Weitere Entscheidung unten: KG, 14.01.2009

Rechtsprechung
   BGH, 28.10.2009 - 2 StR 351/09   

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BGH, 28.10.2009 - 2 StR 351/09 (https://dejure.org/2009,4550)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2009 - 2 StR 351/09 (https://dejure.org/2009,4550)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09 (https://dejure.org/2009,4550)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Urteils hinsichtlich der Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aufgrund eingetretener Erledigung dieser Maßregeln

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 55 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; StGB § 55 Abs. 2 S. 1
    Aufhebung eines Urteils hinsichtlich der Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aufgrund eingetretener Erledigung dieser Maßregeln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 58
  • NZV 2010, 211
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.07.2009 - 2 StR 264/09

    Rechtsfehlerhafte Aufrechterhaltung der Sperre nach § 69a StGB

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - 2 StR 351/09
    Damit war - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - die Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2009 - 2 StR 264/09).
  • BGH, 10.04.2018 - 5 StR 611/17

    Fortbestehende Möglichkeit zum Verzicht auf eine Einziehungsanordnung bei

    Dies wird beispielsweise für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58, und vom 18. November 2015 - 4 StR 442/15) und für Einziehungsanordnungen angenommen (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 3 StR 123/05; Urteil vom 20. Juli 2016 - 2 StR 18/16, NStZ-RR 2016, 368, 369; jeweils zu den §§ 74 ff. StGB aF).
  • BGH, 09.03.2010 - 4 StR 606/09

    Erforderlicher Zwischenrechtsbehelf für die Geltendmachung der Verletzung eines

    Das Urteil ist daher insofern mit den Feststellungen aufzuheben, wobei die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu bedenken haben wird, dass eine vor dem Erlass des angefochtenen Urteils bereits abgelaufene Sperrfrist einer "Aufrechterhaltung" nach § 55 Abs. 2 StGB nicht zugänglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58).
  • BGH, 07.12.2016 - 2 StR 522/15

    Räuberische Erpressung (unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln als geschütztes

    Zwar hat das Landgericht im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§§ 55, 53 Abs. 2 StGB) nicht bedacht, dass die im Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2014 - 971 Cs 860 Js 33305/14 - enthaltenen Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Einziehung des Führerscheins bereits vollstreckt sind; ihrer Aufrechterhaltung bedurfte es daher - anders als hinsichtlich der isolierten Fahrerlaubnissperre, die zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen war - nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 - 2 StR 264/09 und vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 86b).
  • BGH, 29.11.2023 - 1 StR 392/23

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (16. August 2023) war die durch das Urteil des Amtsgerichts T.       vom 27. April 2023 verhängte Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) noch nicht abgelaufen, deren Aufrechterhaltung mithin rechtsfehlerfrei (§ 55 Abs. 2 Satz 1 StGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2022 - 1 StR 110/22 Rn. 4; vom 7. Dezember 2021 - 4 StR 387/21; vom 11. September 2019 - 2 StR 325/19; vom 4. April 2018 - 3 StR 81/18 Rn. 3; vom 18. November 2015 - 4 StR 442/15 Rn. 3 und vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09 Rn. 4; je mwN; vgl. zur Prüfung einer erstmaligen Einbeziehung einer anderweitigen Strafe nebst Annexentscheidungen durch das Revisionsgericht: BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 4 StR 269/22 Rn. 2).
  • BGH, 18.11.2015 - 4 StR 442/15

    Anordnung der Sperre zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis

    Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. September 2013 bedurfte es aber nicht mehr, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Urteils wirksam wurden und damit "erledigt' waren (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58; Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 StR 398/03, DAR 2004, 229).
  • BGH, 18.11.2015 - 4 StR 449/15

    Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis

    Der Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins gemäß § 55 Abs. 2 StGB bedarf es im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht, da beide Maßnahmen bereits mit der Rechtskraft des Urteils vom 4. März 2015 wirksam wurden und daher "erledigt' sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 04.04.2018 - 3 StR 81/18

    Aufrechterhaltung einer ausgesprochenen Sperre für die Neuerteilung einer

    Damit war die Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1982 - 3 StR 353/82, StV 1983, 14; Urteil vom 27. November 1996 - 3 StR 317/96, BGHSt 42, 306, 308; Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58).
  • BGH, 27.04.2017 - 2 StR 80/17

    Aufhebung eines Urteils bzgl. der Aufrechterhaltung einer Entziehung der

    Jedoch hat das Landgericht im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht bedacht, dass die im Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 8. August 2016 enthaltenen Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Einziehung des Führerscheins bereits vollstreckt sind; ihrer Aufrechterhaltung bedurfte es daher - anders als hinsichtlich der angeordneten Sperrfrist, die zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen war - nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 - 2 StR 264/09 und vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58; Urteil vom 7. Dezember 2016 - 2 StR 522/15, juris Rn. 17).
  • BGH, 04.11.2020 - 6 StR 102/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Entfallen der Entziehung der

    Im Gegensatz zur Aufrechterhaltung der bei Urteilserlass noch nicht abgelaufenen Sperrfrist bedurfte es eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Celle vom 8. März 2019 nicht mehr, weil diese Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Strafbefehls wirksam wurden und damit erledigt waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2009 - 3 StR 296/09; vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58; vom 18. November 2015 - 4 StR 442/15).
  • KG, 20.05.2020 - 161 Ss 59/20

    Nachholung von Entscheidungen nach §§ 73, 73c, 55 Abs. 2 StGB durch das

    Denn die Sperre aus dem Urteil vom 28. November 2018 war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB, nachdem die vom Amtsgericht festgesetzte Frist von einem Jahr sich infolge Zeitablaufs bereits erledigt hatte (ständ. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09 -, juris Rdnr. 4, 25. Juni 2008 - 2 StR 176/08 -, juris Rdnr. 9, und 27. November 1996 - 3 StR 317/96 -, juris Rdnr. 15 = BGHSt 42, 306 ff.; Fischer, StGB 67. Aufl., § 55 Rdnrn. 29, 33; jeweils m. w. Nachw.).
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Rechtsprechung
   KG, 14.01.2009 - (3) 1 Ss 481/08 (141/08)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,22240
KG, 14.01.2009 - (3) 1 Ss 481/08 (141/08) (https://dejure.org/2009,22240)
KG, Entscheidung vom 14.01.2009 - (3) 1 Ss 481/08 (141/08) (https://dejure.org/2009,22240)
KG, Entscheidung vom 14. Januar 2009 - (3) 1 Ss 481/08 (141/08) (https://dejure.org/2009,22240)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 58
  • NZV 2009, 407
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Nürnberg, 30.08.2006 - 2 St OLG Ss 60/06

    Einziehung - Einziehung bei Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

    Auszug aus KG, 14.01.2009 - 1 Ss 481/08
    Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn das Gericht hat auch bei der fakultativen Sicherungseinziehung - was vorliegend zu vermissen ist - deren wirtschaftliche Wirkung hinreichend abzuwägen, wobei es dabei im Einzelnen insbesondere auf den genauen Wert des Einziehungsgegenstandes (vgl. KG, Beschlüsse vom 24. August 2004 - (5) 1 Ss 215/04 (55/04) - und 6. Oktober 1999 - (3) 1 Ss 269/99 (80/99) - [in JURIS]; OLG Köln VRS 85, 219,220; NStE StGB § 74 Nr. 9; OLG Nürnberg NJW 2006, 3448 = OLGSt StGB § 74 Nr. 4), die Bedeutung der Tat und auf den Vorwurf gegenüber dem Dritteigentümer ankommt (vgl. Fischer aaO., § 74 b Rdnr. 3 m.w.N.), sowie - da jedenfalls kein besonders schwerwiegendes Vergehen Gegenstand des Verfahrens ist - die aus § 74 b Abs. 2 StGB folgende Frage zu erörtern, ob auch weniger einschneidende Maßnahmen als die Einziehung den verfolgten Sicherungszweck ebenfalls erfüllen könnten (vgl. KG, Beschluss vom 27. Februar 2006 - (3) 1 Ss 449/05 (137/05) -), da für diese Prüfung vorliegend zumindest Anlass bestand (vgl. Hanack in Löwe-Rosenberg aaO., § 337 Rdnr. 253).
  • OLG Stuttgart, 24.04.2006 - 1 Ss 449/05

    Strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Setzen von Hyperlinks auf

    Auszug aus KG, 14.01.2009 - 1 Ss 481/08
    Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn das Gericht hat auch bei der fakultativen Sicherungseinziehung - was vorliegend zu vermissen ist - deren wirtschaftliche Wirkung hinreichend abzuwägen, wobei es dabei im Einzelnen insbesondere auf den genauen Wert des Einziehungsgegenstandes (vgl. KG, Beschlüsse vom 24. August 2004 - (5) 1 Ss 215/04 (55/04) - und 6. Oktober 1999 - (3) 1 Ss 269/99 (80/99) - [in JURIS]; OLG Köln VRS 85, 219,220; NStE StGB § 74 Nr. 9; OLG Nürnberg NJW 2006, 3448 = OLGSt StGB § 74 Nr. 4), die Bedeutung der Tat und auf den Vorwurf gegenüber dem Dritteigentümer ankommt (vgl. Fischer aaO., § 74 b Rdnr. 3 m.w.N.), sowie - da jedenfalls kein besonders schwerwiegendes Vergehen Gegenstand des Verfahrens ist - die aus § 74 b Abs. 2 StGB folgende Frage zu erörtern, ob auch weniger einschneidende Maßnahmen als die Einziehung den verfolgten Sicherungszweck ebenfalls erfüllen könnten (vgl. KG, Beschluss vom 27. Februar 2006 - (3) 1 Ss 449/05 (137/05) -), da für diese Prüfung vorliegend zumindest Anlass bestand (vgl. Hanack in Löwe-Rosenberg aaO., § 337 Rdnr. 253).
  • OLG Hamm, 23.07.1974 - 5 Ss 333/74
    Auszug aus KG, 14.01.2009 - 1 Ss 481/08
    Zwar kann im Einzelfall die Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage der Einziehung wirksam sein (vgl. OLG Ramm NJW 1975, 67), jedoch ergibt sich jedenfalls zumindest aus der Rechtsmittelbegründung, dass vorliegend auch eine fehlende Gesamtschau bei der Rechtsfolgenentscheidung gerügt worden ist.".
  • OLG Zweibrücken, 11.12.2003 - 1 Ss 173/03

    Zulässigkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe wegen Härteausgleichs

    Auszug aus KG, 14.01.2009 - 1 Ss 481/08
    In den Fällen der Sicherungseinziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB , auf die sich das Tatgericht offenbar hier stützt, weil es ersichtlich insbesondere von der - die Anwendung des § 74 Abs. 1 StGB ausschließenden - maßgeblichen (vgl. Fischer aaO., § 74 Rdnr. 12) zivilrechtlichen Eigentümerposition der Mutter ausgeht (UA S. 5), gilt zwar § 74 b Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich, doch ist der für staatliches Einschreiten durchweg geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch hier zu beachten (vgl. Fischer aaO., § 74 b Rdnr. 3 m.w.N.; KG, Beschluss vom 12. Mai 2003 - (3) 1 Ss 173/03 (66/03) -).
  • KG, 06.10.1999 - 1 Ss 269/99

    Fahren ohne Fahrerlaubnis - Einziehung des Fahrzeugs

    Auszug aus KG, 14.01.2009 - 1 Ss 481/08
    Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn das Gericht hat auch bei der fakultativen Sicherungseinziehung - was vorliegend zu vermissen ist - deren wirtschaftliche Wirkung hinreichend abzuwägen, wobei es dabei im Einzelnen insbesondere auf den genauen Wert des Einziehungsgegenstandes (vgl. KG, Beschlüsse vom 24. August 2004 - (5) 1 Ss 215/04 (55/04) - und 6. Oktober 1999 - (3) 1 Ss 269/99 (80/99) - [in JURIS]; OLG Köln VRS 85, 219,220; NStE StGB § 74 Nr. 9; OLG Nürnberg NJW 2006, 3448 = OLGSt StGB § 74 Nr. 4), die Bedeutung der Tat und auf den Vorwurf gegenüber dem Dritteigentümer ankommt (vgl. Fischer aaO., § 74 b Rdnr. 3 m.w.N.), sowie - da jedenfalls kein besonders schwerwiegendes Vergehen Gegenstand des Verfahrens ist - die aus § 74 b Abs. 2 StGB folgende Frage zu erörtern, ob auch weniger einschneidende Maßnahmen als die Einziehung den verfolgten Sicherungszweck ebenfalls erfüllen könnten (vgl. KG, Beschluss vom 27. Februar 2006 - (3) 1 Ss 449/05 (137/05) -), da für diese Prüfung vorliegend zumindest Anlass bestand (vgl. Hanack in Löwe-Rosenberg aaO., § 337 Rdnr. 253).
  • OLG Düsseldorf, 23.07.1990 - 2 Ss 202/90
    Auszug aus KG, 14.01.2009 - 1 Ss 481/08
    Die Erwägungen, die der Ermessensentscheidung zugrunde liegen, sind in dem Urteil darzulegen (vgl. Hanack in Löwe-Rosenberg StPO , 25. Aufl., § 337 Rdnr. 252; OLG Düsseldorf VRS 80, 23,24).
  • OLG Köln, 19.03.1993 - Ss 66/93

    Einziehung; Wert; Einziehungsgegenstand

    Auszug aus KG, 14.01.2009 - 1 Ss 481/08
    Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn das Gericht hat auch bei der fakultativen Sicherungseinziehung - was vorliegend zu vermissen ist - deren wirtschaftliche Wirkung hinreichend abzuwägen, wobei es dabei im Einzelnen insbesondere auf den genauen Wert des Einziehungsgegenstandes (vgl. KG, Beschlüsse vom 24. August 2004 - (5) 1 Ss 215/04 (55/04) - und 6. Oktober 1999 - (3) 1 Ss 269/99 (80/99) - [in JURIS]; OLG Köln VRS 85, 219,220; NStE StGB § 74 Nr. 9; OLG Nürnberg NJW 2006, 3448 = OLGSt StGB § 74 Nr. 4), die Bedeutung der Tat und auf den Vorwurf gegenüber dem Dritteigentümer ankommt (vgl. Fischer aaO., § 74 b Rdnr. 3 m.w.N.), sowie - da jedenfalls kein besonders schwerwiegendes Vergehen Gegenstand des Verfahrens ist - die aus § 74 b Abs. 2 StGB folgende Frage zu erörtern, ob auch weniger einschneidende Maßnahmen als die Einziehung den verfolgten Sicherungszweck ebenfalls erfüllen könnten (vgl. KG, Beschluss vom 27. Februar 2006 - (3) 1 Ss 449/05 (137/05) -), da für diese Prüfung vorliegend zumindest Anlass bestand (vgl. Hanack in Löwe-Rosenberg aaO., § 337 Rdnr. 253).
  • BayObLG, 26.05.1994 - 2St RR 77/94
    Auszug aus KG, 14.01.2009 - 1 Ss 481/08
    Die mögliche Wechselwirkung wird vorliegend auch nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, weil das Fahrzeug nach den Urteilsgründen im Eigentum der Mutter des Angeklagten steht, denn dieser ist aufgrund der gesundheitlichen Verfassung seiner Mutter jedenfalls erkennbar alleiniger "wirtschaftlicher Eigentümer", so dass sich die Einziehung auch ihm gegenüber im Sinne einer Nebenstrafe auswirken kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 St RR 77/94 - [in JURIS]).
  • KG, 11.05.2001 - 1 Ss 166/00
    Auszug aus KG, 14.01.2009 - 1 Ss 481/08
    Schweigt der Tatrichter zu seiner Anwendung - die lediglich pauschale Aussage "Die Einziehung ist ... nicht unverhältnismäßig." kommt dem annähernd gleich (vgl. KG, Beschluss vom 11. Mai 2001 - (3) 1 Ss 166/00 (112/00) - [in JURIS]) -, ist dies nur dann unschädlich, wenn das Revisionsgericht dem Urteil die Gründe dafür ohne weiteres entnehmen kann (vgl. Hanack in Löwe-Rosenberg aaO., § 337 Rdnr. 253).
  • KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20

    Tatbestandliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB und

    Die Erwägungen, die der Ermessensentscheidung zugrunde liegen, sind in dem Urteil dazulegen (vgl. KG, Beschluss vom 14. Januar 2009 - [3] 1 Ss 481/08 [141/08] -, juris Rdnr. 3 [betreffend Sicherungseinziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB a. F.]).
  • LG Bielefeld, 24.08.2012 - 8 Qs 346/12

    Rechtmäßigkeit der Einziehung eines Fahrzeugs bei Unklarheit über dessen

    Auch bei einer fakultativen Sicherungseinziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist deren wirtschaftliche Wirkung hinreichend abzuwägen, wobei es im Einzelnen insbesondere auf den genaue Wert des Einziehungsgegenstandes, die Bedeutung der Tat und auf den Vorwurf gegenüber dem Dritteigentümer ankommt (vgl. KG, NZV 2009 407).
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