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   KG, 25.08.2009 - (4) 1 Ss 86/09 (159/09)   

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https://dejure.org/2009,10076
KG, 25.08.2009 - (4) 1 Ss 86/09 (159/09) (https://dejure.org/2009,10076)
KG, Entscheidung vom 25.08.2009 - (4) 1 Ss 86/09 (159/09) (https://dejure.org/2009,10076)
KG, Entscheidung vom 25. August 2009 - (4) 1 Ss 86/09 (159/09) (https://dejure.org/2009,10076)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befugnis des im Adhäsionsverfahren beauftragten Verteidigers zur Zurücknahme der Berufung hinsichtlich des Adhäsionsantrags

  • Judicialis

    StPO § 302

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302
    Befugnis des im Adhäsionsverfahren beauftragten Verteidigers zur Zurücknahme der Berufung hinsichtlich des Adhäsionsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 115
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 125/87

    Anfechtbarkeit einer Berufungsrücknahme - Zurechenbarkeit eines anwaltlichen

    Auszug aus KG, 25.08.2009 - 1 Ss 86/09
    Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, dass am Fortbestehen der Prozessvollmacht kein Zweifel besteht (vgl. BGH FamRZ 1988, 496; Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 81 Rdnr. 3).
  • BGH, 28.03.2006 - 4 StR 596/05

    Konkurrenzen im Waffenstrafrecht

    Auszug aus KG, 25.08.2009 - 1 Ss 86/09
    zu § 1 Abs. 2 WaffG schuldig gemacht (vgl. zur Tenorierung etwa: BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 1; Steindorf, WaffG 8. Aufl., § 52 Rdnr. 12).
  • BGH, 22.02.2001 - 3 StR 41/01

    Täter-Opfer-Ausgleich

    Auszug aus KG, 25.08.2009 - 1 Ss 86/09
    Bei einer derartigen Sachlage die Zahlung des Angeklagten allein - wie geschehen - im Rahmen des § 46 StGB allgemein strafmildernd zu berücksichtigen, genügt nicht (vgl. BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 3; Fischer, a.a.O., Rdnr. 12 m.w.Nachw.).
  • KG, 24.06.2010 - 1 Ws 22/09

    Vergütungsanspruch eines Pflichtverteidigers: Erstreckung der

    Da der Begriff des Rechtszugs kostenrechtlich zu verstehen ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 66. Aufl., § 119 Rdn. 30), erstreckte sich die durch das Landgericht beschlossene Beiordnung nach § 404 Abs. 5 StPO unter Berücksichtigung der Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG auf die Einlegung der Revision, nicht jedoch auf weitere Verfahrensabschnitte, insbesondere nicht auf die Fertigung der Revisionsbegründung durch den Verteidiger, die einen Gebührenanspruch nach Nr. 4144 VV RVG auslösen könnte (vgl. KG NStZ-RR 2010, 115).
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