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   BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11   

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https://dejure.org/2011,4204
BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11 (https://dejure.org/2011,4204)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2011 - 5 StR 202/11 (https://dejure.org/2011,4204)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - 5 StR 202/11 (https://dejure.org/2011,4204)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 32 StGB; § 18 JGG; § 227 StGB
    Notwehr (Absichtsprovokation; Einschränkung des Notwehrrechts); Körperverletzung mit Todesfolge; Bemessung der Jugendstrafe (Erziehungsgedanke; Schwere der Schuld; Ausnahmecharakter)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 JGG
    Bemessung der Jugendstrafe: Schwere der Schuld und Erziehungszweck

  • Wolters Kluwer

    Bei Bemessung der Jugendstrafe ist Schwere des Tatunrechts gegen Folgen der Strafe für weitere Entwicklung des Jugendlichen durch das Tatgericht abzuwägen; Abwägung der Schwere des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen durch ...

  • rewis.io

    Bemessung der Jugendstrafe: Schwere der Schuld und Erziehungszweck

  • ra.de
  • rewis.io

    Bemessung der Jugendstrafe: Schwere der Schuld und Erziehungszweck

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 18 Abs. 1 S. 3
    Bei Bemessung der Jugendstrafe ist Schwere des Tatunrechts gegen Folgen der Strafe für weitere Entwicklung des Jugendlichen durch das Tatgericht abzuwägen; Abwägung der Schwere des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen durch ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • mopo.de (Pressedossier mit Bezug zur Entscheidung)

    20-Cent-Mord: Die Chronik eines Skandal-Prozesses

  • welt.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 23.09.2009)

    Jugendgewalt: Hamburger Teenager töten Mann wegen 20 Cent

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 23.09.2009)

    Gewaltkriminalität: Totschlag auf dem Bahnhof

Sonstiges

  • mopo.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 06.12.2011)

    "20-Cent-Mord": Onur K. kommt mit Bewährungsstrafe davon

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 305
  • StV 2011, 588
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92

    Bemessung der Höhe der Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11
    Die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts (vgl. etwa BGH, Urteile vom 25. Januar 1972 - 4 StR 541/71, NJW 1972, 693, und vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80) entbindet das Tatgericht nämlich nicht davon, bei der Bemessung der Jugendstrafe die Schwere des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, und vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und 8).

    Die Urteilsgründe müssen in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm gebührende Beachtung geschenkt worden ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, aaO).

    Des Weiteren hätte erwogen werden müssen, welche erzieherischen Wirkungen die Untersuchungshaft von rund acht Monaten, im Rahmen derer eine Ausbildung begonnen worden ist (UA S. 6), auf den zuvor nicht bestraften Angeklagten gehabt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, aaO, und vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, NStZ-RR 1998, 317, 318 mwN).

  • BGH, 25.01.1972 - 4 StR 541/71

    Autostraßenraub in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11
    Die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts (vgl. etwa BGH, Urteile vom 25. Januar 1972 - 4 StR 541/71, NJW 1972, 693, und vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80) entbindet das Tatgericht nämlich nicht davon, bei der Bemessung der Jugendstrafe die Schwere des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, und vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und 8).
  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 703/82

    Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11
    Damit liegt sogar - abweichend von den Ausführungen des angefochtenen Urteils im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 47 f.) - ein Fall der Absichtsprovokation nicht fern, in dessen Folge dem Täter Notwehr - jedenfalls grundsätzlich - versagt ist, weil er rechtsmissbräuchlich handelt, indem er einen Verteidigungswillen vortäuscht, in Wirklichkeit aber angreifen will (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1983 - 4 StR 703/82, NJW 1983, 2267; Urteil vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00, NJW 2001, 1075).
  • BGH, 26.10.1993 - 5 StR 493/93

    Einschränkung des Notwehrrechts bei vorsätzlicher Provokation der Notwehrlage;

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11
    Jedenfalls ist das Notwehrrecht auch bei der durch die Jugendkammer hilfsweise angenommenen Vorsatzprovokation in ähnlichem Umfang eingeschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 5 StR 493/93, BGHSt 39, 374, 378 f.; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 32 Rn. 45).
  • BGH, 22.11.2000 - 3 StR 331/00

    Fahrlässigkeit; Absichtsprovokation; Rechtsmißbrauch; Fahrlässige Tötung;

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11
    Damit liegt sogar - abweichend von den Ausführungen des angefochtenen Urteils im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 47 f.) - ein Fall der Absichtsprovokation nicht fern, in dessen Folge dem Täter Notwehr - jedenfalls grundsätzlich - versagt ist, weil er rechtsmissbräuchlich handelt, indem er einen Verteidigungswillen vortäuscht, in Wirklichkeit aber angreifen will (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1983 - 4 StR 703/82, NJW 1983, 2267; Urteil vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00, NJW 2001, 1075).
  • BGH, 20.01.1998 - 4 StR 656/97

    "Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht - Berücksichtigung von äusseren

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11
    Des Weiteren hätte erwogen werden müssen, welche erzieherischen Wirkungen die Untersuchungshaft von rund acht Monaten, im Rahmen derer eine Ausbildung begonnen worden ist (UA S. 6), auf den zuvor nicht bestraften Angeklagten gehabt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, aaO, und vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, NStZ-RR 1998, 317, 318 mwN).
  • BGH, 11.04.1989 - 1 StR 108/89

    Verhängung einer Jugendstrafe bei dadurch bedingtem Verlust der Wohnung und

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11
    Die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts (vgl. etwa BGH, Urteile vom 25. Januar 1972 - 4 StR 541/71, NJW 1972, 693, und vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80) entbindet das Tatgericht nämlich nicht davon, bei der Bemessung der Jugendstrafe die Schwere des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, und vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und 8).
  • BGH, 22.04.1980 - 1 StR 111/80

    Berücksichtigung des Alters des Opfers als Strafschärfungsgrund

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11
    Die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts (vgl. etwa BGH, Urteile vom 25. Januar 1972 - 4 StR 541/71, NJW 1972, 693, und vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80) entbindet das Tatgericht nämlich nicht davon, bei der Bemessung der Jugendstrafe die Schwere des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, und vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und 8).
  • BGH, 13.12.2021 - 5 StR 115/21

    Landfriedensbruch durch Beteiligung an Demonstrationen im sog. schwarzen Block

    bb) Angesichts dieses Rechtsfehlers bei der Bestimmung der Erziehungsbedürftigkeit kann der Senat offenlassen, ob (jedenfalls bei Taten, bei denen es sich nicht um Kapitaldelikte und diesen äquivalente Straftaten handelt) das Bestehen eines Erziehungsbedürfnisses - wie das Landgericht angenommen hat und was von den Revisionen angegriffen wird - überhaupt eine kumulative Voraussetzung der Verhängung einer auf die "Schwere der Schuld" gestützten Jugendstrafe ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 225 f.; vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263; Beschluss vom 22. Januar 2014 - 5 StR 555/13, NStZ-RR 2014, 119 f.; stärker differenzierend zwischen der nach § 17 Abs. 2 JGG zu treffenden Sanktionsauswahlentscheidung und der durch § 18 Abs. 2 JGG bestimmten konkreten Strafzumessung etwa BGH, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 5 StR 556/09, NStZ-RR 2010, 290; vom 27. September 2011 - 3 StR 259/11, NStZ-RR 2011, 385, 386; vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 353/11, NStZ-RR 2012, 92; vom 22. Juni 2011 - 5 StR 202/11, NStZ-RR 2011, 305), oder ob - wie es überwiegend in der jugendstrafrechtlichen Literatur mit beachtlichen Argumenten vertreten wird - dies nicht zutrifft (vgl. dazu MüKoStGB/Radtke/Scholze, 4. Aufl., § 17 JGG Rn. 57, 60 f. mwN).
  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 295/21

    Revision (beschränkte Revisibilität der Verhängung von Jugendstrafen: beachtliche

    Der schwere sexuelle Missbrauch eines Kindes ist angesichts des schon nach seiner Strafandrohung hohen Unrechtsgehalts und der für das Tatopfer oftmals gravierenden Auswirkungen - jedenfalls jenseits einer "Verführungssituation" (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 4 StR 543/08, NStZ 2009, 450) oder einer "Liebesbeziehung" zwischen Täter und Opfer (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 StR 189/13, NStZ-RR 2013, 291), mithin wenn das Gewicht der Tat auch konkret schwer wiegt und auf die innere Haltung des Täters schließen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 353/11, NStZ-RR 2012, 92; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 5 StR 202/11, NStZ-RR 2011, 305) - als eine solche besonders schwere Straftat zu bewerten, die die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld erfordert.
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