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   BGH, 08.02.2012 - 4 StR 621/11   

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https://dejure.org/2012,7685
BGH, 08.02.2012 - 4 StR 621/11 (https://dejure.org/2012,7685)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2012 - 4 StR 621/11 (https://dejure.org/2012,7685)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2012 - 4 StR 621/11 (https://dejure.org/2012,7685)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 2 S 1 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 27 Abs 1 StGB
    Versuch: Strafbefreiender Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten

  • Wolters Kluwer

    Rücktritt der Tatbeteiligten vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung durch einverständliche Aufgabe der Verfolgung der erhobenen Forderung gegenüber dem Geschädigten

  • rewis.io

    Versuch: Strafbefreiender Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; StGB § 24 Abs. 2 S. 1
    Rücktritt der Tatbeteiligten vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung durch einverständliche Aufgabe der Verfolgung der erhobenen Forderung gegenüber dem Geschädigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 167
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.10.1998 - 5 StR 176/98

    Minensperren - § 223 StGB, Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 08.02.2012 - 4 StR 621/11
    Diese Grundsätze gelten auch für den Gehilfen, der anderenfalls bei einem wirksamen Rücktritt des Haupttäters, der bereits zur Erfolgsverhinderung führt, trotz Rücktrittswillens überhaupt nicht zurücktreten könnte (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 176/98, BGHSt 44, 204, 208).
  • BGH, 04.04.1989 - 4 StR 125/89

    Rücktritt vom Versuch - Mittäter - Mittäterschaft - Mordversuch - Vollendung der

    Auszug aus BGH, 08.02.2012 - 4 StR 621/11
    Unter Absatz 2 Satz 1 hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Fälle gefasst, in denen die Beteiligten an der Tat den Rücktritt einvernehmlich durchführen (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162; Senatsbeschluss vom 4. April 1989 - 4 StR 125/89, NStZ 1989, 317, 318).
  • BGH, 19.05.1992 - 4 StR 207/92

    Anrechnung von Zahlungen eines Angeklagten auf eine als Bewährungsauflage

    Auszug aus BGH, 08.02.2012 - 4 StR 621/11
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Ausgleich für die Nichterstattung von Leistungen zur Erfüllung einer Bewährungsauflage (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB) jedoch regelmäßig durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (BGH, Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 383 f.; Senatsbeschluss vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92).
  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 51/96

    Strafbefreiender Rücktritt von einem erfolgsqualifizierten Delikt (versuchter

    Auszug aus BGH, 08.02.2012 - 4 StR 621/11
    Unter Absatz 2 Satz 1 hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Fälle gefasst, in denen die Beteiligten an der Tat den Rücktritt einvernehmlich durchführen (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162; Senatsbeschluss vom 4. April 1989 - 4 StR 125/89, NStZ 1989, 317, 318).
  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus BGH, 08.02.2012 - 4 StR 621/11
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Ausgleich für die Nichterstattung von Leistungen zur Erfüllung einer Bewährungsauflage (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB) jedoch regelmäßig durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (BGH, Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 383 f.; Senatsbeschluss vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92).
  • LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19

    Stutthof-Prozess: Jugendstrafe auf Bewährung für 93-jährigen Ex-KZ-Wachmann

    Tritt aber der Haupttäter zurück, ist es für den Gehilfen ausreichend, dass er mit dem die Tatvollendung verhindernden Rücktritt eines anderen Tatbeteiligten einverstanden ist (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 StR 621/11, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 176/98, BGHSt 44, 204, juris Rn. 9).

    Dahinter steht der zutreffende Gedanke, dass andernfalls der Gehilfe, sofern der Haupttäter den Erfolg bereits verhindert, überhaupt nicht zurücktreten könnte (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 StR 621/11, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 176/98, BGHSt 44, 204, juris Rn. 9).

  • BGH, 17.03.2022 - 4 StR 223/21

    Versuch (Mittäter: einheitliches Eintreten in das Versuchsstadium; unmittelbares

    Dabei bestehen grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie beim Alleintäter, so dass insbesondere das Verhalten des Zurücktretenden für das Ausbleiben der Vollendung zumindest mitursächlich werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 StR 621/11 Rn. 8).

    Darüber hinaus kann ein Rücktritt aller Tatbeteiligten zu bejahen sein, wenn sie im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie den Taterfolg noch herbeiführen könnten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - 4 StR 116/17 Rn. 5; vom 22. April 2015 - 2 StR 383/14 Rn. 3 und vom 8. Februar 2012 - 4 StR 621/11 Rn. 8).

  • LG Itzehoe, 20.12.2022 - 3 KLs 315 Js 15865/16

    Stutthof-Prozesse

    Zwar ist im Falle des hier vorliegenden Rücktritts des Haupttäters für den Gehilfen ausreichend, dass er mit dem die Tatvollendung verhindernden Rücktritt eines anderen Tatbeteiligten einverstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - 4 StR 621/11 -, juris; BGH, Beschluss vom 28.10.1998 - 5 StR 176/98 -, juris; LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug. -, juris; Hoffman-Holland, MüKo aaO), doch spricht für ein solches Einverständnis im konkreten Fall nichts.

    Dieses Einverständnis mit dem Rücktritt der Haupttäter war für die Angeklagte ausreichend, um von der strafbefreienden Wirkung des Rücktritts auch für sie auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - 4 StR 621/11 BGH, BeckRS 2012, 6862; BGH, Beschluss vom 28.10.1998 - 5 StR 176/98, NStZ 1999, 238, LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug., BeckRS 2020, 33914; Hoffman-Holland, MüKo aaO).

    Die damit einhergehende Aufgabe E., die Gefangenen in S. zu töten, war ebenfalls angesichts der herrschenden Befehlsstruktur von der Willensrichtung der Angeklagten umfasst, sodass auch für sie von einem Rücktritt auszugehen war (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - 4 StR 621/11 BGH, BeckRS 2012, 6862; BGH, Beschluss vom 28.10.1998 - 5 StR176/98, NStZ 1999, 238, LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug., BeckRS 2020, 33914; Hoffman-Holland, Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 24 Rn. 171).

  • BGH, 27.02.2014 - 1 StR 367/13

    Rechtsfehlerhaft abgelehnter Rücktritt von einem Tötungsversuch (Rücktritt

    Dafür bedarf es grundsätzlich ebenso wie bei dem Rücktritt des Alleintäters vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB) einer Mitursächlichkeit des Zurücktretens für das Ausbleiben der Tatvollendung (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 StR 621/11, NStZ-RR 2012, 167, 168).

    Nach der im Ergebnis einhelligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst der Rücktritt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB aber auch solche Konstellationen, in denen die Tatbeteiligten den Rücktritt einvernehmlich durchführen (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162; Beschlüsse vom 4. April 1989 - 4 StR 125/89, NStZ 1989, 317, 318; vom 8. Februar 2012 - 4 StR 621/11, NStZ-RR 2012, 167, 168; im Ergebnis ebenso BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2003 - 4 StR 410/02, StraFo 2003, 207; vom 11. Januar 2011 - 1 StR 537/10, NStZ 2011, 337, 338).

    Dafür genügt es, dass die Tatbeteiligten einvernehmlich nicht weiterhandelten, obwohl sie dies hätten tun können (BGH jeweils aaO, StraFo 2003, 207; NStZ 2011, 337, 338; NStZ-RR 2012, 167, 168).

  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 592/16

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Voraussetzungen); Rücktritt vom Versuch

    Für einen Rücktritt vom unbeendeten Versuch durch ein einvernehmliches Nichtweiterhandeln aller Mittäter (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 StR 621/11, NStZ-RR 2012, 167, 168; Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162 mwN) war danach auf der Grundlage dieser Ausführungen kein Raum.
  • BGH, 22.04.2015 - 2 StR 383/14

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit)

    Hierfür kann es genügen, wenn Mittäter im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies tun könnten (vgl. BGH StV 2014, 286, 287; NStZ-RR 2012, 167, 168; NStZ 2007, 91, 92; BGHSt 44, 158, 162).
  • BGH, 24.01.2023 - 6 StR 488/22

    Versuchte räuberische Erpressung (Rücktritt vom Versuch: Rücktrittshorizont,

    Diese Grundsätze gelten auch für den Gehilfen, der anderenfalls bei einem wirksamen, den Erfolg verhindernden Rücktritt des Haupttäters nicht zurücktreten könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 StR 621/11, NStZ-RR 2012, 167, 168).
  • BGH, 05.11.2013 - 2 StR 388/13

    Gemeinschaftliche räuberische Erpressung: Voraussetzungen für einen

    Hierfür kann es genügen, wenn Mittäter im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies tun könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 StR 621/11, NStZ-RR 2012, 167, 168; Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91, 92; Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 176/98, BGHSt 44, 204, 208; Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 24 Rn. 40a, jeweils mwN).
  • BGH, 11.10.2023 - 4 StR 337/23

    Änderung des Strafausspruchs zum Ausgleich für die Zahlung eines Geldbetrags

    Vielmehr ist der Ausgleich für die Nichterstattung der genannten Leistung durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 StR 621/11, juris Rn. 13; Beschluss vom 20. Juli 2011 - 5 StR 216/11; Beschluss vom 12. Juli 2002 - 2 StR 200/02, juris Rn. 2).
  • BGH, 22.10.2019 - 1 StR 91/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (gescheiterter

    Sind damit ein versuchtes Handeltreiben des Mitangeklagten M. und eine Beihilfe des Angeklagten zu dieser Haupttat gegeben, wäre weitergehend zu prüfen, ob beide gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB durch einverständliches Nichtweiterhandeln strafbefreiend von dem Versuch des Handeltreibens zurückgetreten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 StR 621/11 Rn. 8 mwN; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 24 Rn. 40a).
  • BGH, 28.10.2021 - 4 StR 122/21

    Versuch (Rücktritt: Freiwilligkeit, Rücktrittshorizont, Fehlschlag, beendeter

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