und rechtfertigende Einwilligung in lebensgefährdende Handlungen

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Autorennen - einverständliche Fremdgefährdung

  • juracademy.de PDF (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ist der tödlich verunglückte Beifahrer bei einem illegalen Autorennen "selbst schuld"?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 53, 55
  • NJW 2009, 1155
  • NStZ 2009, 148
  • NStZ 2009, 690 (Ls.)
  • NStZ-RR 2010, 36
  • NZV 2009, 199 (Ls.)
  • NZV 2009, 350 (Ls.)
  • NJ 2009, 172
  • FamRZ 2009, 151
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 26.05.2004 - 2 StR 505/03

    Zur Strafbarkeit sadomasochistischer Praktiken mit tödlichem Ausgang

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
    Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dagegen nicht vorhersehbar zu sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt 49, 166, 174 m.w.N.).

    Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungs- bzw. Schädigungshandlung nicht allein beim Gefährdeten bzw. Geschädigten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGHSt 19, 135, 139; 49, 34, 39; 166, 169 [richtig: BGHSt 49, 166, 169 - d. Red.] ; auch zu den gegenteiligen Ansichten in Rechtsprechung und Schrifttum BGH NJW 2003, 2326, 2327).

    Sie begrenzten die rechtfertigende Kraft der Einwilligung in eine Tötung oder Körperverletzung, da das Gesetz ein soziales bzw. Allgemeininteresse am Erhalt dieser Rechtsgüter auch gegen den aktuellen Willen des Betroffenen verfolge (BGHSt 49, 34, 42, 44; 166, 173 f. [richtig: BGHSt 49, 166, 173 f. - d. Red.] = JR 2004, 472 m. Anm. Hirsch = JZ 2005, 100 m. Anm. Arzt).

    Auch in diesen Fällen scheide eine Rechtfertigung der Tat durch die Einwilligung des Opfers bei konkreter Todesgefahr aus (BGHSt 49, 166, 175).

  • BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03

    "Zivildienst-Fall": Aktive Sterbehilfe durch täuschungsbedingt vorsatzlos

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert (BGHSt 32, 262, 263 f. = NStZ 1984, 410 m. Anm. Roxin; BGHSt 36, 1, 17; 37, 179, 181; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; ähnlich bereits BGHSt 24, 342, 343 f.).

    Straffrei ist ein solches Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder -verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat (BGHSt 32, 262, 264 f.; 46, 279, 288; 49, 21, 34, 39; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; 1987, 406; BayObLG …

    Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungs- bzw. Schädigungshandlung nicht allein beim Gefährdeten bzw. Geschädigten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGHSt 19, 135, 139; 49, 34, 39; 166, 169 [richtig: BGHSt 49, 166, 169 - d. Red.] ; auch zu den gegenteiligen Ansichten in Rechtsprechung und Schrifttum BGH NJW 2003, 2326, 2327).

    Dabei bestimmt sich auch hier die Abgrenzung zwischen der Selbst- und der Fremdgefährdung nach der Herrschaft über den Geschehensablauf, die weitgehend nach den für Vorsatzdelikte zur Tatherrschaft entwickelten objektiven Kriterien festgestellt werden kann (vgl. BGHSt 19, 135, 139 [wer das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht hat]; BGH NJW 2003, 2326, 2327 [Gefährdungsherrschaft]; ähnlich Duttge in Otto-FS 2007 S. 227, 244 [Herrschaft über die dem Schadenseintritt vorausgehende Risikosituation]; Dölling JR 1994, 520).

  • BGH, 08.09.1993 - 3 StR 341/93

    Fahrlässige Tötung (Zurechenbarkeit des Todes eines freiwilligen Retters nach

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
    Denn dies erfordert nicht, dass die Angeklagten die Folgen ihres Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnten; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (BGHSt 39, 322, 324 m.w.N.).

    Diese könnte allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn eine Selbstgefährdung oder eine dieser ausnahmsweise gleichzustellende Fremdgefährdung vorliegen würde (vgl. BGHSt 39, 322, 324 f.; Roxin NStZ 1984, 411 f.; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. Vorbem. §§ 32 ff. Rdn. 107; weitere Nachweise bei Fischer aaO Vor § 13 Rdn. 27, 30, 36; Lenckner/Eisele in Schönke/ Schröder aaO Vorbem. §§ 13 ff. Rdn. 101 b).

    1 St 82/88">NZV 1989, 80 m. Anm. Molketin; OLG Zweibrücken JR 1994, 518, 519 m. Anm. Dölling; einschränkend bei deliktischer Handlung des Täters und einsichtigem Motiv für die Selbstgefährdung: BGHSt 39, 322, 325).

  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

    El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
    Ferner ist unerheblich, ob der Angeklagte seine Unterstützungshandlungen schon längere Zeit vor der Begehung der Haupttaten in deren Vorbereitungsphase vorgenommen hatte (BGH NJW 2007, 384, 388 f. m.w.N.).

    Daher ist unerheblich, ob dem Gehilfen, wäre ihm der tatsächlich eingetretene Erfolg der Haupttat bewusst gewesen, dieser letztlich unerwünscht war (vgl. BGH NJW 2007, 384, 390).

  • BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83

    Heroinspritzen - § 222 StGB, eigenverantwortliche Selbstgefährdung

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert (BGHSt 32, 262, 263 f. = NStZ 1984, 410 m. Anm. Roxin; BGHSt 36, 1, 17; 37, 179, 181; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; ähnlich bereits BGHSt 24, 342, 343 f.).

    Straffrei ist ein solches Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder -verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat (BGHSt 32, 262, 264 f.; 46, 279, 288; 49, 21, 34, 39; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; 1987, 406; BayObLG …

  • BGH, 14.08.1963 - 2 StR 181/63

    einseitig fehlgeschlagener Doppelselbstmord - § 216 StGB, straflose 'Beihilfe'

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
    Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungs- bzw. Schädigungshandlung nicht allein beim Gefährdeten bzw. Geschädigten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGHSt 19, 135, 139; 49, 34, 39; 166, 169 [richtig: BGHSt 49, 166, 169 - d. Red.] ; auch zu den gegenteiligen Ansichten in Rechtsprechung und Schrifttum BGH NJW 2003, 2326, 2327).

    Dabei bestimmt sich auch hier die Abgrenzung zwischen der Selbst- und der Fremdgefährdung nach der Herrschaft über den Geschehensablauf, die weitgehend nach den für Vorsatzdelikte zur Tatherrschaft entwickelten objektiven Kriterien festgestellt werden kann (vgl. BGHSt 19, 135, 139 [wer das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht hat]; BGH NJW 2003, 2326, 2327 [Gefährdungsherrschaft]; ähnlich Duttge in Otto-FS 2007 S. 227, 244 [Herrschaft über die dem Schadenseintritt vorausgehende Risikosituation]; Dölling JR 1994, 520).

  • BGH, 07.08.1984 - 1 StR 200/84

    Unterstützung eigenverantwortlichen Handelns eines Selbstschädigers; Beteiligung

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert (BGHSt 32, 262, 263 f. = NStZ 1984, 410 m. Anm. Roxin; BGHSt 36, 1, 17; 37, 179, 181; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; ähnlich bereits BGHSt 24, 342, 343 f.).

    Straffrei ist ein solches Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder -verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat (BGHSt 32, 262, 264 f.; 46, 279, 288; 49, 21, 34, 39; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; 1987, 406; BayObLG …

  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03

    Privilegierung (privilegierende Spezialität; Verabreichen von Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
    Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungs- bzw. Schädigungshandlung nicht allein beim Gefährdeten bzw. Geschädigten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGHSt 19, 135, 139; 49, 34, 39; 166, 169 [richtig: BGHSt 49, 166, 169 - d. Red.] ; auch zu den gegenteiligen Ansichten in Rechtsprechung und Schrifttum BGH NJW 2003, 2326, 2327).

    Sie begrenzten die rechtfertigende Kraft der Einwilligung in eine Tötung oder Körperverletzung, da das Gesetz ein soziales bzw. Allgemeininteresse am Erhalt dieser Rechtsgüter auch gegen den aktuellen Willen des Betroffenen verfolge (BGHSt 49, 34, 42, 44; 166, 173 f. [richtig: BGHSt 49, 166, 173 f. - d. Red.] = JR 2004, 472 m. Anm. Hirsch = JZ 2005, 100 m. Anm. Arzt).

  • BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00

    "Freitodbegleiter" wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verwarnt

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert (BGHSt 32, 262, 263 f. = NStZ 1984, 410 m. Anm. Roxin; BGHSt 36, 1, 17; 37, 179, 181; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; ähnlich bereits BGHSt 24, 342, 343 f.).

    Straffrei ist ein solches Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder -verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat (BGHSt 32, 262, 264 f.; 46, 279, 288; 49, 21, 34, 39; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; 1987, 406; BayObLG …

  • BGH, 16.01.2008 - 2 StR 535/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Beihilfe (Versuch;

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
    Maßgeblich ist allein, dass die Beihilfehandlung die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung erleichtert oder gefördert hat (BGH NStZ 2008, 284 m.w.N.).
  • BGH, 17.02.2004 - 4 StR 585/03

    Isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (Ungeeignetheit zum Führen

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59

    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig

  • BGH, 16.05.1972 - 5 StR 56/72

    Dienstpistole auf Armaturenbrett - § 222 StGB, Straflosigkeit der fahrlässigen

  • BGH, 22.01.1953 - 4 StR 373/52

    Fausthieb gegen die Schläfe - § 226a (§ 228 StGB nF), §§ 222, 226 StGB aF (§ 227

  • BGH, 25.01.1955 - 2 StR 366/54

    Wettfahrt - § 222 StGB, Einwilligung in die Gefahr, § 142 StGB

  • BGH, 22.04.1987 - 3 StR 18/87

    Versuchter Totschlag teils durch Unterlassen, teils durch aktives Tun - Förderung

  • BGH, 20.06.2000 - 4 StR 162/00

    Urteil des Landgerichts Dortmund im Prozeß um den Feuertod eines 32jährigen

  • BGH, 25.09.1990 - 4 StR 359/90

    Strafbarkeit nach BtMG im Hinblick auf Selbstverantwortung und die Grundsätze der

  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 233/14

    Hooligans als kriminelle Vereinigung

    Das Abstellen auf das Gewicht des Körperverletzungserfolgs wurde alsdann ausdrücklich als vorrangig betont, ohne jedoch - worauf es in den zu entscheidenden Fällen auch nicht ankam - die Herleitung der Sittenwidrigkeit aus der Zweckrichtung der Tatbegehung ausdrücklich auszuschließen (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 170 f.; vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, juris Rn. 24; vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 f. - zu § 222 StGB).

    Eine solch gewichtige Betroffenheit des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit hat die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann angenommen, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 170 f.; vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, juris Rn. 24; vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 f. - zu § 222 StGB).

    Es ist eine Beurteilung der Tat aus einer ex- ante-Sicht vorzunehmen (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, 38 BGHSt 49, 166, 173; vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, juris Rn. 24; vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 f.; Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140, 146; MüKo-StGB/Hardtung aaO, § 228 Rn. 27, 33; LK/Hirsch aaO, § 228 Rn. 3; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 228 Rn. 4; Jäger, JA 2013, 634, 636); maßgeblich ist mithin das Gewicht der durch die Tathandlung geschaffenen Verletzungsgefahr (MüKo-StGB/Hardtung aaO, § 228 Rn. 27, 33; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 f.).

  • BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12

    Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen trotz erteilter Einwilligung bei

    Diesem Maßstab entsprechend wird die Körperverletzung nach insoweit übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann als sittenwidrig bewertet, wenn bei objektiver Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände die einwilligende Person durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44 und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 173; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 Rn. 28 und 63 Rn. 29; siehe auch BGH, Urteil vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08 (insoweit in NStZ 2009, 401-403 nicht abgedruckt); BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10 und vom 12. Juni 2012 - 3 StR 163/12).
  • LG Göttingen, 06.05.2015 - 6 Ks 4/13

    Organspende-Skandal: Freispruch für Göttinger Transplantations-Arzt

    Lediglich vereinzelt rekurriert sie bislang auch auf Aspekte der objektiven Zurechnung (etwa bei Abgrenzung zwischen Selbst- und einverständlicher Fremdgefährdung, BGH vom 20.11.2008 - 4 StR 328/08, NStZ 2009, 148, 149 Abs. Nr. 20).
  • BGH, 04.09.2014 - 4 StR 473/13

    Fall Ouri Jallow - Freiheitsberaubung durch Unterlassen durch Polizeibeamte nach

    a) Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 3 StR 45/01; Urteile vom 29 30 31 32 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 174; vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 58).

    Die Vorhersehbarkeit erfordert nicht, dass der Angeklagte die Folgen seines Nicht-Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnte; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (BGH, Urteile vom 8. September 1993 - 3 StR 341/93, BGHSt 39, 322, 324; vom 38 39 40 41 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 174; Beschluss vom 10. Mai 2001 - 3 StR 45/01; Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 59).

    Dies kann der Fall sein, wenn eine Selbstgefährdung oder ein selbstschädigendes Verhalten vorliegt (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 60).

    Auch macht sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 60 mwN).

  • BGH, 16.04.2012 - 4 StR 45/12

    Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs (konkrete Gefahr: Beinahe-Unfall);

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies für an einer solchen Straftat beteiligte Insassen des Fahrzeugs zu verneinen (BGH, Urteile vom 23. Februar 1954 - 1 StR 671/53, BGHSt 6, 100, 102, vom 28. Oktober 1976 - 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40, 43, und vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, NJW 2009, 1155, 1157; vgl. SSW-Ernemann, StGB, § 315c Rn. 24 m.w.N.).
  • BGH, 26.11.2019 - 2 StR 557/18

    BGH spricht zwei Strafvollzugsbedienstete vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung

    a) Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 58; Senat, Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 174).

    (1) Danach brauchen Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs nicht vorhersehbar zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, aaO, BGHSt 53, 55, 58; Senat, Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, aaO, BGHSt 49, 166, 174).

  • BGH, 11.11.2021 - 4 StR 511/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen auf der B 229: BGH bestätigt Urteil des

    Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dabei nicht vorhersehbar zu sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55 Rn. 14; Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 174 f. mwN).

    Durch diese Pflichtverletzung sind auch der Tod bzw. die Verletzungen der Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs verursacht worden, denn bereits die Durchführung des Rennens war für den Todeseintritt kausal (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55 Rn. 19).

  • LG Köln, 14.04.2016 - 117 KLs 19/15

    Verurteilung wegen Teilnahme an einem verbotenen Straßenrennen mit Todesfolge

    Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Lauf gesetzten Kausalverlaufs brauchen nicht vorhersehbar zu sein (BGHSt 53, 55).

    Subjektive Vorhersehbarkeit erfordert dabei nicht, dass er die Folgen seines Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnte; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (OLG Celle, NZV 2012, 345; BGHSt 53, 55).

  • BGH, 04.12.2012 - 4 StR 435/12

    Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs (Voraussetzungen der Gefahr für Leib,

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies für an einer solchen Straftat beteiligte Insassen des Fahrzeugs zu verneinen (BGH, Urteile vom 23. Februar 1954 - 1 StR 671/53, BGHSt 6, 100, 102, vom 28. Oktober 1976 - 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40, 43, und vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, NJW 2009, 1155, 1157; vgl. SSW-StGB/Ernemann, § 315c Rn. 24 mwN).
  • BGH, 29.04.2010 - 5 StR 18/10

    Tod bei Brechmitteleinsatz: Freispruch aufgehoben

    Der Angeklagte verfügte auch bei der Fortsetzung der Exkorporation als aktiv Handelnder weiter über die Gefährdungsherrschaft (vgl. BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGHSt 53, 55, 61 Tz. 23).

    Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich ein von C. bewusst eingegangenes Risiko realisiert haben könnte (vgl. BGHSt 53, 55, 60).

  • OLG Celle, 25.04.2012 - 31 Ss 7/12

    Zurechnung der Unfallfolgen bei spontaner Veranstalltung eines durch einen

  • LG München I, 19.01.2018 - 12 KLs 111 Js 239798/16

    Münchner Amoklauf: Sieben Jahre Haft für Waffenlieferanten

  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19

    Körperverletzung (Einwilligung: Verstoß gegen die guten Sitten bei

  • LG Karlsruhe, 19.12.2018 - 4 KLs 608 Js 19580/17

    Strafrechtliche Verantwortung des Betreibers einer Kommunikations- und

  • LG Köln, 23.05.2016 - 113 KLs 34/15

    Fahrlässige Tötung und Straßenverkehrsgefährdung durch falsches Überholen

  • BGH, 05.05.2021 - 4 StR 19/20

    Explosion bei der BASF in Ludwigshafen: Strafurteil des Landgerichts Frankenthal

  • LG Frankenthal, 27.08.2019 - 3 KLs 5122 Js 36045/16

    Bewährungsstrafe für fahrlässige tödliche Explosion auf den Gelände einer

  • OLG Hamm, 12.01.2016 - 3 RVs 91/15

    Torunfall in Augustdorf - Landgericht muss Fahrlässigkeitsvorwurf genauer prüfen

  • LG Mönchengladbach, 15.02.2024 - 23 KLs 6/23

    Schule, Lehrer, Gesundheitsdaten, Aufsichtspflicht, Schulausflug, Klassenfahrt,

  • AG Torgau, 01.03.2021 - 3 Ds 951 Js 3564/19

    Notwehrrecht Autofahrer - Einschränkung unter Eheleuten

  • BGH, 26.10.2022 - 4 StR 248/22

    Gefährdung des Straßenverkehrs (konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines

  • OLG Zweibrücken, 16.09.2014 - 1 OLG 1 Ss 23/14

    Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion: Herstellen und Zünden eines

  • LG Frankfurt/Main, 01.12.2016 - 8 KLs 1/16

    Prozess um Raser: Tödlicher Temporausch

  • BGH, 08.12.2021 - 4 StR 224/20

    Verbotene Kraftfahrzeugrennen (Kraftfahrzeugrennen: besondere Gefährlichkeit,

  • LG Hamburg, 18.09.2012 - 628 KLs 3/12

    Die Feuerwehr und die rote Ampel

  • BGH, 20.07.2010 - 5 StR 255/10

    Körperverletzung (Einwilligung; Sittenwidrigkeit; konkrete Todesgefahr);

  • OLG Köln, 20.04.2010 - 1 RVs 71/10

    Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers hinsichtlich der bei Dunkelheit

  • LG Hamburg, 05.01.2018 - 709 Ns 28/17

    Tödliches Autorennen: Beide Unfallfahrer zu Haftstrafen verurteilt

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Rechtsprechung
   BGH, 09.06.2009 - 4 StR 164/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6016
BGH, 09.06.2009 - 4 StR 164/09 (https://dejure.org/2009,6016)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2009 - 4 StR 164/09 (https://dejure.org/2009,6016)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2009 - 4 StR 164/09 (https://dejure.org/2009,6016)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 227 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 64 StGB
    Körperverletzung mit Todesfolge (Zurechnung mittäterschaftlichen Handelns; Ausschluss der sukzessiven Mittäterschaft); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer Zusammenhang)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Schuldspruchs zur Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge; Auswirkungen auf die wechselseitig zurechenbaren Tatbeiträge bei fehlendem Nachweis des den Todeseintritt bewirkenden Schlags i.R.d. sukzessiven Mittäterschaft; ...

  • Judicialis

    StGB § 64; ; StGB § 227

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Reichweite und Grenzen der Erfolgszurechnung bei sukzessiver Mittäterschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 631
  • NStZ-RR 2010, 36
  • StV 2010, 306
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.02.1994 - 4 StR 798/93

    Wechselseitige Zurechnung von Tatbeiträgen bei gemeinschaftlicher

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - 4 StR 164/09
    Wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung kann für deren Todesfolge, die ein anderer unmittelbar herbeigeführt hat, auch derjenige bestraft werden, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt, sofern die Handlung des anderen im Rahmen des beiderseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem Täter hinsichtlich des Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt (Senatsurteil NStZ 1994, 339 m.w.N.).

    Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und bleibt deshalb sein eigenes Handeln ohne Einfluss auf den späteren Tod des Geschädigten, kommt eine Zurechnung nach den Grundsätzen der (sukzessiven) Mittäterschaft und eine Mitwirkung an einem Verbrechen des § 227 StGB trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen Anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH NStZ 1984, 548, 549; Senatsurteil NStZ 1994, 339).

  • BGH, 20.12.1996 - 2 StR 470/96

    Symptomatischer Zusammenhang zwischen übermäßigem Alkoholgenuß und der Tat sowie

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - 4 StR 164/09
    a) § 64 Abs. 1 StGB setzt einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem festgestellten Hang zum übermäßigen Alkohol- bzw. Drogengenuss und der zukünftigen Gefährlichkeit des Täters voraus (vgl. nur BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1).

    Ein solcher Zusammenhang zwischen den begangenen und den künftig zu befürchtenden Straftaten einerseits und dem Hang zum übermäßigen Alkoholgenuss andererseits ist auch dann zu bejahen, wenn der Hang zum Alkoholgenuss - neben anderen Umständen - mit dazu beigetragen hat, dass der Täter erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (BGH NStZ-RR 1997, 231; BGH NStZ 2000, 25).

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - 4 StR 164/09
    c) Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5, 7; BGH NStZ-RR 2008, 107).
  • BGH, 07.08.1984 - 1 StR 385/84

    Sukzessiv

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - 4 StR 164/09
    Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und bleibt deshalb sein eigenes Handeln ohne Einfluss auf den späteren Tod des Geschädigten, kommt eine Zurechnung nach den Grundsätzen der (sukzessiven) Mittäterschaft und eine Mitwirkung an einem Verbrechen des § 227 StGB trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen Anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH NStZ 1984, 548, 549; Senatsurteil NStZ 1994, 339).
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - 4 StR 164/09
    Sie haben die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.).
  • BGH, 18.09.2007 - 4 StR 378/07

    Anordnung des Vorwegvollzuges einer Maßregel nach neuem Recht (Maßgeblichkeit des

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - 4 StR 164/09
    Es wird nunmehr mit sachverständiger Hilfe (§ 246 a StPO) die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB sowie - im Hinblick auf § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. des am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (BGBl I 1327) - die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung zu klären sein (vgl. Senatsbeschluss StV 2007, 634).
  • BGH, 22.09.1999 - 3 StR 393/99

    Voraussetzungen zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Symptomatischer

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - 4 StR 164/09
    Ein solcher Zusammenhang zwischen den begangenen und den künftig zu befürchtenden Straftaten einerseits und dem Hang zum übermäßigen Alkoholgenuss andererseits ist auch dann zu bejahen, wenn der Hang zum Alkoholgenuss - neben anderen Umständen - mit dazu beigetragen hat, dass der Täter erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (BGH NStZ-RR 1997, 231; BGH NStZ 2000, 25).
  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    Kann bei mehreren nacheinander aktiv werdenden Tätern der Hinzutretende die weitere Tatausführung nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und bleibt deshalb sein eigenes Handeln ohne Einfluss auf den späteren Tod des Geschädigten, kommt eine Zurechnung nach den Grundsätzen der (sukzessiven) Mittäterschaft trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09, NStZ 2009, 631, 632).

    Wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung kann für deren Todesfolge, die ein anderer unmittelbar herbeigeführt hat, mithin auch derjenige bestraft werden, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausgeführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beigetragen hat, sofern die Handlung des anderen im Rahmen des beiderseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem Täter hinsichtlich des Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09, NStZ 2009, 631, 632).

  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19

    Körperverletzung (Einwilligung: Verstoß gegen die guten Sitten bei

    a) Daran fehlt es hier, weil zugunsten des Angeklagten R. in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass allein die Verletzungshandlungen des Mitangeklagten K. die tödliche Folge vor R. s Faustschlägen in der Schlussphase verursacht haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - 4 StR 583/19 Rn. 6 f. und vom 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09 Rn. 7 f.; Urteil vom 7. August 1984 - 1 StR 385/84 Rn. 7).

    a) Zwar macht sich auch derjenige nach § 227 StGB strafbar, der die Verletzung nicht mit eigener Hand zugefügt, jedoch aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beigetragen hat; Voraussetzung ist allerdings, dass die Handlung des anderen Täters grundsätzlich im Rahmen des gegenseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem Täter hinsichtlich des Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2012 - 2 StR 242/12 Rn. 14; vom 21. August 2019 - 1 StR 191/19 Rn. 10; vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06 Rn. 8; vom 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09 Rn. 5 und vom 4. Februar 2016 - 1 StR 424/15 Rn. 17 und 1 StR 344/15 Rn. 17; Urteile vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 Rn. 55 und vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 39).

  • BGH, 11.02.2020 - 4 StR 583/19

    Mittäterschaft (sukzessive Mittäterschaft)

    Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung dagegen gar nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs schon alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, kommt eine mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 1984 - 1 StR 385/84, NStZ 1984, 548 f.; Beschluss vom 9. Juni 2009, NStZ 2009, 631, 632; Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702; Beschluss vom 10. April 2019 - 4 StR 102/19, NStZ-RR 2019, 205, 206 jeweils mwN) .
  • BGH, 07.07.2021 - 4 StR 141/21

    Körperverletzung mit Todesfolge (Mittäter: Exzesshandlung, Gefahrenzusammenhang)

    Dabei ist im Grundsatz weiter erforderlich, dass die Handlung des anderen im Rahmen des gegenseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses liegt und dem Täter hinsichtlich des Erfolgs Fahrlässigkeit zur Last fällt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - 1 StR 109/20, StV 2021, 120; vom 21. August 2019 - 1 StR 191/19, NStZ-RR 2019, 378, 379; vom 5. September 2012 - 2 StR 242/12, NStZ 2013, 280, 281; Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 Rn. 55; Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09, NStZ 2009, 631; Urteil vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 39).
  • BGH, 14.05.2020 - 1 StR 109/20

    Körperverletzung mit Todesfolge (gefahrspezifischer Zurechnungszusammenhang:

    Es macht sich nach § 227 StGB auch derjenige strafbar, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausgeführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beigetragen hat; Voraussetzung ist allerdings, dass die Handlung des anderen grundsätzlich im Rahmen des gegenseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem Täter hinsichtlich des Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02 Rn. 41, BGHSt 48, 34, 39; vom 5. September 2012 - 2 StR 242/12 Rn. 14; vom 21. August 2019 - 1 StR 191/19 Rn. 10; vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06 Rn. 8; vom 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09 Rn. 5 und vom 4. Februar 2016 - 1 StR 424/15 Rn. 16 f. und 1 StR 344/15 Rn. 16 f.; Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 Rn. 55).
  • BGH, 06.01.2021 - 5 StR 288/20

    Verwerfung von Revisionen; Voraussetzungen des Vorliegens von Mordmerkmalen;

    Angesichts dieser besonderen Umstände liegen auch die Voraussetzungen einer Körperverletzung mit Todesfolge nicht vor (vgl. dazu näher BGH, Beschlüsse vom 5. September 2012 - 2 StR 242/12, NStZ 2013, 280; vom 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09, NStZ 2009, 631; Urteil vom 23. Juni 2004 - 5 StR 15/04, NStZ 2004, 684).
  • LG Bonn, 19.12.2023 - 22 KLs 19/22
    Dabei ist im Grundsatz weiter erforderlich, dass die Handlung des anderen im Rahmen des gegenseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses liegt und dem Täter hinsichtlich des Erfolgs Fahrlässigkeit zur Last fällt (stRspr; vgl. BGH Beschl. v. 14.05.2020 - 1 StR 109/20, StV 2021, 120; v. 21.08.2019 - 1 StR 191/19, NStZ-RR 2019, 378, 379; v. 05.09.2012 - 2 StR 242/12, NStZ 2013, 280, 281; Urt. v. 27.01.2011 - 4 StR 502/10 Rn. 55; Beschl. v. 09.06.2009 - 4 StR 164/09, NStZ 2009, 631; Urt. v. 09.010.2002 - 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 39; NStZ 2021, 735).
  • BGH, 04.08.2011 - 3 StR 235/11

    Sicherungsverwahrung (regelmäßig keine Anordnung gegen sehr jungen Angeklagten);

    Der Zusammenhang kann daher nicht allein deswegen verneint werden, weil außer der Sucht noch weitere Persönlichkeitsmängel - etwa die vorliegend bei dem Angeklagten zusätzlich zu seiner Polytoxikomanie diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung (UA S. 15) - eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09 Rdnr. 12 m.w.N.).
  • BGH, 26.08.2009 - 2 StR 274/09

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Unterbringung des Angeklagten in einer

    Insoweit weist der Senat darauf hin, dass ein solcher Zusammenhang auch dann zu bejahen ist, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 78 f.; Beschlüsse vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09 und 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09).
  • BGH, 19.03.2013 - 3 StR 56/13

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer

    Diesen kann insbesondere nicht entnommen werden, ob sich die Strafkammer bewusst war, dass ein symptomatischer Zusammenhang auch dann zu bejahen ist, wenn der Hang zum Rauschmittelgenuss - neben anderen Umständen - mit dazu beigetragen hat, dass der Täter erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09, juris Rn. 12).
  • LG Hamburg, 13.07.2018 - 627 Ks 3/18

    Gemeinschaftliche Tötung aufgrund übermäßigen Rauschmittelkonsums und

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Rechtsprechung
   BGH, 10.06.2009 - 2 StR 103/09 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5356
BGH, 10.06.2009 - 2 StR 103/09 (1) (https://dejure.org/2009,5356)
BGH, Entscheidung vom 10.06.2009 - 2 StR 103/09 (1) (https://dejure.org/2009,5356)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09 (1) (https://dejure.org/2009,5356)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 227 StGB; § 15 StGB; § 231 Abs. 1 2. Alt. StGB
    Körperverletzung mit Todesfolge bei Mittäterschaft (Zurechnung; Vorhersehbarkeit; Kausalität); gebotene Prüfung des Tötungsvorsatzes bei besonders brutalen Gewalthandlungen; Beteiligung an einer Schlägerei (von mehreren verübter Angriff; Tateinheit mit Tötungsdelikt)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschleunigung des Eintritts des Todes durch einem Messerstich nachfolgende Verletzungshandlungen i.R.d. Prüfung des § 227 Strafgesetzbuch (StGB)

  • Judicialis

    StGB § 227

  • rechtsportal.de

    StGB § 227
    Beschleunigung des Eintritts des Todes durch einem Messerstich nachfolgende Verletzungshandlungen i.R.d. Prüfung des § 227 Strafgesetzbuch ( StGB )

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 309
  • NStZ-RR 2010, 36
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.11.2007 - 4 StR 453/07

    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdenden Behandlung);

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - 2 StR 103/09
    Einer Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (BGH NStZ 2008, 686 m.w.N.).
  • BGH, 17.07.2007 - 5 StR 92/07

    Versuchter Totschlag (Tötungsvorsatz bei systematischen gefährlichen

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - 2 StR 103/09
    Der ausgeführten Sachrüge ist indes zu entnehmen, dass der Anfechtungswille der Staatsanwaltschaft nur den zweiten Tatkomplex erfasst und die in der Revisionsbegründung an keiner Stelle erwähnte Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall 1 nicht angegriffen wird (vgl. BGH NStZ 1998, 21; NStZ-RR 2007, 304, 305; wistra 2007, 112, 113 jew. m.w.N.).
  • BGH, 28.11.2007 - 2 StR 477/07

    Mord (niedrige Beweggründe; motivlose Tötung; Verdeckungsabsicht; eskalierendes

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - 2 StR 103/09
    Die im Adhäsionsverfahren erfolgte Verurteilung der Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklägerin wird von der Aufhebung der Schuldsprüche nicht erfasst (BGHSt 52, 96).
  • BGH, 07.11.2006 - 5 StR 164/06

    Verurteilungen im Steuerhinterziehungsverfahren gegen die frühere Vereinsspitze

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - 2 StR 103/09
    Der ausgeführten Sachrüge ist indes zu entnehmen, dass der Anfechtungswille der Staatsanwaltschaft nur den zweiten Tatkomplex erfasst und die in der Revisionsbegründung an keiner Stelle erwähnte Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall 1 nicht angegriffen wird (vgl. BGH NStZ 1998, 21; NStZ-RR 2007, 304, 305; wistra 2007, 112, 113 jew. m.w.N.).
  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    Die damit gegebene Vorhersehbarkeit des Todes von Dirk O. reicht für die Erfüllung der subjektiven Fahrlässigkeitskomponente des § 227 StGB aus; einer Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310 mwN).

    Sie entspricht sowohl hinsichtlich der Bejahung des Tatbestandes des § 231 StGB als auch bezüglich der Konkurrenzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 236/08; Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 18.04.2017 - 2 Ws 528/16

    Loveparade-Strafverfahren eröffnet

    Einer Vorhersehbarkeit der Einzelheiten des zur Katastrophe führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (vgl. BGH NStZ 2008, 686, 687; NStZ-RR 2009, 309, 319; NJW 2012, 2453, 2454).
  • BGH, 20.06.2012 - 5 StR 536/11

    Tod bei Brechmitteleinsatz: BGH hebt Freispruch erneut auf

    Das ist jedoch auch nicht erforderlich; denn die - nicht durch den Sachverständigen, sondern in wertender Betrachtung durch den Richter zu beurteilende - Vorhersehbarkeit muss sich nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs, mithin auch nicht auf die konkrete Todesursache erstrecken (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 1997 - 3 StR 569/96, BGHR StGB § 226 aF Todesfolge 12, vom 15. November 2007 - 4 StR 453/07, NStZ 2008, 686, 687, und vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309).

    Wenn der Arzt unter solchen Vorzeichen lediglich nach Prüfung der "Vitalparameter" mit seinem Tun fortfährt, so liegt der Todeseintritt aufgrund mitwirkender Vorschädigung der betroffenen Person nicht so sehr außerhalb der Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussehbarkeit für den "erfahrenen Facharzt" und den Angeklagten persönlich in Zweifel zu ziehen wäre (vgl. auch BGH, Urteile vom 24. Januar 1995 - 1 StR 707/94, BGHR StGB § 226 aF Todesfolge 9 ["medizinische Rarität"], vom 26. Februar 1997 - 3 StR 569/96, BGHR StGB § 226 aF Todesfolge 12 [Herzinfarkt infolge Herzvorschädigung] und vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309).

  • BGH, 26.01.2017 - 3 StR 479/16

    Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen gegenüber einem Säugling

    Einer Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (BGH, Urteil vom10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310).
  • BGH, 07.07.2021 - 4 StR 141/21

    Körperverletzung mit Todesfolge (Mittäter: Exzesshandlung, Gefahrenzusammenhang)

    Dies ist von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs in objektiver Hinsicht etwa in Fällen bejaht worden, in welchen das Opfer durch die mittäterschaftlich begangene Körperverletzung in eine Lage geriet, in der es nachfolgenden Einwirkungen eines gewaltbereiten Tatbeteiligten schutzlos ausgeliefert war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - 1 StR 109/20, aaO; vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06, NStZ-RR 2007, 76; Urteil vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, NStZ 2005, 261) oder in denen dem vom gemeinsamen Willen aller Mittäter getragenen Angriff nach den ihn kennzeichnenden konkreten tatsächlichen Gegebenheiten die naheliegende Möglichkeit einer tödlichen Eskalation innewohnte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 StR 424/15, NStZ 2016, 400; Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309; vgl. auch Urteil vom 19. August 2004 - 5 StR 218/04, NStZ 2005, 93 m. Anm. Heinrich).
  • BGH, 04.02.2016 - 1 StR 344/15

    Körperverletzung mit Todesfolge (Vorhersehbarkeit der schweren Folge);

    Einer Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310).
  • BGH, 28.11.2018 - 5 StR 379/18

    Niedrige Beweggründe (Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik

    Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das zur erneuten Verhandlung berufene Schwurgericht zu prüfen haben wird, ob sich die Angeklagten - wie das Landgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat - im Fall 3 der Urteilsgründe zusätzlich einer tateinheitlich verwirklichten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310) Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht haben.
  • BGH, 15.03.2022 - 2 StR 302/21

    Beihilfe (Voraussetzungen; nachträgliches Einverständnis); erfolgsqualifizierte

    Dies bedarf indes nicht der Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs, so dass eine Verurteilung wegen Teilnahme an einer Körperverletzung mit Todesfolge auch dann in Betracht kommen kann, wenn der Teilnehmer zwar keine Kenntnis vom Mitführen eines später zur Tötung eingesetzten Messers durch den Täter hatte, in Bezug auf die Körperverletzung der Vorsatz des Teilnehmers aber auch auf die Verwendung von Schlagwerkzeugen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310) oder die Intensivierung der Verletzungshandlungen im Falle der Gegenwehr (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 - 5 StR 15/04, NStZ 2004, 684) bezogen war.
  • BGH, 04.02.2016 - 1 StR 424/15

    Körperverletzung mit Todesfolge (Vorhersehbarkeit der schweren Folge);

    Einer Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310).
  • LG Bonn, 19.12.2023 - 22 KLs 19/22
    Dies ist von den Strafsenaten des BGH in objektiver Hinsicht etwa in Fällen bejaht worden, in welchen das Opfer durch die mittäterschaftlich begangene Körperverletzung in eine Lage geriet, in der es nachfolgenden Einwirkungen eines gewaltbereiten Tatbeteiligten schutzlos ausgeliefert war (vgl. BGH Beschl. v. 14.05.2020 - 1 StR 109/20, aaO; v. 30.08.2006 - 2 StR 198/06, NStZ-RR 2007, 76; Urt. v. 15.09.2004 - 2 StR 242/04, NStZ 2005, 261) oder in denen dem vom gemeinsamen Willen aller Mittäter getragenen Angriff nach den ihn kennzeichnenden konkreten tatsächlichen Gegebenheiten die naheliegende Möglichkeit einer tödlichen Eskalation innewohnte (vgl. BGH Beschl. v. 04.02.2016 - 1 StR 424/15, NStZ 2016, 400; Urt. v. 10.06.2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309; vgl. auch Urt. v. 19.08.2004 - 5 StR 218/04, NStZ 2005, 93 m. Anm. Heinrich; NStZ 2021, 735).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.08.2009 - 2 StR 165/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6291
BGH, 12.08.2009 - 2 StR 165/09 (https://dejure.org/2009,6291)
BGH, Entscheidung vom 12.08.2009 - 2 StR 165/09 (https://dejure.org/2009,6291)
BGH, Entscheidung vom 12. August 2009 - 2 StR 165/09 (https://dejure.org/2009,6291)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 222 StGB; § 223 StGB; § 229 StGB; § 261 StPO
    Fahrlässige Tötung und Körperverletzung (Umgang mit Kindern; Hinweispflicht gegenüber Ärzten; Tatmehrheit und Tateinheit bei Fahrlässigkeitsdelikten); Beweiswürdigung zur Verneinung des Tötungsvorsatzes und des Körperverletzungsvorsatzes (mangelnde Lebensnähe; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen mangelnder Auskunft gegenüber dem Notarzt über selbst gesetzte Ursache der Verletzung und Inkaufnehmen der Behandlung wegen einer anderen (vermeintlich) bestehenden Verletzung; Verhältnis der Tatmehrheit zwischen zwei Fahrlässigkeitstaten

  • Judicialis

    StGB § 211; ; StGB § 212; ; StGB § 222; ; StGB § 229

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 349
  • NStZ-RR 2010, 36
 
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Wird zitiert von ...

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2015 - 3d A 895/13

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis; Veruntreuung anvertrauten

    vgl. zu wechselndem Einlassungsverhalten etwa BGH, Urteil vom 12. August 2009 - 2 StR 165/09 -, NStZ-RR 2009, 349, 350; zur Überzeugungsbildung aufgrund der Angaben eines Angeklagten BGH, Urteil vom 18. August 2009 - 1 StR 107/09 -, NStZ-RR 2010, 85, 86.
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Rechtsprechung
   BGH, 25.03.2009 - 5 StR 86/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,12098
BGH, 25.03.2009 - 5 StR 86/09 (https://dejure.org/2009,12098)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2009 - 5 StR 86/09 (https://dejure.org/2009,12098)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2009 - 5 StR 86/09 (https://dejure.org/2009,12098)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Revision eines Angeklagten wegen einer fehlerhaften Strafrahmenbestimmung sowie einer Außerachtlassung der Trinkgewohnheiten des Angeklagten i.R.d. Schuld; Anforderung an eine Prüfung der Anwendung eines Sonderstrafrahmens

  • Judicialis

    StGB § 21; ; StGB § 49; ; StGB § 64; ; StGB § 227 Abs. 1; ; StGB § 227 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Revision eines Angeklagten wegen einer fehlerhaften Strafrahmenbestimmung sowie einer Außerachtlassung der Trinkgewohnheiten des Angeklagten i.R.d. Schuld; Anforderung an eine Prüfung der Anwendung eines Sonderstrafrahmens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 204
  • NStZ-RR 2010, 164
  • NStZ-RR 2010, 36
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Auszug aus BGH, 25.03.2009 - 5 StR 86/09
    Dies kann, zumal unter den hier gegebenen Umständen, einer Strafrahmenmilderung entgegenstehen (BGHSt 49, 239, 241 ff.; Fischer aaO § 21 Rdn. 25b).
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