Rechtsprechung
KG, 25.11.2010 - 3 Ws (B) 582/10, 2 Ss 335/10 |
Zitiervorschläge
KG, Entscheidung vom 25. November 2010 - 3 Ws (B) 582/10, 2 Ss 335/10 (https://dejure.org/2010,13795)
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Beweisantrag, Ablehnung, OWi-Verfahren
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ablehnung eines Beweisantrags bzgl. eines Beweismittels durch einen Tatrichter nach ursprünglichem Drängen auf die Beschaffung dieses Beweismittels durch denselben Tatrichter
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Ordnungswidrigkeitenverfahren - Beweismittelantrag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
OWiG § 77 Abs. 2
Widersprüchliches Verhalten des Bußgeldrichters im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Auszüge)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 26.08.2010 - 290 OWi 641/10
- KG, 25.11.2010 - 3 Ws (B) 582/10, 2 Ss 335/10
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2011, 121
- NZV 2011, 262
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.01.2010 - 3 StR 519/09
Ablehnung eines Beweisantrages (völlig ungeeignetes Beweismittel; …
Auszug aus KG, 25.11.2010 - 3 Ws (B) 582/10
Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn eine Inanspruchnahme der DVD von vorneherein gänzlich aussichtslos wäre, so dass sich die Erhebung des Beweises in einer reinen Förmlichkeit erschöpft [vgl. BGH NStZ-RR 2010, 211].
Rechtsprechung
OLG Köln, 13.10.2010 - 2 Ws 641/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2011, 121
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 16.01.1968 - 1 StR 604/67
Revisionsrechtliche Beanstandung der Nichtanwendung des § 105 …
Auszug aus OLG Köln, 13.10.2010 - 2 Ws 641/10
Der Senat weist vorsorglich noch auf folgendes hin : Sofern die Hauptverhandlung ergibt, dass bei dem nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof.Dr.E. im Grad der Debilität intelligenzgeminderten Angeschuldigten ein nicht mehr behebbarer Entwicklungsrückstand besteht, kann nach der Rechtsprechung des BGH die Anwendung des allgemeinen Strafrechts in Betracht kommen, wobei die Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr allerdings nur ausnahmsweise gestellt werden kann (BGHSt 22, 41; BGH NStZ 2004, 294 ; zu einem solchen Fall vgl auch Senat 13.9.2010 - 2 Ws 561/10 - siehe auch Eisenberg, § 105 Randz 27 f). - OLG Karlsruhe, 14.03.1997 - 3 HEs 91/97
Auszug aus OLG Köln, 13.10.2010 - 2 Ws 641/10
Die hierzu vom Jugendschöffengericht angestellten Erwägungen übersehen, dass - anders als in der vom Jugendschöffengericht zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 14.3.1997 (NStZ 97, 452) - der Angeschuldigte zur Tatzeit nicht Jugendlicher, sondern Heranwachsender war. - OLG Köln, 13.09.2010 - 2 Ws 561/10
Auszug aus OLG Köln, 13.10.2010 - 2 Ws 641/10
Der Senat weist vorsorglich noch auf folgendes hin : Sofern die Hauptverhandlung ergibt, dass bei dem nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof.Dr.E. im Grad der Debilität intelligenzgeminderten Angeschuldigten ein nicht mehr behebbarer Entwicklungsrückstand besteht, kann nach der Rechtsprechung des BGH die Anwendung des allgemeinen Strafrechts in Betracht kommen, wobei die Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr allerdings nur ausnahmsweise gestellt werden kann (BGHSt 22, 41; BGH NStZ 2004, 294 ; zu einem solchen Fall vgl auch Senat 13.9.2010 - 2 Ws 561/10 - siehe auch Eisenberg, § 105 Randz 27 f). - BGH, 06.03.2003 - 4 StR 493/02
Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (Beurteilungsspielraum); …
Auszug aus OLG Köln, 13.10.2010 - 2 Ws 641/10
Der Senat weist vorsorglich noch auf folgendes hin : Sofern die Hauptverhandlung ergibt, dass bei dem nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof.Dr.E. im Grad der Debilität intelligenzgeminderten Angeschuldigten ein nicht mehr behebbarer Entwicklungsrückstand besteht, kann nach der Rechtsprechung des BGH die Anwendung des allgemeinen Strafrechts in Betracht kommen, wobei die Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr allerdings nur ausnahmsweise gestellt werden kann (BGHSt 22, 41; BGH NStZ 2004, 294 ; zu einem solchen Fall vgl auch Senat 13.9.2010 - 2 Ws 561/10 - siehe auch Eisenberg, § 105 Randz 27 f).
- OLG Hamm, 18.07.2017 - 1 Ws 322/17
Kostenfestsetzung gegen Verurteilten zugunsten des Nebenklagebeistands; …
Denn auch in dieser Konstellation ist nach Ansicht des Senats entscheidend, dass der Aufenthalt in einer nicht geschlossenen Jugendeinrichtung bezüglich der Intensität der hiermit verbundenen Freiheitsentziehung nicht in dem Maße mit dem Vollzug von Untersuchungshaft vergleichbar ist wie etwa eine geschlossene Unterbringung gemäß § 126a StPO oder eine Verwahrung nach § 81 StPO (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2011, 121 bzgl. eines Heranwachsenden).