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   BGH, 28.10.2009 - 5 StR 171/09   

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https://dejure.org/2009,4490
BGH, 28.10.2009 - 5 StR 171/09 (https://dejure.org/2009,4490)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2009 - 5 StR 171/09 (https://dejure.org/2009,4490)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2009 - 5 StR 171/09 (https://dejure.org/2009,4490)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Urteilsbegründung im Hinblick auf die einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandmerkmale bei einer Vielzahl gleichgelagerter Straftaten; Urteil als in sich geschlossene Darstellung eines in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens

  • Judicialis

    StPO § 267 Abs. 1; ; StGB § 263 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267 Abs. 1 S. 1; StGB § 263 Abs. 3
    Anforderungen an die Urteilsbegründung im Hinblick auf die einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandmerkmale bei einer Vielzahl gleichgelagerter Straftaten; Urteil als in sich geschlossene Darstellung eines in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 54
  • StV 2010, 60
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.06.1999 - 3 StR 169/99

    Einschleusen von Ausländern (§ 92a AuslG); gewerbs- und bandenmäßigen

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - 5 StR 171/09
    Das Urteil unterliegt der Aufhebung, weil es keine in sich geschlossene Darstellung eines in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens zu den einzelnen den Angeklagten angelasteten Fällen enthält (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 3 und 10).

    Auch dann müssen die Urteilsgründe aber erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 10; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 281 ff.).

  • BGH, 11.12.2008 - 3 StR 21/08

    Beihilfe (neutrale, berufstypische Handlungen; objektive Zurechnung; deliktischer

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - 5 StR 171/09
    Allein die Bereitschaft des Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist (vgl. BGHSt 50, 40, 49 f.; BGH NStZ-RR 2007, 307, 309; NStZ 2009, 467).
  • BGH, 13.06.2007 - 3 StR 162/07

    Aufklärungspflicht bei Verfahrensabsprachen (Überprüfung eines Geständnisses);

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - 5 StR 171/09
    Allein die Bereitschaft des Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist (vgl. BGHSt 50, 40, 49 f.; BGH NStZ-RR 2007, 307, 309; NStZ 2009, 467).
  • BGH, 27.11.1991 - 3 StR 157/91

    Urteilsinhalt bei Tatbestandserfüllung durch zahlreiche Taten

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - 5 StR 171/09
    Zwar ist es dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, bei einer Vielzahl von gleichgelagerten Straftaten davon abzusehen, die konkreten Sachverhalte der Einzeltaten mitzuteilen und diese in einer Liste zusammenzufassen, in der die jeweiligen Betrugstaten - wie hier - nach Tatzeit, -ort, Geschädigten und Betrugsschaden individualisiert werden (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 6; BGH NStZ 2008, 352).
  • BGH, 18.10.2007 - 4 StR 481/07

    Urteilsgründe (geschlossene Darstellung des in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - 5 StR 171/09
    Zwar ist es dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, bei einer Vielzahl von gleichgelagerten Straftaten davon abzusehen, die konkreten Sachverhalte der Einzeltaten mitzuteilen und diese in einer Liste zusammenzufassen, in der die jeweiligen Betrugstaten - wie hier - nach Tatzeit, -ort, Geschädigten und Betrugsschaden individualisiert werden (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 6; BGH NStZ 2008, 352).
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen: Zulässigkeit von

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - 5 StR 171/09
    Allein die Bereitschaft des Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist (vgl. BGHSt 50, 40, 49 f.; BGH NStZ-RR 2007, 307, 309; NStZ 2009, 467).
  • BGH, 12.04.1989 - 3 StR 472/88

    Anforderungen an die geschlossene Darstellung des Sachverhalts in den

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - 5 StR 171/09
    Das Urteil unterliegt der Aufhebung, weil es keine in sich geschlossene Darstellung eines in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens zu den einzelnen den Angeklagten angelasteten Fällen enthält (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 3 und 10).
  • BGH, 14.08.2008 - 3 StR 181/08

    Beweisantrag (Konnexität); Beweisermittlungsantrag; Zeugenbeweis (Beweisziel;

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - 5 StR 171/09
    Zudem hat das Landgericht bei seiner Wertung und mithin bei der Bemessung der Einzelstrafen weder erkennbar bedacht noch erörtert, dass die Indizwirkung eines Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden kann, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint (BGH wistra 2008, 474, 476 m.w.N.).
  • BGH, 07.04.2009 - 4 StR 663/08

    Entkräftung der Indizwirkung eines Regelbeispiels bei gewerbsmäßig begangenem

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - 5 StR 171/09
    Das neue Tatgericht wird zu bedenken haben, dass in einer Reihe von Fällen die vom Angeklagten erstrebte Bereicherung und der Schaden unter 100 EUR, teilweise sogar unter 50 EUR lagen und dass weitere, auch gewichtige Strafmilderungsgründe gegeben sind (vgl. BGH wistra 2009, 272).
  • BGH, 09.03.2011 - 2 StR 428/10

    Aufhebung eines auf einer Verständigung basierenden Urteils wegen mangelnder

    Allein die Bereitschaft des Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist (vgl. BGH, NStZ 2009, 467; NStZ-RR 2010, 54; Senat, NStZ-RR 2010, 336).

    Auch dann müssen die Urteilsgründe aber so abgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können (vgl. für den Fall einer Vielzahl von gleichgelagerten Betrugstaten BGH, NJW 1992, 1709; NStZ 2008, 352; NStZ-RR 2010, 54).

  • BGH, 19.11.2015 - 4 StR 115/15

    Urteilsgründe (Darstellungsanforderungen bei mehreren Taten); Betrug (Schaden:

    Die Sachdarstellung darf nicht durch eine Tabelle mit pauschalen Angaben über die einzelnen Taten ersetzt werden, wenn daraus bei der einzelnen Tat weder die Modalitäten der jeweiligen Tatausführung und die Art des Tatbeitrags der einzelnen Mittäter noch die für die Strafzumessung erforderlichen Einzelheiten entnommen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 StR 171/09, NStZ-RR 2010, 54; LR-StPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 267 Rn. 41 mwN).
  • BGH, 22.09.2011 - 2 StR 383/11

    Unzureichende Beweiswürdigung nach Verständigung (Erstreckung des Erfolgs der

    Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht (vgl. BGH, NStZ 2009, 467; NStZ-RR 2010, 54; Senat, NStZ-RR 2010, 336; Beschluss vom 9. März 2011 - 2 StR 428/10).
  • OLG Hamburg, 02.01.2014 - 2-43/13

    Verfallsanordnung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Bestimmung des

    Der Senat merkt an, dass aus Vorstehendem die Bedenklichkeit einer - wenngleich grundsätzlich zulässigen - Bezugnahme auf tabellarische Übersichten mit Rücksicht auf die gebotene geschlossene Darstellung der zur Urteilsgrundlage gemachten Feststellungen erhellt (dazu BGHR StPO § 267 Abs. 1 S. 1 Sachdarstellung 1; BGH, NStZ-RR 2010, 54; BGH, NStZ-RR 2012, 133 [C./Z.]; Kuckein in KK-StPO, 7. Aufl., § 267 Rdnr. 3, 8 m.w.N.).
  • BGH, 10.02.2011 - 5 StR 594/10

    Urteilsgründe (Verständigung; Ansprache; Deal; Geständnis)

    Der Senat sieht sich erneut zu dem Hinweis veranlasst, dass auch ein im Zuge einer Verständigung abgegebenes Geständnis (§ 257c Abs. 2 Satz 2 StPO) das Tatgericht nicht von der Pflicht zu einer geschlossenen Darstellung des in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens entbindet (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 StR 171/09, NStZ-RR 2010, 54).
  • BayObLG, 30.05.2023 - 203 StRR 149/23

    Rechtsfolgenausspruch, Urteilsgründe, Fälschung beweiserheblicher Daten,

    Die Urteilsgründe müssen jedoch auch bei gleichgelagerten Sachverhalten so abgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 StR 171/09 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
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