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Rechtsprechung
   KG, 18.05.2009 - 2 Ws 8/09 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8615
KG, 18.05.2009 - 2 Ws 8/09 Vollz (https://dejure.org/2009,8615)
KG, Entscheidung vom 18.05.2009 - 2 Ws 8/09 Vollz (https://dejure.org/2009,8615)
KG, Entscheidung vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz (https://dejure.org/2009,8615)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich einer verständlichen Darstellung der den Gefangenen möglicherweise in seinen Rechten verletzenden Maßnahmen der Vollzugsbehörde; Pflicht zum Hinweis an den Rechtsanwalt oder den forensisch erfahrenen Gefangenen auf Mängel ...

  • Judicialis

    StVollzG § 109 Abs. 2; ; StVollzG § 112

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 109 Abs. 2; StVollzG § 112
    Anforderungen an die Darlegung der Rechtsverletzung in einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Pflicht des Gerichts zum Hinweis auf Antragsmängel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 61 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 12.02.1981 - 7 Vollz (Ws) 33/81
    Auszug aus KG, 18.05.2009 - 2 Ws 8/09
    Die von der Rechtsbeschwerde zitierte Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 12. Februar 1981 - 7 Vollz 33/81 - = NStZ 1981, 368; OLG Celle, Beschluß vom 22. Juli 1977 - 3 Ws 202/77 StVollz - und Senat, Beschluß vom 29. Januar 1979 - 2 Ws 145/78 Vollz -) ist insoweit überholt.

    Dem Gericht muß es möglich sein, den zugrundeliegenden Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer - erst zu ermittelnder - Erklärungen oder Unterlagen zu erfassen und nicht nur zu erkennen, durch welche Maßnahme sich der Gefangene beschwert sieht (Streitgegenstand), sondern inwiefern und wodurch er seine Rechte als verletzt erachtet (vgl. OLG Hamm NStZ 1981, 368; OLG Frankfurt am Main ZfStrVO 1981, 317).

    Zu den Mindestvoraussetzungen gehört es vor allem, daß nicht nur der Streitgegenstand bestimmt, sondern ein Sachverhalt mitgeteilt wird (vgl. OLG Hamm NStZ 1981, 368; Beschluß vom 7. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 -).

  • KG, 03.03.1995 - 5 Ws 40/95
    Auszug aus KG, 18.05.2009 - 2 Ws 8/09
    c) Hat ein - forensisch nicht erfahrener - Gefangener persönlich innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG den Antrag verfaßt und hält das Gericht den mitgeteilten Sachverhalt nicht für ausreichend, um zu erkennen, welche Rechtsverletzung er behaupten möchte, so gebietet es die Fürsorgepflicht, ihn auf diesen Mangel hinzuweisen und ihm zu gestatten, die fehlenden Erklärungen auch noch außerhalb der zweiwöchigen Frist nachzuholen (vgl. HansOLG Hamburg ZfStrVO 1979, 56; Senat NStZ-RR 1997, 154 mit weit. Nachw.).

    Der Senat hat die Nachholbarkeit der Begründung außerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 82 Abs. 2 VwGO auf die Beschränkung der Handlungs- und Bewegungsfreiheit der Gefangenen gestützt, dem die Geltendmachung seiner Rechte nicht zusätzlich erschwert werden soll (vgl. Senat NStZ-RR 1997, 154).

  • OLG Hamm, 07.06.2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01

    Begründungsanforderungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen

    Auszug aus KG, 18.05.2009 - 2 Ws 8/09
    Zu den Mindestvoraussetzungen gehört es vor allem, daß nicht nur der Streitgegenstand bestimmt, sondern ein Sachverhalt mitgeteilt wird (vgl. OLG Hamm NStZ 1981, 368; Beschluß vom 7. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 -).

    Das gilt indes nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten verfaßt sind (bzw. von forensisch erfahrenen Gefangenen, vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 7. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 -), weil insoweit nicht die Fürsorgepflicht besteht, die den Gerichten gegenüber juristischen Laien zukommt (vgl. Senat, Beschluß vom 10. September 1986 - 5 Ws 262/86 Vollz - mit weit. Nachw.).

  • OLG Celle, 06.03.1989 - 1 Ws 34/89
    Auszug aus KG, 18.05.2009 - 2 Ws 8/09
    Das gilt auch für die Frage, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung den formellen Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 StVollzG entsprach (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1999, 447 bei Matzke; NStZ 1986, 480; OLG Celle NStZ 1989, 295; Senat, Beschlüsse vom 12. März 2009 - 2 Ws 78/09 Vollz - 11. Oktober 1993 - 5 Ws 352/93 Vollz - und 8. Februar 1985 - 5 Ws 552/84 Vollz - Kamann/Volckart in AK-StVollzG 5. Aufl., § 116 Rdn. 4; Calliess/ Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 118 Rdn. 3).

    a) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung genügt nur dann den Erfordernissen des § 109 Abs. 2 StVollzG, wenn er eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthält und erkennen läßt, durch welche Maßnahmen der Vollzugsbehörde sich der Gefangene in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. OLG Hamm ZfStrVO 2002, 316 -LS und NStZ 2002, 531 bei Matzke; OLG Celle NStZ 1989, 295; BlStVKunde 1992, Nr. 2, 5).

  • OLG Hamm, 13.07.2001 - 1 Vollz (Ws) 149/01
    Auszug aus KG, 18.05.2009 - 2 Ws 8/09
    Dem Gefangenen ist es gestattet, in seinem Vorbringen auf andere Verfahren oder Schriftstücke Bezug zu nehmen, wenn er sie so bezeichnet, daß das Gericht ohne weiteres auf sie zugreifen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 13. Juli 2001 - 1 Vollz (Ws) 149/01 -).
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2000 - 1 Ws 310/00
    Auszug aus KG, 18.05.2009 - 2 Ws 8/09
    Auch von einem Rechtsanwalt kann allerdings eine Begründung, zu deren Abfassung er ohne vorherige Akteneinsicht nicht in der Lage ist, nicht verlangt werden, wenn er diesen Sachverhalt mit der Einreichung des Antrages mitteilt und es sich tatsächlich so verhält (vgl. OLG Karlsruhe StV 2002, 212; Senat, Beschluß vom 5. Juni 2008 - 2 Ws 206/08 Vollz -).
  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 894/04

    Einreichung einer nicht unterschriebenen Klageschrift zur Wahrung der Klagefrist

    Auszug aus KG, 18.05.2009 - 2 Ws 8/09
    Der Anspruch auf ein faires Verfahren schließt die Verpflichtung der Gerichte ein, das Verfahrensrecht so anzuwenden, daß die eigentlichen materiellen Rechtsfragen entschieden werden und ihnen nicht durch übertriebene Anforderungen an das formelle Recht ausgewichen wird (vgl. BVerfG NJW 2005, 814; Senat NStZ-RR 2005, 356).
  • OLG Zweibrücken, 30.10.1991 - 1 Vollz (Ws) 6/91

    Rechtsverletzung; Gefangener; Vollzugslockerung ; Ablehnung; Konkretisierung;

    Auszug aus KG, 18.05.2009 - 2 Ws 8/09
    Läßt sich über den Streitgegenstand nur aus einem einzigen offen zutage liegenden rechtlichen Gesichtspunkt befinden, so kann im Ausnahmefall die Benennung der angefochtenen Entscheidung genügen (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1992, 512).
  • OLG Celle, 22.07.1977 - 3 Ws 202/77
    Auszug aus KG, 18.05.2009 - 2 Ws 8/09
    Die von der Rechtsbeschwerde zitierte Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 12. Februar 1981 - 7 Vollz 33/81 - = NStZ 1981, 368; OLG Celle, Beschluß vom 22. Juli 1977 - 3 Ws 202/77 StVollz - und Senat, Beschluß vom 29. Januar 1979 - 2 Ws 145/78 Vollz -) ist insoweit überholt.
  • KG, 22.07.2013 - 2 Ws 363/13

    Fürsorgepflicht des Gerichts bei Anträgen forensisch nicht erfahrener Gefangener

    a) Zur Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehört, dass er eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthält und erkennen lässt, durch welche Maßnahmen der Vollzugsbehörde sich der Gefangene oder der Verwahrte in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. OLG Hamm ZfStrVO 2002, 316 - Ls und NStZ 2002, 531 bei Matzke; OLG Celle NStZ 1989, 295, 296; Senat, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).

    Dem Gericht muss es möglich sein, den zugrunde liegenden Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer - erst zu ermittelnder - Erklärungen oder Unterlagen zu erfassen und nicht nur zu erkennen, durch welche Maßnahme sich der Gefangene beschwert sieht (Streitgegenstand), sondern inwiefern und wodurch er seine Rechte als verletzt erachtet (vgl. OLG Hamm NStZ 1981, 368; OLG Frankfurt ZfStrVO 1981, 317, 318; Senat, Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 - 2 Ws 468/09 Vollz -, 21. Juli 2009 - 2 Ws 316/09 Vollz - und 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).

    Der Untersuchungsgrundsatz, nach dem die Strafvollstreckungskammer das Verfahren zu führen hat (vgl. Calliess/Müller-Dietz, § 115 StVollzG Rdn. 3 mit weiteren Nachw.), enthebt den Antragsteller auch nicht von der Verpflichtung, sein Begehren in der gesetzlich vorgesehenen Form einzureichen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).

    Notwendig, aber auch ausreichend ist eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, welche die vorbezeichneten Erfordernisse erfüllt (vgl. OLG Stuttgart ZfStrVO 1992, 136; OLG Frankfurt am Main ZfStrVO 1981, 317, 318; Senat, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).

    Das gilt zwar nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten verfasst sind und auch nicht für solche von forensisch erfahrenen Gefangenen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 - Senat, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 Ws 42/13 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -), weil insoweit nicht die Fürsorgepflicht besteht, die den Gerichten gegenüber solchen juristischen Laien zukommt, die sich im Verkehr mit den Gerichten nicht oder nur wenig auskennen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1986 - 5 Ws 262/86 Vollz - mit weiteren Nachw.).

  • KG, 12.03.2013 - 2 Ws 42/13

    Strafvollzug: Anspruch auf Entfernung von Teilen aus einer Gefangenenpersonalakte

    2) Zur Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehört, dass er eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthält und erkennen lässt, durch welche Maßnahmen der Vollzugsbehörde sich der Gefangene oder der Verwahrte in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. OLG Hamm ZfStrVO 2002, 316 - Ls und NStZ 2002, 531 bei Matzke; OLG Celle NStZ 1989, 295, 296; Senat, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).

    Dem Gericht muss es möglich sein, den zugrundeliegenden Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer - erst zu ermittelnder - Erklärungen oder Unterlagen zu erfassen und nicht nur zu erkennen, durch welche Maßnahme sich der Gefangene beschwert sieht (Streitgegenstand), sondern inwiefern und wodurch er seine Rechte als verletzt erachtet (vgl. OLG Hamm NStZ 1981, 368; OLG Frankfurt ZfStrVO 1981, 317, 318; Senat, Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 - 2 Ws 468/09 Vollz -, 21. Juli 2009 - 2 Ws 316/09 Vollz - und 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).

    Der Untersuchungsgrundsatz, nach dem die Strafvollstreckungskammer das Verfahren zu führen hat (vgl. Calliess/Müller-Dietz, § 115 StVollzG Rdn. 3 mit weit. Nachw.), enthebt den Antragsteller nicht von der Verpflichtung, sein Begehren in der gesetzlich vorgesehenen Form einzureichen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz - und vom 8. Februar 1985 - 5 Ws 552/84 Vollz -).

    Notwendig, aber auch ausreichend ist eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, welche die vorbezeichneten Erfordernisse erfüllt (vgl. OLG Stuttgart ZfStrVO 1992, 136; OLG Frankfurt am Main ZfStrVO 1981, 317, 318; Senat, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -).

    Das gilt indes nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten verfasst sind und auch nicht für solche von forensisch erfahrenen Gefangenen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 1 Vollz (Ws) 138/01 - Senat, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -), weil insoweit nicht die Fürsorgepflicht besteht, die den Gerichten gegenüber solchen juristischen Laien zukommt, die sich im Verkehr mit den Gerichten nicht oder nur wenig auskennen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1986 - 5 Ws 262/86 Vollz - mit weit. Nachw.).

  • KG, 25.09.2017 - 2 Ws 145/17

    Strafvollzugssache: Anfechtbarkeit des von der Vollzugsbehörde geführten

    Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2016 - 2 Ws 133/16 - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz - [juris]).

    Denn ihr fehlt nach der Aufdeckung des Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer (vgl. Meyer - Goßner /Schmitt, StPO 60. Aufl., vor § 296 Rdn. 8, Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2016 - 2 Ws 133/16 - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz - [juris]).

  • OLG Karlsruhe, 12.01.2021 - 2 Ws 146/20

    Verfahrensvoraussetzungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einer

    Begründung">118 StVollzG genügenden Rechtsbeschwerde hat der Senat von Amts wegen zu prüfen, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz, juris Rn. 6 m. w. N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 Ws 184/10 (Vollz), juris Rn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 15. März 2012 - III-1 Vollz (Ws) 88/12, NStZ-RR 2013, 30, 31; OLG Celle, Beschluss vom 6. März 1989 - 1 Ws 34/89 StrVollz, juris Rn. 8; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., § 116 StVollzG Rn. 4).

    Das Fehlen der Verfahrensvoraussetzungen führt zur Verwerfung der Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen wird (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 2 Ws 404/06, juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 6. März 1989 - 1 Ws 34/89 StrVollz, juris; Spaniol a.a.O. § 116 StVollzG Rn. 4; siehe auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 5 C 1/78, juris Rn. 34 = BVerwGE 57, 204 ff.; a.A. KG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 Ws 184/10 (Vollz), juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15. März 2012 - III-1 Vollz (Ws) 88/12, NStZ-RR 2013, 30, wonach das Fehlen der Verfahrensvoraussetzungen - mit der Dogmatik des an die Regelungen der VwGO angelehnten (vgl. hierzu etwa Spaniol a.a.O. § 109 StVollzG Rn. 1) Rechtsschutzsystems der §§ 109 ff. StVollzG nicht vereinbar - zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen soll).

  • KG, 29.07.2016 - 2 Ws 133/16

    Strafvollzugsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung

    Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz - [juris]).

    In der durch die Behandlung des Antrages als zulässig durch die Strafvollstreckungskammer zustande gekommenen inhaltlichen Befassung liegt keine selbständige Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz - [juris]).

  • BayObLG, 23.10.2023 - 204 StObWs 397/23

    Pfändung des Eigengelds eines Strafgefangenen

    Ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die nach überwiegender Auffassung im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen sind und deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt (st. Rspr. des Senats, Beschlüsse vom 19.03.2020 - 204 StObWs 2688/19, vom 24.01.2022 - 204 StObWs 9/22, vom 29.06.2022 - 204 StObWs 263/22, vom 01.12.2022 - 204 StObWs 198/22, jeweils nicht veröffentlicht; KG, Beschlüsse vom 18.05.2009 - 2 Ws 8/09 Vollz, juris Rn. 6, vom 01.02.2017 - 2 Ws 253/16 Vollz, juris Rn. 8, vom 25.09.2017 - 2 Ws 145/17 Vollz, juris Rn. 5; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Auflage 2020, 12.

    Dabei muss die Begründung des Antrags erkennen lassen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Antragsteller beanstandet und inwiefern er sich in seinen Rechten verletzt fühlt (KG Berlin, Beschluss vom 18.05.2009 - 2 Ws 8/09 Vollz, juris Rn. 8; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 109 Rn. 13).

  • BayObLG, 23.01.2024 - 204 StObWs 578/23

    Strafvollstreckungskammer, Rechtsschutzinteresse, Wiederholungsgefahr, Kosten des

    Ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die nach überwiegender Auffassung im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen sind und deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt [vgl. nur KG, Beschlüsse vom 25.09.2017 - 2 Ws 145/17 Vollz -, StraFo 2017, 521, juris Rn. 5; vom 01.02.2017 - 2 Ws 253/16 Vollz -, juris Rn. 8; vom 18.05.2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2010 - 2 Ws 184/10 (Vollz) -, juris Rn. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2008 - 2 Ws 66/08 -, juris Rn. 21; Spaniol in: Feest/ Lesting/Lindemann, StVollzG, 8. Aufl., Teil IV, § 116 StVollzG, Rn. 4 m.w.N.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/ Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., 12. Kap., Abschn. J Rn. 3].
  • KG, 02.09.2019 - 2 Ws 140/19

    Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf Notebook; Zulässigkeit eines

    Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. September 2017 - 2 Ws 145/17 Vollz -, vom 29. Juli 2016 - 2 Ws 133/16 - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -, juris).

    Die Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Folge (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Februar 2018 - 2 Ws 10/18 Vollz -, vom 19. August 2014 - 2 Ws 260/14 Vollz - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz -, jeweils zum StVollzG).

  • BayObLG, 14.11.2023 - 204 StObWs 474/23

    Rechtsbeschwerdeverfahren, Beiordnung eines Rechtsanwalts,

    Ein solcher ist aber nach ständiger Rechtsprechung der beiden für Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen zuständigen Strafsenate des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 19.6.2023 - 204 StObWs 192/23 -, nicht veröffentlicht) Voraussetzung für eine zulässige Rechtsbeschwerde (so auch KG, Beschlüsse vom 18.05.2009 - 2 Ws 8/09 Vollz, juris Rn. 6, vom 01.02.2017 - 2 Ws 253/16 Vollz, juris Rn. 8, vom 25.09.2017 - 2 Ws 145/17 Vollz, juris Rn. 5; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 8. Aufl. 2021, Teil IV, § 116 StVollzG, Rn. 4 m.w.N.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Auflage 2020, 12.
  • OLG Hamm, 03.09.2015 - 1 Vollz (Ws) 358/15

    Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im

    Die Begründung des Antrags muss eine aus sich heraus verständliche Darstellung dessen enthalten, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Betroffene beanstandet oder begehrt; diese Darstellung muss erkennen lassen, inwiefern er sich durch die gerügte Maßnahme oder die Ablehnung oder Unterlassung ihrer Vornahme in seinen Rechten verletzt fühlt (KG Berlin, Beschl. v. 18.05.2009 - 2 Ws 8/09 = BeckRS 2009, 25385; OLG Celle NStZ 1989, 295 f.).
  • OLG Hamm, 14.01.2014 - 1 Vollz (Ws) 438/13

    Angemessenheit der Zimmergröße in der Sicherungsverwahrung

  • OLG Koblenz, 23.06.2010 - 2 Ws 184/10

    Vollzugsplanfortschreibung: Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags auf

  • KG, 27.05.2019 - 5 Ws 186/18

    Gerichtliches Verfahren in Strafvollzugssachen: Prüfung der Zulässigkeit des

  • BayObLG, 03.11.2023 - 204 StObWs 221/23

    Anforderungen an die Haftbedingungen, insbesondere an den Sichtschutz von

  • OLG Hamm, 17.05.2018 - 1 Vollz (Ws) 153/18

    Strafvollzug: Anforderungen an die Begründung des Antrags auf gerichtliche

  • KG, 01.02.2017 - 2 Ws 253/16

    Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin: Feststellungsantrag im

  • KG, 29.01.2019 - 2 Ws 22/19

    Maßregelvollzug: Anfechtbarkeit der in Aussicht gestellten Versagung von

  • KG, 29.09.2014 - 2 Ws 324/14

    Pornographisches Material, Rauchverbot sowie Durchsuchungen im Krankenhaus des

  • BayObLG, 15.02.2023 - 204 StObWs 490/22

    Strafvollstreckungskammer, Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,

  • KG, 08.06.2021 - 2 Ws 32/21

    Anderweitige Rechtshängigkeit im Strafvollzugsverfahren

  • KG, 27.07.2017 - 2 Ws 70/17

    Strafvollzugsverfahren in Berlin: Umbenannter Verein als Antragsteller;

  • OLG Hamm, 27.11.2012 - 1 Vollz (Ws) 533/12

    Keine überspannten Anforderungen an den Sachvortrag bei einer Antragstellung nach

  • OLG Hamm, 17.07.2012 - 1 Vollz (Ws) 297/12

    Sicherungsverwahrung; Trennungsgebot; Arbeit zusammen mit Strafgefangenen;

  • KG, 23.01.2019 - 2 Ws 20/19

    Strafvollzug: Zulässigkeit des Antrags sowie der Rechtsbeschwerde der

  • OLG Hamm, 15.03.2012 - 1 Vollz (Ws) 88/12

    Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung

  • KG, 29.06.2018 - 2 Ws 204/17

    Besuchsrecht eines Sicherungsverwahrten in Berlin: Voraussetzungen für die

  • KG, 10.11.2021 - 2 Ws 107/21

    Beteiligung des Sicherungsverwahrten an der Vollzugs- und Eingliederungsplanung

  • KG, 06.12.2019 - 2 Ws 194/19

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Strafvollzugssachen: Mindestanforderungen

  • KG, 04.06.2019 - 5 Ws 87/19

    Amtsermittlungspflicht der Strafvollstreckungskammer bei nicht geltend zu

  • KG, 26.11.2018 - 2 Ws 201/18

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer

  • KG, 02.06.2015 - 2 Ws 115/15

    Verfahrensvoraussetzungen im gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG

  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 1 Vollz (Ws) 94/13

    Zustellung durch persönliche Aushändigung Verweigerung der Annahme in Anwesenheit

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Rechtsprechung
   LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,24923
LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07 (https://dejure.org/2009,24923)
LG Dresden, Entscheidung vom 07.10.2009 - 5 Qs 50/07 (https://dejure.org/2009,24923)
LG Dresden, Entscheidung vom 07. Oktober 2009 - 5 Qs 50/07 (https://dejure.org/2009,24923)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 692 (Ls.)
  • NStZ-RR 2010, 61
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Düsseldorf, 08.01.1990 - 2 Ws 608/89
    Auszug aus LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07
    Abgesehen von der Konstellation, in der das Privatgutachten tatsächlich ursächlich für den Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens geworden ist, wird es ausnahmsweise z.B. dann als erstattungsfähig angesehen, wenn es ein "abgelegenes und technisch kompliziertes Sachgebiet betrifft" (OLG Frankfurt VRS 42, 430 f.), wobei es teilweise als hinreichender Grund angesehen wird, dass es die Verteidigung in den Stand setzt, ein bereits vorliegendes amtlich veranlasstes (Erst)Gutachten kritisch zu würdigen bzw. es dazu dient, gegenüber mit Spezialwissen versehenen Ermittlungsbehörden die "Waffengleichheit" herzustellen (so etwa OLG Düsseldorf NStZ 1991, 353f. m. zust. Anm. Dahs).
  • OLG Stuttgart, 10.01.2003 - 4 Ws 274/02

    Strafverfahren: Zuständigkeit für Kostenfestsetzungsverfahren nach

    Auszug aus LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07
    Zweite - übergeordnete - Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten ex ante ist es daher, dass dem Betroffenen/Beschuldigten andernfalls eine wesentliche Verschlechterung seiner Prozesslage droht (so zutreffend zusammenfassend OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 127 f. = JR 2003, 435 f. m. abl.
  • LG Cottbus, 26.08.2004 - 24 Qs 111/04
    Auszug aus LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07
    Im Bußgeldverfahren ist es nach Auffassung der Kammer dem Betroffenen stets zumutbar, auch ex ante notwendig scheinende Ermittlungen erst dann selbst zu veranlassen, wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht diese abgelehnt hat (a.A. LG Cottbus, Beschluss vom 26.08.2004 - 24 Qs 111/04 - JURIS, Tz. 28).
  • LG Hamburg, 30.01.2008 - 603 QsOWi 28/08

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

    Auszug aus LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07
    Wenn allerdings ein Privatgutachten in diesem Sinne ex ante ausnahmsweise notwendig war, kann es auf eine Relevanz für den späteren Freispruch/die Einstellung ex post nicht mehr ankommen (so auch OLG Celle StV 2006, 32 f.: Privatgutachten nach Ablehnung des mit substantiierten Angriffen auf das Erstgutachten begründeten Antrags auf Einholung eines Zweitgutachtens; vgl. auch LG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2008 - 603 Qs OWi 28/08 - JURIS).
  • LG Saarbrücken, 04.12.2008 - 4 II 50/06

    Rahmengebühr; Höchstgebühr; Bemessung

    Auszug aus LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07
    Auch wenn durch das private Gutachten (erstmals) Lücken insbesondere eines amtswegig eingeholten Vorgutachtens aufgedeckt werden, die vorher nicht erkennbar waren, dürfte von einer Erstattungsfähigkeit auch dann auszugehen sein, wenn der bestellte Sachverständige hierdurch zu einer Änderung des Gutachtens veranlasst wird (LG Saarbrücken StraFo 2009, 174).
  • OLG Zweibrücken, 21.07.2008 - 4 W 63/08

    Ohne Anlass keine Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Privatgutachten

    Auszug aus LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07
    Im Übrigen werden selbst im Zivilprozess über den Aspekt der "Waffengleichheit" hinaus auch im Falle eines gegnerischen Erstgutachtens für die Erstattungsfähigkeit des Gegengutachtens einschränkende weitere Voraussetzungen aufgestellt (vgl. zuletzt OLG Zweibrücken MDR 2009, 415 f. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 12.09.1989 - 2 Ws 394/89
    Auszug aus LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07
    Ob dies im Strafverfahren jedenfalls in Fällen eines nicht ganz unerheblichen Tatvorwurfes anders ist und dort bereits das Ziel, eine öffentliche Hauptverhandlung abzuwenden, die private Veranlassung sachlich angezeigter Ermittlung rechtfertigt (so etwa Mümmler JB 1976, 207 (209) - Anmerkung zu KG ebenda, 205 ff. und OLG Hamm NStZ 1989, 588, 589) kann in diesem Zusammenhang offen bleiben.
  • KG, 10.05.1999 - 4 Ws 80/99
    Auszug aus LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07
    Dabei bestimmt sich für die Sonderfälle der vom Angeklagten selbst geladenen und auf Antrag gehörten Zeugen und Sachverständigen die Erstattungsfähigkeit nach § 220 Abs. 3 StPO (KG NStZ 1999, 476).
  • OLG Celle, 05.01.2005 - 2 Ss 318/04
    Auszug aus LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07
    Wenn allerdings ein Privatgutachten in diesem Sinne ex ante ausnahmsweise notwendig war, kann es auf eine Relevanz für den späteren Freispruch/die Einstellung ex post nicht mehr ankommen (so auch OLG Celle StV 2006, 32 f.: Privatgutachten nach Ablehnung des mit substantiierten Angriffen auf das Erstgutachten begründeten Antrags auf Einholung eines Zweitgutachtens; vgl. auch LG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2008 - 603 Qs OWi 28/08 - JURIS).
  • KG, 20.02.2012 - 1 Ws 72/09

    Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein

    Bei einer derartigen Konstellation erkennt der Senat an, dass es entsprechender Beweisanträge, Beweisanregungen oder Hinweise an das Gericht ausnahmsweise nicht bedarf, sofern das Privatgutachten für die spätere Entscheidung ursächlich war (vgl. LG Dresden NStZ-RR 2010, 61 und Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 5 Qs 73/09; KK/Schmehl, OWiG 3. Aufl., § 105, Rdn. 69 m.w.N.).
  • AG Wuppertal, 16.01.2019 - 26 OWi 723 Js 208/18

    Bußgeldverfahren, Erstattung Sachverständigenkosten

    Es entspricht nahezu allgemeiner Meinung, dass private Ermittlungen - mögen sie auch die Verteidigung erleichtern - normalerweise nicht notwendig sind (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 464a Rn 16 mzwN aus der kasuistischen LG Dresden: Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten (NStZ-RR 2010, 61) Rspr. - auch zu dort angenommenen Ausnahmefällen).

    Wenn allerdings ein Privatgutachten in diesem Sinne ex ante ausnahmsweise notwendig war, kann es auf eine Relevanz für den späteren Freispruch/die Einstellung ex post nicht mehr ankommen (so auch OLG Celle, StV 2006, 32f.: Privatgutachten nach Ablehnung des mit substantiierten Angriffen auf das Erstgutachten begründeten Antrags auf Einholung LG Dresden: Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten (NStZ-RR 2010, 61) eines Zweitgutachtens; vgl. auch LG Hamburg, Beseh'.

  • LG Bielefeld, 19.12.2019 - 10 Qs 425/19

    SV-Kosten, Erstattungsfähigkeit, Bußgeldverfahren

    In Rechtsprechung und Literatur wird teilweise darüber hinaus angenommen, dass Erstattungsfähigkeit gegeben sei, wenn sich die Einholung eines Gutachtens zwar nicht ex-ante betrachtet als notwendig dargestellt, aber ex-post tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen ausgewirkt hat (LG Dresden, Beschl. v. 07.10.2009 - 5 Qs 50/07, NStZ-RR 2010, 61; w. Nachw. bei KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2019, § 105 Rn. 69).
  • AG Senftenberg, 23.02.2017 - 50 OWi 1092/15

    Privates Sachverständigengutachten, Erstattungsfähigkeit, Bußgeldverfahren

    Abschließend wird auch auf die Entscheidungen des Landgerichts Dresden vom 07.10.2009, 5 QS 50/07 und 5 Qs 73/09 sowie die BGH -Entscheidung vom 20.12.2011, VI ZB 17/11 sowie die Stellungnahme des Rechtsanwalts ... vom 28.10.2016 verwiesen.
  • LG Essen, 19.07.2021 - 27 Qs 35/21

    Bußgeldverfahren, Erstattung, Sachverständigengutachten

    In dem zitierten Beschluss des Landgerichts Dresden (LG Dresden, Beschl. v. 07.10.2009, 5 Qs 50/07, zitiert nach juris) war ein amtswegig eingeholtes Gutachten mit objektivierbaren Mängeln behaftet, so dass es der Überprüfung durch ein Privatgutachten bedurfte.
  • LG Stade, 21.07.2021 - 101 Qs 2/21

    Bußgeldverfahren - Erstattungsfähigkeit Privatgutachtenkosten

    In Rechtsprechung und Literatur wird teilweise darüber hinaus angenommen, dass die Erstattungsfähigkeit gegeben sei, wenn sich die Einholung eines Gutachtens zwar nicht ex ante betrachtet als notwendig dargestellt, aber ex post tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen ausgewirkt hat (LG Dresden, Beschl. v. 07.10.2009 - 5 Qs 50/07, NStZ-RR 2010, 61; OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2019, § 105 Rn. 69).
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 16.07.2009 - 1 Ws 271/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,25426
OLG Jena, 16.07.2009 - 1 Ws 271/09 (https://dejure.org/2009,25426)
OLG Jena, Entscheidung vom 16.07.2009 - 1 Ws 271/09 (https://dejure.org/2009,25426)
OLG Jena, Entscheidung vom 16. Juli 2009 - 1 Ws 271/09 (https://dejure.org/2009,25426)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit für dieÜberprüfung des Widerrufs der Ableistung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit: Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Beschwerdeinstanz gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Überprüfung des Widerrufs der Ableistung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit: Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Beschwerdeinstanz gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Gera - 8 StVK 237/09
  • OLG Jena, 16.07.2009 - 1 Ws 271/09

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 61 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Jena, 29.07.2008 - 1 Ws 302/08
    Auszug aus OLG Jena, 16.07.2009 - 1 Ws 271/09
    Die Staatsanwaltschaft Zwickau, Zweigstelle Plauen, hat mit dem am 18.03.2009 angeordneten Widerruf der Verfügung vom 25.02.2009, mit der dem Verurteilten gestattet worden war, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzuwenden, einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege erlassen (vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 26.11.1998, Az.: 2 Ws 540/98, NStZ 1999, 160 für die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit vom 18.06.1998; und für § 7 Abs. 1 Thür. Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 19.01.1993 - ThürGeldStTilgV, GVBl 1993, 146 -: Senatsbeschluss vom 29.07.2008, Az.: 1 Ws 302/08).

    § 17a Abs. 5 GVG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn das Gericht I. Instanz entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorab durch Beschluss entschieden hat (Senatsbeschluss vom 29.07.2008, Az.: 1 Ws 302/08 Meyer-Goßner StPO , 52. Aufl., § 17 a/b GVG , Rn. 1 m.w.N.).

  • OLG Dresden, 26.11.1998 - 2 Ws 540/98
    Auszug aus OLG Jena, 16.07.2009 - 1 Ws 271/09
    Die Staatsanwaltschaft Zwickau, Zweigstelle Plauen, hat mit dem am 18.03.2009 angeordneten Widerruf der Verfügung vom 25.02.2009, mit der dem Verurteilten gestattet worden war, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzuwenden, einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege erlassen (vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 26.11.1998, Az.: 2 Ws 540/98, NStZ 1999, 160 für die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit vom 18.06.1998; und für § 7 Abs. 1 Thür. Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 19.01.1993 - ThürGeldStTilgV, GVBl 1993, 146 -: Senatsbeschluss vom 29.07.2008, Az.: 1 Ws 302/08).
  • KG, 23.11.2018 - 2 Ws 220/18

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer betreffend Verlegung des Gefangenen

    Diese Regelung untersagt den Rechtsmittelgerichten (nochmals) zu prüfen, ob der beschrittene (und schon erstinstanzlich vollständig durchschrittene) Rechtsweg zulässig ist (zu hier nicht einschlägigen Ausnahmen vgl. etwa OLG Jena, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 1 Ws 271/09 -, juris mwN).
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