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   BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10   

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https://dejure.org/2011,6021
BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10 (https://dejure.org/2011,6021)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2011 - 3 StR 420/10 (https://dejure.org/2011,6021)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10 (https://dejure.org/2011,6021)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 257 StGB; § 27 StGB; § 16 StGB
    Begünstigung (Beteiligung an der Vortat; Schutzzweck; Surrogat eines Beutegegenstands); Beihilfe (Vorsatz; Konkretisierung; Einzelheiten der Haupttat)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 StGB, § 257 Abs 1 StGB, § 263 Abs 1 StGB
    Beihilfe zum Betrug: Anforderungen an den Gehilfenvorsatz; Tatbestandsvoraussetzungen einer Begünstigung

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung von Beihilfe zur Begünstigung bei Betrug des Haupttäters zwecks Erlangung von Telefonkapazitäten

  • rewis.io

    Beihilfe zum Betrug: Anforderungen an den Gehilfenvorsatz; Tatbestandsvoraussetzungen einer Begünstigung

  • ra.de
  • rewis.io

    Beihilfe zum Betrug: Anforderungen an den Gehilfenvorsatz; Tatbestandsvoraussetzungen einer Begünstigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung von Beihilfe zur Begünstigung bei Betrug des Haupttäters zwecks Erlangung von Telefonkapazitäten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Für den Gehilfenvorsatz müssen keine Einzelheiten gekannt werden - Es reicht für die Beihilfe aus, dass der Teilnehmer die Unrechts- und Angriffsrichtung der Haupttat für möglich hält und diese billigt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 399
  • NStZ-RR 2011, 177
  • K&R 2011, 395
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.06.1991 - 1 StR 164/91

    Anforderungen an die Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10
    Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe hingegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben (BGH, Urteil vom 18. Juni 1991 - 1 StR 164/91, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7).

    Dass der Angeklagte auch eine andere, ebenfalls strafbare Erlangung der Telefonkapazitäten für möglich hielt, steht einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug nicht entgegen; selbst eine ausschließlich andere rechtliche Einordnung der Haupttat - etwa als Untreue - wäre unschädlich, sofern es sich nicht um eine grundsätzlich andere Tat handelt (BGH, Urteil vom 18. Juni 1991 - 1 StR 164/91, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7; BGH, Urteil vom 12. November 1957 - 5 StR 505/57, BGHSt 11, 66, 67).

  • BGH, 16.11.1993 - 3 StR 458/93

    Differenzierung zwischen Teilnahme an der Vortat und Begünstigung -

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10
    Damit handelte der Angeklagte aber nicht in der von § 257 Abs. 1 StGB geforderten Absicht, dem Vortäter den bereits erlangten Vorteil vor dem Zugriff des Geschädigten oder des Staates zu sichern, da es hierzu erforderlich ist, dass der Vorteil im Augenblick der Hilfeleistung - bereits oder noch - beim Vortäter vorhanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 1993 - 3 StR 458/93, NStZ 1994, 187; NK-StGB/Altenhain, 3. Aufl., § 257 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 29.04.2008 - 4 StR 148/08

    Begünstigung (Erfassung nur unmittelbarer Vorteile aus der Tat;

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10
    Diese Vorteile rührten indes nicht mehr unmittelbar aus der rechtswidrigen Vortat her, sondern stellten lediglich ein durch Veräußerung erzieltes, gegenüber dem ursprünglich Erlangten nicht stoffgleiches Surrogat dar, dessen Sicherung nicht vom Schutzzweck des § 257 Abs. 1 StGB erfasst ist (BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 148/08, NStZ 2008, 516; Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR 256/86, NStZ 1987, 22; S/S - Stree/Hecker, StGB, 28. Aufl., § 257 Rn. 18; Cramer in MünchKomm StGB, § 257 Rn. 11).
  • BGH, 12.11.1957 - 5 StR 505/57

    Bestrafung eines Gehilfen bei Unkenntnis über die Drohung durch den Täter i.R.e.

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10
    Dass der Angeklagte auch eine andere, ebenfalls strafbare Erlangung der Telefonkapazitäten für möglich hielt, steht einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug nicht entgegen; selbst eine ausschließlich andere rechtliche Einordnung der Haupttat - etwa als Untreue - wäre unschädlich, sofern es sich nicht um eine grundsätzlich andere Tat handelt (BGH, Urteil vom 18. Juni 1991 - 1 StR 164/91, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7; BGH, Urteil vom 12. November 1957 - 5 StR 505/57, BGHSt 11, 66, 67).
  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 245/84

    Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit im Bereich

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10
    aa) In subjektiver Hinsicht genügt für eine Strafbarkeit als Gehilfe bedingter Vorsatz, d.h. der Gehilfe muss seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen (BGH, Urteil vom 12. September 1984 - 3 StR 245/84, StV 1985, 100; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 9b je weils mwN).
  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 256/86

    Begünstigung durch mehrfache Einzahlung und Umbuchung eines durch den

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10
    Diese Vorteile rührten indes nicht mehr unmittelbar aus der rechtswidrigen Vortat her, sondern stellten lediglich ein durch Veräußerung erzieltes, gegenüber dem ursprünglich Erlangten nicht stoffgleiches Surrogat dar, dessen Sicherung nicht vom Schutzzweck des § 257 Abs. 1 StGB erfasst ist (BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 148/08, NStZ 2008, 516; Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR 256/86, NStZ 1987, 22; S/S - Stree/Hecker, StGB, 28. Aufl., § 257 Rn. 18; Cramer in MünchKomm StGB, § 257 Rn. 11).
  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Der Hilfeleistende muss die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1990 - 3 StR 448/89, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 6; vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400; vom 8. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 34 f.).
  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

    Zwar braucht der Beihilfevorsatz die Haupttat nicht in ihren Einzelheiten zu umfassen; der Teilnehmer muss keine bestimmte Vorstellung von ihr haben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2023 - 2 StR 119/22, NStZ-RR 2023, 185, 186; Urteil vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 31; Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400; Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109; vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 137 f.; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 27 Rn. 22; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 27 Rn. 29).

    Der Gehilfe muss aber die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechtsgehalt und Angriffsrichtung, erkennen oder diese in seinen bedingten Vorsatz aufgenommen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2023 - 2 StR 119/22, NStZ-RR 2023, 185, 186; Urteil vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 31; Beschluss vom 15. März 2022 - 2 StR 302/21, BGHR StGB § 227 Beihilfe 1 Rn. 19 f.; Urteile vom 31. Oktober 2019 - 3 StR 322/19, juris Rn. 10; vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 96; Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302 Rn. 4; vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 27 Rn. 22; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 27 Rn. 29; aA in Bezug auf deliktisches Handeln der hier in Rede stehenden Art LK/Schünemann/Greco, StGB, 13. Aufl., § 27 Rn. 65 f.; Greco, ZIS 2019, 435, 445 f.).

    Zwar genügt für einen Beihilfevorsatz (grundsätzlich - vgl. zu den in § 10 Satz 1 TMG normierten besonderen Vorsatzanforderungen oben II. 2. b) cc) (6)) auch dolus eventualis; dieser muss sich aber gleichfalls auf eine hinsichtlich ihres Unrechtsgehalts und der Angriffsrichtung konkretisierte Haupttat beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 96; Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302 Rn. 4; vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400).

  • LG Detmold, 17.06.2016 - 4 Ks 9/15

    Beihilfe zum Mord in 170.000 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen durch eine

    Welche Tatumstände dabei als wesentliche Merkmale anzusehen sind, richtet sich nach der jeweiligen Haupttat [BGHSt 42, 135, 137]. Eine Bestrafung wegen Teilnahme am Mord setzt insofern voraus, dass der Gehilfe zum Zeitpunkt seines Tatbeitrages um die Tötung und das Vorliegen der Mordqualifikation beim Täter weiß [BGH, Urteil vom 07. Mai 1996 - 1 StR 168/96, NStZ 1996, 434]. Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe dagegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben [BGH, Beschluss vom 08. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/, NStZ 2011, 399, 400].
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