Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 22.11.2010

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   VerfGH Berlin, 16.11.2010 - VerfGH 115/10   

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VerfGH Berlin, 16.11.2010 - VerfGH 115/10 (https://dejure.org/2010,17202)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 16.11.2010 - VerfGH 115/10 (https://dejure.org/2010,17202)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 16. November 2010 - VerfGH 115/10 (https://dejure.org/2010,17202)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 95 Abs 2 Halbs 2 BVerfGG, § 119 Abs 1 Nr 2 StPO, Art 16 Verf BE, Art 7 Verf BE, § 54 Abs 3 VGHG BE
    Teils unzulässige, teils wegen Verletzung des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre (Art 7 Verf BE iVm Art 6 Verf BE) und auf Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art 16 Verf BE) durch Anordnung der Überwachung der Außenkontakte eines ...

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 6 Verf BE, Art 7 Verf BE, Art 16 Verf BE, § 54 Abs 3 VGHG BE, § 95 Abs 2 BVerfGG
    Erforderlichkeit von Überwachungsanordnungen nach § 119 Abs 1 StPO in der Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 94
  • StV 2011, 165
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 455/08

    Entkleidung und Anusinspektion bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt (kein

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.11.2010 - VerfGH 115/10
    bb) In die genannten Grundrechte darf, wie in alle Grundrechte, nur auf gesetzlicher Grundlage eingegriffen werden; dies giltauch für den Vollzug der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 57, 170 ; BVerfG, StV 2009, 253 ).

    Eine zureichende Grundlagein diesem Sinn bildet § 119 Abs. 1 StPO in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung (s. Art. 1 Nr. 5 und Art. 8 des Gesetzeszur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009, BGBl. S. 2274 ff., und ) in gleicher Weise, wiedies für § 119 Abs. 3 StPO a. F. anerkannt war (vgl. BVerfG, StV 2009, 253 m. w. N.).

    Dabei ist zu beachten, dass die Vorschrifteine strikt auf die Abwehr von Gefahren für die Haftzwecke beschränkte Ermächtigung enthält, also für Eingriffe ohne eineausreichende, gefahrenabwehrrechtlich begründete Abwägung keinen Raum bietet (so BVerfG, StV 2009, 253 zu § 119 Abs. 3 StPO a. F.).

    Die bloßeMöglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt nicht (vgl. BVerfG, StV 1993, 592 f., NStZ 1996, 613 f., NJW 1997, 185 und StV 2009, 253 ; KG, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 AR 960/00 - 4 Ws 23 und24/01 -, juris Rn. 2 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 Ws 46/10 -, juris Rn. 42 ff.; König, NStZ 2010, 185 ;Michalke, NJW 2010, 17 ).

  • BVerfG, 20.06.1996 - 2 BvR 634/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die akustische Besuchsüberwachung eines

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.11.2010 - VerfGH 115/10
    Als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistetes einen individuellen Schutzraum, der dem Einzelnen eine private Lebensgestaltung frei von staatlicher Beeinflussung garantiert(vgl. Beschluss vom 24. Januar 2003 - VerfGH 39/99 - Rn. 10 ff. ; Driehaus, a. a. O., Art. 6 Rn. 9 f.; vgl. zum Bundesrecht:BVerfG, StV 1993, 592 f. und NStZ 1996, 613 f.).

    Die bloßeMöglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt nicht (vgl. BVerfG, StV 1993, 592 f., NStZ 1996, 613 f., NJW 1997, 185 und StV 2009, 253 ; KG, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 AR 960/00 - 4 Ws 23 und24/01 -, juris Rn. 2 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 Ws 46/10 -, juris Rn. 42 ff.; König, NStZ 2010, 185 ;Michalke, NJW 2010, 17 ).

  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.11.2010 - VerfGH 115/10
    Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Ermächtigung, die Telekommunikation abzubrechen, Briefe und Pakete anzuhalten, Besuchezu überwachen und diese vorzeitig zu beenden, hat die Anordnung zu einem Eingriff in das durch Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvBverbürgte Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seiner Privatsphäre geführt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1997, 185 und StV 2010, 142 f.; BVerfGE 35, 35 ; 57, 170 ).

    bb) In die genannten Grundrechte darf, wie in alle Grundrechte, nur auf gesetzlicher Grundlage eingegriffen werden; dies giltauch für den Vollzug der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 57, 170 ; BVerfG, StV 2009, 253 ).

  • BVerfG, 24.06.1996 - 2 BvR 2137/95

    Anhalten eines Briefes eines Untersuchungsgefangenen mit beleidigendem Inhalt

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.11.2010 - VerfGH 115/10
    Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Ermächtigung, die Telekommunikation abzubrechen, Briefe und Pakete anzuhalten, Besuchezu überwachen und diese vorzeitig zu beenden, hat die Anordnung zu einem Eingriff in das durch Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvBverbürgte Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seiner Privatsphäre geführt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1997, 185 und StV 2010, 142 f.; BVerfGE 35, 35 ; 57, 170 ).

    Die bloßeMöglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt nicht (vgl. BVerfG, StV 1993, 592 f., NStZ 1996, 613 f., NJW 1997, 185 und StV 2009, 253 ; KG, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 AR 960/00 - 4 Ws 23 und24/01 -, juris Rn. 2 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 Ws 46/10 -, juris Rn. 42 ff.; König, NStZ 2010, 185 ;Michalke, NJW 2010, 17 ).

  • BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 1479/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die akustische Besuchsüberwachung in der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.11.2010 - VerfGH 115/10
    Als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistetes einen individuellen Schutzraum, der dem Einzelnen eine private Lebensgestaltung frei von staatlicher Beeinflussung garantiert(vgl. Beschluss vom 24. Januar 2003 - VerfGH 39/99 - Rn. 10 ff. ; Driehaus, a. a. O., Art. 6 Rn. 9 f.; vgl. zum Bundesrecht:BVerfG, StV 1993, 592 f. und NStZ 1996, 613 f.).

    Die bloßeMöglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt nicht (vgl. BVerfG, StV 1993, 592 f., NStZ 1996, 613 f., NJW 1997, 185 und StV 2009, 253 ; KG, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 AR 960/00 - 4 Ws 23 und24/01 -, juris Rn. 2 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 Ws 46/10 -, juris Rn. 42 ff.; König, NStZ 2010, 185 ;Michalke, NJW 2010, 17 ).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.11.2010 - VerfGH 115/10
    Bei einem solchen Eingriff besteht das Rechtsschutzinteresseinsbesondere dann fort, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt - wie hier - auf eine Zeitspannebeschränkt, in welcher der Betroffene eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs regelmäßig nicht erlangen kann (st. Rspr.,vgl. Beschluss vom 20. März 2007 - VerfGH 201/04 - Rn. 13; zum Bundesrecht: BVerfGE 104, 220 und FamRZ 2010, 1624).
  • VerfGH Berlin, 20.03.2007 - VerfGH 201/04

    Teils wegen fehlender Substantiierung unzulässige, im Übrigen wegen mit Grundsatz

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.11.2010 - VerfGH 115/10
    Bei einem solchen Eingriff besteht das Rechtsschutzinteresseinsbesondere dann fort, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt - wie hier - auf eine Zeitspannebeschränkt, in welcher der Betroffene eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs regelmäßig nicht erlangen kann (st. Rspr.,vgl. Beschluss vom 20. März 2007 - VerfGH 201/04 - Rn. 13; zum Bundesrecht: BVerfGE 104, 220 und FamRZ 2010, 1624).
  • BVerfG, 02.06.1981 - 2 BvR 1102/80

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Überwachung des Schriftverkehrs des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.11.2010 - VerfGH 115/10
    Dieses gewährleistet diefreie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor den Augen der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Nachrichten,Gedanken und Meinungen, indem es den Einzelnen davor schützt, dass die öffentliche Gewalt sich Kenntnis vom Inhalt seinerTelefonate oder seines Brief- und Postverkehrs verschafft; es geht als das speziellere Grundrecht demjenigen auf Schutz derPrivatsphäre vor (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 1981 - 2 BvR 1102/80 -, juris Rn. 1; Driehaus in: Driehaus[Hrsg.], VvB, 3. Aufl. 2009, Art. 16 VvB, Rn. 2 ff. m. w. N.).
  • OLG Hamm, 09.02.2010 - 3 Ws 46/10

    Zulässigkeit der akustischen und optischen Überwachung des Besuchs eines

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.11.2010 - VerfGH 115/10
    Die bloßeMöglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt nicht (vgl. BVerfG, StV 1993, 592 f., NStZ 1996, 613 f., NJW 1997, 185 und StV 2009, 253 ; KG, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 AR 960/00 - 4 Ws 23 und24/01 -, juris Rn. 2 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 Ws 46/10 -, juris Rn. 42 ff.; König, NStZ 2010, 185 ;Michalke, NJW 2010, 17 ).
  • BVerfG, 11.04.1973 - 2 BvR 701/72

    Untersuchungsgefangene

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.11.2010 - VerfGH 115/10
    Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Ermächtigung, die Telekommunikation abzubrechen, Briefe und Pakete anzuhalten, Besuchezu überwachen und diese vorzeitig zu beenden, hat die Anordnung zu einem Eingriff in das durch Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvBverbürgte Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seiner Privatsphäre geführt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1997, 185 und StV 2010, 142 f.; BVerfGE 35, 35 ; 57, 170 ).
  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für

  • BVerfG, 27.07.2009 - 2 BvR 2186/07

    Briefüberwachung in der Untersuchungshaft (freie Entfaltung der Persönlichkeit;

  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 39/99

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unverhältnismäßige

  • OLG Rostock, 25.01.2010 - I Ws 385/09

    Vollzug der Untersuchungshaft in Mecklenburg-Vorpommern: Zuständigkeit für

  • VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 18/08

    Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 1023/08

    Menschenwürde (gerichtliche Überprüfung menschenunwürdiger

  • BVerfG, 02.07.2010 - 1 BvR 2579/08

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Materiell und formell fehlerhafte

  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für

  • VerfGH Berlin, 08.09.2011 - VerfGH 159/07

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde - Unzureichende

    Insoweit werden keine Rechtsverletzungen geltend gemacht, die nicht im Verfahren vor dem Kammergericht korrigierbar bzw. feststellbar gewesen wären (vgl. Beschluss vom 16. November 2010 - VerfGH 115/10 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 10 m. w. N.; st. Rspr.).

    Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen oder von Haftbedingungen, die einen Gefangenen zusätzlich zu seiner Inhaftierung beschweren, können selbständig angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 - Rn. 18 ff. und 16. November 2010 - VerfGH 115/10 - Rn. 12 ff.).

    Auch die zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde bereits erfolgte Freilassung und die dadurch eingetretene Erledigung lässt das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen (vgl. etwa Beschlüsse vom 3. November 2009 und 16. November 2010, a. a. O., st. Rspr.).

  • OLG Hamm, 28.10.2014 - 3 Ws 366/14

    Optische und akustische Überwachung von Besuchen Familienangehöriger

    Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch die Prüfung geboten, inwieweit nicht dem Haftgrund bereits durch die Inhaftierung des Angeklagten ausreichend begegnet wird (vgl. KK-Schultheis, a.a.O., § 119 Rdnr. 10; VerfGH Berlin, NStZ-RR 2011, 94; OLG Köln, StV 2011, 743).
  • KG, 24.02.2012 - 4 Ws 53/10

    Nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit von Haftbeschränkungen

    Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt nicht (vgl. BerlVerfGH StV 2011, 165).
  • OLG Köln, 28.12.2012 - 2 Ws 896/12

    Voraussetzungen für Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO

    Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Gefährdung des Haftzwecks; es muss die durch die Inhaftierung des Beschuldigten veränderte Situation berücksichtigt und geprüft werden, ob die abzuwehrende Gefahr trotz des Vollzugs der Untersuchungshaft besteht und den Erlass einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO erforderlich macht (zu vgl. BerlVerfGH NStZ-RR 2011, 94).
  • KG, 07.02.2012 - 4 Ws 11/12

    Zur Übergabe von Gegenständen bei Besuchen und Trennungsanordnungen

    Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die darin genannten Haftzwecke (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht (vgl. BerlVerfGH, StV 2011, 165; Senat, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 Ws 53/10 - Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 119 Rn. 5f. m.w.Nachw.).
  • KG, 30.04.2014 - 4 Ws 36/14

    Beschränkende Anordnungen nur bei darzulegender Erforderlichkeit im Einzelfall

    Solche Anordnungen sind daher nur zulässig, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Anhaltspunkte durch den unkontrollierten Kontakt des Untersuchungsgefangenen mit der Außenwelt eine reale Gefahr für die darin genannten Haftzwecke (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht, während die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbrauchen könnte, nicht genügt (vgl. BVerfG StV 2009, 253; BerlVerfGH StV 2011, 165; OLG Düsseldorf StV 2011, 746; Senat StV 2010, 370; OLGSt StPO § 119 Nr. 40 = NStZ-RR 2013, 215 [Ls]).
  • OLG Hamm, 13.11.2012 - 5 Ws 329/12

    Anforderungen an Beschränkungen in der Untersuchungshaft

    Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt dagegen für die Anordnung von Haftbeschränkungen nicht (vgl. BVerfG, NStZ-RR 1997, 7; NStZ 1994, 52; BerlVerfGH NStZ-RR 2011, 94).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2011 - 4 Ws 473/11

    Voraussetzungen für die Anordnung einer Beschränkung nach § 119 Abs. 1 StPO

    Die Anordnung einer Beschränkung nach § 119 Abs. 1 StPO muss zur Abwehr einer realen Gefahr erforderlich sein (BerlVerfGH StV 2011, 165; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 119 RN 6).
  • OLG Köln, 15.03.2021 - 2 Ws 133/21

    Haftbeschränkungen nach § 119 StPO nicht aus der Norm an sich; Erforderlichkeit

    Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Gefährdung des Haftzwecks; es muss die durch die Inhaftierung des Beschuldigten veränderte Situation berücksichtigt und geprüft werden, ob die abzuwehrende Gefahr trotz des Vollzugs der Untersuchungshaft besteht und den Erlass einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO erforderlich macht (vgl. SenE vom 28.12.2012, 2 Ws 896/12, StraFo 2013, 71; BVerfG, NStZ-RR 2015, 79; BerlVerfGH, NStZ-RR 2011, 94).
  • KG, 12.08.2013 - 4 Ws 102/13

    Beschränkungen in der Untersuchungshaft

    Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die darin genannten Haftzwecke (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht (vgl. BerlVerfGH StV 2011, 165; Senat, Beschlüsse vom 18. Mai 2010 - 4 Ws 53/10 - und vom 7. Februar 2012 - 4 Ws 11/12 - [juris]; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 119 Rdn. 5 f. m.w.Nachw.).
  • OLG Köln, 31.05.2021 - 2 Ws 265/21

    Anordnung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft Erforderlichkeit von

  • KG, 07.08.2014 - 1 Ws 52/14

    Vollzug der Untersuchungshaft: Trennung des Angeklagten von einem Mitangeklagten

  • KG, 13.09.2012 - 4 Ws 97/12

    Beschränkungsanordnung nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine reale Gefährdung

  • OLG Köln, 26.04.2011 - 2 Ws 217/11

    Beschränkungen während der Untersuchungshaft

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 4 Ws 213/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,13901
OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 4 Ws 213/10 (https://dejure.org/2010,13901)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2010 - 4 Ws 213/10 (https://dejure.org/2010,13901)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. November 2010 - 4 Ws 213/10 (https://dejure.org/2010,13901)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung von Einwendungen gegen die Strafvollstreckung; Aussetzung der Maßnahme zur Ermöglichung einer Untersuchung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung von Einwendungen gegen die Strafvollstreckung; Aussetzung der Maßnahme zur Ermöglichung einer Untersuchung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 94 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05

    Strafrestaussetzung bei einem abgeschobenen Verurteilten; Aussetzung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 4 Ws 213/10
    Damit hat der Verurteilte Einwendungen nach §§ 458 Abs. 2, 462, 462 a StPO gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben, auch für die Dauer der Exploration durch den Sachverständigen und die mündliche Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer nicht von der bereits angeordneten Nachholung der Strafvollstreckung abzusehen (s. aber OLG Karlsruhe Justiz 2005, 360 [361], wonach der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben ist).

    b) Der Zulässigkeit einer einstweiligen Aussetzung der Nachholungsanordnung und des Vollstreckungshaftbefehls kann nicht entgegengehalten werden, dass für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil nach einer Entscheidung nach § 456 a StPO eine Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB grundsätzlich nicht mehr in Betracht käme, denn die Abschiebung hindert eine solche Entscheidung nicht (vgl. OLG Stuttgart StV 1999, 276; OLG Düsseldorf StV 2003, 679; OLG Karlsruhe Justiz 2005, 360; KG, Beschluss vom 22.05.2005, 5 Ws 233/01, - zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 1 Ws 951/99

    Berücksichtigung der Strafzwecke bei Aussetzung der Vollstreckung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 4 Ws 213/10
    b) Der Zulässigkeit einer einstweiligen Aussetzung der Nachholungsanordnung und des Vollstreckungshaftbefehls kann nicht entgegengehalten werden, dass für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil nach einer Entscheidung nach § 456 a StPO eine Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB grundsätzlich nicht mehr in Betracht käme, denn die Abschiebung hindert eine solche Entscheidung nicht (vgl. OLG Stuttgart StV 1999, 276; OLG Düsseldorf StV 2003, 679; OLG Karlsruhe Justiz 2005, 360; KG, Beschluss vom 22.05.2005, 5 Ws 233/01, - zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 14.04.1989 - 2 Ws 188/89
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 4 Ws 213/10
    Dem steht nicht entgegen, dass gegen den Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls nach § 457 Abs. 2 StPO Beschwerde nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO erhoben werden kann und danach der Rechtsweg nach § 23 ff. EGGVG eröffnet ist (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1989, 1016; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 457 Rn. 16).
  • OLG Stuttgart, 19.03.1999 - 3 Ws 37/99
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 4 Ws 213/10
    b) Der Zulässigkeit einer einstweiligen Aussetzung der Nachholungsanordnung und des Vollstreckungshaftbefehls kann nicht entgegengehalten werden, dass für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil nach einer Entscheidung nach § 456 a StPO eine Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB grundsätzlich nicht mehr in Betracht käme, denn die Abschiebung hindert eine solche Entscheidung nicht (vgl. OLG Stuttgart StV 1999, 276; OLG Düsseldorf StV 2003, 679; OLG Karlsruhe Justiz 2005, 360; KG, Beschluss vom 22.05.2005, 5 Ws 233/01, - zitiert nach juris).
  • BVerfG, 09.10.2003 - 2 BvR 1497/03

    Auslieferung; Vollzugszwecke (Resozialisierung; Verwirklichung mit ausreichender

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 4 Ws 213/10
    Sinn und Zweck des § 456 a StPO, den die Vollstreckungsbehörde zutreffend dargelegt hat (s. BVerfG NJW 2004, 356; KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 456 a Rn. 1), gebieten es nicht, die einstweilige Aussetzung abzulehnen.
  • KG, 30.04.2001 - 5 Ws 233/01
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 4 Ws 213/10
    b) Der Zulässigkeit einer einstweiligen Aussetzung der Nachholungsanordnung und des Vollstreckungshaftbefehls kann nicht entgegengehalten werden, dass für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil nach einer Entscheidung nach § 456 a StPO eine Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB grundsätzlich nicht mehr in Betracht käme, denn die Abschiebung hindert eine solche Entscheidung nicht (vgl. OLG Stuttgart StV 1999, 276; OLG Düsseldorf StV 2003, 679; OLG Karlsruhe Justiz 2005, 360; KG, Beschluss vom 22.05.2005, 5 Ws 233/01, - zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 29.11.2011 - 2 VAs 21/11

    Strafvollstreckung: Rechtsweg bei Ablehnung eines Antrags auf zeitweise

    Gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, durch die der Antrag eines abgeschobenen Verurteilten abgelehnt wird, zum Zwecke seiner Anhörung im Verfahren gemäß §§ 57 StGB, 454 Abs. 1 StPO den gegen ihn bestehehdenden Vollstreckungsshaftbefehl gemäß § 456 a Abs. 2 StPO zeitweise auszusetzen, um nicht bei der Einreise verhaftetet zu werden, ist der Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG auch dann eröffnet, wenn zugleich beantragt wird, die Nachholung der Strafvollstreckung einstweilen auszusetzen.(Entgegen OLG Stuttgart Justiz 2011, 49 f).

    Gegen diese Entscheidung ist nach Auffassung des Senats entgegen der Entscheidung des OLG Stuttgart (Justiz 2011, 49f.) der Rechtsweg gemäß §§ 23ff. EGGVG eröffnet.

  • OLG Oldenburg, 27.08.2014 - 1 Ws 399/14

    Aussetzen der Nachholung der Strafvollstreckung bei Einreise in die

    Damit handelt es sich um die Geltendmachung von Einwendungen im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - 1 Ws 260/09 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. November 2010 - 4 Ws 213/10 - jeweils bei juris).
  • OLG Celle, 18.08.2014 - 2 Ws 130/14

    Überprüfung eines mit Auslieferung oder Ausweisung erlassenen

    Die Überprüfung eines mit Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehls dürfte nicht der Strafvollstreckungskammer obliegen, sondern dem Oberlandesgericht im Justizverwaltungsstreitverfahren (im Anschluss an OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 655 f; NStZ-RR 2005, 223 f; KG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 1 VAs 22/09 -, juris, entgegen OLG Stuttgart, StraFo 2011, 114).

    Im Ergebnis kann dafür letztlich dahinstehen, ob der (von der Kammer vertretenen) Rechtsauffassung zu folgen ist, wonach das gemäß § 458 Abs. 2 StPO für gerichtliche Entscheidungen über Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde zuständige Gericht jedenfalls dann auch zur Entscheidung über einen nach Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehl berufen ist, wenn der Verurteilte damit auch die Ablehnung einer Aussetzung der Vollstreckung angreifen will (so OLG Stuttgart, StraFo 2011, 114 f.; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 56. Aufl., § 456a Rn. 9 a. E.).

  • VG Oldenburg, 25.10.2013 - 11 B 5819/13

    Betretenserlaubnis; Strafvollstreckung; Umgangsrecht

    Aufgrund der vorliegenden Ankündigung der Staatsanwaltschaft München I den Strafrest vollstrecken zu wollen kann der Antragsteller schon jetzt vom Ausland aus Einwendungen erheben (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 456a Rn. 5, und die vom Antragsteller selbst angeführte Entscheidung des OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - 4 Ws 213/10 - juris).
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