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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 02.11.2011 - 3 Ss 104/11   

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OLG Bamberg, 02.11.2011 - 3 Ss 104/11 (https://dejure.org/2011,33630)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.11.2011 - 3 Ss 104/11 (https://dejure.org/2011,33630)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 02. November 2011 - 3 Ss 104/11 (https://dejure.org/2011,33630)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Strafzumessung, Rechtsmittelverfahren, neu entscheidender Tatrichter

  • openjur.de

    Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung durch den Berufungsrichter bei Beibehaltung des Strafmaßes trotz Verwendung eines niedrigeren Strafrahmens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründungspflicht bei gleich hoher Strafe trotz milderer Betrachtung im Vergleich zum Ersturteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    In der Berufung gleiche Strafe trotz neuer erheblicher Milderungsgründe - erhöhter Begründungsaufwand

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begründungspflicht bei gleich hoher Strafe trotz milderer Betrachtung im Vergleich zum Ersturteil

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 138
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Stuttgart, 28.06.2000 - 2 Ss 289/00

    Begründung der Strafzumessung nach Zurückverweisung

    Auszug aus OLG Bamberg, 02.11.2011 - 3 Ss 104/11
    Der auf Berufung oder nach einer Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht neu entscheidende Tatrichter hat, sofern er Feststellungen trifft, welche die Tat des Angeklagten abweichend vom Ersturteil in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen und sogar einen wesentlich niedrigeren Strafrahmen vorschreiben als den, der nach den früheren Feststellungen geboten war, seine Entscheidung regelmäßig eingehend zu begründen, wenn er dennoch auf eine gleich hohe Strafe erkannt hat (Anschluss u.a. an BGH, Beschluss vom 20.08.1982 - 2 StR 296/82 = NJW 1983, 54 und OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16).

    Wird in verschiedenen Abschnitten desselben Verfahrens die Tat eines Angeklagten trotz unterschiedlicher für die Strafzumessung bedeutsamer Umstände, die sogar zu einer Verringerung des Strafrahmens führen, ohne ausreichende Begründung mit der gleich hohen Strafe belegt, so kann auch bei einem verständigen Angeklagten der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach vom Gesetz vorgesehenen oder sonst allgemein gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde (BGH, Beschluss vom 20.08.1982 - 2 StR 296/82 = NJW 1983, 54; OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16; KK/ Engelhardt StPO 6. Aufl. § 267 Rn. 25).

  • BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82

    Aufhebung einer Verurteilung und Neuverurteilung wegen eines geringeren Vergehens

    Auszug aus OLG Bamberg, 02.11.2011 - 3 Ss 104/11
    Der auf Berufung oder nach einer Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht neu entscheidende Tatrichter hat, sofern er Feststellungen trifft, welche die Tat des Angeklagten abweichend vom Ersturteil in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen und sogar einen wesentlich niedrigeren Strafrahmen vorschreiben als den, der nach den früheren Feststellungen geboten war, seine Entscheidung regelmäßig eingehend zu begründen, wenn er dennoch auf eine gleich hohe Strafe erkannt hat (Anschluss u.a. an BGH, Beschluss vom 20.08.1982 - 2 StR 296/82 = NJW 1983, 54 und OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16).

    Wird in verschiedenen Abschnitten desselben Verfahrens die Tat eines Angeklagten trotz unterschiedlicher für die Strafzumessung bedeutsamer Umstände, die sogar zu einer Verringerung des Strafrahmens führen, ohne ausreichende Begründung mit der gleich hohen Strafe belegt, so kann auch bei einem verständigen Angeklagten der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach vom Gesetz vorgesehenen oder sonst allgemein gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde (BGH, Beschluss vom 20.08.1982 - 2 StR 296/82 = NJW 1983, 54; OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16; KK/ Engelhardt StPO 6. Aufl. § 267 Rn. 25).

  • BayObLG, 03.07.2003 - 5St RR 174/03

    Begründungserfordernis bei gleich hoher Strafe im Berufungsrechtszug unter

    Auszug aus OLG Bamberg, 02.11.2011 - 3 Ss 104/11
    Diesen auch für das Verhältnis zwischen Erstgericht und Berufungskammer geltenden Maßstäben (OLG München NJW 2009, 160 f. [Beibehaltung einer der Höhe nach schon vom Amtsgericht verhängten Gesamtgeldstraße trotz Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO eines in Tatmehrheit stehenden Deliktsvorwurfs]; OLG München NJW 2009, 161 f. [Beibehaltung einer vom Amtsgericht wegen mittäterschaftlicher Begehungsweise verhängten Freiheitsstrafe trotz nunmehriger Annahme von Beihilfe]; OLG Hamm Stra-Fo 2005, 33 [Wertung zweier Fahrten ohne Fahrerlaubnis abweichend vom Erstgericht als nur eine Tat i.S.v. § 52 StGB]; BayObLG NStZ-RR 2003, 326 f. [abweichend vom Amtsgericht Anerkennung einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB] und schon OLG Zweibrücken StV 1992, 469 f. [Aufrechterhaltung der Tagessatzanzahl trotz Änderung des Schuldspruchs von versuchter Erpressung auf versuchte Nötigung]; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 267 Rn. 18 und § 331 Rn. 11; Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 267 Rn. 15 und BeckOK- Peglau StPO [Stand: 15.10.2011] § 267 Rn. 35) werden die - in der Tat knappen - Strafzumessungsgründe des Landgerichts hier im Ergebnis allerdings ausnahmsweise noch gerecht.
  • OLG München, 05.08.2008 - 5St RR 149/08

    Strafzumessung: Beurteilung einer Begehensweise durch das Berufungsgericht als

    Auszug aus OLG Bamberg, 02.11.2011 - 3 Ss 104/11
    Diesen auch für das Verhältnis zwischen Erstgericht und Berufungskammer geltenden Maßstäben (OLG München NJW 2009, 160 f. [Beibehaltung einer der Höhe nach schon vom Amtsgericht verhängten Gesamtgeldstraße trotz Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO eines in Tatmehrheit stehenden Deliktsvorwurfs]; OLG München NJW 2009, 161 f. [Beibehaltung einer vom Amtsgericht wegen mittäterschaftlicher Begehungsweise verhängten Freiheitsstrafe trotz nunmehriger Annahme von Beihilfe]; OLG Hamm Stra-Fo 2005, 33 [Wertung zweier Fahrten ohne Fahrerlaubnis abweichend vom Erstgericht als nur eine Tat i.S.v. § 52 StGB]; BayObLG NStZ-RR 2003, 326 f. [abweichend vom Amtsgericht Anerkennung einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB] und schon OLG Zweibrücken StV 1992, 469 f. [Aufrechterhaltung der Tagessatzanzahl trotz Änderung des Schuldspruchs von versuchter Erpressung auf versuchte Nötigung]; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 267 Rn. 18 und § 331 Rn. 11; Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 267 Rn. 15 und BeckOK- Peglau StPO [Stand: 15.10.2011] § 267 Rn. 35) werden die - in der Tat knappen - Strafzumessungsgründe des Landgerichts hier im Ergebnis allerdings ausnahmsweise noch gerecht.
  • OLG Zweibrücken, 25.05.1992 - 1 Ss 85/92

    Nötigung; Rechtswidrigkeit; Aufhebung des Schuldspruchs; Strafrahmen; Erpressung;

    Auszug aus OLG Bamberg, 02.11.2011 - 3 Ss 104/11
    Diesen auch für das Verhältnis zwischen Erstgericht und Berufungskammer geltenden Maßstäben (OLG München NJW 2009, 160 f. [Beibehaltung einer der Höhe nach schon vom Amtsgericht verhängten Gesamtgeldstraße trotz Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO eines in Tatmehrheit stehenden Deliktsvorwurfs]; OLG München NJW 2009, 161 f. [Beibehaltung einer vom Amtsgericht wegen mittäterschaftlicher Begehungsweise verhängten Freiheitsstrafe trotz nunmehriger Annahme von Beihilfe]; OLG Hamm Stra-Fo 2005, 33 [Wertung zweier Fahrten ohne Fahrerlaubnis abweichend vom Erstgericht als nur eine Tat i.S.v. § 52 StGB]; BayObLG NStZ-RR 2003, 326 f. [abweichend vom Amtsgericht Anerkennung einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB] und schon OLG Zweibrücken StV 1992, 469 f. [Aufrechterhaltung der Tagessatzanzahl trotz Änderung des Schuldspruchs von versuchter Erpressung auf versuchte Nötigung]; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 267 Rn. 18 und § 331 Rn. 11; Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 267 Rn. 15 und BeckOK- Peglau StPO [Stand: 15.10.2011] § 267 Rn. 35) werden die - in der Tat knappen - Strafzumessungsgründe des Landgerichts hier im Ergebnis allerdings ausnahmsweise noch gerecht.
  • OLG Hamm, 18.06.2008 - 3 Ss 236/08

    Begründungsanforderungen an Berufungsurteil bei nur leicht gemilderter Strafe im

    Auszug aus OLG Bamberg, 02.11.2011 - 3 Ss 104/11
    Angesichts der massiven, nicht zuletzt einschlägigen Vorahndungssituation des erst im August 2010 aus der Strafhaft entlassenen sowie überdies unter Führungsaufsicht stehenden Angeklagten kann insbesondere keine Rede davon sein, der schon durch das Erstgericht auffällig milde geahndete Angeklagte könne aus der neuerlichen Festsetzung der sich ohnedies im unteren Bereich des - vom Landgericht zugrunde gelegten - Strafrahmens bewegenden Einzelstrafe von 9 Monaten und insbesondere einer Gesamtfreiheitsstrafe von nur 1 Jahr und 3 Monaten auch nur den - die spezialpräventive Wirkung der Verurteilung gefährdenden - Eindruck gewinnen, die Strafzumessung entspreche womöglich nicht den gesetzlichen oder sonst gültigen objektiven Wertmaßstäben (vgl. in diesem Sinne neben OLG Stuttgart a.a.O. auch OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2008 - 3 Ss 236/08 = BeckRs 2008, 15048 und OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2009 - 3 Ss 233/09 = NStZ-RR 2009, 368); dies gilt umso mehr, als die Berufungskammer zugunsten des Angeklagten, gemessen an den Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts, keine zusätzlichen Strafmilderungsgründe festgestellt hat.
  • OLG Hamm, 11.08.2009 - 3 Ss 233/09

    Strafzumessung; Hartnäckigkeit; Aussagedelikt; Falschaussage

    Auszug aus OLG Bamberg, 02.11.2011 - 3 Ss 104/11
    Angesichts der massiven, nicht zuletzt einschlägigen Vorahndungssituation des erst im August 2010 aus der Strafhaft entlassenen sowie überdies unter Führungsaufsicht stehenden Angeklagten kann insbesondere keine Rede davon sein, der schon durch das Erstgericht auffällig milde geahndete Angeklagte könne aus der neuerlichen Festsetzung der sich ohnedies im unteren Bereich des - vom Landgericht zugrunde gelegten - Strafrahmens bewegenden Einzelstrafe von 9 Monaten und insbesondere einer Gesamtfreiheitsstrafe von nur 1 Jahr und 3 Monaten auch nur den - die spezialpräventive Wirkung der Verurteilung gefährdenden - Eindruck gewinnen, die Strafzumessung entspreche womöglich nicht den gesetzlichen oder sonst gültigen objektiven Wertmaßstäben (vgl. in diesem Sinne neben OLG Stuttgart a.a.O. auch OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2008 - 3 Ss 236/08 = BeckRs 2008, 15048 und OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2009 - 3 Ss 233/09 = NStZ-RR 2009, 368); dies gilt umso mehr, als die Berufungskammer zugunsten des Angeklagten, gemessen an den Strafzumessungserwägungen des Amtsgerichts, keine zusätzlichen Strafmilderungsgründe festgestellt hat.
  • OLG München, 15.10.2008 - 5St RR 130/08

    Strafzumessung in der Berufung: Schuldausgleich bei Wegfall eines erstinstanzlich

    Auszug aus OLG Bamberg, 02.11.2011 - 3 Ss 104/11
    Diesen auch für das Verhältnis zwischen Erstgericht und Berufungskammer geltenden Maßstäben (OLG München NJW 2009, 160 f. [Beibehaltung einer der Höhe nach schon vom Amtsgericht verhängten Gesamtgeldstraße trotz Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO eines in Tatmehrheit stehenden Deliktsvorwurfs]; OLG München NJW 2009, 161 f. [Beibehaltung einer vom Amtsgericht wegen mittäterschaftlicher Begehungsweise verhängten Freiheitsstrafe trotz nunmehriger Annahme von Beihilfe]; OLG Hamm Stra-Fo 2005, 33 [Wertung zweier Fahrten ohne Fahrerlaubnis abweichend vom Erstgericht als nur eine Tat i.S.v. § 52 StGB]; BayObLG NStZ-RR 2003, 326 f. [abweichend vom Amtsgericht Anerkennung einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB] und schon OLG Zweibrücken StV 1992, 469 f. [Aufrechterhaltung der Tagessatzanzahl trotz Änderung des Schuldspruchs von versuchter Erpressung auf versuchte Nötigung]; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 267 Rn. 18 und § 331 Rn. 11; Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 267 Rn. 15 und BeckOK- Peglau StPO [Stand: 15.10.2011] § 267 Rn. 35) werden die - in der Tat knappen - Strafzumessungsgründe des Landgerichts hier im Ergebnis allerdings ausnahmsweise noch gerecht.
  • BGH, 27.11.2012 - 3 StR 439/12

    Strafzumessung bei der Jugendstrafe (Begründungsanforderungen bei Verhängung

    Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung, jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2008 - 5 StR 556/08, StraFo 2009, 118; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386, 387; vom 10. Oktober 1990 - 2 StR 446/90, StV 1991, 19; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, StV 1989, 341; vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, NStZ 1982, 507; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 Ss 104/11, NStZ-RR 2012, 138, 139; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 2 Ss 289/00, NStZ-RR 2001, 16).
  • KG, 14.07.2020 - 4 Ss 43/20

    Beleidigung: "Beleidigungsfreie Sphäre"; Strafzumessung bei neuen

    Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er trotz Hinzukommens erheblicher Strafmilderungsgründe gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH NJW 1983, 54 und NStZ-RR 2013, 113; Kammergericht, Beschluss vom 7. Juli 1997 - [3] 1 Ss 124/97 [52/97] - [juris] m.w.N.; OLG München NJW 2009, 160; OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 138 m.w.N.).
  • BayObLG, 21.05.2021 - 206 StRR 193/21

    Strafzumessung - Begründungspflicht des Berufungsgerichts

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine besondere Begründung insbesondere dann erforderlich ist, wenn das Berufungsgericht trotz neuer Feststellungen, die die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, auf dieselbe Strafe erkennt wie der Richter in erster Instanz (BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2003, 5 StRR 174/2003, NStZ-RR 2003, 326; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011, 3 Ss 104/11, NStZ-RR 2012, 138, 139; Meyer-Goßner/Schmitt, § 267 Rn. 18 m.w.N. auch für den Fall der Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht; dazu vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2012, 3 StR 439/12, NStZ-RR 2013, 113).

    Die aufgezeigte besondere Begründungspflicht rechtfertigt sich aber daraus, dass der Angerklagte einen Anspruch darauf hat zu erfahren, warum er, trotz erheblicher Milderungsgründe (dazu BGH a.a.O.; OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 138, 139) oder, wie hier, trotz eines geminderten Strafrahmens (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2000, 2 Ss 289/2000, NStZ-RR 2001, 16), gleich hoch bzw. wie im gegenständlichen Fall, noch höher bestraft wird.

  • OLG Schleswig, 07.02.2017 - 1 Ss 76/16
    Der auf Berufung neu entscheidende Tatrichter hat, sofern er Feststellungen trifft, welche die Tat des Angeklagten abweichend vom Ersturteil in einem wesentlich milderen Licht erscheinen las- sen, seine Entscheidung regelmäßig eingehend zu begründen, wenn er dennoch auf eine gleich hohe Strafe erkennt (vgl. OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 138f.).

    Auch angesichts der ohnehin maßvollen Strafe hat die Kammer ihren Ermessensspielraum nicht überschritten, zumal die spezialpräventive Wirkung des Urteils nicht gefährdet ist (vgl. OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 138).

  • KG, 21.12.2022 - 121 Ss 165/22

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatz bei Aushang nur im Eingang des

    Im Regelfall ist in so gelagerten Fällen aber eine Begründung dafür erforderlich, weil der Angeklagte einen Anspruch darauf hat zu erfahren, warum er trotz Hinzutretens erheblicher Strafmilderungsgründe gleich hoch bestraft wird wie in der Vorinstanz (vgl. BGH NJW 1983, 54 und NStZ-RR 2013, 113; Senat, Beschluss vom 7. Juli 1997 - (3) 1 Ss 124/97 (52/97) - m.w.N., juris; KG, Beschluss vom 14. Juli 2020 - (4) 161 Ss 33/20 (43/20) -, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2021 - 1 OLG 53 Ss 97/21 -, juris; OLG München NJW 2009, 160; OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 138 m.w.N).
  • OLG Brandenburg, 22.11.2021 - 1 OLG 53 Ss 97/21

    Anforderungen an die Strafzumessung in einem Berufungsurteil

    Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf zu erfahren, warum er trotz Hinzukommens erheblicher Strafmilderungsgründe gleich hoch bestraft wird wie in der Vorinstanz (vgl. BGH NJW 1983, 54 und NStZ-RR 2013, 113; KG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 1997 - [3] 1 Ss 124/97 [52/97] - m.w.N.; OLG München NJW 2009, 160; OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 138 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 14. Juli 2020 - (4) 161 Ss 33/20 (43/20) -).
  • BayObLG, 20.12.2023 - 207 StRR 414/23

    Voraussetzungen der "Verbreitung" und bestimmende Strafzumessungsgründe bei § 86a

    a) Geht das Rechtsmittelgericht von Umständen aus, welche die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, bedarf es einer besonders eingehender Begründung, wenn dennoch eine gleich hohe (oder höhere) Gesamtstrafe oder gleich hohe (oder höhere) Einzelstrafen verhängt werden sollen wie diejenigen des Ausgangsgerichtes (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl., § 46 Rdn. 16a und 149; OLG München, Beschluss vom 5. August 2008 - 5 StRR 149/08 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 Ss 104/11 -, juris; ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. z. B. Beschluss vom 21.04.2021, 207 StRR 170/21).
  • OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 2 (6) Ss 110/16

    Strafverfahren: Identische Strafhöhe bei Teilerfolg der Berufung

    Eine fehlende Begründung der Verhängung einer identischen oder vergleichbaren Strafe wie bei einer im selben Verfahren vorangegangenen Verurteilung trotz wesentlicher Veränderung des Strafrahmens oder der für die Strafzumessung relevanten Gesichtspunkte ist allenfalls in Ausnahmefällen entbehrlich, in denen eine Gefährdung der spezialpräventiven Wirkung ausgeschlossen erscheint, weil etwa die durch den Vorderrichter verhängten Strafen offensichtlich im unteren Bereich des Vertretbaren gelegen hatten (vgl. OLG Bamberg, NStZ-RR 2012, 138, 139; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 16; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 368).
  • BayObLG, 10.01.2023 - 207 StRR 378/22

    Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei Verlegung einer Hauptverhandlung;

    c) Geht das Rechtsmittelgericht zum anderen von einem Sachverhalt aus, welcher die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lässt, bedarf es einer besonders eingehenden Begründung, wenn dennoch eine gleich hohe (oder höhere) Gesamtstrafe oder gleich hohe (oder höhere) Einzelstrafen verhängt werden sollen wie diejenigen des Ausgangsgerichtes (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 46 Rdn. 16a und 149; OLG München, Beschluss vom 05.08.2008, 5 StRR 149/08, zitiert nach juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 02.11.2011, 3 Ss 104/11, zitiert nach juris.; ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. z. B. Beschluss vom 21.04.2021, 207 StRR 170/21).
  • KG, 14.07.2020 - 161 Ss 33/20

    Beleidigung: Voraussetzungen einer Äußerung in einer "beleidigungsfreien Sphäre"

    Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er trotz Hinzukommens erheblicher Strafmilderungsgründe gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH NJW 1983, 54 und NStZ-RR 2013, 113; Kammergericht, Beschluss vom 7. Juli 1997 - [3] 1 Ss 124/97 [52/97] - [juris] m.w.N.; OLG München NJW 2009, 160; OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 138 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 05.12.2013 - 2 RVs 139/13

    Strafzumessung im Berufungsurteil bei gleichem Rechtsfolgenausspruch wie im

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 30.11.2011 - 32 Ss 147/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,27351
OLG Celle, 30.11.2011 - 32 Ss 147/11 (https://dejure.org/2011,27351)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.11.2011 - 32 Ss 147/11 (https://dejure.org/2011,27351)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. November 2011 - 32 Ss 147/11 (https://dejure.org/2011,27351)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Geldstrafe, Sachbezug, fiktives Einkommen,Tagessatz

  • openjur.de

    Berücksichtigung von Zinskosten für vermietete Immobilie bei der Bestimmung des Nettoeinkommens

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Abzug von Zinskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie bzgl. Erzielens von Mieteinkünften bei der Bestimmung des Nettoeinkommens als negative Einkünfte

  • Wolters Kluwer

    Abzug von Zinskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie bzgl. Erzielens von Mieteinkünften bei der Bestimmung des Nettoeinkommens als negative Einkünfte

  • rechtsportal.de

    StGB § 40 Abs. 2 S. 2
    Bestimmung des Nettoeinkommens; Zinskosten; Ersparte Mietaufwendungen als Sachbezug

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Zinskosten abziehen, fiktive Mieteinnahmen addieren = Nettoeinkommen.

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 138
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.09.2007 - 2 StR 290/07

    Bemessung der Tagessatzhöhe (Unterhaltszahlungen; selbstgenutztes Wohneigentum)

    Auszug aus OLG Celle, 30.11.2011 - 32 Ss 147/11
    Von diesen Einkünften hat das Berufungsgericht zutreffend die von der Angeklagten monatlich gezahlten Zinsen in Höhe von 500,-- Euro zur Bedienung eines im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hauses in B. stehenden Kredits abgezogen (zur Notwendigkeit des Abzugs BGH wistra 2008, 19; Radtke, in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 2, 2. Aufl., 2011 § 40 Rn. 51 m.w.N.).
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