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   OLG Frankfurt, 03.11.2009 - 3 Ws 868/09   

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OLG Frankfurt, 03.11.2009 - 3 Ws 868/09 (https://dejure.org/2009,25776)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.11.2009 - 3 Ws 868/09 (https://dejure.org/2009,25776)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. November 2009 - 3 Ws 868/09 (https://dejure.org/2009,25776)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 63 StGB, § 67d Abs 2 StGB, § 67e StGB, § 454 Abs 1 S 3 StPO, § 463 Abs 3 S 1 StPO
    Überprüfungsverfahren für die Vollstreckung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Notwendige Anhörung des Untergebrachten vor dem gesamten Spruchkörper

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besetzung der StVK bei der mündlichen Anhörung des Untergebrachten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 78b Abs. 1 Nr. 1; StGB § 67d; StGB § 67e
    Besetzung der StVK bei der mündlichen Anhörung des Untergebrachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 188
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.09.1978 - StB 187/78

    Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2009 - 3 Ws 868/09
    Dies gilt zum Beispiel dann, wenn bereits schon einmal eine Anhörung in voller Besetzung stattgefunden hat (vgl. BGHSt 28, 138, 140 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 29).

    Maßgebend hierfür sind die Umstände des Einzelfalles (OLG Frankfurt aaO), wobei es auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der Entscheidung ankommt (BGHSt 28, 138, 143; BVerfG NJW 1992, 2947, 2954).

  • OLG Frankfurt, 19.03.2009 - 3 Ws 185/09

    Strafvollstreckungsverfahren: Erforderlichkeit der Anhörung des Untergebrachten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2009 - 3 Ws 868/09
    Er hat seitdem jedoch bereits in mehreren neuen Entscheidungen beanstandet, wenn die mündliche Anhörung nur vor dem beauftragten Richter durchgeführt worden war (Senat, Beschlüsse vom 19. März 2009 - 3 Ws 185/09; vom 2. Oktober 2009 - 3 Ws 847/09; vom 13. Oktober 2009 und vom 3 Ws 840-841/09).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2009 - 3 Ws 868/09
    Maßgebend hierfür sind die Umstände des Einzelfalles (OLG Frankfurt aaO), wobei es auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der Entscheidung ankommt (BGHSt 28, 138, 143; BVerfG NJW 1992, 2947, 2954).
  • OLG Frankfurt, 06.09.1996 - 3 Ws 717/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2009 - 3 Ws 868/09
    Dies gilt zum Beispiel dann, wenn bereits schon einmal eine Anhörung in voller Besetzung stattgefunden hat (vgl. BGHSt 28, 138, 140 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 29).
  • OLG Nürnberg, 01.12.2003 - Ws 1030/03
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2009 - 3 Ws 868/09
    Hält die Strafvollstreckungskammer danach die Anhörung vor dem beauftragten Richter ausnahmsweise für ausreichend, so bedarf dies der Begründung (OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318).
  • OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 2 Ws 17/13

    Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Unterbringung in einem

    Dabei kommt es auch auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung an (Anschluss BGHSt 28, 138; OLG des Landes Sachsen-Anhalt 15.1.2010, 1 Ws 9/10, RuP 2010, 96; OLG Frankfurt 3.11.2009, 3 Ws 868/09, NStZ-RR 2010, 188; OLG Rostock 25.8.2004, 1 Ws 278/04).

    Die Anhörung ist jedenfalls in vollständiger Gerichtsbesetzung durchzuführen, wenn der Verurteilte zuvor von dem Spruchkörper in seiner aktuellen Besetzung noch nicht angehört wurde oder wenn zuvor ein externes Sachverständigengutachten gemäß § 463 Abs. 4 StPO oder §§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 StPO eingeholt worden ist (Anschluss OLG Frankfurt 3.11.2009, 3 Ws 868/09, NStZ-RR 2010, 188).

    20 Ausnahmsweise kann je nach Sach- und Verfahrenslage im Einzelfall auch eine Anhörung des Verurteilten durch den beauftragten Richter dem Gesetz genügen, weil das Vollstreckungsverfahren nicht von der Formstrenge des Erkenntnisverfahrens beherrscht wird (OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Nürnberg Ws 1030/03 Beschluss vom 1.12.2003 - zitiert nach Juris; OLG Rostock I Ws 278/04 Beschluss vom 25.08.2004 - zitiert nach Juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188; BGHSt 28, 138).

  • OLG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Ws 64/15

    Fortdauer der Vollstreckung der Sicherheitsverwahrung: Anhörung des

    Ausnahmsweise kommt eine Durchbrechung dieser Regel und mithin die Beauftragung eines einzelnen Richters mit der Durchführung der Anhörung in Betracht, wenn die Sache nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hierfür geeignet erscheint (BGHSt 28, 139; OLG Nürnberg NStZ-RR 2008, 318 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 28 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188 f. mit ausführlichen Ausführungen zu Fällen zwingend gebotener Anhörung durch die vollbesetzte Kammer; OLG Rostock, NStZ 2002, 109 ff.; KG Berlin Beschl. v. 1. Juli 2014 (Az.: 2 Ws 250-251/14); OLG München Beschl. v. 7. Oktober 2014, (Az.: 703/14, 704/14); OLG Bremen, StV 2015, 231 ff.).

    Dies dürfte insbesondere auch dann gelten, wenn die Anhörung mit der mündlichen Erstattung oder Erläuterung eines Sachverständigengutachtens gem. § 463 Abs. 4 StPO oder §§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 StPO verbunden ist und daher in besonderer Weise einer Verbreiterung der Erkenntnisgrundlage für die zu treffendende Entscheidung dient (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188 f.; OLG Nürnberg OLGSt StPO § 463 Nr. 3).

  • OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22

    Grundsätzlich keine mündliche Anhörung per Video bei Unterbringung in

    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Entscheidung, ob auch deswegen dem Anhörungserfordernis im Hinblick auf den Beschluss vom 15.02.2022 nicht mit der Anhörung vom 26.10.2021 Genüge getan werden konnte, weil sich zwischenzeitlich ein Wechsel in der Zusammensetzung der Kammer ergeben hat und im Hinblick auf die Erkenntnisse aus der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.01.2022 zweifelhaft sein könnte, ob die Anhörung durch nur zwei der an der späteren Entscheidung beteiligten Richter nach den Grundsätzen einer in Ausnahmefällen auch bei Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik zulässigen Anhörung durch den beauftragten Richter angesehen werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.09.1978 - StB 187/78, juris Rn. 6, BGHSt 28, 138; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2009 - 3 Ws 868/09, juris Rn. 3, NStZ-RR 2010, 188; OLG Jena, Beschluss vom 17.10.2016 - 1 Ws 424/16, juris Rn. 36 ff., StV 2018, 376 (Ls.); OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 Ws 17/13, juris Rn. 20, OLGSt StPO § 463 Nr. 3; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.05.2014 - 1 Ws 50/14, juris Rn. 19, StV 2015, 231; aus der Literatur siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 24 ff.), was dann in Betracht kommen soll, wenn auch im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung dem persönlichen Eindruck des Gerichts eine eher untergeordnete Rolle zukommt, namentlich wenn die Kammer den Untergebrachten in voller und unveränderter Besetzung schon einmal gehört hat, ohne dass sich in der Zwischenzeit die Sachlage wesentlich verändert hätte.
  • OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22

    Haftungsbezogene Beschränkungen in der Untersuchungshaft; Anforderungen an Gefahr

    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Entscheidung, ob auch deswegen dem Anhörungserfordernis im Hinblick auf den Beschluss vom 15.02.2022 nicht mit der Anhörung vom 26.10.2021 Genüge getan werden konnte, weil sich zwischenzeitlich ein Wechsel in der Zusammensetzung der Kammer ergeben hat und im Hinblick auf die Erkenntnisse aus der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.01.2022 zweifelhaft sein könnte, ob die Anhörung durch nur zwei der an der späteren Entscheidung beteiligten Richter nach den Grundsätzen einer in Ausnahmefällen auch bei Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik zulässigen Anhörung durch den beauftragten Richter angesehen werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.09.1978 - StB 187/78, juris Rn. 6, BGHSt 28, 138 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2009 - 3 Ws 868/09, juris Rn. 3, NStZ-RR 2010, 188 ; OLG Jena, Beschluss vom 17.10.2016 - 1 Ws 424/16, juris Rn. 36 ff., StV 2018, 376 (Ls.); OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 Ws 17/13, juris Rn. 20, OLGSt StPO § 463 Nr. 3; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.05.2014 - 1 Ws 50/14, juris Rn. 19, StV 2015, 231 ; aus der Literatur siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 24 ff.), was dann in Betracht kommen soll, wenn auch im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung dem persönlichen Eindruck des Gerichts eine eher untergeordnete Rolle zukommt, namentlich wenn die Kammer den Untergebrachten in voller und unveränderter Besetzung schon einmal gehört hat, ohne dass sich in der Zwischenzeit die Sachlage wesentlich verändert hätte.
  • OLG Braunschweig, 08.07.2014 - 1 Ws 170/14

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Anhörung durch

    Die mündliche Anhörung durch einen beauftragten Richter begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn dem persönlichen Eindruck des Gerichts nach Lage des Falles nur geringe Bedeutung zukommt und dieser den übrigen Kammermitgliedern durch den beauftragten Richter vermittelt werden kann (BGH, Beschluss vom 13.09.1978, StB 187/78, juris, Rn. 2 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2009, 3 Ws 868/09, juris, Rn. 3; Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 30 f.).
  • OLG Stuttgart, 13.02.2015 - 2 Ws 230/14

    Fortdauerentscheidung bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

    Andere Oberlandesgerichte legen § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ebenfalls restriktiv aus, lassen eine Übertragung der Anhörung auf den beauftragten Richter jedoch auch dann zu, wenn zuvor eine Anhörung in der aktuellen Besetzung noch nicht erfolgt ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 1 Ws 9/10 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. November 2009 - 3 Ws 868/09 - OLG Rostock, Beschluss vom 25. August 2004 - I Ws 278/04 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 05.05.2017 - 3 Ws 205/17

    Fortdauer; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Anhörung; Untergebrachter;

    Dies entspricht im Übrigen auch der ganz überwiegenden jüngeren Rechtsprechung der Obergerichte, auf deren Begründung insoweit hingewiesen wird (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 2 Ws 64/15 -, juris, Rdnr. 19 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 1 Ws 50/14 -, juris, Rdnr. 16 ff.; OLG München, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 Ws 703/14, 1 Ws 704/14 -, BeckRS 2014, 100007, Rdnr. 1; KG, Beschluss vom 24. August 2015 - 2 Ws 172/15 -, juris, Rdnr. 11 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 2 Ws 41/17 -, juris, Rdnr. 4 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 3. November 2009 - 3 Ws 868/09 -, NStZ-RR 2010, 188; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 Ws 17/13, Rndr.
  • OLG Braunschweig, 11.08.2014 - 1 Ws 205/14

    Anhörung im Überprüfungsverfahren der Unterbringung durch den beauftragten oder

    Soweit obergerichtliche Entscheidungen darüber hinausgehend eine Anhörung durch den gesamten Spruchkörper in bestimmten Konstellationen unabhängig davon ausnahmslos für erforderlich halten, welchen Einfluss der persönliche Eindruck im Einzelfall auf die zu treffende Entscheidung haben kann (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, juris Rn. 21 für den Fall, dass der Verurteilte in der Vergangenheit von dem Spruchkörper in seiner aktuellen Besetzung noch nicht angehört wurde; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2009, 3 Ws 868/09, juris, Rn. 6 - 13 in den dort genannten Fällen), folgt der Senat dieser restriktiveren Rechtsprechung nicht.
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 2 Ws 321/20

    Zulässigkeit der Anhörung eines Untergebrachten durch Berichterstatterin als

    Eine Anhörung durch den gesamten Spruchkörper ist nach der Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlass besteht, nicht schon deshalb geboten, weil die Strafvollstreckungskammer den Untergebrachten in ihrer aktuellen Besetzung noch nicht angehört hat (a.A. OLG München, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 Ws 703-704/14, juris Rn. 13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 Ws 17/13, juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. November 2009 - 3 Ws 868/09, juris Rn. 7 f.).
  • OLG Jena, 17.10.2016 - 1 Ws 424/16

    Entscheidung über die Fortdauer einer bereits mehr als 10 Jahre dauernden

    bb) Auf der Grundlage dieser Entscheidung besteht in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest darüber Einigkeit, dass eine mündliche Anhörung des Verurteilten durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer unter sachlichen Gesichtspunkten geboten sein kann, was beispielsweise angenommen worden ist, wenn eine Erledigterklärung der Maßregel, vor allem wegen Fehleinweisung, in Betracht kommt oder eine Fortdauerentscheidung unmittelbar nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu treffen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2001, 2 Ws 66/01, bei juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 20; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 28; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München StV 2014, 159; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris).
  • KG, 24.08.2015 - 2 Ws 172/15

    Anhörung durch beauftragten Richter im Vollstreckungsverfahren

  • OLG München, 07.10.2014 - 1 Ws 703/14

    Strafvollstreckungsverfahren: Besetzung der Strafvollstreckungskammer bei der

  • OLG Jena, 26.02.2015 - 1 Ws 530/14

    Maßregelvollstreckung: Übertragung der mündlichen Anhörung des Untergebrachten

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