Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 22.07.2009

Rechtsprechung
   BGH, 08.09.2009 - 4 StR 354/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4394
BGH, 08.09.2009 - 4 StR 354/09 (https://dejure.org/2009,4394)
BGH, Entscheidung vom 08.09.2009 - 4 StR 354/09 (https://dejure.org/2009,4394)
BGH, Entscheidung vom 08. September 2009 - 4 StR 354/09 (https://dejure.org/2009,4394)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines vollendeten Diebstahls i.R.e. Entwendung einer bargeldlosen Geldbörse

  • Judicialis

    StGB § 242 Abs. 1

  • ra.de
  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zueignungsabsicht hinsichtlich des Behältnisses der eigentlich erstrebten Beute

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 242 Abs. 1
    Vorliegen eines vollendeten Diebstahls i.R.e. Entwendung einer bargeldlosen Geldbörse

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 48 (Ls.)
  • StV 2010, 22
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.11.2003 - 3 StR 406/03

    Vollendeter Raub (Wegnahme; Objektkonkretisierung bei der Zueignungsabsicht:

    Auszug aus BGH, 08.09.2009 - 4 StR 354/09
    Will sich der Täter, wie hier festgestellt, nicht das Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein dessen vermuteten Inhalt aneignen, fehlt es hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme (BGH NStZ 2004, 333).
  • BGH, 19.12.2012 - 4 StR 494/12

    Raub (Zueignungsabsicht bezüglich Behältnis, in dem Bargeld vermutet wird und

    Nimmt der Täter - wie hier der Angeklagte - ein Behältnis nur deshalb an sich, weil er darin Bargeld vermutet, das er für sich behalten will, eignet er sich das Behältnis nicht zu (BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - 3 StR 425/09, NStZ-RR 2010, 75; Beschluss vom 8. September 2009 - 4 StR 354/09, NStZ-RR 2010, 48; Urteil vom 14. Juni 2006 - 2 StR 65/06, NStZ 2006, 686, 687; Beschluss vom 31. Oktober 1986 - 3 StR 470/86, StV 1987, 245).
  • BGH, 10.04.2018 - 4 StR 538/17

    Diebstahl (Zueignungswille bei Wegnahme eines Behältnisses); Täterschaft

    Insoweit liegt dann nur ein aus Sicht des Täters fehlgeschlagener Versuch vor (BGH, Beschlüsse vom 26. November 2003 - 3 StR 406/03, NStZ 2004, 333, und vom 8. September 2009 - 4 StR 354/09, NStZ-RR 2010, 48 (Ls)).
  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 609/16

    Verwerfung der Aufklärungsrüge als unzulässig

    Will sich der Täter, wie hier festgestellt, nicht das Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein dessen vermuteten Inhalt aneignen, fehlt es hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - 4 StR 42/12; vom 11. Januar 2011 - 4 StR 633/10, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14; vom 8. September 2009 - 4 StR 354/09, StV 2010, 22).
  • BGH, 11.01.2011 - 4 StR 633/10

    Schwerer Bandendiebstahl (Versuch; mangelnde Zueignungsabsicht hinsichtlich eines

    Da sich die Absicht rechtswidriger Zueignung weder auf den Tresor noch auf die Fahrzeugschlüssel, sondern auf das erhoffte Geld bezog, liegt kein vollendeter schwerer Bandendiebstahl vor, sondern nur ein fehlgeschlagener Versuch eines schweren Bandendiebstahls (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 1990 - 3 StR 500/89, StV 1990, 408; vom 6. Juni 2000 - 4 StR 91/00, NStZ-RR 2000, 343; vom 7. September 2005 - 2 StR 378/05 und vom 8. September 2009 - 4 StR 354/09, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 01.09.2016 - 4 StR 179/16

    Änderung des Schuldspruchs; Anforderungen an die Feststellung der

    Somit fehlt es hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme (BGH, Beschluss vom 8. September 2009 - 4 StR 354/09, StV 2010, 22; Beschluss vom 5. Mai 2010 - 4 StR 72/10).
  • BGH, 10.05.2012 - 4 StR 42/12

    Versuchter Diebstahl bei Irrtum über den Inhalt eines Tresors

    Damit ist lediglich eine versuchte Diebstahlstat gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 4 StR 633/10, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14; vom 8. September 2009 - 4 StR 354/09, StV 2010, 22; vom 6. Juni 2000 - 4 StR 91/00, NStZ-RR 2000, 343).
  • BGH, 05.05.2010 - 4 StR 72/10

    Zueignungsabsicht; schwerer vollendeter Bandendiebstahl; fehlgeschlagener Versuch

    Es liegt insoweit lediglich ein - aus Sicht des Täters fehlgeschlagener - Versuch vor (Senat, Beschluss vom 8. September 2009 - 4 StR 354/09 - unter Hinweis auf BGH NStZ 2004, 333).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 22.07.2009 - 1 Ss 177/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,11427
OLG Karlsruhe, 22.07.2009 - 1 Ss 177/08 (https://dejure.org/2009,11427)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.07.2009 - 1 Ss 177/08 (https://dejure.org/2009,11427)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. Juli 2009 - 1 Ss 177/08 (https://dejure.org/2009,11427)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Offene Ladenkasse als ein gegen Wegnahme besonders gesichertes Behältnis; Vorliegen eines wesentlichen und ausdrücklich anzuführenden bestimmenden Strafmilderungsgrunds i.R.e. Zeitspanne von mehr als vier Jahren zwischen Tatbegehung und Aburteilung; Verpflichtung zur ...

  • rechtsportal.de

    Begriff des besonders gegen Wegnahme gesicherten verschlossenen Behältnisses i.S. von § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB; Anforderungen an die Strafzumessungsgründe bei langer Zeitspanne zwischen Zeitpunkt der Tatbegehung und der gerichtlichen Aburteilung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Diebstahl besonders gesicherter Sachen

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Internationales Strafrecht und Strafzumessung (Dr. Dennis Bock; HRRS 2/2010, S. 92 ff.)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 48
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 399/93

    Frage des anwendbaren Strafrechts für Taten eines DDR-Bürgers in der DDR, der vor

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2009 - 1 Ss 177/08
    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von der Fallgestaltung, weicher der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 39, 317 ff. zugrunde lag.

    Einen allgemeinen Grundsatz, dass bei Aburteilung von Auslandstraftaten Deutscher nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 erste Alternative StGB im Rahmen der Strafzumessung stets ein Vergleich zum ausländischen Recht vorzunehmen ist, vermag der Senat weder der genannten Entscheidung BGHSt 39, 317 ff. zu entnehmen noch anderweit zu erkennen.

  • BGH, 13.12.1973 - 4 StR 561/73

    Nichtvereidigung eines Zeugen - Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2009 - 1 Ss 177/08
    Zwar ist die Strafkammer bei der Tat Nr. 4 zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Angeklagte zudem auch eine Sache gestohlen habe, welche durch ein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert gewesen ist, denn die Ladenkasse, aus welcher der Angeklagte die 600 SFR entnommen hatte, war nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen offen gestanden (UA S. 11 f.) und konnte daher keine Schutzfunktion bezüglich des in ihr verwahrten Bargeldes ausüben (Fischer, StGB , 56. Aufl. 2009, § 243 Rdn. 14; Schönke/Schröder-Eser, aaO., § 243 Rdn. 22: vgl. auch BGH, NJW 1974, 567 f.; OLG Frankfurt, NJW 1988, 3028 f.).

    Der gesetzgeberische Grund für das die Strafschärfung auslösende Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB liegt nämlich darin, dass der Täter ein erhöhtes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum zeigt, indem er sich über eine besondere Sicherung hinwegsetzt, mit welcher der Eigentümer zu erkennen gibt, dass er auf die Erhaltung gerade dieser Sache Wert legt (BGH, NJW 1974, 567 f.; Ruß in LK, 11. Aufl., § 243 Rdn. 18).

  • BGH, 21.09.1999 - 5 StR 416/99

    Anrechnungsmaßstab; Im Ausland erlittene Freiheitsentziehung; Schottland;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2009 - 1 Ss 177/08
    Die Revision hat aber insoweit Erfolg, als sich aus dem Urteil (UA S. 12) und dem Revisionsvortrag zweifelsfrei ergibt (BGH, wistra 1999, 463 ), dass der Angeklagte im Anschluss an die Tat Nr. 5 in der Schweiz festgenommen wurde und sich dort vom 13.04.2007 bis 16.04.2007 in Untersuchungshaft befand, so dass dieser Freiheitsentzug nach § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist und die Strafkammer nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen sowie im Urteilstenor zu benennen gehabt hätte (BGHSt 27, 287, 288: Fischer, aaO., § 51 Rdn. 18 und 23).

    Vorliegend bedarf es jedoch einer Aufhebung des Urteils und einer Zurückverweisung der Sache nicht, vielmehr kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Sache entscheiden und den Urteilsspruch ergänzen, da bei Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Untersuchungshaft ein anderer Maßstab als 1:1 nach den Umständen des Falls ersichtlich nicht in Betracht kommt (BGH, NStZ 1997, 337 ; StraFo 2001, 433; wistra 1999, 463 ; Fischer, aaO., § 51 Rdn. 18 und 19 m.w.N.).

  • BGH, 20.02.1998 - 2 StR 20/98

    Große zeitliche Zäsur zwischen Tatbegehung und Tatverurteilung - Minderung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2009 - 1 Ss 177/08
    Zwar trifft es zu, dass der Tatrichter - unabhängig von der Dauer des Strafverfahrens - einen ungewöhnlich langen Abstand zwischen der Tat und dem Urteil als selbständigen Strafmilderungsgrund ausdrücklich bedenken muss (BGH, NJW 1999, 1198 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 35: 13 Jahre; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1: 8 Jahre: BGH, StV 1992, 154 f.: 7 1/2 Jahre; BGH, NStZ 1986, 217 f.: 6 1/2 Jahre: BGH, NStZ-RR 1999, 198 ff.: 5 1/2 Jahre) und ein solcher Zeitablauf auch für die Wahl des Strafrahmens Bedeutung erlangen kann (BGH, StV 1992, 154 f.).

    Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte nach der Tat Nr. 1 auch nicht straffrei geführt, sondern weitere vorsätzliche und einschlägige Straftaten begangen hat (BGH, NStZ-RR 1998, 205 und 1999, 108 f.).

  • BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91

    Langer Zeitablauf und erhebliche Verfahrensverzögerung als wesentliche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2009 - 1 Ss 177/08
    Zwar trifft es zu, dass der Tatrichter - unabhängig von der Dauer des Strafverfahrens - einen ungewöhnlich langen Abstand zwischen der Tat und dem Urteil als selbständigen Strafmilderungsgrund ausdrücklich bedenken muss (BGH, NJW 1999, 1198 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 35: 13 Jahre; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1: 8 Jahre: BGH, StV 1992, 154 f.: 7 1/2 Jahre; BGH, NStZ 1986, 217 f.: 6 1/2 Jahre: BGH, NStZ-RR 1999, 198 ff.: 5 1/2 Jahre) und ein solcher Zeitablauf auch für die Wahl des Strafrahmens Bedeutung erlangen kann (BGH, StV 1992, 154 f.).
  • BGH, 21.12.1998 - 3 StR 561/98

    Strafzumessung bei (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung (Verfahrensrüge)

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2009 - 1 Ss 177/08
    Zwar trifft es zu, dass der Tatrichter - unabhängig von der Dauer des Strafverfahrens - einen ungewöhnlich langen Abstand zwischen der Tat und dem Urteil als selbständigen Strafmilderungsgrund ausdrücklich bedenken muss (BGH, NJW 1999, 1198 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 35: 13 Jahre; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1: 8 Jahre: BGH, StV 1992, 154 f.: 7 1/2 Jahre; BGH, NStZ 1986, 217 f.: 6 1/2 Jahre: BGH, NStZ-RR 1999, 198 ff.: 5 1/2 Jahre) und ein solcher Zeitablauf auch für die Wahl des Strafrahmens Bedeutung erlangen kann (BGH, StV 1992, 154 f.).
  • OLG Karlsruhe, 26.02.2001 - 3 Ss 15/00

    Gefährdung des Luftverkehrs ; Pflichtwidrigkeit des Luftfahrzeugführers ;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2009 - 1 Ss 177/08
    Eine solche Verpflichtung bestand aber auch bezüglich des am 22./23.4.2004 zeitlich zuerst begangenen und zum Zeitpunkt des Urteils des Landgerichts W.-T. vom 05.08.2006 etwa vier Jahre und drei Monate zurückliegenden Einbruchsdiebstahls zum Nachteil der Firma L. AG in CH-P. (Tat Nr. 1) nicht, denn eine solche Zeitspanne stellt ohne Hinzutreten weiterer - vorliegend nicht festgestellter - Umstände (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, NJW 2001, 1661 f.) noch keinen wesentlichen und im Urteil ausdrücklich anzuführenden bestimmenden Strafmilderungsgrund dar.
  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2009 - 1 Ss 177/08
    Die Revision hat aber insoweit Erfolg, als sich aus dem Urteil (UA S. 12) und dem Revisionsvortrag zweifelsfrei ergibt (BGH, wistra 1999, 463 ), dass der Angeklagte im Anschluss an die Tat Nr. 5 in der Schweiz festgenommen wurde und sich dort vom 13.04.2007 bis 16.04.2007 in Untersuchungshaft befand, so dass dieser Freiheitsentzug nach § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist und die Strafkammer nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen sowie im Urteilstenor zu benennen gehabt hätte (BGHSt 27, 287, 288: Fischer, aaO., § 51 Rdn. 18 und 23).
  • BGH, 19.02.1997 - 5 StR 33/97

    Berücksichtigung und Anrechnung einer im Ausland vollstreckten Strafhaft auf eine

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2009 - 1 Ss 177/08
    Vorliegend bedarf es jedoch einer Aufhebung des Urteils und einer Zurückverweisung der Sache nicht, vielmehr kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Sache entscheiden und den Urteilsspruch ergänzen, da bei Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Untersuchungshaft ein anderer Maßstab als 1:1 nach den Umständen des Falls ersichtlich nicht in Betracht kommt (BGH, NStZ 1997, 337 ; StraFo 2001, 433; wistra 1999, 463 ; Fischer, aaO., § 51 Rdn. 18 und 19 m.w.N.).
  • BGH, 20.12.1995 - 2 StR 468/95

    Revision der Staatsanwaltschaft zur Erhöhung des Strafmaßes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2009 - 1 Ss 177/08
    Zwar trifft es zu, dass der Tatrichter - unabhängig von der Dauer des Strafverfahrens - einen ungewöhnlich langen Abstand zwischen der Tat und dem Urteil als selbständigen Strafmilderungsgrund ausdrücklich bedenken muss (BGH, NJW 1999, 1198 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 35: 13 Jahre; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1: 8 Jahre: BGH, StV 1992, 154 f.: 7 1/2 Jahre; BGH, NStZ 1986, 217 f.: 6 1/2 Jahre: BGH, NStZ-RR 1999, 198 ff.: 5 1/2 Jahre) und ein solcher Zeitablauf auch für die Wahl des Strafrahmens Bedeutung erlangen kann (BGH, StV 1992, 154 f.).
  • BGH, 25.11.1998 - 2 StR 496/98

    Beweiswürdigung im Fall Aussage gegen Aussage; Strafmilderungsgründe; Langer

  • BGH, 29.11.1985 - 2 StR 596/85

    Strafbarkeit eines Arztes bei Tod einer Patientin auf Grund fehlerhafter Diagnose

  • OLG Frankfurt, 22.01.1988 - 1 Ss 391/87
  • KG, 28.11.2011 - 1 Ss 465/11

    Öffnen eines Behältnisses mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel durch einen

    Jedenfalls wenn ein Unbefugter den Schlüssel an sich nimmt und er damit das Behältnis öffnet, überwindet er die Diebstahlssicherung, die sich aus dem Verschlusszustand des Behältnisses ergibt (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2010, 48; Fischer, StGB, § 243 Rn. 17; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 243 Rn. 32).

    Ob etwas anders gilt, wenn der Schlüssel im Schloss des betreffenden Behältnisses steckt oder als erkennbar zu diesem gehörig direkt daneben liegt und in diesem Sinne "unmittelbar zugänglich" ist (vgl. Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 243 Rn. 22; Bosch JA 2009, 905), braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil eine solche Konstellation hier nicht festgestellt ist.

    Der gesetzgeberische Grund für das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB und die hierdurch regelmäßig ausgelöste Strafschärfung liegt darin, dass der Täter ein erhöhtes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum zeigt, indem er sich über eine besondere Sicherung hinwegsetzt, mit welcher der Eigentümer zu erkennen gibt, dass er auf die Erhaltung gerade dieser Sache Wert legt (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2010, 48 m.w.N.).

  • BGH, 05.08.2010 - 2 StR 385/10

    Diebstahl im besonders schweren Fall (durch ein verschlossenes Behältnis

    Jedenfalls wenn ein Unbefugter den Schlüssel an sich nimmt und er damit das Behältnis öffnet, überwindet er die Diebstahlssicherung, die sich aus dem Verschlusszustand des Behältnisses ergibt (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2010, 48; Fischer, StGB, § 243 Rn. 17; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 243 Rn. 32).
  • OLG Zweibrücken, 02.05.2018 - 1 OLG 2 Ss 1/18

    Abgrenzung zwischen Diebstahl und Unterschlagung: Alleingewahrsam von

    11 Wer ein verschlossenes Behältnis mit einem (echten) Schlüssel öffnet, den er vom Berechtigten zum Zwecke der Verwendung erhalten und daher befugt in Besitz hat, kann zwar seine Befugnis missbrauchen, "überwindet" jedoch keine besondere Sicherung gegen Wegnahme (vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - 2 StR 385/10, NJW 2010, 3175; OLG Hamm, Urteil vom 23.09.1981 - 7 Ss 1030/81, NJW 1982, 777; Vogel aaO. § 243 Rn. 32; s.a.: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2009 - 1 Ss 177/08, NStZ-RR 2010, 48).
  • LG Hof, 31.07.2014 - 4 KLs 18 Js 2959/12

    Angeklagter

    Einen allgemeinen Grundsatz, dass bei Aburteilung von Auslandstraftaten Deutscher nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB im Rahmen der Strafzumessung stets ein Vergleich zum ausländischen Recht vorzunehmen ist, ist weder der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGHSt 39, 317 ff. zu ehemaligen DDR-Bürgern) zu entnehmen noch anderweit zu erkennen (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2010, 48).
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