Weitere Entscheidung unten: KG, 21.07.2010

Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 29.07.2010 - 1 Ws 344/10   

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https://dejure.org/2010,4320
OLG Oldenburg, 29.07.2010 - 1 Ws 344/10 (https://dejure.org/2010,4320)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.07.2010 - 1 Ws 344/10 (https://dejure.org/2010,4320)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29. Juli 2010 - 1 Ws 344/10 (https://dejure.org/2010,4320)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Strafbefahlsverfahren, beigeordneter Verteidiger, Einzeltätigkeit

  • Burhoff online

    Strafbefehlsverfahren, bestellter Verteidiger, Abrechnung, Tätigkeit

  • openjur.de

    Vergütung des Pflichtverteidigers im Strafbefehlsverfahren

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 408b S. 1 StPO; Nr. 4100 RVG-VV; Nr. 4106 RVG-VV; Nr. 4302 RVG-VV
    Vergütung des bestellten Verteidigers für Tätigkeiten nach Erlass des Strafbefehls

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung des bestellten Verteidigers für Tätigkeiten nach Erlass des Strafbefehls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung des bestellten Verteidigers für Tätigkeiten nach Erlass des Strafbefehls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 391
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 11.09.2009 - 2 Ws 386/09

    Umfang der Pflichtverteidigerbestellung nach § 408b StPO; Vergütung als

    Auszug aus OLG Oldenburg, 29.07.2010 - 1 Ws 344/10
    Es kann vorliegend dahin stehen, wie weit die Bestellung des Pflichtverteidigers nach § 408b StPO zeitlich reicht; vgl. zum Meinungsstand OLG Köln NStZ-RR 2010, 30 f. m. w. Nachw.
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2002 - 2a Ss 265/01

    Verteidigerbestellung; Strafbefehlsverfahren; Verfahren nach Einspruch gegen den

    Auszug aus OLG Oldenburg, 29.07.2010 - 1 Ws 344/10
    Selbst wenn man der Meinung folgt, dass die Pflichtverteidigerbestellung nach § 408b StPO lediglich für das Strafbefehlsverfahren, nicht aber darüber hinaus für das weitere Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl gilt, vgl. dazu OLG Düsseldorf NStZ 2002, 390; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 408b Rdn. 6 m. w. Nachw., so folgt daraus nicht, dass die Tätigkeit des nach § 408b StPO bestellten Pflichtverteidigers vergütungsrechtlich lediglich als Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV RVG zu beurteilen wäre.
  • OLG Oldenburg, 15.06.2017 - 1 Ss 96/17

    Zeitlicher Umfang der Bestellung eines Verteidigers im Strafbefehlsverfahren

    Wie der Senat bereits in seiner die Kostenfestsetzung betreffenden Beschwerdeentscheidung vom 29. Juli 2010 (1 Ws 344/10, NStZ-RR 2010, 391) - ohne allerdings die Streitfrage abschließend zu entscheiden - ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Gesetz selbst - anders als etwa § 117 Abs. 4 Satz 1 StPO (i.d. bis 31.12.2009 gültigen Fassung) "für die Dauer der Untersuchungshaft", § 118a Abs. 2 Satz 3 StPO "für die mündliche Verhandlung" im Haftprüfungsverfahren, § 350 Abs. 3 Satz 1 StPO "für die Hauptverhandlung" in der Revisionsinstanz, § 418 Abs. 4 StPO "für das beschleunigte Verfahren" - eine Beschränkung der Reichweite der Verteidigerbestellung nach § 408b Abs. 1 StPO nicht.
  • OLG Celle, 22.02.2011 - 2 Ws 415/10

    Die Beiordnung eines Verteidigers nach § 408b StPO gilt auch für die auf den

    c) Demgegenüber soll nach einer zunächst nur in der Literatur, jetzt jedoch auch in der neueren Rechtsprechung vertretenen Auffassung die Beiordnung nach § 408 b StPO auch für die auf den Einspruch folgende Hauptverhandlung gelten (vgl. Gössel in LR StPO, 26. Aufl., § 408 b Rdnr. 12; KK-Fischer, StPO, 6. Aufl., § 408 b Rdnr. 8; Loos in AK-StPO, 1. Aufl., § 408 b Rdnr. 4; Kurth in Julius, StPO, 4. Aufl., § 408 b Rdnr. 6; Siegismund/Wickern, wistra 1993, 81, 91; Böttcher/Mayer, NStZ 1993, 153, 156; Schellenberg, NStZ 1994, 570; Brackert/Staechelin, StV 1995, 547 ff.; Radtke/ Hohmann/Alexander, StPO, 1. Aufl., § 408 b Rdnr. 7; OLG Köln, StV 2010, 68 f. -juris; in diese Richtung, letztlich jedoch offen gelassen OLG Oldenburg, Strafo 2010, 430 f. -juris).
  • LG Waldshut-Tiengen, 07.05.2013 - 1 Qs 26/13

    Strafbefehlsverfahren: Reichweite einer Pflichtverteidigerbestellung

    Der von der Verteidigung favorisierten Gegenmeinung, welche die Beiordnung auch auf das weitere Verfahren nach dem Einspruch - zumindest auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung, teilweise sogar auf das Rechtsmittelverfahren - erstrecken will (OLG Köln, NStZ-RR 2010, 30; OLG Oldenburg, NStZ-RR 2010, 391; OLG Celle, NStZ-RR 2011, 295; KK-Fischer, StPO, 6. Aufl., § 408b Rn. 8; LR-Gössel, StPO, 26. Aufl., § 408b Rn. 11; HK/Kurth, StPO, 5. Aufl., § 408b Rn. 6; Radtke/Hohmann, StPO, 2011, § 408b Rn. 7), ist zwar zuzugeben, dass § 408b StPO nach seinem Wortlaut die Reichweite der Bestellung - anders als §§ 118a Abs. 2 Satz 3, 350 Abs. 3, 118a Abs. 2 Satz 3 StPO - nicht ausdrücklich beschränkt.
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Rechtsprechung
   KG, 21.07.2010 - 2 Ws 117/10 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,9597
KG, 21.07.2010 - 2 Ws 117/10 Vollz (https://dejure.org/2010,9597)
KG, Entscheidung vom 21.07.2010 - 2 Ws 117/10 Vollz (https://dejure.org/2010,9597)
KG, Entscheidung vom 21. Juli 2010 - 2 Ws 117/10 Vollz (https://dejure.org/2010,9597)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 7 Abs 2 StVollzG, § 130 StVollzG, § 140 Abs 1 StVollzG, § 159 StVollzG
    Planung des Strafvollzuges: Anforderungen an die Durchführung einer Konferenz zur Fortschreibung eines Vollzugsplans für einen Sicherungsverwahrten

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Planung und Organisation des zukünftigen Vollzugs einer Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Beteiligung von Mitarbeitern der zuständigen Abteilungen

  • forum-strafvollzug.de PDF

    §§ 7, 130, 140, 159 StVollzG
    Teilnehmer an der Vollzugsplankonferenz

  • rechtsportal.de

    Teilnahme der Mitarbeiter aus der Sicherungsverwahrungs-Abteilung am zukunftsbezogenen Teil der Vollzugsplanung für einen Sicherungsverwahrten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 391 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 20.02.1995 - 5 Ws 471/94
    Auszug aus KG, 21.07.2010 - 2 Ws 117/10
    a) Ein Vollzugsplan ist hinsichtlich des bei seiner Aufstellung eingehaltenen Verfahrens anfechtbar (vgl. BVerfG NStZ 1993, 301; Senat NStZ 1995, 360 = ZfStrVO 1996, 182).

    Ist eine solche Konferenz nicht oder fehlerhaft durchgeführt worden, kann die Entscheidung der Vollzugsbehörde aufgehoben werden, weil sie an einem wesentlichen Mangel leidet (vgl. Senat NStZ 1995, 360 = ZfStrVO 1996, 182; NStZ 1990, 119, 121; Beschluß vom 9. März 1999, 5 Ws 124/99 Vollz).

  • OLG Frankfurt, 01.03.2007 - 3 Ws 1051/06

    Strafvollzug: Nichtteilnahme des Einzeltherapeuten des Gefangenen an der

    Auszug aus KG, 21.07.2010 - 2 Ws 117/10
    b) Hinsichtlich der Teilnehmer an der Konferenz sagt das Gesetz in § 159 StVollzG nur knapp und vage (vgl. Rotthaus/Wydra in Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG 5. Aufl., § 159 Rdn. 3) abstrakt (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 191) aus, daß "die an der Behandlung maßgeblich Beteiligten" an ihr teilnehmen sollen.

    Das Fehlen bereits einer Einzelperson kann jedoch die Konferenz fehlerhaft und ihr Ergebnis anfechtbar und unwirksam machen, wenn sie für die Beurteilung besonders wichtig ist (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 191).

  • BVerfG, 16.02.1993 - 2 BvR 594/92

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Überprüfung eines Vollzugplans

    Auszug aus KG, 21.07.2010 - 2 Ws 117/10
    a) Ein Vollzugsplan ist hinsichtlich des bei seiner Aufstellung eingehaltenen Verfahrens anfechtbar (vgl. BVerfG NStZ 1993, 301; Senat NStZ 1995, 360 = ZfStrVO 1996, 182).
  • OLG Stuttgart, 29.01.2001 - 4 Ws 15/01

    Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Vollzugsplankonferenz

    Auszug aus KG, 21.07.2010 - 2 Ws 117/10
    Es handelt sich um eine interne Dienstbesprechung von Anstaltsbediensteten (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 159 Rdn. 2), die ihrer Aufgabe auch dann gerecht wird, wenn der Gefangene, sein Verteidiger oder vollzugsfremde Dritte während der Beratungen nicht anwesend sind (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2001, 392; Senat Forum Strafvollzug 2007, 280).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus KG, 21.07.2010 - 2 Ws 117/10
    Auch der Vollzug der Sicherungsverwahrung muß darauf ausgerichtet sein, die Voraussetzungen für ein verantwortliches Leben in Freiheit zu schaffen (vgl. BVerfGE 109, 133, 151; Feest/Köhne in AK, § 129 StVollzG Rdn. 3).
  • OLG Hamm, 26.02.1987 - 1 Vollz (Ws) 36/87
    Auszug aus KG, 21.07.2010 - 2 Ws 117/10
    Eine getrennte Abteilung ist eine selbständige, räumlich getrennte Einheit mit einem verantwortlichen Abteilungsleiter oder Teilanstaltsleiter und in der Abteilung dauerhaft tätigem Personal (vgl. OLG Hamm ZfStrVO 1988, 61; Böhm in Schwind/Böhm/Jehle, § 140 StVollzG Rdn. 2; Huchting/Lehmann in AK, § 140 StVollzG Rdn. 1).
  • OLG Hamburg, 02.03.2017 - 1 Ws 14/17

    Untersuchungshaft gegen einen Heranwachsenden: Begründung des Haftgrundes der

    Die wiederholt begangene Anlasstat muss in ihrer konkreten Gestalt indes in jedem Fall einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BVerfG, Beschl. v. 30. Mai 1973 - 2 BvL 4/73, BVerfGE 35, 185; ferner HansOLG Hamburg, Beschl. v. 4. August 2010 - 2 Ws 117/10; Beschl. v. 10. November 2016 - 2 Ws 238/16; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 9).
  • KG, 21.07.2011 - 2 Ws 176/11

    Planung des Strafvollzugs: Erstellung eines neuen Vollzugsplans durch die frühere

    Denn eine Vollzugsplankonferenz ist, wie die systematische Stellung des § 159 StVollzG in dem mit "Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten" überschriebenen 3. Titel des 4. Abschnitts des Strafvollzugsgesetzes ausweist, in erster Linie eine (interne) Dienstbesprechung von Vollzugsmitarbeitern (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2001, 392; Senat StraFo 2010, 510; Forum Strafvollzug 2007, 280; Beschluss vom 27. Juni 2007 - 2 Ws 163/07 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, § 159 StVollzG Rdn. 2).

    Darauf hat aber weder der Gefangene noch die externe Person ihrerseits einen Anspruch (vgl. BVerfG NStZ-RR 2002, 25; OLG Celle StraFo 2010, 260; OLG Stuttgart NStZ 2001, 392;Senat StraFo 2010, 510; Forum Strafvollzug 2007, 280; Beschluss vom 27. Juni 2007 - 2 Ws 163/07 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, § 159 StVollzG Rdn. 2; Arloth, § 159 StVollzG Rdn. 1; Feest a.a.O., § 159 Rdn. 4).

    Aus dem Beschluss des Senats vom 21. Juli 2010 (StraFo 2010, 510) ergibt sich nichts anderes.

    cc) Bei der Ausübung des Ermessens hatte der Leiter der Justizvollzugsanstalt Moabit - Einweisungsabteilung - den Zweck der Konferenz, eine Entscheidungsgrundlage für den Vollzugsplan zu schaffen, in den Blick zu nehmen (vgl. Senat StraFo 2010, 510).

  • KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19

    Überschreitung der Regelfrist zur Fortschreibug des Vollzugs- und

    Dieser behördeninterne Beratungsvorgang in der Form einer internen Dienstbesprechung (KG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 2 Ws 117/10 Vollz - m. w. Nachw.) stellt noch keinen Vollzugsverwaltungsakt dar; erst seine Umsetzung entfaltet Außenwirkung gegenüber dem Gefangenen (OLG Celle, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 13. November 2017, a. a. O.).

    ccc) Im Hinblick auf die Aufgabe des Vollzugs- und Eingliederungsplans und seiner Fortschreibungen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln) als Orientierungsrahmen (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2013 - 2 BvR 1582/13 -, juris Rdnr. 4 und stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2006 - 2 BvR 2132/05 -, juris Rdnr. 16; KG, Beschluss vom 21. Juli 2010, a. a. O. [zu § 7 Abs. 3 Satz 1 StVollzG]; jeweils m. w. Nachw.) im Sinne eines "Fahrplans für den Vollzugsverlauf" (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., zu § 9 StVollzG Bln) und das in § 9 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln normierte Erfordernis, die Entwicklung des Gefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen, ist es geboten, eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage, sowohl betreffend die tatsächlichen Umstände als auch die persönliche Einschätzung durch die an der Vollzugsplanung maßgeblich Beteiligten, zu schaffen.

    Kommt es innerhalb des Zeitraums bis zur (neuen) Fortschreibung des Plans zu einem Wechsel in der Person der maßgeblich an der Vollzugsgestaltung Beteiligten, die gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln an der Vollzugsplankonferenz teilnehmen, so ist eine Stellungnahme nicht nur seitens der früher tätigen maßgeblich Beteiligten erforderlich, sondern auch derjenigen, die zum Fortschreibungszeitpunkt in diesem Sinne tätig sind (KG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - 2 Ws 176/11 Vollz - und 21. Juli 2010, a. a. O. [zur Zusammensetzung der Konferenz nach § 159 StVollzG nach Verlegung des Gefangenen vom Strafvollzug in die [[faktische]] Sicherungsverwahrung]).

  • KG, 19.05.2020 - 5 Ws 113/19

    Verschwiegenheitspflichten der Psychotherapeuten einer PTB und Voraussetzungen

    cc) Das Kammergericht hat ferner entschieden, dass es im Hinblick auf die Aufgabe des Vollzugs- und Eingliederungsplans und seiner Fortschreibungen (§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StVollzG Bln) als Orientierungsrahmen (ständ. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2013 - 2 BvR 1582/13 -, juris Rdnr. 4 und stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2006 - 2 BvR 2132/05 -, juris Rdnr. 16; KG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - 2 Ws 176/11 Vollz -, juris Rdnr. 14, und 21. Juli 2010 - 2 Ws 117/10 Vollz -, juris Rdnr. 10 [jeweils zu § 7 Abs. 3 Satz 1 StVollzG]; Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz - und 1. September 2017, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) im Sinne eines "Fahrplans für den Vollzugsablauf" (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., S. 197 zu § 9 StVollzG Bln) geboten ist, eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage, sowohl betreffend die tatsächlichen Umstände als auch die persönliche Einschätzung durch die an der Vollzugsplanung maßgeblich Beteiligten, zu schaffen (vgl. jeweils KG, a. a. O.; Senat, a. a. O.; m. w. Nachw.).

    Dabei ist der Personenkreis grundsätzlich auf diejenigen beschränkt, die in der Justizvollzugsanstalt tätig sind, deren Leiter die Konferenz durchführt, weil es sich bei dieser im Wesentlichen um eine (interne) Dienstbesprechung von Vollzugsmitarbeitern handelt (vgl. KG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011, a. a. O., juris Rdnr. 15, 21. Juli 2010, a. a. O., juris Rdnr. 9, und 13. August 2007 - 2 Ws 401/07 Vollz -, juris Rdnr. 6; Senat, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

  • KG, 30.04.2014 - 2 Ws 26/14

    Dauer des Diagnostikverfahrens sowie der Vollzugs- und Eingliederungsplanung in

    Die Teilnehmer sollen den Gefangenen oder Verwahrten möglichst gut kennen, um zu seiner Persönlichkeit kompetent Stellung beziehen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 2 Ws 117/10 Vollz -).
  • KG, 08.04.2020 - 2 Ws 14/20

    Verlegung in andere Justizvollzugsanstalt

    Zwar entfaltet der Vollzugs- und Eingliederungsplan als solcher keine Außenwirkung (Arloth/Kräh, aaO, Rn. 12f m. zahlr. N.), allerdings hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht ausgeführt, dass dies nicht der Fall ist, wenn das Aufstellungsverfahren fehlerhaft war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 1993 - 2 Bv R 594/92 - juris; Senat, Beschlüsse vom 18. April 2011 - 2 Ws 500/10 Vollz - juris; und vom 21. Juli 2010 - 2 Ws 117/10 - mwN).
  • KG, 10.02.2014 - 2 Ws 596/13

    Verhältnis von Bundes- und Landesrecht beim Vollzug der Sicherungsverwahrung

    § 159 StVollzG war zwar nach früherer Rechtslage - ungeachtet der fehlenden Erwähnung in § 130 StVollzG - im Vollzug der Sicherungsverwahrung unmittelbar anwendbar (vgl. Senat StraFo 2010, 510; grundlegend Senat, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 2 Ws 163/07 Vollz -).
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