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Rechtsprechung
   BGH, 23.03.2010 - StB 7/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,13242
BGH, 23.03.2010 - StB 7/10 (https://dejure.org/2010,13242)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2010 - StB 7/10 (https://dejure.org/2010,13242)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2010 - StB 7/10 (https://dejure.org/2010,13242)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 129a StGB; § 129b StGB; § 100a StPO; § 100b StPO
    Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland; ergebnislose Überwachung der Telekommunikation (DSL-Kanal eines Dritten; Verschlüsselung; Verhältnismäßigkeit); Al-Quaida; Propaganda; Djihad

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 100a Abs 1 StPO, § 100a Abs 2 Nr 1 Buchst d StPO, § 100b Abs 1 StPO, § 100b Abs 2 StPO, § 100b Abs 3 StPO
    Ermittlungsverfahren wegen des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Überwachungsanordnung für einen DSL-Anschluss eines Unbeteiligten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 100a Abs 1 StPO, § 100a Abs 2 Nr 1 Buchst d StPO, § 100b Abs 1 StPO, § 100b Abs 2 StPO, § 100b Abs 3 StPO
    Ermittlungsverfahren wegen des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Überwachungsanordnung für einen DSL-Anschluss eines Unbeteiligten

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der heimlichen Überwachung eines der Verbreitung von Propagandamaterial zur Werbung von Unterstützern einer terroristischen Vereinigung dienenden DSL-Anschlusses; Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in den Schutzbereich des Post- und Fernmeldegeheimnisses ...

  • rewis.io

    Ermittlungsverfahren wegen des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Überwachungsanordnung für einen DSL-Anschluss eines Unbeteiligten

  • ra.de
  • rewis.io

    Ermittlungsverfahren wegen des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Überwachungsanordnung für einen DSL-Anschluss eines Unbeteiligten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der heimlichen Überwachung eines der Verbreitung von Propagandamaterial zur Werbung von Unterstützern einer terroristischen Vereinigung dienenden DSL-Anschlusses; Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in den Schutzbereich des Post- und Fernmeldegeheimnisses ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ijure.org (Entscheidungsbesprechung)

    (Weitere) Überwachung eines DSL-Anschlusses unverhältnismäßig - weil unnütz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 148
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 30.04.2007 - 2 BvR 2151/06

    Telekommunikationsüberwachung bei einem Dritten (Begriff der "bestimmten

    Auszug aus BGH, 23.03.2010 - StB 7/10
    aa) Die beantragte Ermittlungsmaßnahme greift auch bei Berücksichtigung der zum Schutz des der Begehung einer Straftat nicht verdächtigen Anschlussinhabers und der etwaigen weiteren berechtigten Nutzer vorgesehenen Beschränkungen und der erkennbaren diesbezüglichen Bemühungen der Ermittlungsbehörden in erheblicher Weise in den Schutzbereich des durch Art. 10 GG gewährleisteten Post- und Fernmeldegeheimnisses ein (BVerfG NJW 2003, 1787, 1788 ff.; 2007, 2752).
  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus BGH, 23.03.2010 - StB 7/10
    aa) Die beantragte Ermittlungsmaßnahme greift auch bei Berücksichtigung der zum Schutz des der Begehung einer Straftat nicht verdächtigen Anschlussinhabers und der etwaigen weiteren berechtigten Nutzer vorgesehenen Beschränkungen und der erkennbaren diesbezüglichen Bemühungen der Ermittlungsbehörden in erheblicher Weise in den Schutzbereich des durch Art. 10 GG gewährleisteten Post- und Fernmeldegeheimnisses ein (BVerfG NJW 2003, 1787, 1788 ff.; 2007, 2752).
  • BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13

    Überwachung der Internetnutzung im Ermittlungsverfahren (Begriff der

    Dies sei auch Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Überwachung der Internetnutzung nach § 100a StPO beurteile und dem Schutz des Art. 10 GG unterstelle (unter Hinweis auf BGH NStZ-RR 2011, S. 148 f.).

    Die Auslegung des Begriffs "Telekommunikation' in § 100a StPO durch das Landgericht entspricht vielmehr - im Ergebnis - einer in Literatur und Rechtsprechung verbreiteten Auffassung (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 23. März 2010 - StB 7/10 -, NStZ-RR 2011, S. 145 f.; Kudlich, GA 2011, S. 193 ; Kudlich, JA 2000, S. 227 ; Singelnstein, NStZ 2012, S. 593 ; Bär, in: KMR-StPO, November 2013, § 100a Rn. 11a).

    d) Das Landgericht Ellwangen hat im Ergebnis bei der Auslegung einem weiten Verständnis den Vorzug gegeben und ist - vor allem unter Berufung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2010 (StB 7/10) - zu der Annahme gelangt, dass auch die Nutzung des Internets durch Abrufen von Web-Seiten, "Surfen' und die Eingabe von Suchbegriffen als "Telekommunikation' im Sinne des § 100a StPO anzusehen ist.

    Zusätzlich weist es darauf hin, dass auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. März 2010 (NStZ-RR 2011, S. 148 f.) die Überwachung der Internetnutzung dem Schutz des Art. 10 GG unterstellt hat.

  • LG Mainz, 08.07.2019 - 3 Qs 29/19

    Telefonüberwachung bei unverdächtigen 3. wegen Betäubungsmitteldelikt

    Eine heimliche Überwachung der Telekommunikation ist angesichts dem bei Maßnahmen gegen unbeteiligte, der Begehung einer Straftat unverdächtigen Dritten in besonderer Weise zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BGH, Beschluss vom 23.03.2010, Az. StB 7/10, NStZ-RR 2011, 148, 149) unvereinbar.
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,12196
OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10 (https://dejure.org/2010,12196)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.09.2010 - 2 Ss 148/10 (https://dejure.org/2010,12196)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01. September 2010 - 2 Ss 148/10 (https://dejure.org/2010,12196)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 81a Abs 2 StPO, § 257 Abs 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO, § 345 Abs 1 StPO
    Revision im Strafverfahren: Rechtzeitigkeit des Widerspruchs gegen die Verwertung einer Blutprobe; Nachschieben von Vortrag nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots wegen Verstoßes gegen § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO); Bestehen einer Frist für das Nachschieben eines Vortrags zur Begründung bereits erhobener Verfahrensbeanstandungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anforderungen am die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots wegen Verstoßes gegen § 81a Abs. 2 StPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 148 (Ls.)
  • NZV 2011, 513 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Karlsruhe, 08.03.2010 - 2 (9) Ss 18/10

    Verfahrensrüge: Rechtzeitigkeit des Widerspruchs gegen die Verwertung einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10
    Für die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots wegen Verstoßes gegen § 81a Abs. 2 StPO ist erforderlich, dass rechtzeitig, d.h. bis spätestens zu dem in § 257 Abs. 2 StPO bestimmten Zeitpunkt in der ersten Tatsacheninstanz, gegen die Verwertung Widerspruch erhoben wird; in der Begründung der Verfahrensrüge sind die Tatsachen dazu mitzuteilen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.03.2010 - 2 (9) Ss 18/10, zit. n. juris Rdnr. 5; OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2009 - 3 Ss 497/09 -, zit. n. juris Rdnr. 9, 12; OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09, zit. n. juris Rdnr. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 04.02.2008 - 2 - 81/07 (REV) -, zit. n. juris Rdnr. 35).
  • OLG Hamm, 22.12.2009 - 3 Ss 497/09

    Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10
    Für die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots wegen Verstoßes gegen § 81a Abs. 2 StPO ist erforderlich, dass rechtzeitig, d.h. bis spätestens zu dem in § 257 Abs. 2 StPO bestimmten Zeitpunkt in der ersten Tatsacheninstanz, gegen die Verwertung Widerspruch erhoben wird; in der Begründung der Verfahrensrüge sind die Tatsachen dazu mitzuteilen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.03.2010 - 2 (9) Ss 18/10, zit. n. juris Rdnr. 5; OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2009 - 3 Ss 497/09 -, zit. n. juris Rdnr. 9, 12; OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09, zit. n. juris Rdnr. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 04.02.2008 - 2 - 81/07 (REV) -, zit. n. juris Rdnr. 35).
  • OLG Hamm, 13.10.2009 - 3 Ss 359/09

    Blutprobe Richtervorbehalt Widerspruch Verwertung

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10
    Denn das Verfahren ist wegen der Anfechtbarkeit durch die Staatsanwaltschaft nach dem erstinstanzlichen Freispruch nicht unbedingt beendet, während ein nicht rechtzeitig in erster Instanz erhobener Widerspruch gleichwohl zur Verwirkung des Widerspruchsrechts führt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdnr. 6 m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 - 3 Ss 359/09, zit. n. juris Rdnr. 5; OLG Stuttgart NStZ 1997, 405).
  • OLG Celle, 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09

    Beweisverwertungsverbot bei einer evident fehlerhaft auf Gefahr im Verzug

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10
    Für die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots wegen Verstoßes gegen § 81a Abs. 2 StPO ist erforderlich, dass rechtzeitig, d.h. bis spätestens zu dem in § 257 Abs. 2 StPO bestimmten Zeitpunkt in der ersten Tatsacheninstanz, gegen die Verwertung Widerspruch erhoben wird; in der Begründung der Verfahrensrüge sind die Tatsachen dazu mitzuteilen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.03.2010 - 2 (9) Ss 18/10, zit. n. juris Rdnr. 5; OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2009 - 3 Ss 497/09 -, zit. n. juris Rdnr. 9, 12; OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09, zit. n. juris Rdnr. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 04.02.2008 - 2 - 81/07 (REV) -, zit. n. juris Rdnr. 35).
  • BGH, 15.10.2009 - 5 StR 373/09

    Verwertung einer freiwillig abgegebenen Speichelprobe (fehlende Schriftform;

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10
    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es sich bei dem Widerspruchsrecht des Angeklagten um ein prozessuales Gestaltungsrecht handelt, dessen Ausübung nicht auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkbar ist und dessen Nichtausübung innerhalb der Frist des § 257 Abs. 2 StPO deshalb zum endgültigen Rechtsverlust führen muss (vgl. für die Verletzung von §§ 136 Abs. 2 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO: BGH, Beschl. v. 09.11.2005 - 1 StR 447/05, zit. n. juris Rdnr. 13; für die Verwertung einer ohne Einwilligung des Beschuldigten gewonnenen Speichelprobe: BGH, Beschl. v. 15.10.2009 - 5 StR 373/09 -, zit. n. juris).
  • BGH, 09.11.2005 - 1 StR 447/05

    Widerspruchslösung: Bindung an den unterlassenen oder verspäteten Widerspruch bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10
    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es sich bei dem Widerspruchsrecht des Angeklagten um ein prozessuales Gestaltungsrecht handelt, dessen Ausübung nicht auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkbar ist und dessen Nichtausübung innerhalb der Frist des § 257 Abs. 2 StPO deshalb zum endgültigen Rechtsverlust führen muss (vgl. für die Verletzung von §§ 136 Abs. 2 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO: BGH, Beschl. v. 09.11.2005 - 1 StR 447/05, zit. n. juris Rdnr. 13; für die Verwertung einer ohne Einwilligung des Beschuldigten gewonnenen Speichelprobe: BGH, Beschl. v. 15.10.2009 - 5 StR 373/09 -, zit. n. juris).
  • OLG Hamburg, 04.02.2008 - 2-81/07

    Darstellungsanforderungen an die Verfahrensrüge einer Blutentnahme durch einen

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10
    Für die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots wegen Verstoßes gegen § 81a Abs. 2 StPO ist erforderlich, dass rechtzeitig, d.h. bis spätestens zu dem in § 257 Abs. 2 StPO bestimmten Zeitpunkt in der ersten Tatsacheninstanz, gegen die Verwertung Widerspruch erhoben wird; in der Begründung der Verfahrensrüge sind die Tatsachen dazu mitzuteilen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.03.2010 - 2 (9) Ss 18/10, zit. n. juris Rdnr. 5; OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2009 - 3 Ss 497/09 -, zit. n. juris Rdnr. 9, 12; OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09, zit. n. juris Rdnr. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 04.02.2008 - 2 - 81/07 (REV) -, zit. n. juris Rdnr. 35).
  • OLG Stuttgart, 04.03.1997 - 4 Ss 1/97

    Zeitpunkt der Belehrungspflicht bei Polizeikontrolle - kein Verwertungsverbot bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10
    Denn das Verfahren ist wegen der Anfechtbarkeit durch die Staatsanwaltschaft nach dem erstinstanzlichen Freispruch nicht unbedingt beendet, während ein nicht rechtzeitig in erster Instanz erhobener Widerspruch gleichwohl zur Verwirkung des Widerspruchsrechts führt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdnr. 6 m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 - 3 Ss 359/09, zit. n. juris Rdnr. 5; OLG Stuttgart NStZ 1997, 405).
  • OLG Koblenz, 16.01.2017 - 2 OLG 4 Ss 186/16

    Revision in Strafsachen: Voraussetzungen für die Geltendmachung eines

    Danach müssen bei einer Verfahrensrüge die Tatsachen, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergeben soll, so genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht aufgrund dieser Darlegung ohne Rückgriff auf die Akten sein Vorliegen feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (vgl. nur Senat, Beschl. 2 Ss 148/10 v. 03.05.2010, juris Rn. 3, NStZ-RR 2011, 148).

    Maßgeblicher Zeitpunkt ist der in § 257 Abs. 2 StPO bestimmte Zeitpunkt in der ersten Tatsacheninstanz ; in der Begründung der Verfahrensrüge sind die Tatsachen dazu mitzuteilen (BGH NJW 1992, 1463; BGHSt 50, 272, 274; Senat aaO; Beschl. 2 Ss 148/10 v. 03.05.2010, juris Rn. 3, NStZ-RR 2011, 148; Beschl. 2 Ss 146/12 v. 07.12.2012; OLG Hamburg, Beschl. 2 - 81/07 (REV) v. 04.02.2008, juris Rn. 35; OLG Celle, Beschl. 311 SsBs 49/09 v. 16.06.2009, juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschl. 3 Ss 497/09 v. 22.12.2009, zit. n. juris Rn. 9, 12; OLG Karlsruhe, Beschl. 2 (9) Ss 18/10 v. 08.03.2010, juris Rn. 6; OLG München, Beschl. 4 StRR 18/11 v. 21.02.2011, juris Rn. 19; OLG Celle, Beschl. 32 Ss 91/13 v. 11.07.2013, juris Rn. 10 mwN, NStZ 2014, 118; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 257 Rn. 5a).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es sich bei dem Widerspruchsrecht des Angeklagten um ein prozessuales Gestaltungsrecht handelt, dessen Ausübung nicht auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkbar ist und dessen Nichtausübung innerhalb der Frist des § 257 Abs. 2 StPO deshalb zum endgültigen Rechtsverlust führen muss (vgl. für die Verletzung von § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO mangels richterlicher Durchsuchungsanordnung: Senat, Beschl. 2 OLG 3 Ss 166/14 v. 12.01.2015; für die Verletzung von § 81a Abs. 2 StPO: Senat, Beschl. 2 Ss 148/10 v. 03.05.2010, juris Rn. 4; Beschl. 2 Ss 146/12 v. 07.12.2012; für die Verletzung von §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO: BGH NJW 1992, 1463; für die Verwertung einer ohne Einwilligung des Beschuldigten gewonnenen Speichelprobe: BGH NStZ 2010, 157; für die Verwertung der Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachung: BGHR StPO § 100a Verwertungsverbot 11).

    10 b) Auf die von der Angeklagten erhobene Sachrüge ist der Senat allenfalls befugt, auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen zu prüfen, ob die bei den Wohnungsdurchsuchungen aufgefundenen Betäubungsmittel einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (vgl. BGH, Urt. 5 StR 546/06 v. 18.04.2007, juris Rn. 13, BGHSt 51, 285 ff. = NStZ 2007, 601 ff.; Senat, Beschl. 2 SsBs 140/10 v. 02.12.2010, juris Rn. 3, NStZ-RR 2011, 148; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 261 Rdn. 38).

  • OLG Koblenz, 08.11.2010 - 2 SsBs 100/10

    Freisprechendes Bußgeldurteil wegen des Vorwurfs des Führens eines

    Zwar besteht Anlass, die Rechtmäßigkeit einer Blutprobenentnahme zu überprüfen, nur dann, wenn der Angeklagte einer Verwertung der Probe widerspricht (vgl. nur Senatsbeschl. 2 Ss 148/10 vom 1.9.2010 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 02.12.2010 - 2 SsBs 140/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,18397
OLG Koblenz, 02.12.2010 - 2 SsBs 140/10 (https://dejure.org/2010,18397)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.12.2010 - 2 SsBs 140/10 (https://dejure.org/2010,18397)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02. Dezember 2010 - 2 SsBs 140/10 (https://dejure.org/2010,18397)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 79 OWiG, § 81 OWiG, §§ 81 ff OWiG, § 316 StGB, § 81a Abs 2 StPO
    Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil wegen einer Trunkenheitsfahrt: Nachprüfbarkeit der erstinstanzlich angenommenen Verwertbarkeit des Ergebnisses einer ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe

  • Wolters Kluwer

    Prüfungsumfang des Revisionsgerichts bei der Möglichkeit des Bestehens eines Verwertungsverbots; Gefahr im Verzug bei grenzwertiger Alkoholisierung eines Fahrzeugführers

  • blutalkohol PDF, S. 126
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 81a Abs. 2
    Prüfungsumfang des Revisionsgerichts bei der Möglichkeit des Bestehens eines Verwertungsverbots; Gefahr im Verzug bei grenzwertiger Alkoholisierung eines Fahrzeugführers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 148 (Ls.)
  • NZV 2012, 355 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Jena, 07.12.2009 - 1 Ss 322/09

    Gefahr im Verzug bei nächtlicher Anordnung einer Blutentnahme durch Polizeibeamte

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.2010 - 2 SsBs 140/10
    Bei dieser Sachlage waren die Beamten vielmehr berechtigt, aufgrund ihrer Eilanordnungskompetenz die sofortige Entnahme einer Blutprobe zu veranlassen (OLG Thüringen, Beschl. 1 Ss 322/09 vom 7.12.2009; vgl. auch OLG Hamm NJW 2009, 242; OLG Bamberg NJW 2009, 2146).
  • OLG Bamberg, 19.03.2009 - 2 Ss 15/09

    Blutentnahme: Verwertbarkeit einer polizeilich angeordneten Blutuntersuchung bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.2010 - 2 SsBs 140/10
    Bei dieser Sachlage waren die Beamten vielmehr berechtigt, aufgrund ihrer Eilanordnungskompetenz die sofortige Entnahme einer Blutprobe zu veranlassen (OLG Thüringen, Beschl. 1 Ss 322/09 vom 7.12.2009; vgl. auch OLG Hamm NJW 2009, 242; OLG Bamberg NJW 2009, 2146).
  • OLG Hamm, 25.08.2008 - 3 Ss 318/08

    Blutentnahme; Richtervorbehalt; Gefahr im Verzug; Verfahrensrüge; Begründung;

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.2010 - 2 SsBs 140/10
    Bei dieser Sachlage waren die Beamten vielmehr berechtigt, aufgrund ihrer Eilanordnungskompetenz die sofortige Entnahme einer Blutprobe zu veranlassen (OLG Thüringen, Beschl. 1 Ss 322/09 vom 7.12.2009; vgl. auch OLG Hamm NJW 2009, 242; OLG Bamberg NJW 2009, 2146).
  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06

    Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Recht auf ein faires Verfahren

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.12.2010 - 2 SsBs 140/10
    Da die Gründe des angefochtenen Urteils sich aber mit der Frage eines Verwertungsverbots befassen, ist der Senat in die Lage versetzt, auf die weiter erhobene Sachrüge eine (eingeschränkte) Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob die Urteilsfeststellungen die Schlussfolgerung des Bußgeldrichters rechtfertigen (BGH NStZ 2007, 601).
  • OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt: Anordnung

    Die objektive "Evidenz der Gefährdungslage" (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 11.06.2010 - 2 BvR 1046/08 = NJW 2010, 2864 ff.) wurde hier insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen oder auch nur relativiert, dass die anordnende Polizeibeamtin - etwa aufgrund eines ihr zur Verfügung stehenden Atemalkoholwertes - von einem ersichtlich nicht in der Nähe eines von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegten "quasi-gesetzlichen" Grenzwertes, hier einer Blutalkoholkonzentration in Höhe von 1, 1 â?° für die Annahme so genannter 'absoluter' Fahruntüchtigkeit im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 37, 89/91 ff.; Fischer StGB 58. Aufl. § 316 Rn. 12 ff., 25 m.w.N.) auszugehen hatte, zumal der Angeklagte auch keine Angaben zu seiner Alkoholaufnahme machte, mithin zuverlässige Anhaltspunkte zu Trinkmenge und Trinkverlauf fehlten (zur Erheblichkeit eines - wie hier - tatsächlichen oder behaupteten Nachtrunks bei fehlenden sonstigen hinreichend aussagekräftigen Hinweisen auf den Alkoholisierungsgrad vgl. BVerfG aaO. [ "Ein Nachtrunk war zu diesem Zeitpunkt nicht behauptet und auch nicht mehr zu befürchten..." ] und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 21.01.2008 - 2 BvR 2307/07, bei Juris [" Es ist ... nicht vollständig auszuschließen, dass die ermittelnden Polizeibeamten das Vorliegen von Gefahr im Verzuge angenommen haben, um die Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers, insbesondere wegen dessen Behauptung des Nachtrunks, in zeitlicher Nähe zum Tatzeitpunkt zu sichern" ]; ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ss 15/09 = NJW 2009, 2146 ff.; OLG Hamburg aaO.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2010 - 53 Ss 68/10, bei Juris; OLG Frankfurt DAR 2010, 145 ff.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 25.08.2008 - 3 Ss 318/08 = NJW 2009, 242 ff. und vom 12.03.2009 - 3 Ss 31/09 = DAR 2009, 336 ff.; LG Berlin DAR 2008, 534 f.; LG Itzehoe NStZ-RR 2008, 249 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2010 - 603 Qs 165/10 = BA 47, 306 ff.; v. Kühlewein aaO.; vgl. im Übrigen auch die jeweiligen Hinweise auf den Grad der Alkoholisierung und seine Nähe zu rechtlich relevanten Grenzbereichen bzw. auf die konkreten Umstände des Einzelfalls am Kontroll- oder Betreffensort u.a. bei OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2010 - 83 Ss 100/09 = StV 2010, 622 ff.; OLG Nürnberg DAR 2010, 217 ff. und zuletzt OLG Koblenz, Beschluss vom 02.12.2010 - 2 SsBs 140/10, bei Juris).
  • OLG Koblenz, 16.01.2017 - 2 OLG 4 Ss 186/16

    Revision in Strafsachen: Voraussetzungen für die Geltendmachung eines

    10 b) Auf die von der Angeklagten erhobene Sachrüge ist der Senat allenfalls befugt, auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen zu prüfen, ob die bei den Wohnungsdurchsuchungen aufgefundenen Betäubungsmittel einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (vgl. BGH, Urt. 5 StR 546/06 v. 18.04.2007, juris Rn. 13, BGHSt 51, 285 ff. = NStZ 2007, 601 ff.; Senat, Beschl. 2 SsBs 140/10 v. 02.12.2010, juris Rn. 3, NStZ-RR 2011, 148; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 261 Rdn. 38).
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