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   OLG Hamm, 01.04.2010 - III-3 Ws 161/10   

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OLG Hamm, 01.04.2010 - III-3 Ws 161/10 (https://dejure.org/2010,5243)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.04.2010 - III-3 Ws 161/10 (https://dejure.org/2010,5243)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. April 2010 - III-3 Ws 161/10 (https://dejure.org/2010,5243)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    § 112a StPO
    Wiederholungsgefahr, Haftgrund

  • Burhoff online

    Haftgrund, Wiederholungsgefahr

  • openjur.de

    Anforderungen an den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Betrugsstraftaten als Anlasstaten nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO
    Anforderungen an den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Betrugsstraftaten als Anlasstaten nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung bei Annahme von Wiederholungsgefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2
    Schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung bei Annahme von Wiederholungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Auszüge)

    5 Betrugstaten mit kleineren Schäden begründen noch keine Wiederholungsgefahr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 124 (Ls.)
  • StV 2011, 291
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.10.2003 - 1 StR 274/03

    Vermögensverlust (Regelbeispiel; besonders schwerer Fall des Betruges; großes

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2010 - 3 Ws 161/10
    Der Senat hat bei dieser Bewertung vergleichend darauf abgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Vermögensverlust "großen Ausmaßes" i. S. d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB erst bei einem Wert von 50.000,00 EUR erreicht ist (vgl. BGH NJW 2004, 169).

    So ergibt sich für das Berichtsjahr 2008 (PKS 2008, S. 192, Tabelle 07) ein durchschnittlicher Schadensbetrag von ca. 7.836,00 EUR bei 612.602 vollendeten Betrugsfällen (ohne Leistungserschleichung und Computerbetrug) mit einem Gesamtschaden von 4.800,6 Millionen Euro, wobei nicht verkannt wird, dass der Aussagewert dieser Statistiken insofern beschränkt ist, als deliktspezifisch von einem hohen Dunkelfeld auszugehen ist und außerdem Einzelfälle mit ganz außergewöhnlicher hoher Schadenssumme (sog. Ausreißer) den Durchschnittswert verschieben können (vgl. BGH NJW 2004, 169 m. w. N.).

  • OLG Jena, 14.10.2008 - 1 Ws 448/08

    Haftbeschwerde

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2010 - 3 Ws 161/10
    Maßgebend bei der Bewertung sind insbesondere auch Art und Umfang des jeweils angerichteten Schadens (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Jena NStZ-RR 2009, 143; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210; Meyer-Goßner, a.a.O.; Graf in KK, a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 21.04.2006 - 1 Ws 79/06

    Untersuchungshaftbefehl: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei einer Anlasstat

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2010 - 3 Ws 161/10
    Maßgebend bei der Bewertung sind insbesondere auch Art und Umfang des jeweils angerichteten Schadens (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Jena NStZ-RR 2009, 143; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210; Meyer-Goßner, a.a.O.; Graf in KK, a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 27.10.2009 - 1 Ws 117/09

    Untersuchungshaft: Haftgrund der Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2010 - 3 Ws 161/10
    Erforderlich sind Anlasstaten, die einen überdurchschnittlichen Schweregrad und Unrechtsgehalt aufweisen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2003 - 3 Ws 500/03 - OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2009 - 1 Ws 117/09 -, BeckRS 2010 00263; OLG Frankfurt am Main NStZ 2001, 75; Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 a Rdnr. 9; Graf in KK, a.a.O., § 112 a Rdnr. 14).
  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2010 - 3 Ws 161/10
    Angesichts dessen sind Betrugsstraftaten erst dann als Anlasstaten anzusehen, wenn sie in ihrem Schweregrad etwa dem besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB entsprechen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 a Rdnr. 7; Hilger in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 112 a Rdnr. 34 m. w. N.), zumal aus Verfassungsgründen eine restriktive Auslegung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr geboten ist (vgl. BVerfGE 35, 185; OLG Farnkfurt NStZ 2001, 75).
  • OLG Frankfurt, 14.09.2016 - 1 Ws 126/16

    Katalogtaten des § 112a Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 StPO als Haftgrund

    Der Senat geht daher auch in diesen Fällen unter Beachtung der Umstände, dass der Beschuldigte allenfalls einen Teil des Stehlgutes angekauft hat und einer durch den Tat- und Haftrichter vorzunehmenden Wertschätzung nur dieser Stücke in den Fällen 1 bis 3 von Schäden deutlich unter der Grenze der Erheblichkeit im Sinne des Haftgrundes aus (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.01.2000, 1 Ws 161/99, OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2011, 1 Ws 615/11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010, 3 Ws 161/10, juris).
  • OLG Celle, 19.12.2013 - 1 Ws 561/13

    Straftaten des Wohnungseinbruchdiebstahls als eine die Rechtsordnung

    Zwar wird von der Rechtsprechung zu weiten Teilen angenommen, die Erheblichkeit im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO fehle bei einer Schadenssumme von weniger als 2.000 Euro (so etwa OLG Sachsen-Anhalt, StV 2012, 353; OLG Hamm, StV 2011, 291; ThürOLG StV 2009, 251; OLG Oldenburg, StV 2005, 618; a.A.: KG OLGSt StPO § 112a Nr. 4).
  • OLG Hamm, 15.01.2015 - 2 Ws 1/15

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigen Betrugstaten

    Diese Bewertung richtet sich insbesondere nach dem Unrechtsgehalt der Tat (BVerfG aaO.), der sich im Falle des § 263 StGB auch nach Art und Umfang des angerichteten Schadens bestimmt (vgl. OLG Hamm, StV 2011, 291 = NStZ-RR 2011, 124; OLG Köln, StV 1996, 158; OLG Frankfurt, StV 2010, 141; OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2011 - 1 Ws 615/11 in NStZ-RR 2013, 49).
  • OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20

    Höhe des Vermögensschadens nur Teilaspekt neben Motiv oder Vor- und Nachtatleben

    Als erforderlich gelten insoweit nach der bislang herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung Anlasstaten, die einen überdurchschnittlichen Schwere und Unrechtsgehalt aufweisen, wobei maßgeblich in die Bewertung insbesondere auch Art und Umfang des jeweils angerichteten Schadens hereinspielen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010 - 3 Ws 161/10 -).
  • OLG Hamburg, 20.07.2017 - 2 Ws 110/17

    Untersuchungshaftbefehl: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigem

    Betrugstaten sind nur dann geeignete Anlasstaten, wenn sie in ihrem konkreten Schweregrad nach Art und Ausführung sowie Umfang des Schadens mindestens etwa einem besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB entsprechen (vgl. KG NStZ-RR 2015, 115; OLG Hamm, Beschl. v. 1. April 2010, Az.: 3 Ws 161/10; OLG Thüringen, Beschl. v. 23. Januar 2008, Az.: 1 Ws 29/08 (juris); Meyer-Goßner/Schmitt § 112a Rn. 7; KK-Graf § 112a Rn. 10; HK-Posthoff § 112a Rn. 7).

    Durch Betrugstaten verursachte Vermögensschäden unterhalb eines Betrages von etwa 2000 EUR werden in aller Regel den erforderlichen Schweregrad nicht begründen (vgl. OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49; OLG Hamm StV 2011, 291; MüKo-StPO/Böhm § 112a Rn. 28; KK-Graf § 112a Rn. 14a).

  • OLG Naumburg, 26.07.2011 - 1 Ws 615/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bei

    Vermögensschäden im Einzelfall zwischen 500, - und 2.000, - Euro begründen jedoch nicht den erforderlichen Schweregrad für eine Anlaßtat i. S. d. Bestimmung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010 - 3 Ws 161/10 -).
  • OLG Hamm, 21.11.2023 - 3 Ws 426/23

    Untersuchungshaft, Wiederholungsgefahr, Rechtsordnung schwerwiegend

    Soweit der Beschuldigte sich gegen diese Einordnung auf eine angebliche Mindesthöhe von 50.000 EUR beruft, rekurriert er offenbar auf den Beschluss des 3. Strafsenats des OLG Hamm vom 01.04.2010 - 3 Ws 161/10, BeckRS 2010, 29326, beck-online.
  • LG Duisburg, 27.10.2011 - 34 Qs 58/11

    Vorliegen einer die Untersuchungshaft rechtfertigenden Wiederholungsgefahr bei

    Es können daher nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehalts (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 112 a Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010, 3 Ws 161/10, m.w.N.) bzw. solche, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen, als Anlasstaten in Betracht kommen (OLG Hamm, a.a.O.).

    Die Kammer hat bei dieser Bewertung im Anschluss an die Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 01.04.2010, 3 Ws 161/10) vergleichend darauf abgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Vermögensverlust "großen Ausmaßes" i. S. d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB erst bei einem Wert von 50.000,00 EUR erreicht ist (vgl. BGH NJW 2004, 169).

  • OLG Hamm, 28.10.2020 - 3 Ws 447/20

    Raub; Untersuchungshaft; Wiederholungsgefahr; schwerwiegende Beeinträchtigung der

    Dabei genügt es, dass die zu erwartende Gesamtfreiheitsstrafe das Maß von einem Jahr übersteigt (Senat, Beschluss vom 1. April 2010 - 3 Ws 161/10 -, Rn. 27, juris).

    Damit bewegt sich eine Beute, die 500 EUR übersteigt, in der oberen Hälfte der im Jahr 2019 erfassten qualifizierten Diebstahlstaten (vgl. Senat, Beschluss vom 1. April 2010 - III-3 Ws 161/10, juris).

  • LG Bremen, 27.07.2012 - 41 Qs 275/12

    Untersuchungshaft, Wiederholungsgefahr, erhebliche Straftat

    Dabei ist jede der wiederholt begangenen Taten separat zu betrachten (OLG Hamm StV 2011, 291 m.w.N.).

    Ein Schaden von bis zu 1.000,- wird dabei noch nicht als überdurchschnittlich schwer eingestuft (OLG Jena StV 2009, 251; OLG Hamm StV 2011, 291; OLG Frankfurt StV 2010, 583).

  • OLG Braunschweig, 04.04.2013 - Ws 84/13

    Anforderungen an die Geltendmachung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr

  • LG Kiel, 08.09.2023 - 7 KLs 593 Js 43392/23

    Wiederholungsgefahr, Katalogtat, U-Haft, BtM-Delikt

  • OLG Schleswig, 12.10.2023 - 1 Ws 233/23

    Wiederholungsgefahr, Katalogtat, U-Haft, BtM-Delikt, schwerwiegende

  • OLG Celle, 19.12.2013 - 1 Ws 612/13

    Untersuchungshaft, Wiederholungsgefahr, erhebliche Straftat

  • LG Flensburg, 30.12.2021 - II Qs 63/21

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr: Voraussetzungen einer schwerwiegenden

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Rechtsprechung
   LG Aurich, 10.03.2010 - 12 Qs 51/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,19777
LG Aurich, 10.03.2010 - 12 Qs 51/10 (https://dejure.org/2010,19777)
LG Aurich, Entscheidung vom 10.03.2010 - 12 Qs 51/10 (https://dejure.org/2010,19777)
LG Aurich, Entscheidung vom 10. März 2010 - 12 Qs 51/10 (https://dejure.org/2010,19777)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 124 (Ls.)
  • NStZ-RR 2011, 219 (Ls.)
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 03.05.2010 - 1 Ws 145/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,14627
OLG Bamberg, 03.05.2010 - 1 Ws 145/10 (https://dejure.org/2010,14627)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 03.05.2010 - 1 Ws 145/10 (https://dejure.org/2010,14627)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 03. Mai 2010 - 1 Ws 145/10 (https://dejure.org/2010,14627)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Recht des Gefangenen auf Zuziehung eines Rechtsanwalts im Disziplinarverfahren

  • openjur.de

    Strafvollzugliches Disziplinarverfahren: Recht des Strafgefangenen auf den Beistand eines Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de

    Anspruch des Strafgefangenen auf Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vor Anhörung in einem Disziplinarverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Anwaltlicher Beistand für den Gefangenen im Disziplinarverfahren

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Warum denn in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nahe?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Recht eines Strafgefangenen zur Hinzuziehung eines Rechtsbeistands vor der nach Art. 113 Abs. 1 S. 2 Bayerisches Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) gebotenen Anhörung bzgl. der ihm zur Last liegenden Disziplinarverstöße

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 124 (Ls.)
  • StV 2010, 647
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 25.09.2001 - 1 Ws 87/01
    Auszug aus OLG Bamberg, 03.05.2010 - 1 Ws 145/10
    Aufgrund des strafähnlichen Charakters von Disziplinarmaßnahmen, des mit ihrer Anordnung verbundenen Eingriffs in Freiheitsrechte sowie ihrer Bedeutung für zukünftige strafvollzugs- oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen folgt unbeschadet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im BayStVollzG für den Strafgefangenen unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip das Recht, sich bereits vor der nach Art. 113 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG gebotenen Anhörung zur sachkundigen Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im Disziplinarverfahren auf sein Verlangen der Unterstützung eines anwaltlichen Beistands zu bedienen, um effektiv auf Gang und Ergebnis des Disziplinarverfahrens Einfluss nehmen zu können (Anschluss u.a. an OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 29).

    Dennoch steht einem Strafgefangenen im vollzugsrechtlichen Disziplinarverfahren das Recht zu, sich des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 29; Arloth, Strafvollzugsgesetz, 2. Aufl. 2008, § 106 Rdn. 2; Böhm/Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl. 2009, § 106 Rdn. 4; Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 106 Rdn. 3; Heghmanns, ZfStrVo 1998, 233; Laubenthal, Strafvollzug, 5. Aufl. 2008, S. 431).

    Angesichts des Bedürfnisses nach einem zügigen Verfahrensablauf reicht es daher regelmäßig aus, wenn der Inhaftierte auf sein Verlangen hin den Rechtsanwalt vor der nach Art. 113 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG durchzuführenden Anhörung im Rahmen eines kurzfristig anzuberaumenden Besuchs oder jedenfalls telefonisch konsultieren kann (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 29; Laubenthal, Strafvollzug, 5. Aufl. 2008, S. 431).

  • LG Bonn, 29.08.2001 - 37 Qs 47/01
    Auszug aus OLG Bamberg, 03.05.2010 - 1 Ws 145/10
    Das gilt auch für wie hier bereits vollstreckte Disziplinarmaßnahmen (OLG Hamm ZfStrVo 1993, 315; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 30).
  • OLG Nürnberg, 06.07.2011 - 2 Ws 57/11

    Disziplinarverfahren im Strafvollzug: Recht des Strafgefangenen auf einen

    Aufgrund des strafähnlichen Charakters von Disziplinarmaßnahmen, des mit ihrer Anordnung verbundenen Eingriffs in Freiheitsrechte sowie ihrer Bedeutung für zukünftige strafvollzugs- oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen folgt unbeschadet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im BayStVollzG für den Strafgefangenen unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip das Recht, sich bereits vor der nach Art. 113 I 2 BayStVollzG gebotenen Anhörung zur sachkundigen Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im Disziplinarverfahren auf sein Verlangen der Unterstützung eines anwaltlichen Beistands zu bedienen, um effektiv auf Gang und Ergebnis des Disziplinarverfahrens Einfluss nehmen zu können (Anschluss an OLG Bamberg, StV 2010, 647 und OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2002, 29).

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs hat für das Disziplinarverfahren in Art. 113 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG einen Niederschlag gefunden (OLG Bamberg StV 2010, 647).

    Dies ist im Grundsatz unbestritten (OLG Bamberg StV 2010, 647 im Anschluss an OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 29; Arloth, StVollzG 2. Aufl. § 106 Rdn. 2; Böhm/Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl. § 106 Rdn. 4; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 106 Rdn. 3; Heghmanns, ZfStrVo 1998, 233; Laubenthal, Strafvollzug, 5. Aufl. S. 431).

  • OLG Bamberg, 09.10.2014 - 1 Ws 377/14

    Anspruch des Untersuchungsgefangenen auf Teilnahme seines anwaltlichen Beistands

    Unbeschadet des Fehlens entsprechender gesetzlicher Regelungen folgt für den Untersuchungsgefangenen ebenso wie für den Strafgefangenen aus dem Rechtsstaatsprinzip das Recht, sich im Rahmen eines gegen ihn angestrengten vollzuglichen Disziplinarverfahrens auch schon vor seiner Anhörung zur sachkundigen Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte der Unterstützung eines anwaltlichen Beistands zu bedienen (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Beschluss vom 03.05.2010 - 1 Ws 145/10 = StV 2010, 647 = FS 2010, 364; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.07.2011 - 2 Ws 57/11 = StraFo 2011, 367 = StV 2012, 169 = FS 2011, 381 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2001 - 1 Ws 87/01 = NStZ-RR 2002, 29).

    Dennoch ist mittlerweile anerkannt, dass dem Gefangenen in diesem Verfahren das Recht zusteht, sich des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen (vgl. neben OLG Nürnberg a.a.O. u.a. schon Senatsbeschluss vom 03.05.2010 - 1 Ws 145/10 = StV 2010, 647 = FS 2010, 364 und bereits OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2001 - 1 Ws 87/01 = NStZ-RR 2002, 29; ferner Arloth StVollzG § 106 Rn. 2; Böhm , FS f. Hanack [1999], 457, 467; Brühl ZfStrVo 1979, 219, 224; Calliess/Müller-Dietz StVollzG 11. Aufl. § 106 Rn. 3; Heghmanns ZfStrVo 1998, 232, 233; Krä FS 2011, 384; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal § 106 Rn. 4; Ostendorf/ Petersen , Untersuchungshaft und Abschiebehaft [2012], § 9 Rn. 43; AK-StVollzG/ Walter 6. Aufl. § 106 Rn. 8;a.A. Diepolder ZfStrVo 1980, 140, 146).

  • LG Hamburg, 17.11.2015 - 609 Vollz 98/15

    Strafvollzug: Sofortvollzug einer Disziplinarmaßnahme; anwaltlicher Beistand

    Dem Rechtsstaatsprinzip kann wegen des strafähnlichen Charakters von Disziplinarmaßnahmen nur Rechnung getragen werden, wenn der Gefangene sich im Disziplinarverfahren eines anwaltlichen Bestands bedienen kann (OLG Bamberg, B. v. 03.05.2010 - 1 Ws 145/10 -, zitiert nach juris Rn. 7 u 8 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   OLG München, 06.03.2009 - 3 Ws 167/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,33410
OLG München, 06.03.2009 - 3 Ws 167/09 (https://dejure.org/2009,33410)
OLG München, Entscheidung vom 06.03.2009 - 3 Ws 167/09 (https://dejure.org/2009,33410)
OLG München, Entscheidung vom 06. März 2009 - 3 Ws 167/09 (https://dejure.org/2009,33410)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Verfahrensverzögerung bei sechswöchigem Urlaub des Richters

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 124
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