Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.01.2011

Rechtsprechung
   BGH, 24.11.2010 - 2 StR 519/10   

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https://dejure.org/2010,16211
BGH, 24.11.2010 - 2 StR 519/10 (https://dejure.org/2010,16211)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2010 - 2 StR 519/10 (https://dejure.org/2010,16211)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2010 - 2 StR 519/10 (https://dejure.org/2010,16211)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 StGB, § 242 StGB, § 243 Abs 1 S 2 Nr 1 StGB
    Diebstahl: Konkurrenzen bei Entwendung von Gegenständen aus mehreren Personenkraftwagen nach gewaltsamem Eindringen in eine Tiefgarage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 StGB, § 242 StGB, § 243 Abs 1 S 2 Nr 1 StGB
    Diebstahl: Konkurrenzen bei Entwendung von Gegenständen aus mehreren Personenkraftwagen nach gewaltsamem Eindringen in eine Tiefgarage

  • Wolters Kluwer

    Konkurrenzverhältnis mehrerer durch Aufbrechen von Fahrzeugen in einer Tiefgarage begangener Diebstahlshandlungen; Verbindung mehrerer Wegnahmehandlungen aus verschiedenen Fahrzeugen durch ein vorheriges gewaltsames Eindringen in eine Tiefgarage als Versuchsbeginn

  • rewis.io

    Diebstahl: Konkurrenzen bei Entwendung von Gegenständen aus mehreren Personenkraftwagen nach gewaltsamem Eindringen in eine Tiefgarage

  • rewis.io

    Diebstahl: Konkurrenzen bei Entwendung von Gegenständen aus mehreren Personenkraftwagen nach gewaltsamem Eindringen in eine Tiefgarage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 242 Abs. 1; StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
    Konkurrenzverhältnis mehrerer durch Aufbrechen von Fahrzeugen in einer Tiefgarage begangener Diebstahlshandlungen; Verbindung mehrerer Wegnahmehandlungen aus verschiedenen Fahrzeugen durch ein vorheriges gewaltsames Eindringen in eine Tiefgarage als Versuchsbeginn

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 111
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.06.1996 - 4 StR 166/96

    Natürliche Handlungseinheit - Mehrere Diebstähle - Gleicher Ort - Zeitlicher

    Auszug aus BGH, 24.11.2010 - 2 StR 519/10
    Öffnen Mittäter in derselben Nacht an demselben Ort und auf dieselbe Weise die Personenkraftwagen von verschiedenen Eigentümern, um daraus Gegenstände zu entwenden, so liegt möglicherweise schon wegen dieses Zusammenhangs eine natürliche Handlungseinheit vor (vgl. BGH NStZ 1996, 493, 494).

    Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn dadurch der Tenor unübersichtlich würde (vgl. BGH NStZ 1996, 493, 494).

  • BGH, 25.01.2012 - 1 StR 45/11

    Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich

    Da der Angeklagte die zur Abrechnung erforderlichen Daten an den entsprechenden Tagen "einheitlich an die M. GmbH übermittelt" hat (UA S.15), liegt eine zu Tateinheit führende Teilidentität der Ausführungshandlung vor (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10; BGH, Beschluss vom 24. November 2010 - 2 StR 519/10; BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09; BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - 3 StR 148/09; v. Heintschel-Heinegg in MüKomm-StGB, § 52 Rn. 86 ff. mwN).
  • BGH, 31.10.2018 - 2 StR 281/18

    Hehlerei (Definitionen: Sich-Verschaffen, Absetzen; Absatzhilfe: Erfordernis

    Für den Bereich des Versuchs ist dabei die Vorstellung des Täters von der Tat nach seinem konkreten Tatplan maßgeblich (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Mai 2018 - 2 StR 18/18, juris Rn. 5; vom 24. November 2010 - 2 StR 519/10, juris Rn. 4).
  • LG München I, 09.07.2021 - 12 KLs 271 Js 190002/18

    Fehlgeschlagener Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen

    c) Die im Autohaus vorgenommenen unterschiedlichen Handlungen sind als natürliche Handlungseinheit zu betrachten, da mit dem Umstand, dass der Angeklagte G durch das gewaltsame Eindringen in das Autohaus zugleich mit dem Beginn des Versuchs des Diebstahls auch das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklichte, eine Teilidentität der Ausführungshandlungen gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2010 - 2 StR 519/10; NStZ-RR 2011, 111).

    c) Die im A Steakhose vorgenommenen Handlungen sind als natürliche Handlungseinheit zu betrachten, da mit dem Umstand, dass der Angeklagte G durch das gewaltsame Eindringen in das Steakhouse zugleich mit dem Beginn des Versuchs des Diebstahls auch das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklichte, eine Teilidentität der Ausführungshandlungen gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2010 - 2 StR 519/10; NStZ-RR 2011, 111).

    d) Die im Autohaus vorgenommenen unterschiedlichen Handlungen sind als natürliche Handlungseinheit zu betrachten, da mit dem Umstand, dass der Angeklagte G durch das gewaltsame Eindringen in das Autohaus zugleich mit dem Beginn des Versuchs des Diebstahls auch das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklichte, eine Teilidentität der Ausführungshandlungen gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2010 - 2 StR 519/10; NStZ-RR 2011, 111).

    c) Die im A Steakhose vorgenommenen Handlungen sind als natürliche Handlungseinheit zu betrachten, da mit dem Umstand, dass der Angeklagte G durch das gewaltsame Eindringen in das Steakhouse zugleich mit dem Beginn des Versuchs des Diebstahls auch das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklichte, eine Teilidentität der Ausführungshandlungen gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2010 - 2 StR 519/10; NStZ-RR 2011, 111).

  • BGH, 26.05.2021 - 2 StR 439/20

    Tateinheit (mehraktige oder zusammengesetzte Delikte; Delikte mit

    Darüber hinaus kann von einer Tat auszugehen sein, wenn mehrere Handlungen zu einer "natürlichen Handlungseinheit" zusammengefasst werden, weil zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt und die Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 ? GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 5; Senat, Beschluss vom 24. November 2010 - 2 StR 519/10, NStZ 2011, 111; Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 StR 48/17, StV 2020, 228).
  • BGH, 13.06.2023 - 3 StR 120/23

    Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit Besitz

    Deshalb liegt insoweit, da Regelbeispiele Tatbestandsmerkmalen ähnlich sind (s. BGH, Beschluss vom 18. November 1985 - 3 StR 291/85, BGHSt 33, 370, 374; NK-StGB/Streng, 6. Aufl., § 46 Rn. 14), eine Teilidentität der Ausführungshandlungen vor (vgl. für das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB BGH, Beschlüsse vom 24. November 2010 - 2 StR 519/10, NStZ-RR 2011, 111; vom 8. Februar 2018 - 1 StR 228/17, NStZ-RR 2018, 203); der Angeklagte übte die Gewalt gegenüber den Polizeibeamten mithin nicht nur gelegentlich der Dauerdelikte aus (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11. August 2000 - 3 StR 235/00, NStZ 2000, 641; vom 10. August 2017 - AK 35 u. 36/17, juris Rn. 37).
  • BGH, 08.02.2018 - 1 StR 228/17

    Strafzumessung (Kategorisierung nach der Schadenshöhe bei einer Vielzahl

    Sollten aber die Angeklagten durch ein gewaltsames Eindringen in die Bürogebäude zugleich mit dem Beginn des Versuchs des Diebstahls auch das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB für einen besonders schweren Fall des Diebstahls verwirklicht haben, würde dies die Einbrüche in Büros im selben Bürogebäude zu einer tateinheitlichen Handlung verbinden, weil dann Teilidentität der Ausführungshandlung gegeben wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2010 - 2 StR 519/10, wistra 2011, 99, 100 Rn. 4).
  • BGH, 16.08.2016 - 4 StR 331/16

    Wohnungseinbruchsdiebstahl (Tateinheit bei Einbruch in mehreren Wohnungen in

    Dies verbindet beide Diebstähle zu Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2010 - 2 StR 519/10, NStZ-RR 2011, 111).
  • LG Schweinfurt, 30.11.2020 - 1 KLs 8 Js 1457/20

    Angeklagte, Tateinheit, Untersuchungshaft, Vergewaltigung, Justizvollzugsanstalt,

    Soweit mehrere Tatbestände des § 176 Abs. 4 StGB tateinheitlich verwirklicht sind (vgl. dazu BGH, NStZ-RR 2015, 139 [140]), wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen, die gleichartige Tateinheit im Tenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24.11.2010, Az. 2 StR 519/10, zitiert nach juris; BGH, NStZ 1996, 610).
  • BGH, 20.10.2015 - 4 StR 182/15

    Diebstahl (Tateinheit)

    In einem solchen Fall liegt eine natürliche Handlungseinheit vor (vgl. zu Pkw-Aufbrüchen BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494; Beschluss vom 24. November 2010 - 2 StR 519/10, NStZ-RR 2011, 111).
  • BGH, 27.03.2012 - 3 StR 369/11

    Bandendiebstahl, Strafverfolgungsbeschränkung bei natürlicher Handlungseinheit,

    Diese Taten des jeweils versuchten Diebstahls von Kraftfahrzeugen wären nahe liegend bei zutreffender rechtlicher Einordnung mit den dann jeweils vollendeten beiden Taten des Diebstahls eines Kraftfahrzeugs in natürlicher Handlungseinheit verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2010 - 2 StR 519/10, BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 16).
  • LG Würzburg, 28.10.2021 - 8 KLs 811 Js 557/21

    Angeklagter, Marke, Angeklagte, Sachschaden, Angeklagten, Land, Bescheid,

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Rechtsprechung
   BGH, 10.01.2011 - 5 StR 515/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,9416
BGH, 10.01.2011 - 5 StR 515/10 (https://dejure.org/2011,9416)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2011 - 5 StR 515/10 (https://dejure.org/2011,9416)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2011 - 5 StR 515/10 (https://dejure.org/2011,9416)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB, § 49 Abs 1 StGB
    Versuchte schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung: Voraussetzungen der Annahme sukzessiver Mittäterschaft; Abgrenzung zwischen Beihilfe und Mittäterschaft; fakultative Strafrahmenverschiebung

  • Wolters Kluwer

    Sukzessive Mittäterschaft durch bloßes "Dabeisein" bei teilweiser Tatverhinderung

  • rewis.io

    Versuchte schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung: Voraussetzungen der Annahme sukzessiver Mittäterschaft; Abgrenzung zwischen Beihilfe und Mittäterschaft; fakultative Strafrahmenverschiebung

  • ra.de
  • rewis.io

    Versuchte schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung: Voraussetzungen der Annahme sukzessiver Mittäterschaft; Abgrenzung zwischen Beihilfe und Mittäterschaft; fakultative Strafrahmenverschiebung

  • rechtsportal.de

    StGB § 23 Abs. 2; StGB § 49 Abs. 1
    Sukzessive Mittäterschaft durch bloßes "Dabeisein" bei teilweiser Tatverhinderung

  • rechtsportal.de

    StGB § 23 Abs. 2 ; StGB § 49 Abs. 1
    Sukzessive Mittäterschaft durch bloßes "Dabeisein" bei teilweiser Tatverhinderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 111
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.01.1993 - 3 StR 516/92

    Beihilfe durch bloße Anwesenheit

    Auszug aus BGH, 10.01.2011 - 5 StR 515/10
    Erstreckt sich der Gehilfenbeitrag jedoch - wie vorliegend - auf bloßes "Dabeisein", bedarf es sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, dass dadurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestalt objektiv gefördert oder erleichtert wurde und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war (BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 5).
  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99

    Täterschaft; Eigenhändige Ausführung; Vergewaltigung; Mittäterschaft

    Auszug aus BGH, 10.01.2011 - 5 StR 515/10
    Sukzessive Mittäterschaft ist nur gegeben, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich - auch stillschweigend - mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (BGH, Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 3/99, NStZ 1999, 452, 453 mwN).
  • BGH, 23.11.1993 - 1 StR 742/93

    Anhaltspunkte für die Einordnung eines Tatbeteiligten als Mittäter -

    Auszug aus BGH, 10.01.2011 - 5 StR 515/10
    Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1993 - 1 StR 742/93, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 14 st. Rspr.).
  • BGH, 26.04.2012 - 4 StR 51/12

    Gefährliche Körperverletzung (Quarzhandschuhe als gefährliches Werkzeug;

    Eingenähter Sand in Handschuhen verstärkt deren Schlagwirkung und hat eine solche Wirkung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1997 - 4 StR 438/97 und vom 10. Januar 2011 - 5 StR 515/10, NStZ-RR 2011, 111 f.; vgl. auch Urteil vom 13. Januar 2005 - 4 StR 469/04 zu mit Plastik verstärkten Bikerhandschuhen).
  • LG Hamburg, 26.08.2022 - 327 O 334/15

    Geschlossener Immobilienfonds: Haftung von Rechtsanwälten bei Pflichtverletzungen

    In diesen Fällen setzt ein Hilfeleisten voraus, dass die Tat durch die Anwesenheit des Gehilfen in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert worden ist und sich der Gehilfe dessen bewusst war (stRspr., etwa BGH NStZ 1995, 490, 491; BGH NStZ-RR 2011, 111, 112).
  • BGH, 28.04.2015 - 3 StR 52/15

    Adhäsionsentscheidung (Grenzen der gesamtschuldnerischen Haftung bei nicht vom

    Demgemäß hat es den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung allein in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, nicht jedoch in derjenigen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 5 StR 515/10, NStZ-RR 2011, 111, 112).
  • LG Düsseldorf, 05.02.2018 - 18 KLs 2/17

    Hohe Freiheitsstrafe gegen neun Angeklagte wegen betrügerischer Abrechnung von

    Bei der wertenden Gesamtbetrachtung sind wesentliche Anknüpfungspunkte der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1986 - 5 StR 153/86, BGHSt 34, 125; Beschl. v. 10. Januar 2011 - 5 StR 515/10, NStZ-RR 2011, 111; Beschl. v. 27. März 2012 - 3 StR 63/12, NStZ-RR 2012, 209).
  • BGH, 20.03.2019 - 2 StR 594/18

    Täterschaft (sukzessive Mittäterschaft); Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung

    (1) Voraussetzung für eine strafbare Verantwortung im Wege der sukzessiven Mittäterschaft ist, dass jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich - auch stillschweigend - mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 5 StR 515/10, NStZ-RR 2011, 111, 112).
  • BGH, 06.06.2018 - 5 StR 175/18

    Keine gefährliche Körperverletzung in sukzessiver Mittäterschaft bei Hinzutreten

    "Voraussetzung für eine strafbare Verantwortung im Wege der - hier allein in Betracht kommenden - sukzessiven Mittäterschaft ist, dass jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich - auch stillschweigend - mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 5 StR 515/10 -, NStZ-RR 2011, 111, 112).
  • OLG Naumburg, 10.06.2013 - 2 Ss 71/13

    Gefährliche Körperverletzung: Voraussetzungen sukzessiver Mittäterschaft

    Sukzessive Mittäterschaft ist nur gegeben, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich - auch stillschweigend - mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2011 - 5 StR 515/10, zitiert nach juris, RdNr. 5 m.w.N.).

    Da hiernach die Tathandlungen der unbekannt gebliebenen Täter bereits beendet waren, als der Angeklagte in das Geschehen eingriff, bleibt kein Raum mehr für die Annahme einer sukzessiven Mittäterschaft (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2011 - 5 StR 515/10 -, a.a.O., RdNr. 5).

  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Bei der wertenden Gesamtbetrachtung sind wesentliche Anknüpfungspunkte der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1986 - 5 StR 153/86 -, juris; BGH, Beschluss vom 10.01.2011 - 5 StR 515/10 = NStZ-RR 2011, 111; BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - 3 StR 63/1 = NStZ-RR 2012, 209).
  • BGH, 09.06.2016 - 2 StR 555/15

    Abänderung des Adhäsionsausspruchs im Hinblick auf die Bemessung des zu

    Unter diesen Umständen kann dem Angeklagten I. die entsprechende Verletzungsfolge auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der sogenannten sukzessiven Mittäterschaft nicht zugerechnet werden (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2011, 111 (112); 2015, 320).
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