Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.07.2010

Rechtsprechung
   BGH, 06.07.2010 - 5 StR 142/10   

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https://dejure.org/2010,8848
BGH, 06.07.2010 - 5 StR 142/10 (https://dejure.org/2010,8848)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2010 - 5 StR 142/10 (https://dejure.org/2010,8848)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2010 - 5 StR 142/10 (https://dejure.org/2010,8848)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 Abs 2 StGB
    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Aufrechterhaltung der früheren Anordnung der Sicherungsverwahrung trotz Vollverbüßung der Strafen aus der Vorverurteilung

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensrüge wegen Anrechnung der Freiheitsstrafe infolge der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe wegen zwei begangener Morde und Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • rewis.io

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Aufrechterhaltung der früheren Anordnung der Sicherungsverwahrung trotz Vollverbüßung der Strafen aus der Vorverurteilung

  • ra.de
  • rewis.io

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Aufrechterhaltung der früheren Anordnung der Sicherungsverwahrung trotz Vollverbüßung der Strafen aus der Vorverurteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrüge wegen Anrechnung der Freiheitsstrafe infolge der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe wegen zwei begangener Morde und Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 41
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - 5 StR 142/10
    Die im Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. April 1987 angeordnete Sicherungsverwahrung gilt - vorbehaltlich etwaiger Auswirkungen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte vom 17. Dezember 2009 (EuGRZ 2010, 25) - unverändert fort, ohne dass es der vom Generalbundesanwalt ergänzend beantragten entsprechenden ausdrücklichen Klarstellung bedürfte.
  • BGH, 12.07.1995 - 3 StR 188/95

    Einziehung - Unterbringung - Maßregelung - Sicherheitsverwahrung - Nachträgliche

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - 5 StR 142/10
    Bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe bestimmt aber § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, dass in der neuen Entscheidung die frühere Anordnung der Maßregel aufrecht zu erhalten, nicht also erneut (doppelt) anzuordnen ist (BGHSt 30, 305; BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 4 und 10).
  • BGH, 10.12.1981 - 4 StR 622/81

    Verurteilung wegen Diebstahls - Anordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - 5 StR 142/10
    Bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe bestimmt aber § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, dass in der neuen Entscheidung die frühere Anordnung der Maßregel aufrecht zu erhalten, nicht also erneut (doppelt) anzuordnen ist (BGHSt 30, 305; BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 4 und 10).
  • BGH, 23.06.2009 - 5 StR 149/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; nachträgliche Bildung der

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - 5 StR 142/10
    Bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe bestimmt aber § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, dass in der neuen Entscheidung die frühere Anordnung der Maßregel aufrecht zu erhalten, nicht also erneut (doppelt) anzuordnen ist (BGHSt 30, 305; BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 4 und 10).
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 287/97
    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - 5 StR 142/10
    Indessen gilt der Gedanke des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB für sämtliche Konstellationen, in denen die frühere Tat bei der bereits getroffenen Anordnungsentscheidung hätte mitberücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 4; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 55 Rdn. 58).
  • BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16

    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe rechtmäßig

    Angesichts dessen erscheint es kaum denkbar, dass im Anschluss an eine bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender Gefährlichkeit des Betroffenen vollstreckt werden wird (Senat, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 u.a., BVerfGE 117, 71, 93; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 StR 142/10, NStZ-RR 2011, 41; kritisch zur gegenwärtigen Rechtslage Streng JZ 2017, 507).
  • BGH, 20.01.2016 - 2 StR 378/15

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (keine einheitliche Sanktionierung nach JGG

    Ist eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung wegen der Zäsurwirkung einer weiteren Vorverurteilung nicht möglich oder unterliegen die abzuurteilenden Taten nicht der Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus der Vorverurteilung, durch die auch die Maßregel angeordnet worden ist, weil die hieraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe bereits vollständig vollstreckt ist, ist der Täter so zu stellen, wie er bei gleichzeitiger Aburteilung aller Strafen gestanden hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 StR 142/10, NStZ-RR 2011, 41; LK-Rissing-van Saan, 12. Aufl., StGB § 55 Rn. 58).
  • BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger

    Zwar wird es aufgrund der insoweit vergleichbaren Bewertungsmaßstäbe kaum je der Fall sein, dass nach § 57a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Aussetzung des Vollzugs der Strafe verantwortet werden kann, aber die nach § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB vorzunehmende Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass der Zweck der Maßregel (Verhütung hangbedingter rechtswidriger Taten) eine Unterbringung weiterhin erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013- 3 StR 330/12, Rn. 6; Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 StR 142/10, NStZ-RR 2011, 41; Beschluss vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 564/85, BGHSt 33, 398, 401; MüKo-StGB/van Gemmeren, 2. Aufl., § 62 Rn. 6; Bartsch, Sicherungsverwahrung - Recht, Vollzug, aktuelle Probleme, 2010, S. 66 f.; Kett-Straub, Die lebenslange Freiheitsstrafe, 2011, S. 317 f.; dieselbe, GA 2009, 586, 589 ff.; Kinzig, NJW 2002, 3204; Peglau, NJW 2000, 2980, 2981; Böhm, NJW 1982, 135, 139).
  • BGH, 10.01.2013 - 3 StR 330/12

    Zur Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

    Angesichts dessen erscheint es kaum denkbar, dass im Anschluss an eine bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender Gefährlichkeit des Betroffenen vollstreckt werden wird (BGH aaO Rn. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 u.a., BVerfGE 117, 71, 93; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 StR 142/10, NStZ-RR 2011, 41).
  • BGH, 09.02.2022 - 1 StR 369/21

    Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich bei bereits vollstreckter Vorverurteilung:

    Bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe bestimmt § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, dass in der neuen Entscheidung die frühere Anordnung der Maßregel der Besserung und Sicherung aufrecht zu erhalten ist und diese nicht erneut und damit doppelt anzuordnen ist (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 StR 142/10, BGHZ StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 11 Rn. 2; Urteil vom 10. Dezember 1981 - 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305, 306 f.).

    Indessen gilt der Gedanke des § 55 Abs. 2 StGB für sämtliche Konstellationen, in denen die frühere Tat bei der bereits getroffenen Anordnungsentscheidung der Maßregel hätte mitberücksichtigt werden können, in denen also grundsätzlich die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vorlagen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 StR 142/10, BGHR StPO § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 11 Rn. 3; Urteile vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97 Rn. 16 und vom 10. Dezember 1981 - 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305, 306 f.).

  • BVerfG, 16.04.2012 - 2 BvR 1396/10

    Sicherungsverwahrung ("Altfälle"); Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit (strikte

    Mit Beschluss vom 6. Juli 2010 ( NStZ-RR 2011, S. 41) verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet, dass die erneute Anordnung der Sicherungsverwahrung entfalle.
  • OLG Saarbrücken, 09.04.2013 - 1 Ws 59/13

    Widerruf der Strafaussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe: Ausschluss bei

    Angesichts dessen erscheint es kaum denkbar, dass im Anschluss an eine bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender Gefährlichkeit des Betroffenen vollstreckt werden wird (BGH, a.a.O., Rn. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 - u.a., BVerfGE 117, 71, 93; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 --5 StR 142/10, NStZ-RR 2011, 41).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.07.2010 - 5 StR 243/10   

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https://dejure.org/2010,7553
BGH, 21.07.2010 - 5 StR 243/10 (https://dejure.org/2010,7553)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2010 - 5 StR 243/10 (https://dejure.org/2010,7553)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2010 - 5 StR 243/10 (https://dejure.org/2010,7553)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 StGB
    Voraussetzungen der - nochmaligen - Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • Wolters Kluwer

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund der Gefahr einer Begehung von Straftaten in schuldunfähigem Zustand wegen eigenmächtiger Absetzung der Medikation durch einen psychisch Kranken; Anforderungen an die für eine nach § 63 Strafgesetzbuch (StGB) ...

  • rewis.io

    Voraussetzungen der - nochmaligen - Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • ra.de
  • rewis.io

    Voraussetzungen der - nochmaligen - Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rechtsportal.de

    StGB § 63
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund der Gefahr einer Begehung von Straftaten in schuldunfähigem Zustand wegen eigenmächtiger Absetzung der Medikation durch einen psychisch Kranken; Anforderungen an die für eine nach § 63 Strafgesetzbuch ( StGB ) ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 41
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.05.2006 - 3 StR 111/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erneute Anordnung trotz

    Auszug aus BGH, 21.07.2010 - 5 StR 243/10
    Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie zur Erreichung des Maßregelziels erforderlich war, weil von ihr Wirkungen ausgehen, die nicht bereits der erste Maßregelausspruch zeitigt (vgl. BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 6).
  • BGH, 08.09.2020 - 4 StR 288/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Vorliegen einer

    Dabei ist auch in Erwägung zu ziehen, inwieweit neu zu Tage getretenen Betreuungs- und Kontrollbedürfnissen durch eine Anpassung der bisherigen Unterbringung Genüge getan werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 StR 629/16, NStZ-RR 2017, 170; Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 58/13, Rn. 11; Beschluss vom 21. Juli 2010 - 5 StR 243/10, NStZ-RR 2011, 41, 42 mwN).
  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 658/16

    Anordnung der Unterbringung im einem psychiatrischen Krankenhaus

    Im Rahmen der jeweils auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Hauptverhandlung zu beziehenden Gefährlichkeitsprognose (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 5 StR 243/10, NStZ-RR 2011, 41, 42; van Gemmeren aaO § 63 Rn. 61 mwN) wird die bis dahin eingetretene Entwicklung bei dem Beschuldigten, vor allem hinsichtlich der wahnhaften Störung und ihrer eventuellen Behandlung sowie der sonstigen prognoserelevanten Lebensumstände, ebenso in den Blick zu nehmen sein wie bei Vorliegen der dafür gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB auch erforderlichen "besonderen Umstände' eine Aussetzung des Vollzugs der Maßregel.
  • KG, 20.02.2018 - 2 Ws 28/18

    Eröffnung des Sicherungsverfahrens: Bindungswirkung hinsichtlich der von der

    Zwar darf im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher erheblicher Straftaten besteht (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 41 = Beschluss vom 21. Juli 2010 - 5 StR 243/10 -, juris).
  • OLG Celle, 10.11.2011 - 2 Ws 281/11

    Rechtmäßigkeit der wiederholten Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem

    Die wiederholte Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB gegenüber einem dort bereits Untergebrachten kommt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit insbesondere dann in Betracht, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und wenn das Erkenntnisverfahren besser als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin wiederspiegelnde Gefährlichkeit des Betroffenen für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen (im Anschluss an BGH, NStZ-RR 2007, 8; BGHSt 50, 199; BGH, RuP 2010, 57; BGH, NStZ-RR 2011, 41).

    Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin wiederspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 8; BGHSt 50, 199; BGH, RuP 2010, 57; BGH, NStZ-RR 2011, 41).

  • BGH, 07.03.2017 - 1 StR 629/16

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Unterbringung in einem psychiatrischen

    Die Verhältnismäßigkeit ist jedenfalls dann gewahrt, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Angeklagten bzw. Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06, BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 6 mwN sowie Beschlüsse vom 9. April 2013 - 5 StR 58/13, StraFo 2013, 250 und vom 21. Juli 2010 - 5 StR 243/10, NStZ-RR 2011, 41; Urteil vom 17. September 2009 - 4 StR 325/09, RuP 2010, 57).
  • BGH, 09.04.2013 - 5 StR 58/13

    Unzureichende Beweiswürdigung (fehlende Erörterung der Umstände der

    Im Übrigen kann die nochmalige Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus neben einer bereits bestehenden Anordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann in Betracht kommen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie zur Erreichung des Maßregelziels erforderlich ist, weil von ihr Wirkungen ausgehen, die nicht bereits der erste Maßregelausspruch zeitigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2010 - 5 StR 243/10, NStZ-RR 2011, 41, und vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06, BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 6).
  • KG, 29.12.2017 - 5 Ws 228/17

    Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei Vollzug der Unterbringung in einem

    Für die Feststellung einer Negativprognose ergeben sich daher entsprechende Anforderungen: Die bloße Möglichkeit oder eine lediglich "latente" Gefahr einer (prognoserelevanten) rechtswidrigen Tat reicht für die Annahme einer Taterwartung im Sinne von § 63 Abs. 1 StGB und - dementsprechend - für die Bejahung einer Gefahr im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 141; 2011, 41; 2009, 306; 2006, 265; NStZ 1993, 78; Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 291/08 - juris Rdn. 7; Senat NStZ-RR 2017, 8 - juris Rdn. 21 m.w.N.; ebenso OLG Hamm a.a.O.), mithin eine - von der einfachen Möglichkeit abzugrenzende - bestimmte Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH StV 2001, 676 - juris Rdn. 3).
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