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   OLG Celle, 17.01.2012 - 1 Ws 504/11   

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https://dejure.org/2012,758
OLG Celle, 17.01.2012 - 1 Ws 504/11 (https://dejure.org/2012,758)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.01.2012 - 1 Ws 504/11 (https://dejure.org/2012,758)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. Januar 2012 - 1 Ws 504/11 (https://dejure.org/2012,758)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Ungebühr, Hauptverhandlung, Nichtaufstehen, Ordnungshaft, Bemessung

  • openjur.de

    Ungebühr durch Weigerung, sich vor der Urteilsverkündung zu erheben

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Möglichkeit des Stützens einer Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 178 GVG auf sich nicht aus dem Ordnungmittelbeschluss ergebenden Umständen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit des Stützens einer Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 178 GVG auf sich nicht aus dem Ordnungmittelbeschluss ergebenden Umständen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 178; GVG § 181
    Gründe für die Verhängung von Ordnungsmitteln [Sich-Erheben bei Urteilsverkündung]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Nichtaufstehen in der Hauptverhandlung - 5 Tage Ordnungshaft?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sitzenbleiben bei der Urteilsverkündung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Weigerung, sich vor der Urteilsverkündung zu erheben

  • ra-wurster.de (Kurzinformation)

    Ordnungshaft wegen Sitzenbleiben bei Urteilsverkündung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ordnungshaft von 5 Tagen bei Weigerung der Erhebung zur Urteilsverkündung - Gleiches gilt bei Weigerung eines Zuhörers "aus Protest"

Besprechungen u.ä.

  • lawblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Hochmütige Richter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 119
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 08.07.2008 - 4 Ws 172/08

    Ordnungsmittelbeschluß; Zeuge; Aufhebung; fehlende Begründung des Beschlusses;

    Auszug aus OLG Celle, 17.01.2012 - 1 Ws 504/11
    Vielmehr können auch solche Umstände in die Prüfung einbezogen werden, die sich zwar nicht aus den Beschlussgründen, die sich aber aus dem Protokoll auch für den Betroffenen ohne weiteres ergeben (OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 183), diesem dem Protokoll zufolge also hinlänglich bekannt sind.
  • OLG Hamm, 04.02.1975 - 5 Ws 14/75
    Auszug aus OLG Celle, 17.01.2012 - 1 Ws 504/11
    Zu einem geordneten Ablauf in diesem Sinne gehört auch das Beachten eines Mindestmaßes von äußeren Formen (OLG Hamm NJW 1975, 942) und eine von Emotionen möglichst freie Verhandlungsführung.
  • OLG Hamburg, 07.02.2018 - 2 Ws 22/18

    Ordnungsgeld gegen einen Angeklagten wegen Ungebühr: Bestand eines

    Vielmehr reicht es aus, wenn auf Grund der durch § 182 GVG vorgeschriebenen Protokollierung des den Beschluss veranlassenden Geschehens für den Betroffenen der Anordnungsgrund außer Zweifel steht und für das Beschwerdegericht die Festsetzung des Ordnungsgeldes in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht dem Grunde und der Höhe nach überprüfbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 23. März 2006, Az.: 2 Ws 36/06, und 8. Juni 2005, Az.: 2 Ws 82/05; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 17. Januar 2012, Az.: 1 Ws 504/11; Meyer-Goßner/ Schmitt §§ 178 GVG Rn. 16, 182 GVG Rn. 3f.; LR-Wickern § 178 GVG Rn. 40, § 181 GVG Rn. 11, § 182 GVG Rn. 4, 10ff).

    Die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht erstreckt sich auf Art und Maß der Festsetzung (OLG Celle in NStZ-RR 2012, 119; Wickern, a.a.O., § 181 GVG Rn. 13 m.w.N.; zum eigenen Ermessen des Beschwerdegerichts vgl. OLG Neustadt in NJW 1962, 602; HansOLG, Beschluss vom 7. November 2014, Az.: 1 Ws 117/14).

  • OLG Karlsruhe, 05.01.2015 - 2 Ws 448/14

    Ordnungsmittel im Strafverfahren: Sitzenbleiben des Angeklagten beim

    Diese Vorgaben, an die die Gerichte nicht gebunden sind, wurden von der Rechtsprechung letztlich übernommen (OLG Koblenz NStZ 1984, 234 [erstes Eintreten des Gerichts]; OLG Stuttgart NJW 1969, 627 [Urteilsverkündung]; OLG Hamm NJW 1975, 942 [Urteilsverkündung]; OLG Celle NStZ-RR 2012, 119 [Urteilsverkündung]; OLG Brandenburg wistra 2014, 79 [Urteilsverkündung]; LR-Wickern, StPO, 26. Aufl., § 178 GVG Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 178 GVG Rn. 3; kritisch AnwK-StPO/Püschel, StPO, 2. Aufl., § 178 GVG Rn. 3; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 178 Rn. 15; gänzlich ablehnend SK-StPO/Velten, StPO, 4. Aufl., § 178 GVG Rn. 4).
  • VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 25/18

    Verfassungsbeschwerde

    Zu einem geordneten Ablauf einer Hauptverhandlung gehört auch das Beachten eines Mindestmaßes von äußeren Formen (OLG Hamm, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 5 Ws 14/75 -, NJW 1975, 942; OLG Celle, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 1 Ws 504/11 -, juris Rn. 8).

    Aus diesem Grund entspricht es den in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen, dass das demonstrative Sitzenbleiben bei Betreten des Sitzungssaals durch das Gericht zu Beginn einer Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder bei der Verkündung der Urteilsformel ein ungebührliches Verhalten darstellen kann, insbesondere wenn dies trotz mehrfacher Aufforderung des Vorsitzenden in der Absicht geschieht, das Gericht zu provozieren oder herabzusetzen (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/ders., StPO, 62. Aufl., 2019, § 178 GVG Rn. 2 f., Mayer, in: Kissel/ders., GVG, 10. Aufl., 2021, § 178 Rn. 15; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 178 GVG Rn. 2 f.; Kulhanek, in: MüKoStPO, 2018, § 178 GVG Rn. 8; alle m. w. N. sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Januar 1969 - 2 Ws 209 u. 210/68 -, NJW 1969, 627; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 5 Ws 14/75 -, NJW 1975, 942; OLG Celle, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 1 Ws 504/11 -, juris Rn. 8; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 1 Ws 88/18 -, juris Rn. 6 f.).

  • OLG Hamburg, 02.12.2019 - 2 Ws 137/19

    Ordnungsgeld gegen einen Angeklagten wegen Ungebühr: Ordnungsmittelbeschluss ohne

    Es reicht aus, wenn auf Grund der gem. § 182 GVG erforderlichen Protokollierung des den Beschluss veranlassenden Geschehens für den Betroffenen der Anordnungsgrund außer Zweifel steht und auf dieser Grundlage für das Beschwerdegericht die Festsetzung des Ordnungsgeldes in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht dem Grunde und der Höhe nach überprüfbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 7. Februar 2018 (Az.: 2 Ws 22/18); Beschl. v. 23. März 2006 (Az.: 2 Ws 36/06); Beschl. v. 8. Juni 2005 (Az.: 2 Ws 82/05); vgl. ferner OLG Celle, Beschl. v. 17. Januar 2012 (Az.: 1 Ws 504/11) (juris); Meyer-Goßner/ Schmitt § 178 GVG Rn. 16, § 182 GVG Rn. 3 f.; LR-Wickern § 178 GVG Rn. 40, § 181 GVG Rn. 11, § 182 GVG Rn. 4, 10 ff.).
  • OLG Brandenburg, 11.06.2013 - 2 Ws 12/13

    Ordnungsmittel gegen den Angeklagten im Strafverfahren: Verweigerung eines

    Auch wenn das Erheben sämtlicher in der Hauptverhandlung anwesender Personen bei Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung und zur Urteilsverkündung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, gehört dies zur äußeren Form in der Hauptverhandlung (vgl. Nr. 124 Abs. 2 Satz 2 RiStBV), deren Nichtbeachtung eine Ungebühr im Sinne von § 178 Abs. 1 GVG darstellt (OLG Celle NStZ NStZ-RR 2012, 119).
  • OLG Stuttgart, 07.12.2015 - 1 Ws 202/15

    Bußgeldverfahren: Besetzung des Bußgeldsenats des Oberlandesgerichts bei der

    Bei Betrachtung des Gesamtgeschehens und der persönlichen Verhältnisse des arbeitslosen Betroffenen erscheint dem zur Sachentscheidung berufenen Senat (OLG Celle, NStZ-RR 2012, 119) trotz der Hartnäckigkeit, mit der der Beschwerdeführer die Verhandlung störte, auch im Hinblick auf die seine sozialen Kompetenzen wohl einschränkende Alkoholproblematik und angesichts der zusätzlichen Belegung des Betroffenen mit einem empfindlichen Bußgeld jeweils ein Ordnungsgeld von 50 EUR, im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils ein Tag Ordnungshaft für angemessen.
  • OLG Hamm, 02.07.2020 - 5 Ws 179/20

    Ordnungsmittel, Ungebühr

    Soweit gegen den Angeklagten ein Tag Ordnungshaft angeordnet worden ist, wäre die diesen Beschluss betreffende sofortige Beschwerde auch für den Fall, dass die Ordnungshaft zwischenzeitlich vollstreckt sein sollte, nicht gegenstandslos (zu vgl. OLG Celle, Beschluss vom 17.01.2012 - 1 Ws 504/11 -).
  • OLG Jena, 06.08.2018 - 1 Ws 230/18

    Ordnungsgeld wegen Sitzenbleiben zum Verhandlungsbeginn

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass das demonstrative Sitzenbleiben bei Betreten des Sitzungssaals durch das Gericht zu Beginn einer Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder bei der Verkündung der Urteilsformel ein ungebührliches Verhalten darstellen kann, insbesondere wenn dies trotz mehrfacher Aufforderung des Vorsitzenden in der Absicht geschieht, das Gericht zu provozieren oder herabzusetzen (vgl. etwa OLG Celle, NStZ-RR 2012, 119; OLG Köln, NStZ 2016, 440; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 178n GVG Rdnr. 3).
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