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   BGH, 16.09.2009 - 5 StR 348/09   

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https://dejure.org/2009,9257
BGH, 16.09.2009 - 5 StR 348/09 (https://dejure.org/2009,9257)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2009 - 5 StR 348/09 (https://dejure.org/2009,9257)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2009 - 5 StR 348/09 (https://dejure.org/2009,9257)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 8
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.09.2001 - 2 StR 383/01

    Strafzumessung (Strafschärfung auf Grund der Häufung von Straftaten; Verbot einer

    Auszug aus BGH, 16.09.2009 - 5 StR 348/09
    Dies wäre zulässig, wenn die neuen Straftaten nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen ließen (vgl. BGH wistra 2002, 21; BGH NStZ 1998, 404).
  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 16/98

    Vertypter Milderungsgrund der alkoholbedingten erheblich verminderten

    Auszug aus BGH, 16.09.2009 - 5 StR 348/09
    Dies wäre zulässig, wenn die neuen Straftaten nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen ließen (vgl. BGH wistra 2002, 21; BGH NStZ 1998, 404).
  • BGH, 19.11.2013 - 4 StR 448/13

    Strafzumessung (Berücksichtigung nicht angeklagter festgestellter Taten:

    Im Hinblick auf die nach der abgeurteilten Tat bis zur Festnahme am 23. Oktober 2013 zum Nachteil der Stieftöchter begangenen Sexualdelikte wird eine strafschärfende Berücksichtigung in Betracht kommen, soweit diese Taten nach ihrer Art und den Umständen ihrer Begehung Rückschlüsse auf eine tatbezogene besondere Rechtsfeindlichkeit zulassen (BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 5 StR 348/09, Tz. 3 mwN, NStZ-RR 2010, 8).
  • BGH, 23.09.2021 - 1 StR 173/21

    Unerlaubtes Einschleusen von Ausländern (erforderliche Feststellungen zur

    Im Übrigen setzt die strafschärfende Berücksichtigung neuer Straftaten voraus, dass sie nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lassen; nur unter diesen Voraussetzungen kann eine weitere Strafbarkeit Hinweise auf den Unrechtsgehalt der früher begangenen Tat und die innere Einstellung des Täters zu ihr geben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 1998 - 4 StR 16/98 Rn. 5 mwN und vom 16. September 2009 - 5 StR 348/09 Rn. 3).
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