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   OLG Hamm, 25.08.2009 - 2 Ws 221/09   

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https://dejure.org/2009,4851
OLG Hamm, 25.08.2009 - 2 Ws 221/09 (https://dejure.org/2009,4851)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2009 - 2 Ws 221/09 (https://dejure.org/2009,4851)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. August 2009 - 2 Ws 221/09 (https://dejure.org/2009,4851)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anhörung eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Verurteilten vor Widerruf einer Bewährungsstrafe

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliches Anhörungsschreiben in arabischer Sprache zum Widerruf einer Bewährungsstrafe aufgrund erneuter Straffälligkeit innerhalb der Bewährungszeit; Berücksichtigung mangelnder Deutschkenntnisse eines Verurteilten arabischer Herkunft im weiteren Verfahren zwecks ...

  • Judicialis

    GG Art. 103; ; StGB § 56f; ; StPO § 453

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103; StGB § 56f; StPO § 453
    Anhörung eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Verurteilten vor Widerruf einer Bewährungsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 153
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.12.2004 - 2 ARs 377/04

    Zuständigkeitsbestimmung (weitere Entscheidungen über die Aussetzung des

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2009 - 2 Ws 221/09
    Zwar war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 462a Abs. 1 S. 1 StPO örtlich zuständig, da sich der Verurteilte seit dem 17. März 2009 durchgehend und damit auch im Zeitpunkt des Eingangs des Widerrufsantrags der Staatsanwaltschaft München I bei dem Landgericht Siegen - dem Zeitpunkt des "Befasstseins" im Sinne des § 462a Abs. 1 S. 1 StPO (vergleiche dazu: BGH, Beschluss vom 03. Dezember 2004 - 2 ARs 377/04 - 2 AR 237/04 -, zitiert nach juris Orientierungssatz 2.) - am 14. April 2009 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Schwerte befand.
  • OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 1 Ws 13/16

    Strafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe: "Erwägen" der Aussetzung und

    Eine eigene Entscheidung des Senats (§ 309 Abs. 2 StPO) scheidet wegen der umfassenden Aufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer und des im Verfahren grundsätzlich und regelmäßig mündlich anzuhörenden (§ 454 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 StPO) Sachverständigen aus (Senat StV 1999, 384; NStZ 2011, 92; OLG Dresden a.a.O.; OLG Celle StraFo 2008, 216; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 153; Meyer-Goßner a.a. O. § 454 Rn. 47 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 25.06.2010 - 1 Ws 325/09

    Strafaussetzung: Widerruf der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen

    Eine solche umfassende Sachprüfung ist hier mangels der gebotenen Einholung eines erneuten kriminalprognostischen Gutachtens nicht erfolgt, weshalb die angefochtene Entscheidung aufgrund eines schweren Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, zurückzuverweisen ist (OLG Koblenz MDR 1983, 1044; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 153; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.10.2008, 1 Ws 426/06, abgedruckt bei juris; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage 2009, § 453 Rn. 15 m.w.N.).
  • KG, 24.03.2020 - 2 Ws 11/20

    Anhörung ohne Dolmetscher

    Ergeben sich Zweifel, ob der Anzuhörende hierzu in ausreichendem Umfang der deutschen Sprache mächtig ist, muss die mündliche Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO unter Hinzuziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2009 - 2 Ws 221/09 -, juris Rn. 12, zu § 453 StPO).
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