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   BGH, 28.03.2012 - 5 StR 525/11   

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https://dejure.org/2012,9382
BGH, 28.03.2012 - 5 StR 525/11 (https://dejure.org/2012,9382)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2012 - 5 StR 525/11 (https://dejure.org/2012,9382)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11 (https://dejure.org/2012,9382)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 66 Abs. 1 StGB
    Sicherungsverwahrung (Anordnungsvoraussetzungen, schwere Sexual- oder Gewaltstraftaten), Verhältnismäßigkeit der Anordnung bei anderweitig verbüßter Strafhaft

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 1 StGB vom 22.12.2010, § 66 Abs 1 StGB vom 27.12.2003, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG
    Sicherungsverwahrung im Übergangsfall: Unerlässlichkeit der Anordnung zum Schutz der Allgemeinheit vor schweren Sexual- und Gewaltstraftaten

  • Wolters Kluwer

    Gefährlichkeitsmaßstab hinsichtlich der Anordnung der Sicherheitsverwahrung bei nicht vordergründig auf strafbare Handlungen ausgerichtetem Verhalten

  • rewis.io

    Sicherungsverwahrung im Übergangsfall: Unerlässlichkeit der Anordnung zum Schutz der Allgemeinheit vor schweren Sexual- und Gewaltstraftaten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB a.F. § 66 Abs. 1
    Gefährlichkeitsmaßstab hinsichtlich der Anordnung der Sicherheitsverwahrung bei nicht vordergründig auf strafbare Handlungen ausgerichtetem Verhalten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 205
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.03.2012 - 5 StR 497/11

    Sicherungsverwahrung (Anordnungsvoraussetzungen, Verhältnismäßigkeit), Aufhebung

    Auszug aus BGH, 28.03.2012 - 5 StR 525/11
    b) Die Bezugnahme auf ausschließlich "schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten" bringt - worauf der Bundesgerichtshof bereits wiederholt hingewiesen hat - eine Einschränkung gegenüber den Taten zum Ausdruck, die bislang für die Anordnung der Sicherungsverwahrung genügten (BGH, Urteil vom 13. März 2012 - 5 StR 497/11; Beschluss vom 27. September 2011 - 4 StR 362/11 Rn. 9; Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, StV 2011, 672, 673; Beschluss vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 strikte Verhältnismäßigkeit 1).
  • BGH, 04.08.2011 - 3 StR 175/11

    Sicherungsverwahrung (Hang; strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung)

    Auszug aus BGH, 28.03.2012 - 5 StR 525/11
    b) Die Bezugnahme auf ausschließlich "schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten" bringt - worauf der Bundesgerichtshof bereits wiederholt hingewiesen hat - eine Einschränkung gegenüber den Taten zum Ausdruck, die bislang für die Anordnung der Sicherungsverwahrung genügten (BGH, Urteil vom 13. März 2012 - 5 StR 497/11; Beschluss vom 27. September 2011 - 4 StR 362/11 Rn. 9; Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, StV 2011, 672, 673; Beschluss vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 strikte Verhältnismäßigkeit 1).
  • BGH, 27.09.2011 - 4 StR 362/11

    Anwendung des Rechts der Sicherungsverwahrung nach dem Grundsatzurteil des BVerfG

    Auszug aus BGH, 28.03.2012 - 5 StR 525/11
    b) Die Bezugnahme auf ausschließlich "schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten" bringt - worauf der Bundesgerichtshof bereits wiederholt hingewiesen hat - eine Einschränkung gegenüber den Taten zum Ausdruck, die bislang für die Anordnung der Sicherungsverwahrung genügten (BGH, Urteil vom 13. März 2012 - 5 StR 497/11; Beschluss vom 27. September 2011 - 4 StR 362/11 Rn. 9; Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, StV 2011, 672, 673; Beschluss vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 strikte Verhältnismäßigkeit 1).
  • BGH, 19.10.2011 - 2 StR 305/11

    Zur Anwendbarkeit der Sicherungsverwahrung in der Übergangszeit bis zur

    Auszug aus BGH, 28.03.2012 - 5 StR 525/11
    Bei der auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es, über die gesetzgeberische Aufnahme in den Katalog tauglicher Vor- und Anlasstaten hinaus, prinzipiell nicht auf die Bezeichnung des Straftatbestands an, dessen Verletzung für die Zukunft droht, auch nicht auf den durch gesetzliche Strafrahmen im Voraus gewichteten Schuldumfang, sondern auf die Bedeutung des vor Rückfalltaten des Angeklagten zu schützenden Rechtsgutes, ferner auf den Grad der Wahrscheinlichkeit der künftigen Rechtsgutsverletzung und gegebenenfalls auf die mögliche Verletzungsintensität (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 305/11 Rn. 10).
  • BGH, 02.08.2011 - 3 StR 208/11

    Sicherungsverwahrung (Doppelbestrafungsverbot; Hang; Gesamtwürdigung; Phasen

    Auszug aus BGH, 28.03.2012 - 5 StR 525/11
    b) Die Bezugnahme auf ausschließlich "schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten" bringt - worauf der Bundesgerichtshof bereits wiederholt hingewiesen hat - eine Einschränkung gegenüber den Taten zum Ausdruck, die bislang für die Anordnung der Sicherungsverwahrung genügten (BGH, Urteil vom 13. März 2012 - 5 StR 497/11; Beschluss vom 27. September 2011 - 4 StR 362/11 Rn. 9; Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, StV 2011, 672, 673; Beschluss vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 strikte Verhältnismäßigkeit 1).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 28.03.2012 - 5 StR 525/11
    Indes sieht die Strafkammer den nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 ( BVerfGE 128, 326) geltenden erhöhten Gefährlichkeitsmaßstab nicht als erfüllt an: Das Verhalten des Angeklagten sei "nicht vordergründig auf strafbare Handlungen ausgerichtet" (UA S. 26).
  • BGH, 25.09.2019 - 5 StR 103/19

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (alte Fassung; Maßgabe des

    Die Strafkammer hat sich dadurch den Blick dafür verstellt, dass Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB im Hinblick auf die für die Tatopfer oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen und die hohe Strafandrohung unabhängig von körperlicher Gewaltanwendung - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - grundsätzlich als schwere Sexualstraftaten im Sinne der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts zu werten sind (vgl. BGH, aaO; Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12; vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11, NStZ-RR 2012, 205, 206).
  • BGH, 11.12.2012 - 5 StR 431/12

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei zu erwartenden Raubtaten mit Scheinwaffe

    aa) Nicht alle Straftaten, die bislang für die Anordnung der Sicherungsverwahrung genügten, sind danach als "schwere Gewalt- oder Sexualtaten" im Sinne der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts anzusehen (BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11, NStZ-RR 2012, 205, 206, und vom 13. März 2012 - 5 StR 497/11; Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, aaO, und vom 27. September 2011 - 4 StR 362/11, NStZ-RR 2012, 109).

    Bei der auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es, über die gesetzgeberische Aufnahme in den Katalog tauglicher Vor- und Anlasstaten hinaus, prinzipiell nicht auf die Bezeichnung des Straftatbestands an, dessen Verletzung für die Zukunft droht, auch nicht letztentscheidend auf den durch gesetzliche Strafrahmen im Voraus gewichteten Schuldumfang, sondern - neben dem Grad der Wahrscheinlichkeit der künftigen Rechtsgutsverletzung - auf die Bedeutung des vor Rückfalltaten zu schützenden Rechtsgutes, gegebenenfalls auf die mögliche Verletzungsintensität (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 305/11, aaO, und vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11, aaO).

  • BGH, 10.04.2013 - 2 StR 1/13

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Verbindung mit

    Dabei kommt es prinzipiell nicht auf die Bezeichnung des Straftatbestandes an, dessen Verletzung für die Zukunft droht, auch nicht letztentscheidend auf den durch gesetzliche Strafrahmen im Voraus gewichteten Schuldumfang, sondern - neben dem Grad der Wahrscheinlichkeit der künftigen Rechtsgutsverletzung - vor allem auf die mögliche Verletzungsintensität (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 305/11, StV 2012, 213; BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11, NStZ-RR 2012, 205).
  • BGH, 24.04.2013 - 5 StR 83/13

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Sicherungsverwahrung (Anforderungen an die

    Das neue Tatgericht wird im Rahmen der Ermessensentscheidung insbesondere den nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) geltenden erhöhten Gefährlichkeitsmaßstab (vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11, NStZ-RR 2012, 205, und vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 305/11, StV 2012, 213, BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 4 StR 362/11, NStZ-RR 2012, 109, und vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 1) zu beachten haben; dieser ist aus Gründen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall weiterhin anzuwenden (BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 610/12 und 5 StR 617/12).
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