Rechtsprechung
BGH, 08.12.2010 - 2 StR 453/10 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- HRR Strafrecht
§ 177 Abs. 2, Abs. 4 StGB; § 239b StGB; § 240 StGB; § 52 StGB
Erörterungsmängel hinsichtlich der Geiselnahme und der schweren Vergewaltigung (konkludente Drohung mit einem zeitweise abgelegten Messer); gegenüber Geiselnahme und sexueller Nötigung hinausgehende Nötigungen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 52 StGB, § 53 StGB, § 177 Abs 4 Nr 1 StGB, § 239 StGB, § 239b Abs 1 StGB
Geiselnahme und schwere Vergewaltigung: Konkludente Todesdrohung; Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs; Konkurrenzen - Wolters Kluwer
Prüfung einer Geiselnahme i.S.d. § 239b Abs. 1 2. Halbs. Strafgesetzbuch (StGB) bei einer späteren Entschlussfassung zur Ausübung von Geschlechtsverkehr noch während des andauernden psychischen Herrschaftsverhältnisses über das Tatopfer mittels konkludenter Todesdrohung; ...
- Wolters Kluwer
Verwerfung einer Revision mangels Erkennbarkeit von Rechtsfehlern i.R.d. Nachprüfung eines Urteils
- rewis.io
Geiselnahme und schwere Vergewaltigung: Konkludente Todesdrohung; Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs; Konkurrenzen
- rewis.io
Geiselnahme und schwere Vergewaltigung: Konkludente Todesdrohung; Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs; Konkurrenzen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Verwerfung einer Revision mangels Erkennbarkeit von Rechtsfehlern i.R.d. Nachprüfung eines Urteils - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- strafverteidigung-hamburg.com (Zusammenfassung)
§ 239b StGB
Geiselnahme und Vergewaltigung unter Verwendung eines Messers
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 20.04.2010 - 4 KLs 316 Js 37702/09
- BGH, 08.12.2010 - 2 StR 453/10
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2011, 142
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 08.11.2007 - 3 StR 320/07
Tateinheit (Klammerwirkung) und Tatmehrheit bei Geiselnahme (konkludente …
Auszug aus BGH, 08.12.2010 - 2 StR 453/10
Hiermit hätte sich das Landgericht schon mit Blick auf die Annahme des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB auseinandersetzen müssen (vgl. BGH NStZ 2008, 209).c) Schließlich enthält der festgestellte Sachverhalt mehrere Nötigungen, die über das hinausgehen, was zur Verurteilung wegen Vergewaltigung und Freiheitsberaubung erforderlich war (UA S. 13: Abgenötigtes Telefonat mit der Schwester der Angeklagten; erzwungenes Ausziehen des Tatopfers) und die deshalb nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz von den §§ 177, 239 StGB verdrängt werden (vgl. BGH NStZ 2008, 209).
Denn die Freiheitsberaubung als Dauerstraftat kann die Tatbestände der schweren Vergewaltigung und der gefährlichen Köperverletzung nicht zu einer Tat verklammern (vgl. BGH NStZ 2008, 209).
Sollten allerdings die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Geiselnahme nach § 239b StGB festgestellt werden können, käme insoweit die Annahme von Tateinheit in Betracht (vgl. BGH NStZ 2008, 209).
- BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02
Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig
Auszug aus BGH, 08.12.2010 - 2 StR 453/10
d) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Laufe des Geschehens mehrere Körperverletzungen begangen, die nicht sämtlich von der erfolgten Verurteilung wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung erfasst sein können: die durch das Messer verursachte Schnittwunde an der rechten Halsseite (UA S. 9), die Fesselung und Knebelung des Tatopfers mit in das Fleisch schneidenden Kabelbindern bzw. Klebeband (UA S. 9, 10; vgl. BGH NStZ 2007, 404), mehrfache Schläge auf den Kopf (UA S. 10, 12), die mit dem Messer zugeführten Schnittwunden am linken Handgelenk und am rechten Innenarm (UA S. 10) sowie die durch Aufregung und Todesangst hervorgerufenen Magenkrämpfe (vgl. BGHSt 48, 34, 36 f.). - BGH, 20.03.2001 - 4 StR 79/01
Beischlaf ähnliche, mit einem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle …
Auszug aus BGH, 08.12.2010 - 2 StR 453/10
Dies kommt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann in Betracht, wenn der Täter aufgrund der Nähe zum Tatopfer diesem jederzeit ohne Weiteres mit dem Messer Verletzungen beibringen kann (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 7, NStZ 2001, 369; Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 2 StR 439/05; s. aber auch BGH NStZ 2000, 254) und das Tatopfer wegen seiner fortbestehenden Angst vor dem gefährlichen Werkzeug den ungewollten Geschlechtsverkehr über sich ergehen lässt.
- BGH, 27.08.2003 - 2 StR 267/03
Vergewaltigung; Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch; …
Auszug aus BGH, 08.12.2010 - 2 StR 453/10
Auch die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit liegt nicht nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2003 - 2 StR 267/03). - BGH, 14.12.2005 - 2 StR 439/05
Vergewaltigung (Versuch; Vollendung); sexuelle Nötigung
Auszug aus BGH, 08.12.2010 - 2 StR 453/10
Dies kommt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann in Betracht, wenn der Täter aufgrund der Nähe zum Tatopfer diesem jederzeit ohne Weiteres mit dem Messer Verletzungen beibringen kann (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 7, NStZ 2001, 369; Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 2 StR 439/05; s. aber auch BGH NStZ 2000, 254) und das Tatopfer wegen seiner fortbestehenden Angst vor dem gefährlichen Werkzeug den ungewollten Geschlechtsverkehr über sich ergehen lässt. - BGH, 14.03.2007 - 2 StR 606/06
Schwerer Raub (minder schwerer Fall; geringes Alter des Täters); Strafzumessung …
Auszug aus BGH, 08.12.2010 - 2 StR 453/10
d) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Laufe des Geschehens mehrere Körperverletzungen begangen, die nicht sämtlich von der erfolgten Verurteilung wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung erfasst sein können: die durch das Messer verursachte Schnittwunde an der rechten Halsseite (UA S. 9), die Fesselung und Knebelung des Tatopfers mit in das Fleisch schneidenden Kabelbindern bzw. Klebeband (UA S. 9, 10; vgl. BGH NStZ 2007, 404), mehrfache Schläge auf den Kopf (UA S. 10, 12), die mit dem Messer zugeführten Schnittwunden am linken Handgelenk und am rechten Innenarm (UA S. 10) sowie die durch Aufregung und Todesangst hervorgerufenen Magenkrämpfe (vgl. BGHSt 48, 34, 36 f.). - BGH, 17.06.1998 - 1 StR 270/98
Ausbeulung unter dem Hemd - Messer, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Auszug aus BGH, 08.12.2010 - 2 StR 453/10
Dies kommt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann in Betracht, wenn der Täter aufgrund der Nähe zum Tatopfer diesem jederzeit ohne Weiteres mit dem Messer Verletzungen beibringen kann (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 7, NStZ 2001, 369; Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 2 StR 439/05; s. aber auch BGH NStZ 2000, 254) und das Tatopfer wegen seiner fortbestehenden Angst vor dem gefährlichen Werkzeug den ungewollten Geschlechtsverkehr über sich ergehen lässt. - BGH, 12.01.2000 - 3 StR 363/99
Minder schwerer Fall der sexueller Nötigung bei Vergewaltigung in der Ehe
Auszug aus BGH, 08.12.2010 - 2 StR 453/10
Dies kommt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann in Betracht, wenn der Täter aufgrund der Nähe zum Tatopfer diesem jederzeit ohne Weiteres mit dem Messer Verletzungen beibringen kann (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 7, NStZ 2001, 369; Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 2 StR 439/05; s. aber auch BGH NStZ 2000, 254) und das Tatopfer wegen seiner fortbestehenden Angst vor dem gefährlichen Werkzeug den ungewollten Geschlechtsverkehr über sich ergehen lässt.
- BGH, 09.01.2020 - 5 StR 333/19
Geiselnahme (Bemächtigungslage; funktionaler Zusammenhang; Abgrenzung von …
b) Die Angeklagten H., E. und Eh. können sich auch nach der zweiten Alternative des § 239b Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie die von ihnen geschaffene Bemächtigungslage ausgenutzt haben, um den Nebenkläger durch qualifizierte Drohungen dazu zu nötigen, die anale Penetration selbst, aber auch deren visuelle Dokumentation zu dulden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 2 StR 453/10, NStZ-RR 2011, 142).Dies kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Täter aufgrund der Nähe zum Tatopfer diesem jederzeit ohne weiteres mit dem Tatmittel Verletzungen beibringen kann und das Opfer wegen fortbestehender Angst vor dem gefährlichen Werkzeug den ungewollten Geschlechtsverkehr über sich ergehen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 2010 - 2 StR 453/10, NStZ-RR 2011, 142, 143; vom 14. Dezember 2005 - 2 StR 439/05; aber auch Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 3 StR 524/99, NStZ 2000, 254;… SSWStGB/Wolters, 4. Aufl., § 177 Rn. 114).
- BGH, 27.01.2016 - 2 StR 438/15
Geiselnahme (Voraussetzungen); besonders schwere Vergewaltigung
Sollten die Voraussetzungen für eine Verurteilung festgestellt werden können, käme - unter Verdrängung der Freiheitsberaubung - wegen der Klammerwirkung des § 239b StGB die Annahme von Tateinheit im Hinblick auf das gesamte Tatgeschehen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 2 StR 453/10, NStZ-RR 2011, 142, 143). - BGH, 04.04.2012 - 2 StR 70/12
Tateinheit zwischen Nötigung, Freiheitsberaubung und gefährlicher …
Soweit er sich hierzu aber später während des andauernden psychischen Herrschaftsverhältnisses über das Tatopfer entschloss, könnte er objektiv und subjektiv die von ihm geschaffene Lage zu einer (qualifizierten) Nötigung mittels der von ihm ausgesprochenen Todesdrohung genutzt haben, § 239b Abs. 1 2. Halbsatz StGB (vgl. auch BGH NStZ 2008, 209, 210; NStZ-RR 2011, 142, 143).
- BGH, 01.06.2011 - 2 StR 90/11
Voraussetzungen für die Annahme von Handlungseinheit (Tateinheit; teilweise …
Auch die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit liegt fern (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 2 StR 453/10). - BGH, 04.05.2011 - 2 StR 26/11
Schwere Vergewaltigung (gefährliches Werkzeug); Geiselnahme; erpresserischer …
Hiermit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 2 StR 453/10). - LG Paderborn, 21.10.2020 - 8 KLs 44/19 Zwar ist die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB n.F. auch bei der Verwirklichung eines Regelbeispiels des Abs. 6 nicht völlig ausgeschlossen, aber doch auf seltene Ausnahmefälle beschränkt (BGH NStZ-RR 2009, 238; 2011, 142).