Rechtsprechung
   BGH, 03.02.2011 - 3 StR 466/10   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • bundesgerichtshof.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Beschränkung der Revision auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung bei untrennbarem Zusammenhang zwischen den ausgesprochenen Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe einerseits und der Maßregel der Sicherungsverwahrung andererseits; Zeitpunkt für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Angeklagten für die Allgemeinheit und die Erforderlichkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern; Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zu Gunsten des Angeklagten bei einer Revision wegen Nichtanordnung einer Revision

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gegen Mehrfachtäter auf Basis eines antizipierten positiven Therapieausgangs ist rechtsfehlerhaft

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 172



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 04.08.2011 - 3 StR 175/11  

    Sicherungsverwahrung (Hang; strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung).

    Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 3 StR 436/79, NJW 1980, 1055 mwN; Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172).

    Die maßgeblichen Gründe für seine Ermessensentscheidung muss der Tatrichter nachvollziehbar darlegen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Ermessensentscheidung zu ermöglichen (Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172 mwN).

  • BGH, 25.05.2011 - 4 StR 87/11  

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (Ermessensausübung: Erörterungsmangel;

    Um eine Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf Ermessensfehler durch das Revisionsgericht zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe sowohl erkennen lassen, dass sich der Tatrichter seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war, als auch nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen er von ihr in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 - 5 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 43; vom 21. August 2003 - 3 StR 251/03, NStZ-RR 2004, 12; Urteil vom 9. Juni 1999 - 3 StR 89/99, NStZ 1999, 473; vgl. auch Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn 13 zu § 66 Abs. 2 StGB aF).
  • BGH, 28.03.2012 - 2 StR 592/11  

    Übernahme von Urteilsbestandteilen zu den persönlichen Verhältnissen des

    Vielmehr bedarf es - worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. November 2009 hingewiesen hat (vgl. NStZ-RR 2010, 77, 78) - zumindest konkreter Anhaltspunkte für einen Behandlungserfolg (vgl. auch BGH, Urteile vom 5. Februar 1985 - 1 StR 833/84, NStZ 1985, 261; vom 19. Juli 2005 - 4 StR 184/05, NStZ-RR 2005, 337, 338 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172 sowie Rissing-van Saan/Peglau in LK 12. Aufl. § 66 Rn. 233).
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