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   OLG Frankfurt, 11.02.2010 - 3 Ws 127/10   

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https://dejure.org/2010,10970
OLG Frankfurt, 11.02.2010 - 3 Ws 127/10 (https://dejure.org/2010,10970)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.02.2010 - 3 Ws 127/10 (https://dejure.org/2010,10970)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Februar 2010 - 3 Ws 127/10 (https://dejure.org/2010,10970)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 13 StPOEG, § 119 StPO
    Beschränkungen der Untersuchungshaft; Geltung des § 119 StPO n.F.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollzug der Untersuchungshaft bei Fehlen einer landesgesetzlichen Regelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPOEG § 13; StPO § 119
    Vollzug der Untersuchungshaft bei Fehlen einer landesgesetzlichen Regelung) In Ländern, die bis zum 1. Januar 2010 noch keine landesgesetzlichen Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft getroffen haben (hier: Hessen), gilt § 119 StPO a.F. nur insoweit fort, als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 294
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, Ermittlungsrichter, 09.02.2012 - 3 BGs 82/12

    Anordnung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft (gesetzliche Grundlage;

    Die aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlichen Beschränkungen bestimmen sich (auch) in diesem Fall nach § 119 StPO und nicht nach §§ 133 ff. NJVollzG (entgegen Oberlandesgericht Celle, StV 2010, 194; Anschluss an OLG Oldenburg, StV 2008, 195; vgl. auch OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 294; OLG Rostock, NStZ 2010, 350; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 221 (3. Strafsenat) und NStZ-RR 2010, 292 (2. Strafsenat); KG, StV 2010, 370; OLG Köln, NStZ 2011, 55).

    Von dieser Gesetzgebungsbefugnis hat der Bundesgesetzgeber bereits durch § 119 Abs. 3 Alt. 1 StPO aF vor der oben genannten Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG und anschließend durch die seit dem 1. Januar 2010 geltende Neufassung des § 119 StPO Gebrauch gemacht, so dass sich Beschränkungen, die wegen des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlich sind, nach § 119 StPO nF richten (siehe nur OLG Köln, NStZ 2011, 55; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 294; OLG Oldenburg, aaO S. 196 f.; Meyer-Goßner, aaO; Beck-OK-StPO/Krauß, aaO Rn. 1a und 2; König, aaO; Paeffgen, aaO; Kazele, aaO).

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