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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3981
OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10 (https://dejure.org/2011,3981)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.01.2011 - 2 Ss 234/10 (https://dejure.org/2011,3981)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17. Januar 2011 - 2 Ss 234/10 (https://dejure.org/2011,3981)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Notwehr, Einsatz lebensgefährlicher Verteidigungsmittel, Zulässigkeit

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 32 Abs 2 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 261 StPO
    Notwehr: Dauer eines gegenwärtigen Angriffs; Vorliegen eines subjektiven Verteidigungswillens; Notwehr durch Einsatz eines lebensgefährlichen Abwehrmittels

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gegenwärtigkeit des Angriffs; Verteidigungswille im Notwehrrecht; Verhältnismäßigkeit des Abwehrmittels

  • strafrechtsiegen.de

    Notwehr durch Einsatz eines lebensgefährlichen Abwehrmittels

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 32 Abs. 1; StPO § 261
    Gegenwärtigkeit des Angriffs; Verteidigungswille im Notwehrrecht; Verhältnismäßigkeit des Abwehrmittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 171 (Ls.)
  • StV 2011, 622
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02

    Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10
    Dieser Angriff kann trotz Vollendung des Delikts noch fortdauern und deshalb noch gegenwärtig sein, solange die Gefahr, die daraus für das bedrohte Rechtsgut erwächst, entweder doch noch abgewendet werden kann oder bis sie umgekehrt endgültig in den Verlust umgeschlagen ist (vgl. BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 8).

    Hinzutretende andere Tatmotive schließen den Verteidigungswillen nicht aus; eine Rechtfertigung kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn neben der Abwehr eines Angriffs auch andere Ziele verfolgt werden, solange diese den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen (vgl. BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 24 mwN); dies gilt auch, wenn Wut bei der Tat eine Rolle spielt (vgl. BGH NStZ 1996, 29, zit. n. Juris Rdnr. 12 mwN).

    Ein nicht bloß geringes Risiko, dass ein milderes Verteidigungsmittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit mehr für den Einsatz eines stärkeren Verteidigungsmittels bleibt, braucht der Angegriffene zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen; auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss er sich nicht einlassen (vgl. BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 20; BGH NStZ 2001, 591 mwN.).

    Auch findet eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Notwehr grundsätzlich nicht statt (vgl. BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 23 mwN), so dass es zulässig ist, die bloße körperliche Unversehrtheit durch den Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels zu verteidigen.

    Ist der Angreifer unbewaffnet und ihm die Bewaffnung des Verteidigers unbekannt, so ist je nach der Auseinandersetzungslage grundsätzlich zu verlangen, dass er den Einsatz der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich oder gar gezielt tödlich einsetzt (BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 20 mwN, BGH NStZ 2001, 591 ).

  • BGH, 24.07.1979 - 1 StR 249/79

    Überschreiten der Grenzen der erforderlichen Verteidigung bei Einsatz eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10
    Das Gesetz verlangt von keinem, der rechtswidrig angegriffen wird, ohne dass er den Angriff schuldhaft verursacht hat, dass er unter Preisgabe seiner Ehre oder anderer berechtigter Belange die Flucht ergreift oder auf andere Weise dem Angriff ausweicht, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, welche das Notwehrrecht einschränken (vgl. BGH NJW 1980, 2263, zit. n. Juris Rdnr. 8).

    Das durch den Einsatz dieser nicht ungefährlichen Waffe für den Nebenkläger gegebene hohe Verletzungsrisiko musste der Angeklagte nicht meiden (vgl. BGH NJW 1980, 2263, zit. n. Juris Rdnr. 13).

  • BGH, 21.03.2001 - 1 StR 48/01

    Notwehrlage; Fahrlässige Verletzung des Angreifers; Erforderlichkeit;

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10
    Ein nicht bloß geringes Risiko, dass ein milderes Verteidigungsmittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit mehr für den Einsatz eines stärkeren Verteidigungsmittels bleibt, braucht der Angegriffene zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen; auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss er sich nicht einlassen (vgl. BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 20; BGH NStZ 2001, 591 mwN.).

    Ist der Angreifer unbewaffnet und ihm die Bewaffnung des Verteidigers unbekannt, so ist je nach der Auseinandersetzungslage grundsätzlich zu verlangen, dass er den Einsatz der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich oder gar gezielt tödlich einsetzt (BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 20 mwN, BGH NStZ 2001, 591 ).

  • BGH, 11.09.1995 - 4 StR 294/95

    Nachbarstreit - § 32 StGB, Erforderlichkeit, Waffe, Androhung, § 16 StGB,

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10
    Hinzutretende andere Tatmotive schließen den Verteidigungswillen nicht aus; eine Rechtfertigung kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn neben der Abwehr eines Angriffs auch andere Ziele verfolgt werden, solange diese den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen (vgl. BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 24 mwN); dies gilt auch, wenn Wut bei der Tat eine Rolle spielt (vgl. BGH NStZ 1996, 29, zit. n. Juris Rdnr. 12 mwN).
  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10
    Es hat auf die Sachrüge nur zu prüfen, ob die Beweiswürdigung rechtlich einwandfrei, d.h. frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ist; im übrigen muss es die tatrichterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen hinnehmen (vgl. BGHSt 10, 208 ; OLG Koblenz, Urt. v. 01.07.2009 - 2 Ss 74/09).
  • BGH, 28.02.1989 - 1 StR 741/88

    Fehlender Tötungsvorsatz bei (versuchtem) Totschlag; Tötungsvorsatz bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10
    Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird insbesondere durch Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers sowie die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen bestimmt (vgl. BGH NJW 1989, 3027, zit. n. Juris Rdnr. 7 mwN).
  • OLG Koblenz, 01.12.2004 - 1 Ss 307/04

    Tatrichterliche Beweiswürdigung bei Vergewaltigungsvorwurf: Nichteinlassung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10
    In einer solchen Beweissituation - sie war vorliegend aufgrund der berechtigten Zeugnisverweigerung der Zeugin G. zu bejahen - müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH NStZ 2000, 496 mwN; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 79).
  • BGH, 16.04.1998 - 4 StR 114/98

    Schuldhafte Herbeiführung einer Notwehrlage

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10
    Ob es dem Angegriffenen möglich war, etwa für einen Messerstich eine minder gefährdete Körperstelle zu wählen, richtet sich nach der konkreten Kampflage, also insbesondere nach den Kräfteverhältnissen der Kontrahenten, der dem Angegriffenen von dem Angreifer drohenden Gefahr und seinen eigenen Verteidigungsmöglichkeiten (vgl. BGH NStZ 1998, 508, zit. n. Juris Rdnr. 14 m.w.N.).
  • BGH, 09.08.2005 - 1 StR 99/05

    Fortdauern eines Angriffs bei befürchteter Wiederholung; Erforderlichkeit bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10
    Ein Angriff bleibt gegenwärtig, solange die Gefahr einer Rechtsgutverletzung oder deren Vertiefung andauert und noch abgewendet werden kann; er dauert auch dann fort, wenn eine Wiederholung einer Verletzungs- oder Angriffshandlung unmittelbar zu befürchten ist (BGH NStZ 2006, 152 ; Fischer, aaO).
  • BGH, 25.10.2001 - 1 StR 435/01

    Notwehr; Erforderlichkeit (Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels)

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10
    Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Mittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist (vgl. BGH NStZ 2002, 140, zit. n. Juris Rdnr. 8 mwN).
  • BGH, 23.05.2000 - 1 StR 156/00

    Fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Tatgericht; Sexueller Mißbrauch von Kindern

  • OLG Hamm, 15.07.2013 - 1 RVs 38/13

    Recht zur Notwehr und Nothilfe gestärkt

    Er bleibt gegenwärtig, solange die Gefahr einer Rechtsgutsverletzung oder deren Vertiefung andauert und noch abgewendet werden kann (BGH NStZ 2006, 152, 153; BGH 5 StR 404/06; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.01.2011 - 2 Ss 234/10 - juris).
  • LG Bonn, 19.09.2016 - 26 Ns 65/16

    Faustschläge als Notwehrhandlung i.R.e. gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs

    Eine Rechtfertigung kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn neben der Abwehr eines Angriffs auch andere Ziele verfolgt werden, solange diese den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 17.01.2011, 2 Ss 234/10, juris; BGH NStZ 1983, 117 ff; NStZ 1996, 29 ff.).
  • BVerwG, 14.02.2013 - 2 WD 27.11

    Vorliegen eines Dienstvergehens eines Soldaten bei vorsätzlichem Verstoß gegen

    Ein Angriff bleibt gegenwärtig im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB, solange die Gefahr einer Rechtsgutverletzung oder deren Vertiefung andauert und noch abgewendet werden kann; er dauert namentlich auch dann fort, wenn - wie vorliegend - die Wiederholung einer Verletzungs- oder Angriffshandlung unmittelbar zu befürchten ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17. Januar 2011 - 2 Ss 234/10 - juris Rn. 15).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.03.2011 - 5 StR 585/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,7810
BGH, 16.03.2011 - 5 StR 585/10 (https://dejure.org/2011,7810)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2011 - 5 StR 585/10 (https://dejure.org/2011,7810)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2011 - 5 StR 585/10 (https://dejure.org/2011,7810)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 267 Abs. 3 StPO; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 51 StGB
    Überlange Verfahrensdauer (bestimmender Strafzumessungsgrund); rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation); Strafzumessung (überlange Verfahrensdauer; Unbestraftheit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 MRK, § 46 StGB, § 267 Abs 3 S 1 StPO
    Strafzumessung: Strafmildernde Bedeutung einer überlangen Verfahrensdauer und Kompensation im Wege der Vollstreckungslösung

  • Wolters Kluwer

    Begründung einer eigenständigen strafmildernden Bedeutung durch eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer bei besonderen Belastungen für den Angeklagten; Anzeichen für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

  • rewis.io

    Strafzumessung: Strafmildernde Bedeutung einer überlangen Verfahrensdauer und Kompensation im Wege der Vollstreckungslösung

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafzumessung: Strafmildernde Bedeutung einer überlangen Verfahrensdauer und Kompensation im Wege der Vollstreckungslösung

  • rechtsportal.de

    MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; StPO § 349 Abs. 2
    Begründung einer eigenständigen strafmildernden Bedeutung durch eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer bei besonderen Belastungen für den Angeklagten; Anzeichen für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Verfahrensverzögerung: Doppelte Berücksichtigung bei der Strafzumessung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 171
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 16.03.2011 - 5 StR 585/10
    Zwar hat die Jugendkammer im Rahmen der Strafzumessung bei allen Angeklagten "das lange Zurückliegen der Taten" berücksichtigt; daneben hätte das Tatgericht hier jedoch weitergehend strafmildernd zu bedenken gehabt, dass bereits einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142).

    Das neue Tatgericht wird zu Ausmaß und Folgen der Verfahrensverzögerung für jeden der Angeklagten ergänzende Feststellungen zu treffen und eine neue Strafzumessung, darüber hinaus nahe liegend einen bezifferten Abschlag auf die neu verhängte Strafe wegen Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK vorzunehmen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124).

  • BGH, 16.06.2009 - 3 StR 173/09

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation; Vollstreckungslösung);

    Auszug aus BGH, 16.03.2011 - 5 StR 585/10
    Zwar hat die Jugendkammer im Rahmen der Strafzumessung bei allen Angeklagten "das lange Zurückliegen der Taten" berücksichtigt; daneben hätte das Tatgericht hier jedoch weitergehend strafmildernd zu bedenken gehabt, dass bereits einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142).
  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 376/03

    Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge beim Recht auf

    Auszug aus BGH, 16.03.2011 - 5 StR 585/10
    Vor dem Hintergrund der im Urteil mitgeteilten Eckdaten zum Verfahrensablauf und der im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen ist dieser Mangel hier bereits auf Sachrüge beachtlich (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03, BGHSt 49, 342).
  • BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17

    Steuerhinterziehung (bandenmäßige Steuerhinterziehung: Bandenbegriff); Grundsätze

    Die Nichterwähnung in den Urteilsgründen legt nahe, dass das Tatgericht diesen bestimmenden Milderungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in seiner Bedeutung verkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - 5 StR 585/10, NStZ-RR 2011, 171).
  • BGH, 29.09.2015 - 2 StR 128/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung eines großen zeitlichen Abstands zwischen Tat

    Das Schweigen der Urteilsgründe hierzu legt nahe, dass das Tatgericht diese bestimmenden Milderungsgründe im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in seiner Bedeutung verkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - 5 StR 585/10, NStZ-RR 2011, 171).
  • BGH, 29.08.2011 - 5 StR 247/11

    Betrug; Untreue (Missbrauch einer Kontovollmacht); nachträgliche Bildung der

    Bei gebotener Berücksichtigung der Schadenshöhen und des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2011 - 5 StR 585/10 - und 6. Juli 2011 - 5 StR 220/11) erscheint ein etwas geringeres Gesamtstrafübel nicht ausgeschlossen.
  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 15/12 B

    Vertragsarzt - Einzel- und Pauschalleistungen im EBM-Ä für ärztliche Leistungen

    Zwar ist für das Strafverfahren anerkannt, dass eine überlange Verfahrensdauer - jedenfalls im Regelfall - (zu Ausnahmen s Thüringer OLG Beschluss vom 6.9.2011 - 1 WS 394/11 - juris) nicht zur Einstellung des Verfahrens führt, ihr aber eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (zB BGH Beschluss vom 16.3.2011 - 5 StR 585/10 - NStZ-RR 2011, 171; BVerfG Beschluss vom 19.4.1993 - 2 BvR 1487/90 - NJW 1993, 3254) .
  • OLG Düsseldorf, 12.10.2018 - 2 RVs 90/18

    Verfahrensverzögerung, Kompensation, Berufungsverfahren

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (sog. Vollstreckungslösung) ist in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der Strafe als vollstreckt gilt, wenn der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden ist, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss (vgl. u.a. BGH NJW 2008, 860 ff. ff.; BGH NStZ-RR 2011, 171 ff.; BGH NStZ-RR 2012, 653 ff.), es sei denn, zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt deren ausdrückliche Feststellung in den Urteilsgründen (vgl. BGH StraFO 2008, 297 ff.; BGH NStZ-RR 2009, 248 ff.).

    Auch die Sachrüge kann aber zur (teilweisen) Urteilsaufhebung führen, wenn sich die Verfahrensverzögerung aus den Urteilsgründen ergibt oder wenn insoweit ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel in dem Sinne vorliegt, dass die Urteilsgründe ausreichende Anhaltspunkte enthalten, die das Tatgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrensverzögerung drängen mussten (vgl. BGH NJW 2005, 518; BGH NStZ-RR 2011, 171; OLG Köln BeckRS 2009, 12098; OLG Saarbrücken BeckRS 2014, 13259; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 46 Rdn. 127).

  • BSG, 27.06.2012 - B 6 KA 99/11 B
    Zwar ist für Strafverfahren anerkannt, dass eine überlange Verfahrensdauer - jedenfalls im Regelfall (zu Ausnahmen s Thüringer OLG Beschluss vom 6.9.2011 - 1 Ws 394/11 - juris) nicht zur Einstellung des Verfahrens führt, ihr aber eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl zB BGH Beschluss vom 16.3.2011 - 5 StrR 585/10 - NStZ-RR 2011, 171; BVerfG (Kammer) Beschluss vom 19.4.1993 - 2 BvR 1487/90 - NJW 1993, 3254).
  • OLG Naumburg, 23.11.2011 - 2 Ss 162/11

    Revision im Verfahren wegen Anstiftung zur Falschaussage in Tateinheit mit

    Der Senat verkennt nicht, dass zwischen dem Berufungsurteil und der Verwerfung der Revision mehr als zwei Jahre vergangen sind und dass dies auch Einfluss auf die grundsätzlich dem Tatrichter zugewiesene Strafzumessung haben kann (BGH NStZ-RR 1999, 108 [BGH 25.11.1998 - 2 StR 496/98]; NStZ 2008, 234, 235 f. [BGH 17.01.2008 - GSSt 1/07]; NJW 2011, 3314 [BGH 23.08.2011 - 1 StR 153/11]; NStZ-RR 2011, 171; aber keine doppelte Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung - BGH NStZ-RR 2008, 368, 369).
  • OLG Saarbrücken, 04.11.2013 - Ss 70/12

    Revision im Strafverfahren: Unterlassene Prüfung der Kompensation für eine

    Dabei hat sie auch bedacht, dass nicht nur ein langer Zeitabstand zwischen Tat und Verurteilung in der Regel strafmildernd zu berücksichtigen ist (vgl. Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 61 m.w.N. aus der Rspr.), sondern auch, dass schon einer überdurchschnittlichen langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGHSt 52, 124, 142; BGH NStZ-RR 2011, 171 m.w.N.; Fischer, a.a.O.).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.02.2011 - 2 StR 602/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,12699
BGH, 24.02.2011 - 2 StR 602/10 (https://dejure.org/2011,12699)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2011 - 2 StR 602/10 (https://dejure.org/2011,12699)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - 2 StR 602/10 (https://dejure.org/2011,12699)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,12699) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 StGB, § 64 StGB, § 72 Abs 1 S 2 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt

  • Wolters Kluwer

    Behandlung eines Maßregelausspruchs zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Beweisantrag

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt

  • ra.de
  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt

  • rechtsportal.de

    StGB § 64; StPO § 244 Abs. 2
    Behandlung eines Maßregelausspruchs zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Beweisantrag

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 171
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